S. 2015-002 Reporting Duty of the Director United States Electoral Office Amendment Bill
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- [Debate]
- David Clark
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Mr. President,
in seiner Entscheidung vom 1. Jänner 2015, mit dem der Oberste Gerichtshof den Independent United States Electoral Office Act als verfassungsgemäß bestätigt hat, hat dieser jedoch darauf hingewiesen, dass dem Präsidenten nichts desto weniger das Recht zusteht, auch von einem vom Kongress gewählten Director of the United States Electoral Office eine schriftliche Stellungnahme zu seiner Tätigkeit einzufordern.
Da das angesichts der sonstigen Stellung des Wahlleiters eine Besonderheit darstellt, die sich nicht ohne Weiteres auf seinen Rechten und Pflichten ergibt, soll diese Vorgabe des OGH sicherheitshalber auch noch mal ausdrücklich in den Federal Election Act aufgenommen werden.
Und wenn wir schon bei der Berichtspflicht des Wahlleiters sind, erhält zugleich auch das Kongresspräsidium das Recht, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht des Wahlleiters anzufordern. Schließlich hat der Kongress ihn ja gewählt und entscheide allfällig auch über seine Wiederwahl.
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Mt. Speaker,
ich unterstütze diesen Antrag.Handlung
Flüstert leise und nicht verständlich
Was für Holland ungewohnt ist -
Mr. Speaker,
ich begrüße den Entwurf, der dieses verfassungsmäßige Recht klar im Gesetz festhält und dieses Recht aufgrund der gesonderten Stellung und des Wahlverfahren des Director auch dem Kongresspräsidium zugesteht.
Congressman Ford,
wenn sie hier im Kongress sprechen, tun sie dies laut, deutlich und für alle Mitglieder des Hauses verständlich.
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Mr President,
ich finde den Vorschlag ebenfalls sinnvoll und werde zustimmen. -
Mr. President,
Ich lehne den Entwurf ab, da er keinen Mehrwert bringt.
Seien wir ehrlich, was soll schon in einem solchen Bericht stehen? Entweder liefen die Wahlen reibungslos, oder es gab Probleme. Wenn es Probleme gab, dann muss sich der Director so oder so verantworten.
Eine Berichterstattungspflicht macht einzig Sinn bei Tätigkeiten die weniger direkt greifbar sind (*Ausgestaltung*). Sollte das fehlen einer solchen jemals ein Klagegrund sein, was ich für sehr unwahrscheinlich halte, dann kann man dies immer noch nachträglich ändern.
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Mr. Speaker,
ich muss mich dem Senator of Assentia anschließen. Der Präsident kann jederzeit von seinem verfassungsmäßigen Recht gebrauch machen und eine Stellungnahme einfordern. Der Kongress kann jederzeit ein Questioning durchführen. Einen Mehrwert sehe ich daher durch den Entwurf nicht.
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Mr. Speaker,
ich unterstütze diesen Antrag und schließe mich daher den Ausführungen der Ehrenwerten Senatorin aus Serena an.
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Mr President,
die Berichtspflicht zu Händen des Präsidenten besteht qua Verfassung. Mit dem Entwurf wird dies noch einmal klargestellt, da dies vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht unbedingt klar war. Die Berichtspflicht zu Händen des Kongresspräsidiums ist noch einmal ein besonderes Recht - natürlich kann der Kongress ein Questioning durchführen, das ist aber nicht gleichbedeutend.
Im Ergebnis dient der Entwurf einer Klarstellung. -
Mr. President,
es ist in der Vergangenheit betreffend durch Urteile des OGH geschaffene Rechtslagen bereits die Kritik vorgebracht worden: "Alte Urteile liest doch eh keiner mehr."
Der Leiter des Bundeswahlamtes nimmt, indem er als Behördenleiter vom Kongress gewählt anstatt durch den Präsidenten ernannt wird, eine Sonderstellung ein. Der OGH hat in seiner Entscheidung aufgezeigt, wo diese Sonderstellung ihre verfassungsgemäßen Grenzen findet, und diese sollten meines Erachtens im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit auch in das Gesetz Eingang finden.
Hinzu tritt die Tatsache, dass der Wahlleiter zwar ebenso wenig den Weisungen des Kongresses untersteht wie jenen des Präsidenten, aber eben durch den Kongress gewählt wird. Entsprechend halte ich auch eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kongresspräsidium für angebracht, eben um die gleichberechtigte Kontrolle von gewählter Exekutive und Legislative über die die Wahlen zu ihnen leitende Behörde gesetzlich zu verankern.
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