Pressekonferenz zu aktuellen Entscheidungen

Es gibt 53 Antworten in diesem Thema, welches 5.551 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Aznar Sandoval.

  • Madam President,


    wenn zwei sich streiten, können durchaus beide Recht haben.
    Sie gehen an diese Entscheidung mit politischen Maßstäben heran.


    Das ist in Ordnung, Sie sind immerhin als Präsidentin die Chefpolitikerin.
    Eine andere Ansicht ist mit guten Gründen vertretbar.


    Die Richter des Obersten Gerichtshofes sind sich ihrer Verantwortung bewusst.
    Wir heben nicht aus Jux und Tollerei Gesetze auf, nur weil sie vielleicht lästig wären.


    Wir mögen gern weiter diskutieren, aber der Streit ist für den Moment bereits entschieden.

  • Ein bemerkenswertes Schlusswort, Justice:


    Wir mögen gern weiter diskutieren, aber der Streit ist für den Moment bereits entschieden.


    In anderen Worten: Iudicium locuta, causa finita.


    Oder, für Nicht-Bildungsbürger: We are the law, and you better believe it!


    Es bleibt festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof aus eigener Initiative in die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Kongresses eingegriffen, und sich unter zweifelhafter bis schlicht falscher Auslegung der Verfassung das Recht zugesprochen hat, selbst über seine Besetzung für den Fall zu bestimmen, dass eine Richterstelle vakant, oder Richter abwesend oder sonst an einer Entscheidung mitzuwirken verhindert ist.


    Das letzte Wort ist über diesen ungeheuerlichen Vorgang mit Sicherheit noch nicht gesprochen, und wann es soweit ist, bestimmt das Volk der Vereinigten Staaten als Verfassunggeber, und nicht der Oberste Gerichtshof!

  • Madam President,


    wollen wir uns wirklich auf aranisches (eigentlich atlianisches bzw. attlisches *so* lateinisches *so*) Sprücheklopfen einlassen wie da nobis facta, dabimus tibi ius?


    Wir entscheiden natürlich nicht selbst über die Zusammensetzung des Gerichts, sondern das tut der Präsident der Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Senates. (positive Zusammensetzung) Das Gesetz bestimmt dann weiter, wann ein positiv bestimmter Richter nicht an einer Entscheidung beteiligt sein soll (negative Zusammensetzung)


    Richter an einem nachgeordneten Bundesgericht vertreten sich dann gegenseitig, weil es dort dringend notwendig ist, da die Gerichte der 1. Instanz nur aus Einzelrichtern bestehen. Am Supreme Court ist eine Vertretung lediglich in der Funktion des Vorsitzenden notwendig. Dieser Vorsitzende ist ein primus inter pares. Dies drück sich aus, dass er dasselbe Stimmgewicht hat, aber seine Stimme im Patt den Ausschlag gibt.


    Die nachgeordneten Gerichte mit ihren Richtern sind eine Option, die der Kongress wahrgenommen hat. Sie sind von anderer Qualität. Dies hat der Gesetzgeber richtig erkannt und per Gesetz folgendes festgelegt:


    1. Die Mehrheit zu seiner Bestätigung ist für alle Obersten Richter, einschließlich des Chief Justice, zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Einfache Bundesrichter bedürfen nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    2. Die Amtszeiten sind unterschiedlich: Oberste Richter unterliegen einer begrenzten Amtszeit, Bundesrichter sidn auf Lebenszeit ernannt.
    3. Die Obersten Richter und die Bundesrichter sind nicht auf ein und derselben Liste geführt, sie haben jeweils eigene Listen mit eigenen Ordnungsnummern.
    4. Das Titular eines Obersten Richter ist "Justice", das eines Bundesrichter ist "Honor".


    Wollen Sie etwa einen so evidenten Unterschied in der Qualität dieser Ämter leugnen?


    Spielen wir noch den schlimmsten Fall durch: Ein Bundesrichter - auf Lebenszeit ernannt - wirkt bei einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit und seine Stimme verhilft der einen oder anderen Seite zur Mehrheit. Er muss sich nicht wie ein Oberster Richter, der erneut vorgeschlagen wird - für seine Entscheidung vor dem Senate rechtfertigen, denn er ist Bundesrichter auf Lebenszeit ... Und möglicherweise wirkt dieser Richter dann noch an weiteren heiklen Verfahren mit, ohne, vielleicht hochparteiisch oder im Sinne einer Partei, die eine Sperrminorität in einer Kammer des Kongresses hat, sodass man diesen Richter auch nicht des Amtes entheben kann.


    Weil die Befugnisse des Obersten Gerichtshofes weiter gehen, als die eines Bundesgerichts, sind die Amtszeiten seiner Mitglieder begrenzt und sie bedürfen einer erneuten Legitimierung. Ein Bundesrichter ist auf Lebenszeit ernannt, dafür hat er weniger Befugnisse an einem nachgeordneten Gericht. Dafür sollte er aber auch auf dieser Ebene bleiben und nicht einmal die Möglichkeit haben, an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mitzuentscheiden.


    Dies ist meine Sicht der Dinge. Chief Justice Arroyo hat sich dieser Sicht angeschlossen und mich beauftragt, die Begründung zu schreiben. Wir können wir noch lange weiter diskutieren, aber wenn Sie ernsthaft glauben, dass ich gegen die Verfassung verstoßen habe, dann sollten Sie mich unter Amtsanklage stellen und eine parlamentarische Untersuchung einleiten lassen.

  • Vielen Dank, Justice, aber ich habe die Entscheidung tatsächlich gelesen. ;)


    Und es ist in Wahrheit alles sehr viel einfacher, als Sie es offenbar sehen, oder zumindest darzustellen versuchen. Die Verfassung bestimmt allein:

      - es gibt einen Obersten Gerichtshof;
      - dieser ist mit mindestens einem Vorsitzenden Richter besetzt;
      - ist er mit mehreren Richtern besetzt, entscheiden diese per Mehrheitsbeschluss, bei Stimmengleichstand gibt das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Alles andere zu regeln obliegt dem Kongress, nicht dem Obersten Gerichtshof.


    Der Kongress hat von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, und sich dabei an die drei oben genannten Vorgaben der Verfassung gehalten. Jede weiteren organisatorischen Bestimmungen betreffend den Obersten Gerichtshof unterliegen der freien Disposition des Gesetzgebers, und sind der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof selbst entzogen.


    Nur wenn in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof eine Partei rügt, dass eine der drei oben genannten Garantien durch ein Gesetz des Kongresses betreffend den Obersten Gerichtshof verletzt ist, ist der Oberste Gerichtshof überhaupt berufen, die ihn betreffenden Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu überprüfen, und zwar auch nur in eben diesem Umfang.


    In vorliegendem Verfahren hat der Oberste Gerichtshof nichts anderes getan, als sich über Article III, Section 1, Subsection 1, 1. Half Sentence hinwegzusetzen:

      "Die legislative Gewalt soll einem Kongress der Vereinigten Staaten übertragen sein."

    Deshalb muss man meines Erachtens nicht gleich zur Keule eines Amtsanklagebverfahrens greifen, doch täte der Kongress gut daran, unter Ausschöpfung seiner verfassungsmäßigen Kompetenzen dem Obersten Gerichtshof die klaren Schranken seiner Zuständigkeit zu weisen.


    Sonst versteckt sich demnächst noch in jeder Entscheidung irgendein "Easter Egg" des Obersten Gerichtshof als selbstinstalliertem "Supergesetzgeber."

  • Madam President,
    Sie betreiben gerade das Spielchen mit dem Bäuerlein und dem Krug:


    Das Bäuerlein argumentierte,
    erstens habe es sich von dem Nachbar nie einen Krug geliehen,
    zweitens sei der Krug bereits beschädigt gewesen, als der Nachbar ihn verlieh,
    drittens sei der Krug bei der Rückgabe völlig unbeschädigt gewesen,
    viertens sei der Krug sowieso so alt gewesen, dass etwaige Schadensersatzansprüche verwirkt wären.


    Sie haben jetzt selbst mehre antagonistische Ansichten angeführt und sogar vertreten. Bleiben Sie bitte bei einer Ansicht.
    Je näher wir am Verfassungstext bleiben, desto weiter entfernen wir uns von der von Ihnen beschworenen Verfassungskrise - und umgekehrt.

  • Antagonistische Sichtweisen? Nein, Justice, ich sage seit Anbeginn der Diskussion das gleiche:


    Der Oberste Gerichtshof hat ohne jeden Antrag einer Partei eine Bestimmung eines nicht verfahrensgegenständlichen Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, und sich dabei hinsichtlich der Regelung seiner Organisation über seine Bindung an den Willen des Kongresses hinweggesetzt, und sich selbst die Kompetenz zuerkannt, über den Rahmen der Überprüfung der ihn betreffenden verfassungsmäßigen Garantien hinaus über diese mitzubestimmen.

  • Madam President,


    es scheint, wir sind wohl zwei Unsterbliche in einem ewigen Kampf bis zum jüngsten Tag.
    Aber Sie könnten immer noch aufgeben. ;)


    Um Sie fürs erste zu entwaffnen, reiche ich Ihnen die Hand, die Sie natürlich staatsmännisch ergreifen.
    Dann nehme ich Sie bei dieser Hand und führe Sie durch den Garten der sich gabelnden Pfade.


    Also schauen wir doch noch einmal in die Verfassung, was da genau steht.


      Article V -The Judicial Branch


      Section 1 [Judicial Provisions]
      (1) Die richterliche Gewalt soll einem Obersten Gerichtshof übertragen sein [...]
      (2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. [...]
      [...]


      Section 2 [The Supreme Court]
      (1) Der Oberste Gerichtshof ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten. Seine Urteile sind bindend und endgültig.
      (2) Der Oberste Gerichtshof soll mindestens aus einem Vorsitzenden, sowie gegebenenfalls aus weiteren Obersten Richtern bestehen, falls dies gesetzlich bestimmt wird. Setzt sich der Oberste Gerichtshof aus mehreren Mitgliedern zusammen, so sollen seine Urteile mit Stimmenmehrheit gefällt werden, wobei bei Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll.
      (3) Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sowie die Einzelheiten seines Geschäftsgangs sollen durch Gesetz geregelt sein.


      Section 3 [Competences of the Supreme Court]
      (1) Der Oberste Gerichtshof soll entscheiden
      - bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Vereinigten Staaten, hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen;
      - bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Staaten sowie zwischen einem oder mehreren Staaten und dem Bund;
      - in Bezug auf Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein;
      - in Fällen, in denen Repräsentanten fremder Nationen oder auswärtige Staaten selbst als Partei involviert sind;
      - in den ferner ihm durch die Verfassung oder auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen.
      (2) In jedem Fall soll der Oberste Gerichtshof nur auf Anrufung und nicht durch Eigeninitiative tätig werden.
      (3) Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme mit der Verfassung der Vereinigten Staaten formal und sachlich nicht vereinbar ist, so soll die betreffende Norm nichtig sein. Stünde die Nichtigkeit jedoch in stärkerem Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung und zur Stabilität des Gemeinwesens als die Gültigkeit, so soll der Oberste Gerichtshof den Urheber der Norm unter Setzung einer angemessenen Frist zur ƒnderung ebendieser auffordern. Während jenes Zeitraumes soll die Norm Geltung behalten.


      Section 4 [Interrogation of the Supreme Court]
      Hält ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so soll es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einholen. Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so soll das Gericht ebenso die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einholen.


    V-3-2 bestimmt, dass der Oberste Gerichtshof nur nach Anrufung tätig werden soll. "Wo kein Kläger, da kein Richter."
    Eine Anrufung des Gerichts kann nur in den nach V-3-1 genannten Fällen erfolgen, gem. Pkt. 5 damit auch V-4 und IV-6-2.


    Welche Maßnahmen der Supreme Court aber am Ende all dieser Verfahren ergreifen darf, ist bis auf einen Fall in der Verfassung nicht spezifiziert.
    Althergebracht kann er 1. Tatsachen und Rechtssachen feststellen, 2. Rechtsverhältnisse wandeln und 3. Beteiligte des Verfahrens zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten.


    V-2-2: "Die Richter sind dem Gesetz unterworfen." Das ist ein Verfassungsprinzip, es ist eine Regel. Sie drückt sich ebenfalls aus in V-4. Doch eine Regel kann Ausnahmen haben. Analogien, die den Anwendungsbereich einer Rechtsnorm auf verwandte Fälle erweitern, teleologische Reduktionen, die einen zu weiten Anwendungsbereich eingrenzen. Und schließlich das schärfste Schwert:
    V-3-2-1 stellt so eine Ausnahme dar. Streiten wir uns hier nicht über "aufheben" oder "für nichtig erklären", denn in beiden Fällen befreit der Oberste Gerichtshof jeden von der Treuepflicht gegenüber dieser Norm, damit auch sich selbst.
    Diese Norm kann darüber hinaus - auch wenn sich die Verfassung zu den Maßnahmen in allen Verfahren ausschweigt - in jedem vor dem Supreme Court eingeleiteten Verfahren zur Anwendung gebracht werden kann. Die Verfassung schränkt die Reichweite dieser Möglichkeit auch nicht ein. Der Oberste Gerichtshof hat diese weite Regelung aber teleologisch reduziert, sodass nur Normen, die mit dem Verfahren auch zusammenhängen, für eine Aufhebung in Betracht kommen.
    Aber weder muss diese Norm streitentscheidend sein, noch muss diese Norm durch eine Prozesspartei gerügt werden.
    Jedenfalls ist eine Norm für ein Verfahren von Belang, wenn mindestens eine Partei in einem Verfahren diese Norm zur Sprache bringt.



    Und dies ist die Lage, wie sie der Oberste Gerichtshof auf der Ebene der Verfassung für Recht erkannt hat.
    Alles weitere ist Gesetz, welches sich daran messen muss.

  • Wir drehen uns im Kreis, Justice, wie Sie ja sinngemäß auch bereits ganz richtig festgestellt haben. ;)


    Sie verrennen sich in einem formalistischen und partikularistischen Kleinklein, aus welchem Sie eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes als "Supergesetzgeber" herauslesen wollen, der wann immer es ihm beliebt Passagen eines in einem Verfahren auch nur zitierten oder erwähnten Gesetz aufzuheben, und haben diese Sichtweise bereits dazu genutzt, dem Obersten Gerichtshof effektiv ein Mitspracherecht hinsichtlich seiner Organisation zuzusprechen, die die Verfassung klar dem Gesetzgeber - das ist der Kongress überträgt.


    Ich setze dem eine Lesart gegenüber, die nicht aus den wenigen Passagen der Verfassung zum Obersten Gerichtshof das Maximum an Macht und Einfluss für diesen herauszuholen versucht, sondern die Konstruktion der Verfassung als Ganzes, ihre fundamentalen Prinzipien und ihr System der Checks and Balances miteinbezieht.


    In diesem kommt dem Obersten Gerichtshof zwar eine notwendigerweise gewichtige und einflussreiche Rolle zu, auf Grund eben dieser und der damit verbundenen Befugnisse bewegt er sich aber in ebenso engen Grenzen, die er im vorliegenden Fall klar überschritten hat.


    Ich verbleibe bei meiner Empfehlung an den Kongress, hier seiner Aufgabe als Kontrollinstanz des Obersten Gerichtshofes gerecht zu werden, und dem Einbruch des Obersten Gerichtshofes in seine verfassungsmäßigen Rechte und Aufgaben entgegenzutreten.


    Und tut er dies nicht aus eigener Initiative, so werde ich meine entsprechenden Möglichkeiten nutzen, ihm einen Abschub dabei zu geben. ;)

  • Madam President,


    so leid es mir tut, aber Sie haben Ihre Sicht der Verfassungslage überhaupt noch gar nicht dargelegt. Zumindest haben Sie mir jetzt lang, wiederholt und falsch dargelegt, was der Supreme Court alles nicht darf, jedoch nicht gesagt, was er nach der Verfassung darf.


    Sie verrennen sich in Bezug auf die negative Gesetzgebungskompetenz - über welche sich allein streiten lässt, ob jene überhaupt besteht, da man hier irgendwann fragen muss, ob der Kongress überhaupt verfassungswidriges Recht setzen darf ... unabhängig davon, dass er es in der Praxis einfach ab und an tut, wofür ja genau das Korrektiv des Supreme Courts da ist.


    Vielleicht sollte man fragen, wer Autor dieses Gesetzes ist. Vielleicht finden wir dann erhellende Erklärungen ...

  • Mister Justice gestatten Sie mir bitte noch einmal eine Nachfrage zu der Entscheidung des Supreme Court.


    Welche Verfahrenspartei hat in dem Verfahren um die Amtsenthebung von Präsident O'Neill beantragt, die Vereinbarkeit des Federal Judiciary Act als Ganzes oder in Teilen mit der Bundesverfassung zu prüfen und darüber zu entscheiden? Ich frage dies vor dem Hintergrund von Artikel V Section 3 Subsection 2 unserer Bundesverfassung, welcher den Obersten Gerichtshof daraufhin beschränkt, dass er ausschließlich auf Anrufung und nicht auf Eigeninitiative tätig werden soll.

    Aznar Sandoval
    Former President of the US Congress
    Former US Senator for Freeland
    Former Associate Justice of the US Supreme Court
    Former President of the Peoples Council of Freeland

  • Mr. Sandoval,


    keine Partei hat dies beantragt.


    Ich hatte aber schon gesagt, dass die Annihilation nach Art. V Sec. 3 Ssec. 3 nicht an einen so lautenden Antrag gebunden ist, sondern an ein Verfahren, welches nur durch Anrufung eingeleitet werden kann. Wenn sie erforderte, dass dafür eine Rüge der Norm erforderlich sei, würde ihre Anwendung einzig auf die Verfassungsbeschwerde nach Ssec. 1 Pt. 3 beschränkt werden.


    Auch die Systematik der Normen spricht dagegen: Ssec. 2 bezieht sich auf Ssec. 1, Ssec. 3 kommt danach. Wären die Ssecs. 2 und 3 vertauscht, könnte man dann durchaus vertreten, dass sich die Anrufung - in der Lesart eines Antrages - auch auf die Annihilation bezieht. So ist es allerdings nicht.

  • Ich danke Mr. Sandoval für seine Nachfrage an den ehrenwerten Justice, die inmitten dessen ganzer "Paragraphenreiterei" - die ich eigentlich vermeiden will - die für jedermann verständliche und relevante Frage noch einmal herausstellt:

      Seit wann ist der Oberste Gerichtshof ein Verfassungsorgan mit eigenem Willen, das auf eigene Initiative tätig wird?

    Darum geht es, und darauf liefert der ehrenwerte Justice leider keine Antwort, sondern versucht offenbar, die Bürger in diesem Land mittels "Fachchinopisch" von der Diskussion abzuschrecken.


    Dabei ist das tatsächliche Problem ganz einfach, und geht jeden von uns etwas an.

  • Madam President,
    egal ob wir nun dieses Urteil befürworten oder ob wir das nicht tun, müssen wir uns an die aktuelle Rechtslage halten. Die Auslegung von Justice Libertas scheint mir logisch und sachlich fundiert, denn die verfassungswidrige Norm war - zugegeben über einige Ecken - Bestandteil des Verfahrens und der Supreme Court musste sie für das Verfahren anwenden.

  • Das gibt dem Supreme Court aber de facto Mitbestimmungsrecht und damit Legislativrecht in alle ihn betreffende Verfahrensweisen. Damit kann er sämtliche Rechtsnormen, die ihn betreffen, aushebeln und übergeht damit gesetztes Recht von Personen, die dazu gewählt wurden, eben dieses Recht zu setzen.

  • Senator,
    das sehe ich anders.
    Es gibt dem Supreme Court keine Legislativrechte, höchstens eine sehr begrenzte negative Gesetzgebungskompetenz in ihn betreffenden Fragen. Gesetzgebung und die Aufhebung von Normen sind grundverschiedene Dinge. Letztere ist notwendig und vertretbar zum Schutze der Interessen des Gerichtshofes. Ansonsten könnte der Gesetzgeber wiederum die Kompetenzen des SC aushebeln, das wäre dann ganz bestimmt nicht im Sinne der checks and balances.

  • Die grundsätzlichen Kompetenzen des Obersten Gerichtshofes sind in der Verfassung festgelegt, und für den Gesetzgeber ganz so einfach also nicht auszuhebeln.


    Zudem geht es ja auch nicht um die Frage, ob der Oberste Gerichtshof die Kompetenz haben soll, einfache Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu überprüfen, sondern bloß darum, in welchen Fällen er dies tut. Hätte in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof eine Partei gerügt, dieser sei nicht vorschriftsgemäß besetzt, weil das entsprechende Gesetz gegen die Verfassung verstößt, der Oberste Gerichtshof hätte das geprüft und im Ergebnis bejaht, dann würde ich ja gar nichts sagen.


    Es geht darum, dass der Oberste Gerichtshof hier selbst die Initiative ergriffen, sich also von sich aus eine Frage gestellt und diese beantwortet hat. Seine erhebliche Macht, einfachgesetzliche Bestimmungen für nicht verfassungskonform zu erklären, wird laut Verfassung dadurch ausbalanciert, dass er diese nur auf Antrag ausübt. Bevor der Oberste Gerichtshof eine Norm als verfassungswidrig verwerfen kann, muss ihn jemand fragen, ob diese Norm mit der Verfassung vereinbar ist.


    Die Gefahr, die ich hier sehe ist, dass der Oberste Gerichtshof künftig jedes Gesetz, das in einem Verfahren eine Rolle spielt, automatisch einer Revision unterzieht und ggf. nach Belieben ändert bzw. seine Änderung anordnet.


    Oder, schlimmer noch, was wenn er anfängt, sich als dritte Kammer des Kongresses zu gebärden? Der Kongress beschließt ein Gesetz und schickt es dem Präsidenten zur Unterschrift, und dem Präsidenten flattert vorher noch eine Anordnung des Obersten Gerichtshofes auf den Schreibtisch, dass er dieses Gesetz nicht unterzeichnen dürfe, weil der Oberste Gerichtshof es "automatisch" geprüft und für nicht mit der Verfassung vereinbar befunden hat?


    Das mag mancher jetzt absurd finden, aber den ersten Schritt in diese Richtung hat der Oberste Gerichtshof bereits getan, indem er sich selbst ein Initiativrecht bei der Normenkontrolle zugesprochen hat.

  • Wo sehen Sie spezifiziert, dass die Norm Gegenstand und nicht nur Bestandteil eines Antrages sein muss, Madam President?
    Ich sage nicht, dass ich die Art und weise dieser Nichtigkeitserklärung unterstütze, aber derzeit scheint sie mir legal.

  • Ich hatte zwar eigentlich versucht, diese Diskussion im Interesse ihrer Allgemeinverständlichkeit ohne einen "Zitierkritik" rechtlicher Normen zu führen, aber wenn Sie es so genau wissen wollen, Congressman. ;)


    Art. V, Sec. 3, SSec. 2, der Verfassung besagt:

      "In jedem Fall soll der Oberste Gerichtshof nur auf Anrufung und nicht durch Eigeninitiative tätig werden."

    Was war vorliegend "der Fall", d. h., worüber zu befinden ist der Oberste Gerichtshof angerufen worden?


    Ob der frühere Präsident O'Neill länger als 20 Tage seinen Amtsgeschäften unentschuldigt ferngeblieben ist.


    Hat ihn irgendjemand danach gefragt, ob Chap. 2, Art. III, Sec. 9, Ssec. 2, Federal Judiciary Act mit der Verfassung vereinbar ist? Nein, das hat niemand getan, diese Norm war nicht Gegenstand des Verfahrens.


    Und Art. V, Sec. 3, SSec. 3, der Verfassung bestimmt auch nur, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich die Befugnis besitzt, solche einfachgesetzlichen Bestimmungen für nichtig zu erklären, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind. Aber wo steht dort - oder wo steht sonst - dass der Oberste Gerichtshof in dem Fall, dass er eine Norm für nicht mit der Verfassung hält, plötzlich aus eigener Initiative tätig werden kann?


    Nun, nirgendwo. In der vorangehenden Subsection steht sogar ausdrücklich, der Oberste Gerichtshof soll in jedem Fall nur auf Anrufung tätig werden.


    Seine Kompetenz nach Art. V, Sec. 3, SSec. 3, der Verfassung kann der Oberste Gerichtshof nur dann ausüben, wenn eine Partei eines Verfahrens das in einem Antrag - sei es zur Hauptsache, oder zum Verfahren, vorliegend also z. B. einer Rüge mangelhafter Besetzung des Gerichts - verlangt.

  • Mr. Justice, entschuldigen Sie bitte, aber ich kann über Ihre Auslegung der Subsections 1 bis 3 der Section 3 des Artikels V der Verfassung nur den Kopf schütteln und muss leider an Ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenz, ja sogar an Ihrem Rechtsstaatsverständnis zweifeln.


    Die Subsection 1 regelt abschließend, in welchen Fällen der Supreme Court überhaupt berechtigt ist, zu entscheiden und die Subsection 2 schließt die Eigeninitiative des Supreme Court eindeutig und unmissverständlich "in jedem Fall" aus. Die Subsection 3 ist eine reine Verfahrensvorschrift, wie bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer streitgegenständlichen Rechtsnorm zu verfahren ist. Die Subsection 3 schafft keinesfalls eine eigene Berechtigung des Supreme Court, Rechtsnormen ohne einen Auftrag gemäß Subsection 2 zu prüfen.


    Auch der bereits von Ihnen zitierte Artikel I Section 3 Subsection 2 des Chapters 2 Federal Judiciary Act gewährt dem Supreme Court nicht, frei und ohne Auftrag über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm zu befinden, welche nicht streitentscheidend ist. Wenn dem so wäre, würde diese Bestimmung selbst gegen die Bundesverfassung verstoßen.


    Wir haben in dem vorliegenden Verfahren ein rein formaljuristisches Amtsenthebungsverfahren, welches auf der Grundlage der Bundesverfassung von einem dazu berechtigten Personenkreis beantragt wurde, nichts weiter. Es handelt sich dabei nicht einmal um ein Verfahren in welchem das Gericht über irgend einen Streitgegenstand zu entscheiden hätte, sondern um ein reines Feststellungsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung erfüllt sind. In solch einem Verfahren maßt sich der Supreme Court unter Chief Justice Arroyo einfach an, völlig ohne Grund und Auftrag über die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes zu befinden, welches mit dem eigentlichen Verfahrensgegenstand überhaupt nichts, dafür aber mit dem Gericht selbst und dessen Geschäftsgang zu tun hat. Ich muss sagen, das ist schon ein starkes Stück aus dem Tollhaus und ein Tiefpunkt in der astorischen Rechtssprechungsgeschichte.

    Aznar Sandoval
    Former President of the US Congress
    Former US Senator for Freeland
    Former Associate Justice of the US Supreme Court
    Former President of the Peoples Council of Freeland

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