Feierliche Unterzeichnung des Antarktisvertrages

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  • Antarktisvertrag zur Errichtung eines internationalen Hochkommissariats

    Die Regierungen des Königreichs Albernia, der Vereinigten Staaten von Astor, der Union Aurora, des Königreichs Barnstorvia, der Demokratischen Union, der Republik der Hollunderlande und des Kaiserreichs leduveiischer Nationen,


    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Antarktis für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Antarktis für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in der Antarktis sichert,


    sind wie folgt übereingekommen:



    Artikel 1
    (1) Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
    (2) Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Erforschung und für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen.


    Artikel 2
    Die Signatarmächte sichern sich die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und die Zusammenarbeit zu diesem Zweck zu.


    Artikel 3
    Die Signatarmächte sichern einander zu, dass sie
    a) Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.


    Artikel 4
    Dieser Vertrag bestätigt die von den Signatarmächten geltend gemachten Rechte und Ansprüche auf Gebietshoheit und Gebietsschutz, wie sie in Anhang 1 dargestellt werden. Solange dieser Vertrag in Kraft ist, werden keine neuen Ansprüche oder Erweiterungen von Ansprüchen auf Gebietshoheit und Gebietsschutz in der Antarktis geltend gemacht oder von den Signatarmächten anerkannt.


    Artikel 5
    Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Signatarmächte zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Antarktis.


    Artikel 6
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Signatarmächte überein, ein internationales Hochkommissariat für die Antarktis zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth hat.
    (2) Die in der Präambel genannten Signatarmächte entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen dieser Signatarmächte Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt.
    (3) Die Signatarmächte verpflichten sich, die sich aus Art. 2 ergebenden Informationen dem Hochkommissariat als Sammlungsstelle zur Verfügung zu stellen. Das Hochkommissariat macht diese Informationen öffentlich einsehbar.


    Artikel 7
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist das Hochkommissariat berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle Verstöße gegen diesen Vertrag im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen freien Zugang zu allen Gebieten der Antarktis.
    (2) Die Signatarmächte sind über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (3) Die in der Präambel genannten Signatarmächte können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Antarktis durchführen. Das Hochkommissariat ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen in Kenntnis zu setzen.


    Artikel 8
    Jede Signatarmacht unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus die anderen Vertragsparteien
    a) über alle nach und innerhalb der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen und alle in ihrem Hoheitsgebiet organisierten oder von dort aus durchgeführten Expeditionen nach der Antarktis;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen in der Antarktis;
    c) über alles militärische Personal oder Material, das sie nach den Bedingungen von Art. 1 Abs. 2 in die Antarktis verbringen will.


    Artikel 9
    Wissenschaftliches und militärisches Personal nach Art. 1 Abs. 2 sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit der Signatarmächte, deren Staatsangehörige sie sind.


    Artikel 10
    (1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Signatarmächten eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betreffenden Vertragsparteien einander, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige friedliche Mittel ihrer Wahl beilegen zu lassen.
    (2) Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, wird dem Hohen Rat des Hochkommissariats zur Beilegung unterbreitet. Wird durch das Hochkommissariat keine für die Streitparteien befriedigende Lösung erzielt, sind diese nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit durch eines der verschiedenen in Abs. 1 genannten friedlichen Mittel beizulegen.


    Artikel 11
    (1) Dieser Vertrag kann jederzeit durch einhellige Übereinstimmung der in der Präambel genannten Signatarmächte geändert oder ergänzt werden. Eine solche ƒnderungen oder Ergänzung tritt in Kraft, wenn die Depositarregierung von allen diesen Signatarmächten die Anzeige erhalten hat, dass sie sie ratifiziert haben.
    (2) Danach tritt eine solche ƒnderung oder Ergänzung für jede andere Vertragspartei in Kraft, wenn deren Ratifikationsanzeige bei der Depositarregierung eingegangen ist. Jede Vertragspartei, von der binnen dreier Monate nach Inkrafttreten der ƒnderung oder Ergänzung nach Abs. 1 keine Ratifikationsanzeige eingegangen ist, gilt mit Ablauf dieser Frist als von diesem Vertrag zurückgetreten.


    Artikel 12
    (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die in der Präambel genannten Signatarmächte. Er liegt für jeden anderen Staat zum Beitritt auf.
    (2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor hinterlegt, die hiermit zur Depositarregierung bestimmt wird.
    (3) Die Depositarregierung teilt allen in der Präambel genannten Signatarmächten und beitretenden Staaten den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und etwaiger ƒnderungen oder Ergänzungen desselben mit.
    (4) Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle in der Präambel genannten Signatarmächte tritt dieser Vertrag für jene Staaten und für Staaten in Kraft, die Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Danach tritt der Vertrag für jeden beitretenden Staat mit Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.


    Artikel 13
    (1) Dieser Vertrag wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor hinterlegt; diese übermittelt den Regierungen der Signatarmächte und beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
    (2) Als übergangsweiser Hochkommissar vor der regulären Wahl eines Hochkommissars gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gilt ein Vertreter der Depositarregierung, der nicht zugleich Vertreter seiner Regierung im Hohen Rat gemäß Art. 6 Abs. 2 ist.


    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

    Geschehen zu Astoria City, den 07.10.2007.


    Ich bitte nun die Vertragsstaaten, offiziell ihre Unterschrift zu leisten und den Vertrag dem nationalen Ratifikationsprozess zuzuführen.

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