Signing by the Governor
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- Governor
- The Republic of Serena
- Geschlossen
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Office of the Governor
Mobilization of the National Guard
Hiermit mobilisiere ich die Serena Navy National Guard, mit der Aufgabe die Küstengebiete der Republik zu überwachen und illegale Einwanderer vor dem Grenzübertritt aufzuhalten.
Claire Fisher
Governor of Serena -
THE REPUBLIC OF SERENA
Impavidi progrediamurCERTIFICATE OF PROMULGATION
Die Equal Marriage Billgebilligt vom State Council am 11. Jänner 2017
erlangt mit dem heutigen Tage Gültigkeit.
Sen City, 11 January 2017
Claire FisherGovernor of Serena
Equal Marriage Bill
Section 1 - Civil Union Act
(1) Dieser Beschluss schafft die eingetragene Partnerschaft für homosexuelle Paare ab und erklärt jede Ehe zwischen zwei Personen als natürlich.
(2) Der Civil Union Act wird in seiner aktuellen Form aufgehoben und für nichtig erklärt.
(3) Alle bisher geschlossenen eingetragenen homosexuellen Partnerschaften werden zu Ehen nach dem untenstehenden erneuerten Marriage Act umgewandelt.Section 2 - Amendment Marriage Act
(1) Article I Section 2 des Marriage Act wird folgendermaßen neu gefasst:
Die Ehe im Sinne dieses Gesetzes ist der natürliche, auf Lebenszeit angelegte und staatlich anerkannte Bund zwischen zwei Personen.
(2) Article II Section 2 Aufzählungspunkt 2 wird aufgehoben.Section 3 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechen der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft. -
The REPUBLIC of SERENA
Impavidi progrediamurCERTIFICATE OF PROMULGATION
Der Gubernatorial Transition Actgebilligt vom State Council am 11. Jänner 2017
erlangt mit dem heutigen Tage Gültigkeit.
Sen City, 22 February 2017
Claire FisherGovernor of Serena
Gubernatorial Transition Act
An act to regulate and specify the gubernatorial transition.
Section 1 - Transition
(1) Die Übergangsphase eines regulären Wechsles im Amt des Gouverneurs ist definiert vom Zeitpunkt der Beendigung der Wahl bis zum Leisten des Amtseides.
(2) Ein gewählter Gouverneur erhält den Titel Governor-elect.Section 2 - Inauguration
(1) Die Amtszeit des neugewählten Gouverneurs beginnt um Punkt Mittag am Tag der Amtseinführung, zeitlich unabhängig vom tatsächlichen Leisten des Amtseids.
(2) Zur Ausübung seiner Amtsrechte muss der Amtseid geleistet worden sein.
(3) Der Amtseid soll ihm vom Vorsitzenden des State Council abgenommen werden, in dessen Abwesenheit oder Vakanz geht diese Aufgabe auf den dienstältesten State Councilor über.Section 3 - The Lieutenant Governor
Nach bestätigter Wahl kann der neugewählter Gouverneur dem State Council einen Vizegouverneur vorschlagen. Bei dessen Bestätigung vor dem Tag der Amtseinführung soll er gemeinsam mit dem Gouveneur in einer Sondersitzung des State Councils vereidigt werden. -
THE REPUBLIC OF SERENA
Impavidi progrediamurCERTIFICATE OF PROMULGATION
Das Amendment IIIgebilligt vom State Council am 26. März 2017
erlangt mit dem heutigen Tage Gültigkeit.
Sen City, 26 March 2017
Claire FisherGovernor of Serena
korrigiert:Amendment III - On the Governor and the State Council
(1) Aktives und passives Wahlrecht genießt jeder qulifizierte Bürger der Republic of Serena, der seit mindestens vierzehn Tagen die astorische Staatsbürgerschaft inne hat.
(2) Mitglied des State Council von Serena kann werden, wer aktiv zur Wahl des Gouverneurs wahlberechtigt ist, sofern durch Gesetz keine weiteren Mitgliedschaftsbeschränkungen vorgesehen sind.
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THE REPUBLIC OF SERENA
Office of the Governor
Mrs. Claire FisherDesign of the Medal of Honor
By the power vested in me by Section 4 Serena Distinctions Act and the Constitution as Governor of the Republic of Serena, I herby issue the following order:
I. Die Serena Medal of Honor ist wie folgt gestaltet:
Signed under seal and signature of the Governor
28 August 2017 -
The Governor of the Republic of Serena
Mrs. Claire FisherEXECUTIVE ORDER
Hiermit übergebe ich die Amtsgeschäfte des Gouverneurs der Republik Serena an Lieutenant Governor
Cornelius Nunokawa
für den Rest der Amtszeit.
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The REPUBLIC of SERENA
Impavidi progrediamurCERTIFICATE OF PROMULGATION
Der 1st Environment Protection Act Amendment Actgebilligt vom State Council am 30. Mai 2018
erlangt mit dem heutigen Tage Gültigkeit.
Sen City, 1 June 2017
Cornelius Nunokawa
Governor of the Republic of Serena1st Environment Protection Act Amendment Bill
Section 10 des Environment Protection Act wird gestrichen und der Act wird um das folgende erweitert:
[doc]Section 10 - Coal Mining and Energy Restrictions
(1) Zum Schutz der Umwelt ist der Abbau von Kohle in der Republic of Serena untersagt.
(2) Bestehende Abbauoperationen sind bis zum 1. Juli 2021 zu halbieren und bis zum 1. Juli 2023 komplett einzustellen. Eine zwischenzeitliche Erhöhung der Abbaukapazitäten ist untersagt.
(3) Kohlekraftwerke in der Republic of Serena sind zum Schutz der Umwelt bis spätestens 1. Juli 2024 endgültig abzuschalten. Der Bau neuer Kohlekraftwerke ist untersagt.Section 11 - Environmental Protection Commission and Sanctions
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes soll der Gouverneur eine Umweltschutzkommission einrichten.
(2) Der Umweltschutzkommission ist Zugang zu allen notwendigen Dokumenten und Einrichtungen zu gewähren, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig erscheinen.
(3) Die Umweltschutzkommission kann bei Verstößen gegen dieses Gesetz Strafen in der Höhe von
1. bis zum Jahresumsatz eines gegen dieses Gesetz verstoßendes Unternehmen jedoch nicht weniger als 1 Mio. Dollar,
2. bis zum Jahresgehalt einer gegen dieses Gesetz verstoßenden Privatperson jedoch nicht weniger als 1000 Dollar,
einheben und Auflagen setzen die innerhalb einer realistischen Frist zu erfüllen und mit einer Strafe im gleichen Rahmen bewehrt sind. Eingehobene Bußgelder gehen an die Staatskasse.
(4) Verstößt eine Person wiederholt gegen die Regelungen dieses Gesetzes ist dies als Vergehen der Klasse B im Rahmen des Federal Penal Code zu bestrafen. -
The REPUBLIC of SERENA
Impavidi progrediamurEXECUTIVE ORDER
Während meiner Abwesenheit vom 07.06.2018 bis 19.07.2018
übergebe ich die Amtsgeschäfte des Governor of Serena
an Lieutenant Governor Arjun Narayan:Sen City, 6 June 2017
Cornelius Nunokawa
Governor of the Republic of Serena -
The REPUBLIC of SERENA
Impavidi progrediamurEXECUTIVE ORDER
Bis einschließlich 31.07.2018 übergebe ich die Amtsgeschäfte des Governor of Serena
an Lieutenant Governor Arjun Narayan:Sen City, 27 July 2018
Cornelius Nunokawa
Governor of the Republic of Serena -
The Governor of
the Republic of Serena
"Impavidi progrediamur"- Unverzagt wollen wir vorwärtsschreiten -
EXECUTIVE ORDER 2020/06/14
Establishment of the Environmental Protection Commission
Der Gouverneur der Republik von Serena erlässt mit dem heutigen Tag folgenden, durch seine Unterschrift unmittelbar in Rechtskraft tretenden, Exekutiverlass:
1. Es wird das folgende Landesamt eingerichtet, dass dem Department of Environment unterstellt ist.
- Environmental Protection Commission
2. Das benannte Landesamt hat seinen Sitz in Lo Santui, Yellow Shade County.
3. Der Leiter dieses Landesamtes ist ein vom Gouverneur zu ernennender Commissioner.
3. Eine der Aufgaben des Landesamtes ist die Überwachung der Einhaltung der Regelungen zur Reduzierung und Stopp des Kohleabbaues auf dem Staatsgebiet der Republic of Serena, nach Enviroment Protection Act, Sec. 10.
4. Hierzu erhält das Landesamt die aufgeführen Kompetenzen nach Environment Protection Act, Sec. 11.
Sollten hierzu Aufgaben oder/und Befugnisse bei Stellen außerhalb des Landesamtes oder dem zugeordneten Ministerium liegen, so haben diese Stellen welche diese Aufgaben bzw. Befugnisse besitzen im Sinne dieses Exekutiverlasses dem hier genannten Landesamt Amtshilfe zu leisten.
Sen City | June 14, 2020
Lewis Cyrus Clayton
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Governor of Serena -
The Governor of
the Republic of Serena
"Impavidi progrediamur"- Unverzagt wollen wir vorwärtsschreiten -
CERTIFICATE _ OF_ PROMULGATION
Der Astorian Institution Ratification Act
gebilligt vom State Council am 26. Juni 2020
erlangt mit dem heutigen Tage Gültigkeit.
Sen City | June 26, 2020
Lewis Cyrus Clayton
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Governor of SerenaAstorian Institution Ratification Bill
Section 1 - Ratification
(1) Der Compact on the Establishment of the Astorian Institution (im Anhang zu diesem Gesetz) wird hiermit für die Republic of Serena vollumfänglich ratifiziert.
(2) Der Gouverneur wird beauftragt den angehängten Vertrag zu unterzeichnen und die Ratifizierung bekanntzugeben.
Section 2 - Cooperation
(1) Der Gouverneur wird ermächtigt das Mitglied des Verwaltungsrat zu ernennen welches Serena vertritt, eine Zustimmung durch den State Council ist nicht notwendig.
(2) Der Governor und gemäß seiner Vorgaben die Behörden und Einrichtungen der Republik sind berechtigt, Vereinbarungen mit der Astorian Institution zu treffen. Die Vereinbarungen können insbesondere auch beinhalten Bestände, etwa aus Archiven und Sammlungen, oder Forschungsstellen an die Stiftung zu übertragen.
Section 3 - Financing
(1) Der State Council billigt den finanziellen Beitrag für die Republic of Serena am Gründungskapital der Astorian Institution in der Höhe von 143 Mio. $ und ermächtigt die Staatsregierung diesen zu leisten.
(2) Weitere Zuschüsse an die Astorian Institution erfolgen nach den Bestimmungen des Haushalts. Dies schließt nicht aus, das nicht zweckgebundene Mittel durch die verfügungsberechtigte Stelle an die Astorian Institution übertragen werden.
(3) Gemäß Stifungsvertrag Section 6, Ssec. 1 werden jene Forderung ebenfalls auf die bestehenden Strukturen und Bestände der University of Sen City angewendet.
Section 4 – Further Provisions
Der Vertrag kann nur mit Zustimmung des State Council gekündigt werden. Der State Council entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Section 5 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Compact on the Establishment of the Astorian Institution
Section 1 – Basic Provisions of the Compact
(1) Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird eine Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet. Hat dieses Übereinkommen keine Mitglieder mehr, soll die Stiftung zu Gunsten von Zwecken ihres Auftrages abgewickelt werden.
(2) Diesem Übereinkommen können jeder Bundesstaat der Vereinigten Staaten und die Vereinigten Staaten selbst beitreten. Jeder Unterzeichner kann diesen Vertrag mit Wirkung zum darauf folgenden Monat kündigen. Die Urkunden über den Beitritt und den Austritt werden bei der Stiftung hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen kann durch Beschluss aller Vertragsparteien geändert werden.
Section 2 – The Foundation
(1) Die Stiftung trägt den Namen "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" (kurz: The Astorian Institution), sie nimmt ihren Sitz in Astoria City und kann Außenstellen einrichten.
(2) Auftrag der Astorian Institution ist die Forschungstätigkeit und Bereitstellung von Informationen für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit über sozial- und geisteswissenschaftliche Daten und Hintergründe, Kultur und Geschichte der Vereinigten Staaten.
(3) Ordentliche Mitglieder der Stiftung sind die Parteien dieser Übereinkunft. Ehrenmitgliedschaften können auch an Private verliehen werden.
Section 3 – Organisation
(1) Die Leitung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat (Board of Regents), der über die grundlegenden Angelegenheiten und die Organisation im Rahmen dieses Übereinkommen beschließt. Der Verwaltungsrat bestimmt seinen Vorsitzenden (Chancellor of the Institution), der auch sein Mitglied sein kann. Jedes ordentliche Mitglied der Stiftung benennt ein Mitglied des Verwaltungsrates (Regent). Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Berufung dem Gouverneur und erfolgt für eine unbestimmte Amtszeit.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt einen hauptamtlichen Generalsekretär (General Secretary of the Institution), der über wissenschaftliche Qualifikation verfügen soll. Soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, leitet der Generalsekretär die Institution selbstständig, ist aber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
Section 4 – Activities of the Foundation
(1) Die Institution fördert in ihrer Arbeit die Vielfalt im Rahmen anerkannter Forschungsprinzipien. Kommt für eine Publikation keine Einigung über die Leitlinien zwischen den Beteiligten zustande, so wird diese durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, benötigte wissenschaftliche Daten und Hintergrundberichte im Rahmen ihres Auftrages von der Institution zu beziehen oder die Auftragsvergabe durch Dritte über diese koordinieren zu lassen. Sie unterstützen die Arbeit der Foundation durch durch partnerschaftliche Zusammenarbeit.
(3) Die Institution kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Dritten treffen.
(4) Die Institution macht ihre Forschungen und Archive in organisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich und trägt für ihre Erhaltung Sorge. Es kann dazu Museen und vergleichbare Einrichtungen einrichten und soll insbesondere auch die Verbreitung digitaler Inhalte fördern.
Section 5 - Financing
(1) Die Vertragspartner unterstützen die Arbeit der Stiftung durch die Zuweisung von finanziellen Mitteln. Die Stiftung darf Spenden von Dritten annehmen, soweit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
(2) Jeder Vertragspartner leistet bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen zumindest eine Zuweisung zum beabsichtigten Stiftungskapital von 500 Mio. US-Dollar, der seinem Anteil an der Bevölkerung der Vereinigten Staaten entspricht. Treten die Vereinigten Staaten bei, leisten sie zumindest 84 Mio. US-Dollar.
(3) Die Vertragspartner erklären, Ersuchen der Stiftung um die Zuweisung von regelmäßig geleisteten Mitteln wohlwollend zu prüfen. Leistungen der Vertragspartner können unabhängig voneinander erfolgen.
Section 6 – Transfer of existing organisations and collections
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unter ihrer Aufsicht stehenden Forschungseinrichtungen mit Finanzmitteln und Personal in die Stiftung einzugliedern. Die Stiftung soll bei der Gliederung ihrer Abteilungen die eingegliederten Einrichtungen berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die bestehenden wissenschaftlichen Sammlungen auf die Stiftung zu übertragen. Sie regeln die Modalitäten der Eingliederung mit dem Generalsekretär.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Eingliederung oder Assoziierung anderer als der in Section 1 genannten Einrichtungen und Sammlungen und ist ermächtigt, entsprechende Verträge zu schließen.
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Compact on the Establishment of the Astorian Institution
Section 1 – Basic Provisions of the Compact
(1) Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird eine Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet. Hat dieses Übereinkommen keine Mitglieder mehr, soll die Stiftung zu Gunsten von Zwecken ihres Auftrages abgewickelt werden.
(2) Diesem Übereinkommen können jeder Bundesstaat der Vereinigten Staaten und die Vereinigten Staaten selbst beitreten. Jeder Unterzeichner kann diesen Vertrag mit Wirkung zum darauf folgenden Monat kündigen. Die Urkunden über den Beitritt und den Austritt werden bei der Stiftung hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen kann durch Beschluss aller Vertragsparteien geändert werden.
Section 2 – The Foundation
(1) Die Stiftung trägt den Namen "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" (kurz: The Astorian Institution), sie nimmt ihren Sitz in Astoria City und kann Außenstellen einrichten.
(2) Auftrag der Astorian Institution ist die Forschungstätigkeit und Bereitstellung von Informationen für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit über sozial- und geisteswissenschaftliche Daten und Hintergründe, Kultur und Geschichte der Vereinigten Staaten.
(3) Ordentliche Mitglieder der Stiftung sind die Parteien dieser Übereinkunft. Ehrenmitgliedschaften können auch an Private verliehen werden.
Section 3 – Organisation
(1) Die Leitung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat (Board of Regents), der über die grundlegenden Angelegenheiten und die Organisation im Rahmen dieses Übereinkommen beschließt. Der Verwaltungsrat bestimmt seinen Vorsitzenden (Chancellor of the Institution), der auch sein Mitglied sein kann. Jedes ordentliche Mitglied der Stiftung benennt ein Mitglied des Verwaltungsrates (Regent). Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Berufung dem Gouverneur und erfolgt für eine unbestimmte Amtszeit.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt einen hauptamtlichen Generalsekretär (General Secretary of the Institution), der über wissenschaftliche Qualifikation verfügen soll. Soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, leitet der Generalsekretär die Institution selbstständig, ist aber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
Section 4 – Activities of the Foundation
(1) Die Institution fördert in ihrer Arbeit die Vielfalt im Rahmen anerkannter Forschungsprinzipien. Kommt für eine Publikation keine Einigung über die Leitlinien zwischen den Beteiligten zustande, so wird diese durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, benötigte wissenschaftliche Daten und Hintergrundberichte im Rahmen ihres Auftrages von der Institution zu beziehen oder die Auftragsvergabe durch Dritte über diese koordinieren zu lassen. Sie unterstützen die Arbeit der Foundation durch durch partnerschaftliche Zusammenarbeit.
(3) Die Institution kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Dritten treffen.
(4) Die Institution macht ihre Forschungen und Archive in organisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich und trägt für ihre Erhaltung Sorge. Es kann dazu Museen und vergleichbare Einrichtungen einrichten und soll insbesondere auch die Verbreitung digitaler Inhalte fördern.
Section 5 - Financing
(1) Die Vertragspartner unterstützen die Arbeit der Stiftung durch die Zuweisung von finanziellen Mitteln. Die Stiftung darf Spenden von Dritten annehmen, soweit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
(2) Jeder Vertragspartner leistet bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen zumindest eine Zuweisung zum beabsichtigten Stiftungskapital von 500 Mio. US-Dollar, der seinem Anteil an der Bevölkerung der Vereinigten Staaten entspricht. Treten die Vereinigten Staaten bei, leisten sie zumindest 84 Mio. US-Dollar.
(3) Die Vertragspartner erklären, Ersuchen der Stiftung um die Zuweisung von regelmäßig geleisteten Mitteln wohlwollend zu prüfen. Leistungen der Vertragspartner können unabhängig voneinander erfolgen.
Section 6 – Transfer of existing organisations and collections
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unter ihrer Aufsicht stehenden Forschungseinrichtungen mit Finanzmitteln und Personal in die Stiftung einzugliedern. Die Stiftung soll bei der Gliederung ihrer Abteilungen die eingegliederten Einrichtungen berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die bestehenden wissenschaftlichen Sammlungen auf die Stiftung zu übertragen. Sie regeln die Modalitäten der Eingliederung mit dem Generalsekretär.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Eingliederung oder Assoziierung anderer als der in Section 1 genannten Einrichtungen und Sammlungen und ist ermächtigt, entsprechende Verträge zu schließen.
Done at the City of Octavia on the 2nd day of October 2017.
For their respective States:
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Lewis Cyrus Clayton, Governor of Serena
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James F. Canterbury, Governor of New Alcantara
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Dominic Stone, Governor of Laurentiana
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Matthew C. Lugo, Governor of Astoria
For the United States:
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David J. Clark, President of the United States
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