Section 1. Policy
(a) Die Administration ist bestrebt, einen Arbeitsmarkt zu fördern, die die höchsten Standards an Kompetenz, Professionalität und Inklusivität widerspiegelt. Im Rahmen eines solchen Arbeitsmarktes kann es keinen Raum für die Akzeptanz diskriminierender Praktiken aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder anderen nicht auf Leistung oder Qualifikation basierenden Faktoren geben.
(b) Gleichzeitig erkennt die Administration an, dass strukturelle Ungleichheiten aufgrund historischer oder fortdauernder gesellschaftlicher Benachteiligungen weiter bestehen und bestimmte gesellschaftliche Gruppen (z.B. nicht-weiße Rassen, Frauen, Alleinerziehende, nicht hetero-normative Personen, Armutsbetroffene etc.) weiterhin in ihren Möglichkeiten zum Erwerb einer gleichwertigen Qualifikation und zur Erbringung einer gleichwertigen Leistung beeinträchtigt sind. Die Administration ist bestrebt, sicherzustellen, dass Einstellungs- und Personalpraktiken aktiv Diskriminierung abbauen und diese Benachteiligungen angemessen berücksichtigen. Durch die Förderung von Chancengerechtigkeit und Inklusion soll ein Arbeitsumfeld geschaffen werden, das die Vielfalt und Werte unserer Nation widerspiegelt.
(c) In ihrer Rolle als Arbeitgeber hat die Hohe Republik einen besonderen Vorbildcharakter und damit eine Verantwortung, die es zu erfüllen gilt. Um dies zu erreichen, müssen die Einstellungspraktiken in allen Landesbehörden sicherstellen, dass Stellen grundsätzlich auf der Basis von Leistung und beruflichen Qualifikationen vergeben werden. Diskriminierende Praktiken im Sinne von Ssc. (a) sind verboten und strukturelle Nachteile im Sinne von Ssc. (b) müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Section 2. Recruitment Standards
(a) Erklärungen zur Chancengleichheit: Alle Stellenausschreibungen der Administration müssen eine Erklärung enthalten, in der das Engagement der Administration für Chancengleichheit bei der Beschäftigung bestätigt wird und festgelegt wird, dass alle qualifizierten Bewerber ohne Beachtung nicht auf Leistung basierender Faktoren berücksichtigt werden.
(b) Qualifikationskriterien: Die Behörden müssen die für jede Position erforderlichen spezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten klar darlegen. Diese Kriterien müssen arbeitsbezogen und für eine erfolgreiche Leistung erforderlich sein.
(c) Objektive Beurteilungen: Der Einstellungsprozess muss standardisierte und unparteiische Bewertungsmethoden wie strukturierte Interviews, kompetenzbasierte Beurteilungen und ggf. Arbeitsproben verwenden, um eine faire Berücksichtigung aller Kandidaten zu gewährleisten. Idealerweise werden für besonders anspruchsvolle Stellen (z.B. Managementebene, ausgewiesene Stellen für Fachexperten) Assessment Center vor der Besetzung der offenen Stellen durchgeführt.
(d) Gleichberechtigungskriterien: Kommen für eine Stelle aufgrund nachgewiesener Qualifikationen mehrere Bewerbende für eine Einstellung in Frage, wird solchen Bewerbern ein Vorzug gegeben, deren Einstellung eine diverse Belegschaft fördern.
Section 3. Responsibilities of Federal Agencies
(a) Umsetzungspläne: Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Anordnung müssen alle Landesbehörden und -abteilungen der zuständigen Stelle innerhalb des Office of the Legate einen Umsetzungsplan vorlegen, in dem die folgenden Schritte aufgeführt sind:
- Überarbeitung bestehender Einstellungsrichtlinien und -praktiken, um sie an die in dieser Anordnung dargelegten Grundsätze anzupassen.
- Schulung von Einstellungsmanagern und an der Rekrutierung beteiligtem Personal, um Voreingenommenheit zu beseitigen und faire Einstellungspraktiken zu fördern.
(b) Überprüfung und Berichterstattung: Die Behörden müssen ihre Einstellungsprozesse jährlich überprüfen und der zuständigen Stelle innerhalb des Office of the Legate die Ergebnisse melden. Diese Berichte müssen Daten zu Diversitätsmetriken, Einhaltung leistungs- und qualifikationsbasierter Grundsätze und Verbesserungsvorschläge enthalten.
(c) Überwachung der Einhaltung: Die zuständige Stelle innerhalb des Office of the Legate überwacht die Einhaltung dieser Anordnung und stellt den Behörden Anleitung, Ressourcen und Unterstützung zur Verfügung, um festgestellte Lücken oder Herausforderungen bei der Umsetzung zu beheben.
Section 4. Accountability Measures
(a) Beschwerdelösung: Die zuständige Stelle innerhalb des Office of the Legate richtet ein optimiertes Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen gegen diese Anordnung ein.
(b) Korrekturmaßnahmen: Behörden, die gegen diese Anordnung verstoßen, ergreifen unter Anleitung der zuständigen Stelle innerhalb des Office of the Legate Korrekturmaßnahmen. Anhaltende Nichteinhaltung kann zu Verwaltungsprüfungen oder anderen geeigneten Maßnahmen führen.
Section 5. General Provisions
(a) Nichts in dieser Anordnung darf so ausgelegt werden, dass es Folgendes beeinträchtigt oder anderweitig beeinflusst:
- Die einer Exekutivabteilung oder -behörde gesetzlich verliehene Autorität.
- Die Funktionen der für Haushaltsfragen zuständigen Stelle innerhalb des Office of the Legate in Bezug auf Haushalts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsvorschläge.
(b) Diese Anordnung wird im Einklang mit geltendem Recht und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln umgesetzt.
(c) Diese Anordnung soll und schafft keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechte oder Vorteile, die von einer Partei gegen die Hohe Republik, ihre Ministerien, Behörden oder Einrichtungen, ihre Beamten, Mitarbeiter oder Vertreter oder eine andere Person gerichtlich oder nach Billigkeitsrecht durchgesetzt werden können.
Section 6. Affirmative Action
(a) Die Administration ist bestrebt, sicherzustellen, dass Einstellungs- und Personalpraktiken aktiv Diskriminierung abbauen und diese Benachteiligungen angemessen berücksichtigen.
(b) Um solche Praktiken optimal unterstützen zu können, sind u.a. Quotenregelungen, gruppenbezogene Förderprogramme, individuelle Unterstützungsleistungen oder bevorzugte Berücksichtigung eines Bewerbers denkbar, um bestehende Ungleichheiten auszugleichen und damit gleiche Ausgangsbedingungen für alle zu schaffen.
(c) Um die Effektivität dieser Maßnahmen vor einer verbindlichen Etablierung sicherzustellen, wird die zuständige Stelle innerhalb des Office of the Legate hiermit angewiesen, eine solche Prüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Legaten binnen einer Frist von 90 Tagen vorzulegen.
Section 7. Effective Date
Diese Anordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung sofort in Kraft.