Redwick vs. Atakapans

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  • Astoria City, February 27th

    In dem Rechtsstreit


    Seamus Alexander Redwick
    - bei Gericht vertreten durch die Rechtsanwältin Lilah Morgan


    vs.


    Julian Atakapans


    wird beantragt, festzustellen:

      Das am 26. Februar 2011 um 23:16 h vom Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot im Weißen Haus ist rechtswidrig und nichtig.


    Begründung:


    Am 26. Februar 2011 gegen 18:00 Uhr erklärte der Präsident der Vereinigten Staaten in einer im Press Office des Weißen Hauses abgehaltenen Presseerklärung, auch weiterhin keine Leiter der Obersten Bundesbehörden zu berufen und die Befugnisse in eigener Hand auszuüben. Der anwesende Kläger trug ein T-Shirt mit gut sichtbaren Motiven einer Bürgerrechtsbewegung, woraufhin der Beklagte, seines Zeichens Chef des Stabes des Weißen Hauses, um 23:16 Uhr gegenüber dem Kläger sagte, er erteile ihm uneingeschränktes Hausverbot im Weißen Haus, und ließ ihn hinausführen.


    Diese Maßnahme wurde nicht begründet. Darüber hinaus besteht keine Rechtsgrundlage für diese Verfügung, auch lässt sich eine solche jedenfalls für den vorliegenden Tatbestand nicht aus anderen Bestimmungen oder naheliegenden Erwägungen ableiten oder konstruieren. Das Press Office des Weißen Hauses ist eine öffentliche Räumlichkeit und gerade für den Austausch von Informationen und Meinungen zwischen dem Präsidenten - oder vorliegend den Beamten des Weißen Hauses - und der Bevölkerung bestimmt und somit bestimmungsgemäß jedermann zugänglich, sogar für ausländische Gäste.


    Die Anwesenheit des Klägers bedeutete zu keiner Zeit eine Gefahr für die Sicherheit des Präsidenten oder des Weißen Hauses, noch hat er sich unangemessen verhalten. Er trug lediglich ein T-Shirt mit einem Motiv. Der Kläger hat in Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. II Sec. 3 US Constitution) nonverbal das Verhalten des Präsidenten in der Ausführung seines Amtes gewürdigt, was auch der Präsident und auch seine Beamten sogar an diesem Ort hinzunehmen hat. Des Beklagten Verbindung des Ausspruchs eines Verweises dem Hinweis auf die ehemalige Position des Klägers als Director of the United States Secret Service belegt zudem, dass er sich auch selbst bewusst war, die von ihm irrtümlich angenommene Befugnis, den Kläger des Weißen Hauses zu verweisen, rechtsmissbräuchlich und aus Gründen persönlicher Animosität oder Genusses von Machtvollkommenheit auszuüben.


    Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Hausverbotes, da mit dieser bewusst missbräuchlichen Ausübung einer irrtümlich angenommenen Befugnis des amtierenden Präsidenten bzw. des Hauspersonals zudem mindestens implizit eine Maßregelung wegen des zulässigen Gebrauchs des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung verbunden war, was der Kläger nicht hinzunehmen und auch nicht in Zukunft weiter auf sein Bild in der öffentlichen Meinung wirken zu lassen hat.


    Eine Prozessvollmacht des Klägers liegt an.


    Lilah Morgan
    Attorney-at-law


    Hiermit bevollmächtige ich Lilah Morgan, mich in dem Rechtsstreit gegen Mr. Julian Atakapans wegen Verweisung aus dem Weißen Haus in vollem Umfange rechtlich zu vertreten.


    Greenville, 27th of February, 2011
    Seamus Alexander Redwick


  • Astoria City, February 28th, 2011


    Die Klage wurde dem Beklagten zugestellt.


    Der Beklagte wurde aufgefordert, unter Einhaltung einer Frist bis zum 04.03.2011, 23:59 Uhr ausschließlich schriftlich auf die Klage zu erwidern, bevor das Gericht über die Zulassung zur Entscheidung beschließen wird.


    Das Gericht wird für die Entscheidung über die Erteilung eines Writ of Certiorari ausschließlich Einlassungen zu Zulässigkeitsproblemen berücksichtigen. In der Klageerwiederung vorgebrachte Argumente betreffend der Begründetheit der Klage wird das Gericht im Falle der Erteilung des Writs bei der Entscheidung über die Begründetheit der Klage dann selbstverständlich berücksichtigen.




    Chief Justice

  • United States of Astor



    The Office of the Solicitor General


    In dem Rechtsstreit

      Redwick v. Atakapans

    meldet sich das Office of the Solicitor General für den Beklagten. Die Bevollmächtigung ergibt sich aus dem Organisationserlass des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 06.02.2011.


    Es wird beantragt, die Erteilung eines Writ of Certiorari

      abzulehnen.

    Die Klage ist wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten unzulässig.


    Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch den Beklagten am 26.02.2011 gegen ihn ausgesprochenen Hausverbotes im Weißen Haus in Astoria City.


    Dabei verkennt die Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch bereits im Passivrubrum, dass der Beklagte auch in seiner Eigenschaft als Stabschef des Weißen Hauses nicht Inhaber des Hausrechts im Weißen Haus ist. Dieses wurde auch durch den Organisationserlass des Präsidenten vom 06.02.2011 nicht auf die vom Beklagten geleitete Behörde, das Exekutivbüro des Weißen Hauses, übertragen, sondern ist beim Präsidenten verblieben.


    Der Ausspruch des Hausverbotes erfolgte mithin nicht durch das Exekutivbüro des Weißen Hauses, vertreten durch den Beklagten als dessen Leiter, sondern durch den Präsidenten, vertreten durch den Beklagten als seinen mit der Durchführung einer Veranstaltung - hier einer Pressekonferenz - im Weißen Haus betrauten Mitarbeiter.


    Der Beklagte hat hier keine der von ihm geleiteten Behörde durch Rechtsnorm übertragene selbstständige exekutive Befugnis ausgeübt, sondern ausschließlich als unmittelbar weisungsgebundener Beauftragter des Präsidenten gehandelt.


    Urheber des angefochtenen Hausverbotes ist somit weder die vom Beklagten geleitete Behörde, noch dieser persönlich, sondern allein der Präsident der Vereinigten Staaten. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger ausschließlich als selbst willenloser Bevollmächtigter fremden Willen artikuliert und vollzogen.


    Dachte man die Vorstellung der Klägerbevollmächtigten zu Ende, dass der Beklagte zur Abwehr eines Antrages auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des gegen den Kläger ausgesprochenen und vollzogenen Hausverbotes passivlegitmiert sei, hätte diese im Wege der subjektiven Klagehäufung auch die Beamten des US Marshal Service, welche das Hausverbot in Gestalt der Hinausführung des Klägers aus dem Weißen Haus vollzogen haben, in Anspruch nehmen müssen.


    Dass sie dies nicht getan hat zeigt bereits auf, dass auch ihr selbst zumindest die zur fehlerhaften Passivrubrumierung und somit im Ergebnis zur Unzulässigkeit der Klage führende rechtliche Konstellation im Prinzip sehr wohl bewusst ist.


    Der Beklagte hat hier nicht aus eigenem Recht, das er im Falle der Anfechtung gerichtlich verteidigen kann, gehandelt, sondern allein das einem anderen zustehende Recht in dessen Auftrage und auf dessen Verantwortung ausgeübt.


    Die Rechtswidrigkeit der von ihm verfügten Entscheidung kann ihm gegenüber nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die gegen ihn gerichtete Klage ist somit unzulässig, die Erteilung eines Writ of Certiorari entsprechend abzulehnen.


    Aspen Campbell Lockerby
    United States Solicitor General


  • In dem Verfahren

      Seamus Alexander Redwick
      - Plaintiff -


    versus

      Julian Atakapans
      - Defendant -


    - PER CURIAM -
    Entschieden: 30.04.2011



    über den


    Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari


    darauf gerichtet, ein Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Hausverbots zu eröffnen,


    hat das Gericht am 30.04.2011 entschieden:

      Die Erteilung eines Writ of Certiorari wird abgelehnt.


    So wurde es angeordnet.



    Begründung:
    1. Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung eines Hausverbots im Weißen Haus gegen ihn durch den Beklagten.
    2. Der Beklagte, der als Stabschef des Weißen Hauses das Hausverbot ausgesprochen hat, tritt der Klage entgegen und bestreitet die Zulässigkeit der Klage.
    3. Der Beklagte trägt vor, der falsche Klagegegner zu sein, da er kein Hausrecht im Weißen Haus ausübe. Das Hausrecht läge beim Präsidenten, da dem Beklagten als Stabschef und Leiter des Executive Office keine eigene Exekutivbefugnis zukomme.
    4. Das Gericht folgen der Ansicht des Beklagten, dass diesem keine Exekutivbefugnisse übertragen wurden. Das Hausrecht für das Weißen Haus liegt beim Präsidenten, die Klage muss sich also gegen den Präsidenten richten. Dies ist nicht der Fall.
    5. Die Klage richtet sich gegen den falschen Beklagten. Sie ist daher unzulässig.

    Ulysses S. Finnegan jr.


    Former Chief Justice of the United States and of the Free State of [definition=5]New Alcantara[/definition]
    VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

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