H.R. 2010-043 Counselor Bill
- Gregory Jameson
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Mr. President,
auf Bitten des Attorney General habe ich den vorliegenden Entwurf der Bundesregierung für eine Counselor Bill zur Debatte gestellt.
Vorbehaltlich der Möglichkeit des Attorney General möchte ich die Bill im Auftrage der Bundesregierung wie folgt begründen:
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Mr. President,
aus welchem Grund ist es nicht möglich, die Strafprozessregelungen in einem einzigen Gesetz zusammen zu fassen und sinnvoll zu straffen?
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Mr. President,
die vorliegende Bill regelt nicht ausschließlich Dinge, die den Strafprozess betreffen. Sie regelt in Article II ein generelles Register von Juristen, das zwar bei der Bestellung von Pflichtverteidigern nach Article III herangezogen wird, aber nicht ausschließlich dafür besteht.
Ich bin sehr dafür, unsere Gesetze übersichtlich zu halten und gleichzeitig nicht zuviele davon zu haben. Nach Rücksprache mit dem Attorney General wäre dieser natürlich bereit, die entsprechenden Regelungen in die Strafprozessordnung mit aufzunehmen. Wie ich aber schon ausgeführt habe, gelten die angedachten Meldepflichten für Juristen universell und nicht nur für Strafprozesse. Es bliebe somit zu befürchten, dass sie in der Strafprozessordnung geradezu "untergehen".
Edit: Falscher Artikel korrigiert.
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Mr. President,
für wie dringend halten Sie diese Regeln, besonders wenn man den Andrang von Juristen betrachtet. Wie groß ist dieser Andrang und macht dieser bei der "Masse" an Gerichtsprozessen überhaupt Sinn?
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Mr. Representative Aspertine,
meine persönliche Einschätzung ist, dass ein solches Register sehr sinnvoll sein dürfte. Es kam schon in der Vergangenheit oft vor, dass Anwälte gesucht, aber nicht gefunden wurden. Nach den vorgesehenen Regelungen müsste sich nun jeder Jurist, der anwaltlich tätig sein will, registrieren; bezogen auf Strafprozesse müsste er sogar als Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen.
Ich halte das für eine gute Regelung. Schon unsere Verfassung gibt in Art. II, Sec. 7 umfassende Rechte vor, zu deren Ausübung aber nicht jedermann (mangels juristischer Vorbildung) befähigt ist. Eine solche verpflichtende Übersicht kann den Bürgern - wie den Juristen, deren Bekanntheit dadurch steigt - daher nur dienlich sein. Das gilt auch für andere Rechstbereiche als das Strafrecht.
Inwieweit meine Einschätzung mit der der Bundesregierung übereinstimmt, müsste ich abklären. Es wäre natürlich unproblematischer, wenn mein Antrag auf Erteilung des Rederechts positiv beschieden werden würde und der Attorney General diese frage selbst beantworten könnte.
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Mr. President,
ich möchte zu Beginn der Debatte einige Fragen an den Einbringer stellen, um bereits zu Beginn mögliche Verständnisprobleme auszuschließen.
1. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec 1
ZitatJeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namen, seines Berufsorts, seiner exakten Berufsbezeichnung und des auszuübenden Berufs, bei der für die Justiz zuständigen Behörden anzumelden.
Ist mit dieser Formulierung de Tätigkeitsschwerpunkt des Counselors gemeint? Ansonsten bitte ich um eine alternative Beschrebiung dieses Aspekts.
Sollte dies mit Art. 2, Sec. 1, Ssec. 3 zusammenhängen bitte ich um eine einheitliche Bezeichnung.
2. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec. 2
ZitatZudem soll jedem dort aufgeführten Jurist eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Ziffer 1 beginnen soll.
Ist hiermit gemeint, dass die angemeldeten Juristen fortlaufend beginnend mit der Nummer 1 nummeriert werden sollen, oder ihnen Nummer, wie 1.1, 1.2 etc. zugewiesen werden?
3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1
ZitatEine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.
An welche Fälle denkt hierbei der Einbringer? Ich bitte hierbei um Beispielfälle bzw. Vorraussetzungen für die Bestellung als Pflichtverteidiger.
4. ad Art. 3, Sec. 2, Ssec. 3
ZitatEin Jurist, der in seinem Beruf praktiziert, ohne sich in die Liste gemäß Article II, Section 1 eingetragen zu haben, kann gemäß USPC belangt werden.
Hierbei fehlt die genaue Referanz im USPC. Gemeint sein könnte Chapter II, Art. 1, Sec. 6, Ssec. 2. Ich bitte dies zu ergänzen.
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Mr. President,
nach Rücksprache mit dem Attorney General möchte ich auf die folgenden Punkte eingehen:
ZitatOriginal von Doug Hayward
Mr. President,ich möchte zu Beginn der Debatte einige Fragen an den Einbringer stellen, um bereits zu Beginn mögliche Verständnisprobleme auszuschließen.
1. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec 1
Ist mit dieser Formulierung de Tätigkeitsschwerpunkt des Counselors gemeint? Ansonsten bitte ich um eine alternative Beschrebiung dieses Aspekts.
Sollte dies mit Art. 2, Sec. 1, Ssec. 3 zusammenhängen bitte ich um eine einheitliche Bezeichnung.
Ja, dies hängt zusammen und meint stets das selbe. Daher werde ich eine Änderung gern in den Antrag übernehmen, um es eindeutiger zu fassen.
Zitat2. ad Art. 2, Sec. 1, Ssec. 2
Ist hiermit gemeint, dass die angemeldeten Juristen fortlaufend beginnend mit der Nummer 1 nummeriert werden sollen, oder ihnen Nummer, wie 1.1, 1.2 etc. zugewiesen werden?
Auch dies ist so, wie von Ihnen geschildert, gemeint und wird von eindeutiger gefasst werden.
Zitat3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1
An welche Fälle denkt hierbei der Einbringer? Ich bitte hierbei um Beispielfälle bzw. Vorraussetzungen für die Bestellung als Pflichtverteidiger.
Es kann vorkommen, dass ein Angeklagter einen Rechtsbeistand beispielsweise nicht wird bezahlen können. Dann ist ein Pflichtverteidiger für diesen von unschätzbarem Wert. Darüber hinaus könnte es vorkommen, dass ein Angeklagter einfach keinen Rechtsbeistand findet, da keiner zur Verfügung steht (weil vielleicht alle Rechtsanwälte in ihren Augen zu viele andere Mandanten haben). In all diesen Möglichkeiten liegt eine Berufung eines Pflichtverteidigers begründet. Schließlich schreibt die Verfassung vor, dass ein Angeklagter Zugang zu allen Rechtsmitteln erhalten soll. Da es in Strafverfahren oft um einen empfindlichen Eingriff in die Freiheits- und Besitzrechte des Einzelnen geht - im Einzelfall sogar um das Recht auf Leben -, muss eine adäquate Verteidigung von Angeklagten in meinen Augen sichergestellt sein, damit unser Rechtssystem nicht ad absurdum geführt wird.
Zitat4. ad Art. 3, Sec. 2, Ssec. 3
Hierbei fehlt die genaue Referanz im USPC. Gemeint sein könnte Chapter II, Art. 1, Sec. 6, Ssec. 2. Ich bitte dies zu ergänzen.
Dies wird ergänzt.
In diesem Sinne beantrage ich, den ursprünglichen Antrag durch den folgenden Text zu ersetzen; die rote Farbe markiert die vorgenommenen Änderungen:
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Mr. President,
ich danke dem Einbringer für seine Beiträge und werde dem Antrag nun zustimmen können. Allerdings möchte ich noch einige Schönheitsfehler betreffend Ortographie ausmerzen, was ich mit dem untenstehenden redigierten Text zu tun gedenke.
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Mr. President,
ich kann der redigierten Fassung so zustimmen.
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Mr. President,
Ich kann diesem Antrag ebenfalls zustimmen.
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Mr. President,
der Antrag erscheint mir sinnvoll, ich sehe keinen Grund ihm nicht zuzustimmen.
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Mr. President,
ich schließe mich meinen Vorrednern an.
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Mr. President,
ich werde dem vorliegen Entwurf meine Zustimmung erteilen.
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Mr. President,
ich kann und werde dem Antrag zustimmen.
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