H.R. 2010-042 Code of Criminal Procedure Bill
- Gregory Jameson
- Geschlossen
- Erledigt
Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 841 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Gregory Jameson.
-
-
-
Mister President,
um einleitenden Worten von Attorney General Cunningham vorzugreifen, begründe ich die Bill im Auftrage der Bundesregierung wie folgt:
-
Mr. President,
ich möchte an dieser Stelle einige Anmerkungen machen:
1. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1
ZitatJeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter auf frischer Tat ertappt, kann diesen vorläufig festnehmen.
Ich bitte hier darum, umgangssprachliche Ausdrücke zu vermeiden und einheitliche Bezeichnungen zu wählen. Daher schlage ich die Änderung in:
ZitatJeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.
2. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 2, 3
Zitat(2) Eine nach Sec 4 (1) dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
(3) Wird kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.Diese Artikel widersprechen sich gegenseitig. Ich bitte hierbei um präzisierung.
a) Ein Verdächtiger kann ohne Untersuchungshaftantrag nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden.
b) Wir kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, muss sofort die Freilassung erfolgen.Hierbei ist die Frage: Bis wann muss ein Untersuchungshaftantrag gestellt werden? Gilt bereits die Entscheidung, einen Antrag stellen zu wollen als Grund, die 72 Stunden zu überschreiten?
Ich bitte um Klärung dieser Fragen
3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 4
ZitatJeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.
Ich bitte hier darum, analog zu Ssec. ein derselben Section zu vefahren.
4. ad Art. 4, Sec. 4, Ssec. 2
ZitatZur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1, zugewiesen.
Analog zum Counselors Act ist hier die nummerierung zu präzesieren. Ich gehe davon aus, damit gemeint ist, die bürger fortlaufend nach dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens beginnend mit der Ordnungszahl 1 zu nummerieren. Ich bitte dies aber auch in dieser oder einer entsprechenden Form zu formulieren, da die derzeitige Formulierung missverständlich sein kann.
5. ad. Art. 4, Sec. 5, Ssec.
Zitat(2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
Hat sich der Einbringer bzw. der Attorney General hier bewusst dagegen entschieden, den Jury-Obmann von der Jury selbst zu wählen? Falls dies der Fall sein sollte bitte ich um die Gründe dieser Entscheidung. Falls nicht bitte ich um die Einschätzung des Einbringers bzw. des Attorney General, ob die Wahl durch die Jurymitglieder nicht zweckmäßiger wäre.
6. ad Art. 4, Sec. 8, Ssec. 1
ZitatDer Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
Impliziert dies auch die Pflicht, sich vor dem Gericht von einem Rechtsbeistand vertreten lassen zu müssen oder ist auch eine selbstständige Verteidigung ohne Rechtsbeistand möglich?
-
Mr. President,
ich möchte auf die Anmerkungen und Fragen des Senators of Peninsula wie folgt eingehen:ZitatOriginal von Doug Hayward
1. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec. 1Ich bitte hier darum, umgangssprachliche Ausdrücke zu vermeiden und einheitliche Bezeichnungen zu wählen. Daher schlage ich die Änderung in:
Ich begrüße die Änderung und werde sie berücksichtigen.
Zitat2. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 2, 3
Diese Artikel widersprechen sich gegenseitig. Ich bitte hierbei um präzisierung.
a) Ein Verdächtiger kann ohne Untersuchungshaftantrag nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden.
b) Wir kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, muss sofort die Freilassung erfolgen.Hierbei ist die Frage: Bis wann muss ein Untersuchungshaftantrag gestellt werden? Gilt bereits die Entscheidung, einen Antrag stellen zu wollen als Grund, die 72 Stunden zu überschreiten?
Ich bitte um Klärung dieser Fragen
Dort fehlt in der Tat eine zeitliche Befristung. Diese wird nachgereicht.
Zitat3. ad Art. 3, Sec. 1, Ssec 4
Ich bitte hier darum, analog zu Ssec. ein derselben Section zu vefahren.
Einverstanden.
Zitat4. ad Art. 4, Sec. 4, Ssec. 2
Analog zum Counselors Act ist hier die nummerierung zu präzesieren. Ich gehe davon aus, damit gemeint ist, die bürger fortlaufend nach dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens beginnend mit der Ordnungszahl 1 zu nummerieren. Ich bitte dies aber auch in dieser oder einer entsprechenden Form zu formulieren, da die derzeitige Formulierung missverständlich sein kann.
Wird berücksichtigt.
Zitat5. ad. Art. 4, Sec. 5, Ssec.
Hat sich der Einbringer bzw. der Attorney General hier bewusst dagegen entschieden, den Jury-Obmann von der Jury selbst zu wählen? Falls dies der Fall sein sollte bitte ich um die Gründe dieser Entscheidung. Falls nicht bitte ich um die Einschätzung des Einbringers bzw. des Attorney General, ob die Wahl durch die Jurymitglieder nicht zweckmäßiger wäre.
Ja. Wir haben uns bewusst dagegen entschieden. Wir sind der Ansicht, dass eine Wahl des Obmanns durch die Jury selbst dazu führen könnte, dass a) sich kein Kandidat zur Verfügung stellt oder b) zwei Kandidaten das Lager der Jury bereits vor der Obmannwahl spalten und eine objektive Beurteilung des Falles durch die Jury aufgrund der gegenseitigen Konkurrenz dann nicht mehr geboten erscheint. Alternativ könnte man das Los entscheiden lassen, aber ich denke, dass eine Berufung des Obmanns durch den zuständigen Richter die bessere Alternative darstellt.
Zitat6. ad Art. 4, Sec. 8, Ssec. 1
Impliziert dies auch die Pflicht, sich vor dem Gericht von einem Rechtsbeistand vertreten lassen zu müssen oder ist auch eine selbstständige Verteidigung ohne Rechtsbeistand möglich?
Nein, das impliziert es nicht. Er hat ja schließlich nur das Recht, nicht aber ausdrücklich die Pflicht.
Gemessen an den Änderungen lege ich folgende Änderung zum Entwurf vor und bitte Representative Mullenberry zu beantragen den Eingangsentwurf gegen den Neuen zu ersetzen:
-
Mr. President,
ZitatOriginal von Paul Cunningham
Ja. Wir haben uns bewusst dagegen entschieden. Wir sind der Ansicht, dass eine Wahl des Obmanns durch die Jury selbst dazu führen könnte, dass a) sich kein Kandidat zur Verfügung stellt oder b) zwei Kandidaten das Lager der Jury bereits vor der Obmannwahl spalten und eine objektive Beurteilung des Falles durch die Jury aufgrund der gegenseitigen Konkurrenz dann nicht mehr geboten erscheint. Alternativ könnte man das Los entscheiden lassen, aber ich denke, dass eine Berufung des Obmanns durch den zuständigen Richter die bessere Alternative darstellt.Ich kann diese Gründe nachvollziehen und habe bei diesem Punkt keine Einwände.
Weiterhin ist mir ein Problem in Bezug auf die Nummerierung der Bürger aufgefallen, auf dass ich an dieser Stelle aufmerksam machen möchte:
Gemäß Art. 4, Sec. 2, Ssec. 2 wird eine Liste der Bürger gebildet, wobei diese nach den Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen fortlaufend durchnummeriert werden. Dem Attorney General scheint ebenso wie mir aufgefallen zu sein, dass dadurch jedoch nur eine Momentaufnahme geschaffen wird, die der Attorney General mit seinem ersten verbesserungswunsch auszuschließen versucht. Hierbei wird festgelegt, dass zugeordnete Ordnungszahlen mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft verfallen und nicht ersetzt werden.
Wie gedenkt der Attorney General mit Neubürgern zu verfahren, die ja ebenfalls wieder in die Liste eingefügt werden müssen?
-
Mr. President,
ZitatOriginal von Doug Hayward
Weiterhin ist mir ein Problem in Bezug auf die Nummerierung der Bürger aufgefallen, auf dass ich an dieser Stelle aufmerksam machen möchte:Gemäß Art. 4, Sec. 2, Ssec. 2 wird eine Liste der Bürger gebildet, wobei diese nach den Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen fortlaufend durchnummeriert werden. Dem Attorney General scheint ebenso wie mir aufgefallen zu sein, dass dadurch jedoch nur eine Momentaufnahme geschaffen wird, die der Attorney General mit seinem ersten verbesserungswunsch auszuschließen versucht. Hierbei wird festgelegt, dass zugeordnete Ordnungszahlen mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft verfallen und nicht ersetzt werden.
Wie gedenkt der Attorney General mit Neubürgern zu verfahren, die ja ebenfalls wieder in die Liste eingefügt werden müssen?
Dieses Problem ist auch mir aufgefallen und ich arbeite zur Minute an einer Alternativen Formulierung und bitte daher um etwas Geduld.
-
Mr. President,
ich schlage folgende Alternative vor:
Gemessen an der Änderung lege ich folgenden geänderten Entwurf vor und bitte Representative Mullenberry zu beantragen den Eingangsentwurf gegen den Neuen zu ersetzen:
-
Mr. President,
ich mache mir den von Attorney General Cunningham geänderten Entwurf in der letzten Fassung sehr gerne zu eigen und bitte diesen als Änderung meines ursprünglichen Antrages zu berücksichtigen.
-
Mr. President,
diese Änderung würde dann bedeuten, von dem eigentlichen System der fortlaufenden Nummerierung nach den Anfangsbuchstaben zumindest nach der ersten Zusammenstellung der Liste abzurücken.
Da ich derzeit dazu keine Alternativmöglichkeit sehe, stimme ich der Änderung zu und werde auch dem Gesetzesentwurf in Gänze zustimmen.
-
Mr. President,
ich kann diesem Antrag ebenfalls zustimmen.
-
Mr. President,
der jetzige Entwurf findet ebenfalls meine Zustimmung.
-
Mr. President,
ich schließe mich in dieser Sache Congressman Byrd an.
-
Mr. President,
dem nun vorliegenden Entwurf werde ich zustimmen können.
-
Mr. President,
ich kann dem Antrag ebenfalls so zustimmen.
-
Mr. President,
ich begrüße dn Antrag vom Grunde her, habe bevor ich meine Zustimmung zusichern kann jedoch noch folgende Anmerkungen zu machen:
Als Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft benennt der Entwurf dringenden Tatverdacht oder Verdunkelungsgefahr oder Fluchtgefahr - dieses Konstrukt halte ich für untragbar.
Es bedeutet in der Praxis: wer zwar dringend tatverdächtig ist, aber weder Anlass zur Sorge einer Flucht oder Verdunkelung bietet, der kann dennoch bereits ohne Schuldspruch inhaftiert werden. Anderseits kann, wer nicht einmal dringend sondern nur hinreichend tatverdächtig ist - also bildlich gesprochen "zu 51% verurteilt werden dürfte" - ebenfalls bereits in Untersuchungshaft genommen werden, wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Das ist ein dem Stand der Ermittlungen sowie dem Prinzip der Unschuldsvermutung gröblich unangemessenes Vorgehen. "Ein bisschen verdächtiger zu sein" sowie die Möglichkeit einer Flucht oder Verdunkelung können und dürfen niemals Gründe sein, einen juristisch unschuldigen Menschen seiner Freiheit zu berauben.
Ich rate daher dringend an, die Voraussetzungen für einen Haftbefehl wie folgt zu fassen: dringener Tatverdacht und entweder Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Der Abschnitt über eine Freilassung auf Kaution spricht ferner als zu berücksichtigenden Gesichtspunkt die Gefahr weiterer Straftaten an. Das halte ich für sinnvoll, und würde es auch zu einem weiteren Haftgrund machen. Also, Untersuchungshaft sollte zulässig sein bei dringendem Tatverdacht und entweder Fluchtgefahr oderVerdunkelungsgefahr[/u] oder Wiederholungsgefahr.
Zudem sollte eine Freilassung auf Kautin sinnigerweise nur beim Haftgrund der Fluchtgefahr möglich sein - denn keine Kaution der Welt verhindert verständigerweise Verdunkelung oder Wiederholung einer Straftat.
Endlich sollte auch die Möglichkeit erwogen werden, einen Haftbefehl zu suspendieren - sprich auszusetzen - wenn die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr auch auf anderem Wege als durch Inhaftierung vermieden werden kann. Denn solange eine Person nicht verurteilt ist, hat die Staatsgewalt stets das unbedingt mildeste Mittel des Eingriffs in seine Rechte zu wählen, um ihren Strafanspruch sowie Interessen Dritter zu sichern.
-
Mr. President,
die Sektionen zur Untersuchungshaft und Kaution wurden gänzlich so aus dem bestehenden Gesetz zu diesem Thema eingepflegt. Ich habe aber kein Problem mich der Argumentation der Senatorin Fox anzuschließen und würde es begrüßen, würde sie einen Änderungsvorschlag präsentieren.
-
-
Mr. President,
entsprechend dem Ersuchen des Attorney General lege ich nachfolgenden überarbeiteten Entwurf vor:
Die vorgeschlagenen Änderungen begründen sich im Wesentlichen durch meine bereits in dieser Aussprache getätigen Äußerungen, für die Beantwortung von Rückfragen stehe ich jedoch gerne zur Verfügung.
-
Mr. President,
nach genauer Prüfung kann ich den Änderungen von Senator Fox zustimmen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!