2010/004/015 Hate Crime Legislation Bill
- Charlotte McGarry
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Mister Speaker,
dieser Entwurf ist in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Chief Justice vor geraumer Zeit enstanden. Nachdem die Republikanische Partei in ihrem Wahlkampf Hate Crime Legislation als Thema genannt hatte, sehe ich nun die Zeit, ihn im Kongress zu präsentieren.
Taten, die aus niederen Beweggründen wie Rassenhass begangen werden, halte ich für besonders verachtens- und bestrafenswert. Die ganze Härte des Gesetzes muss darauf gerichtet sein, den astorischen Traum einer freiheitlichen Gesellschaft zu verwirklichen, in dem jeder unabhängig von seinem persönlichen Lebensentwurf die Chance zum Entfalten und Gedeihen erhält. Hate Crimes, die sich gegen Einrichtungen und Personen richten, schaden diesem Ziel, dem astorischen Traum und damit den Vereinigten Staaten in besonders schwerwiegender Art und Weise.
Ich bin keine Juristin, der Entwurf ist also unter Umständen nicht perfekt. Änderungen nehme ich jedoch, so überraschend das für den einen oder anderen sein mag, gerne auf.
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Mister Speaker,
ich teile die Zielsetzung dieser Bill, halte sie jedoch für too far.
Der Absatz "Bias-motivated Crimes" findet meine Zustimmung, die vorgeschlagene Sanktionierung von Vandalismus hätte aber zur Folge, dass auch Schüler, die Tische oder Klotüren bemalen, als Straftäter verfolgt würden. Eine angedrohte Straferhöhung um bis zu fünf Monate führt dazu, dass Sachbeschädigung wie Totschlag geahndet würde.
Ich rate dazu, den Punkt "Institutional Vandalism" komplett zu streichen und statt dessen Art. III Sec 6 bei "Bias-motivated Crimes" zu ergänzen.
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Mister Speaker,
ich danke dem geschätzten Kollegen aus Hybertina für seine Kritik. Ich bin jedoch dagegen, den Vandalismus-Artikel komplett zu streichen. Ein rassistisch motivierter Übergriff auf eine jüdische Schule oder die Zerstörung einer Kirche haben für mich eine ganz besondere Qualität.
Ich möchte stattdessen, so die Kollegen zustimmen, lieber das Wording der Kriterien und die Strafmaße ändern. Insbesondere für Letzteres bitte ich um Vorschläge für Sätze, die der Kongress für angemessen hält.
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Mister Speaker,
es spricht nichts dagegen, das Strafmaß für Sachbeschädigung nach At. III Sec. 6 bei besonders verwerflichem Vandalismus zu erhöhen und den enstprechenden Absatz zu erweitern, z.B. vier Monate bei rassistisch oder politisch motiviertem Vandalismus (statt zwei Monate für einfache Sachbeschädigung). Ein derart umfangreicher Absatz wie von der ehrenwerten Senatorin McGarry vorgeschlagen ist schlichtweg unnötig, zumal andere Starftatbestände nicht derart detailliert geregelt sind, sondern wir uns sinnvollerweise auf Erfahrungswerte und Beurteilungen der Gerichte verlassen.
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Mr. Speaker,
ich halte es für juristisch schwierig, festzustellen, welche Motivation ein Täter bei der Begehung der Tat im Hinterkopf hatte. In Einzelfällen mag sich das aus dem Kontext ergeben, doch in der Mehrzahl der Fälle dürfte es doch vielmehr der persönlichen Einschätzung des Richters überlassen bleiben, ob er eine Straftat nun als rassistisch motiviert betrachtet oder nicht und welches Strafmaß folglich anzuwenden ist. Dem Bürger wird also ein Stück Rechtssicherheit genommen, wenn diese Bill verabschiedet wird. In der gegenwärtigen Form muss ich mich daher dagegen aussprechen.
Wenn dieser Kritikpunkt behoben ist, so kann ich der Verabschiedung dieser Bill zustimmen.
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Mister Speaker,
entnehme ich den Worten des geschätzten Kollegen aus Freeland, dass er der astorischen Richterschaft die Fähigkeit abspricht, im Entscheidungsfall den Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden? Wo eine Motivation nicht unzweifelhaft feststellbar ist, kann die Hate Crime Legislation nicht angewandt werden. In vielen Fällen wird jedoch aus dem juristischen und publizistischen Vorleben einer Person einwandfrei deren Grundhaltung feststellbar sein. Eine Kirche, Mosche oder Synagoge wird relativ selten zufällig angezündet.
Die Zustimmung des geschätzten Kollegen hängt wohl an einem Absatz "Der Richter schaut dem Angeklagten in den Kopf, um die Motivation einer Tat einwandfrei festzustellen".
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Mr. Speaker,
ich spreche mitnichten unseren Richtern irgendwelche Fähigkeiten ab. Doch es ist nun mal auch die Aufgabe des Gesetzgebers, die Gesetze so zu formulieren, dass sie im Normalfall eine eindeutige Urteilsfindung zulassen. Die Rechtssicherheit ist von der Legislative zu gewährleisten und nicht von der Judikative. An einem Satz, wie ihn Senator McGarry hier zynisch formuliert hat, hängt meine Zustimmung nicht.
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Mr. Speaker,
ich stimme dem Antrag grundsätzlich zu. Den Einwänden des Senators von Hybertina möchte ich mich anschließen. Es sollte nicht sein, dass bestimmte Strafmaße bis ins Kleinste vom Gesetzgeber vorgegeben werden, in anderen Fällen das Gericht aber (zurecht) ein Ermessen erhält. Es muss möglich sein, im Einzelfall ein Strafmaß festzulegen und nicht generell.
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Mister Speaker,
wer fordert, dass Gesetze jeden denkbaren Einzelfall abdecken, erhöht das Gefühl der Rechtssicherheit beim Bürger nicht und unterschätzt die Fähigkeit unserer Richter, ihre Aufgaben mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand wahrzunehmen.
Die Anmerkungen des geschätzten Kollegen aus Hybertina habe ich aufgenommen:
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Mister Speaker,
die jetzigen Fassung der Bill findet meine Zustimmung.
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Mr. Speaker,
ich schließe mich meinem Vorredner an.
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Mr. Speaker,
der Antrag findet meine Zustimmung.
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Mr. Speaker,
auch ich unterstütze den Antrag.
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Madam President,
sehe ich das richtig, dass Sie den Gerichten das Recht nehmen wollen, die Umstände der Tat ausreichend zu würdigen und dann eine Tat und Schuld angemessene Strafe zu verhängen, indem Sie die Höchststrafen verlangen?
Und wie soll diese 10%-Regel konkret aussehen?
Ist es dadurch möglich, das absolute Höchstmaß der Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu überschreiten= -
Honorable Members of Congress,
ich verstehe die Frage nicht. Meines Erachtens ist der Entwurf eindeutig, was die Zehn-vom-Hundert-Regelung angeht. Der Gesetzgeber hat das Recht, für ganz besondere Taten, deren Motivation sich gegen die Werte unserer Republik richten, besonders harte Strafen vorzubehalten. Eine Bewertung der Umstände durch die Gerichte bleibt weiterhin erforderlich, aber die Härte des Gesetzes ist nicht allein Sache der Richter.
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Madame President,
ich werde diesem Antrag in der letzten Fassung zustimmen.
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