Your honor!
Gemäß dem USPC wurde der Angeklagte, Richard D. Templeton, aufgrund seiner damaligen Versäumnisse zur Ausübung der Transition, gegenüber dem President-elect, Ulysses Q. Monroe, der Unterlassung einer Amtshandlung, USPC Chapter II, Article IV, Section 37, angeklagt.
Im Verlaufe der Verhandlung konnte die Anklage eindeutig darlegen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich begangen hat.
Beginnen wir von vorne.
- Die Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten endete am 17.01.2010. Das Endergebnis gab der Direktor des Electoral Office um 19:57 Uhr bekanntgegeben.
- Um 19:57 Uhr trat daher die Regelung gemäß Transition Act, Article I, Absatz 2 in Kraft, die besagt, dass “der Präsident der Vereinigten Staaten (...) verpflichtet ist, einem President-elect ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des offiziellen amtlichen Endergebnisses über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren zu informieren.“
- Zwar hat der Angeklagte am 17.01.2010 um 10:42 Uhr eine Abmeldung bekanntgegeben, allerdings schränkte er eine vollkommene Abwesenheit durch die Aussage „weitesgehend“ ein, so dass davon auszugehen war, dass er über kleinere Zeiträume sehr wohl anwesend war.
- Punkt 3 wird dadurch gestützt, dass der Angeklagte nach der in Punkt 3 erwähnten Abmeldung um 21:39 in der Lage war an der Diskussion um den Public Astorian Award teilzunehmen, dem President-elect um 21:56 Uhr zu gratulieren, darüber hinaus dem President-elect um 21:59 Uhr zu seiner Victory speech zu beglückwünschen und außerdem um 22:32 Uhr und 22:33 Uhr Amtshandlungen als Leiter des Reg. Office vorzunehmen.
- Aus Punkt 4 ergibt sich daher bereits ein Zeitfenster von knapp einer Stunde, in der der Angeklagte anwesend war und neben privater Äußerungen in der Öffentlichkeit auch dienstliche Vorgänge durchgeführt hat. Er hatte also bereits am Tag der Ergebnisverkündung die notwendige Zeit, um die Vorgaben des Transition Act zu erfüllen. Er tat es aber nicht. Weder gab er die Anweisung ein Transition Cabinet einzurichten, noch tat er es selbst, obwohl er als Mitglied der TA mit den notwendigen Mitteln ausgestattet war.
- Die nächste Abwesenheitsmeldung erfolgte am 24.01.2010 um 17:17 Uhr. Dort meldete sich der Angeklagte für weitere, nicht näher benannte Zeiträume, ab. In dieser Abmeldung gab der Angeklagte außerdem folgendes an: “ Um die Dinge wegen Transition etc. kümmere ich mich jetzt, muss mir aber erst einmal einen Überblick der Lage verschaffen. Ich bitte um Nachsicht, wenn das jetzt nicht so fix geht.“.
Der Angeklagte hat die Durchführung der Transition hier eindeutig angekündigt. Der President-elect musste zu diesem Zeitpunkt also davon ausgehen, dass der Angeklagte die Räumlichkeiten einrichtet oder wenigstens die Anweisung dazu gibt. Gemäß den Aussagen des Zeugen Monroe und des Angeklagten höchst selbst, kam der Angeklagte dieser Ankündigung allerdings nicht nach.
Trotzdem hatte der Angeklagte die Zeit gefunden, sich am selben Tag um 17:20 Uhr in das Wählerverzeichnis zur Repräsentantenhausnachwahl einzutragen und um 17:19 Uhr eine erneute Amtshandlung als Leiter des Reg. Office durchzuführen. Trotz dieser Amtshandlungen, hat er es auch weiterhin unterlassen, die Übergangsräumlichkeiten wie gesetzlich gefordert einzurichten.Darüberhinaus ist folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Citizenship Act legt in Section 5, Absätze 4, 5 und 6 dar, wie die Staatsbürgerschaft zu entziehen ist. Absatz 5 sagt hierbei aus, dass die 28-Tage-Frist zur Entziehung einer Staatsbürgerschaft durch eine begründete Abwesenheitsmeldung unterbrochen werden kann. Absatz 6 sagt indes aus, dass der Zeitraum der Abmeldung dabei “klar definiert sein (muss)“. Um also eine gültige Abwesenheit abgeben zu können, muss man einen klaren Zeitraum definieren, andernfalls gilt die Abwesenheitsmeldung als nicht gegeben. Wenn wir nun einen Blick auf die Abwesenheitsmeldungen des Angeklagten werden, werden wir feststellen, dass sie keinen genauen Zeitraum beinhalten und damit als nichtig anzusehen sind.
- Am 31.01.2010 um 23:37 ist der Angeklagte dann das nächste Mal wieder in der Öffentlichkeit gesehen worden. An diesem Tag hat er die Übernahme der Amtsgeschäfte durch seinen Vizepräsidenten für beendet erklärt. Viel wichtiger jedoch ist, dass er in derselben Ankündigung verlautet hat, dass “er (der Vizepräsident) die nächsten 25 Minuten (hat er) dazu aber keine Gelegenheit mehr (hat)“. Dies ist klar als Anwesenheitsmeldung für die kommenden 25 Minuten zu verstehen. 25 Minuten, in denen der Angeklagte erneut Zeit hatte, sich um die Transition zu bemühen. Seine Amtshandlungen in dieser Zeit, wie z.B. die Entlassung des USSS-Direktors, die Aufhebung einer Executive Order, die Verkündung eines Gesetzes, der Beteiligung an öffentlichen Diskussionen und dergleichen mehr, beweisen, dass der Angeklagte die Zeit auch für die Aufgaben seines Präsidentenamtes nutzte. Nur nicht für die Einrichtung der Transitionräumlichkeiten.
- President-elect Monroe hat seinen Amtseid am 01.02.2010 um 17:29 Uhr geleistet. Die Verfassung der Vereinigten Staaten sagt klar, dass “Der neugewählte Präsident und der neugewählte Vizepräsident (sollen) ihr Amt stets am ersten Tage des Monats antreten (sollen), der auf den Monat ihrer Wahl folgt, und die Amtszeit des bisherigen Präsidenten und Vizepräsidenten soll stets an diesem Tag enden.“. Diese Regel ist natürlich so auszulegen, dass erst mit Ableistung des Eides eines neuen Präsidenten die Amtszeit des Vorgängers endet. Dies ist einem geplanten, lückenlosen Übergang geschuldet. Das zugrundegelegt, hatte der Angeklagte noch am Tage der Inauguration ganze 17 Stunden und 29 Minuten Zeit, dem President-elect eine Transition einzurichten. Die Aussage des Angeklagten, dass an diesem Tag die Kabinettsräumlichkeiten bereits geschlossen und verschoben worden waren ist nicht zu beachten, da dieser Umstand durch die Verteidigung nicht bewiesen wurde und der Angeklagte als Mitglied der TA technisch in der Lage gewesen wäre, sein Kabinett wieder zu öffnen und zurück zu verschieben.
- ZWISCHENFAZIT: Die Anklage hat bisher detailiert darlegen können, dass der Angeklagte entgegen seiner eigenen Aussagen und die seines Verteidigers trotz Abmeldungen zeitlich sehr wohl in der Lage gewesen wäre, die Transiton-Räumlichkeiten zu erstellen und eine Transition somit zu ermöglichen. Dies hat er jedoch unterlassen..
Your honor, die Verteidigung möchte nun alle anderen Umstände in ihrem Plädoyer erläutern:
[list=1[*]Die Verteidigung hat ausgeführt, dass der Vorwurf des Unterlassens einer Amtshandlung nur dann vorgebracht werden kann, wenn der Beschuldigte die Unterlassung absichtlich begeht. Your honor, die Anklage hat stichhaltig dargelegt, dass der Angeklagte die Zeit und die Gelegenheit hatte, die Transition, zu der er gesetzlich verpflichtet ist, zu unterlassen. Die Verteidigung hat dargelegt, dass der Angeklagte aus Abwesenheitsgründen nicht in der Lage war den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Dies wurde durch die Anklage jedoch wiederlegt. Der Angeklagte hatte in den Zeiten seiner Anwesenheiten, zwischen den Abmeldungsphasen ausreichend Zeit sich um andere Pflichten seines Präsidentenamtes zu kümmern. Ausschließlich die Transition hat er nicht durchgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Amtshandlung mit voller Absicht unterlassen hat.
[*]Der Zeuge Monroe hat ausgesagt, dass er den Angeklagten mehrmals schriftlich wie mündlich darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Transition nicht oder noch nicht eingeleitet wurde. Gemäß den Aussagen des Zeugen erhielt er daraufhin keine Antwort durch den Angeklagten.
[*]Darüber hinaus sagte der Zeuge Monroe aus, dass keine Übergangsräumlichkeiten eingerichtet wurden und dem President-elect darüberhinaus auf anderem Wege ebenfalls keine Informationen zugänglich gemacht wurden.
[*]Die Verteidigung hat ausgeführt, dass jedes Mitglied der TA in der Lage gewesen wäre die Übergangsräumlichkeiten einzurichten. Außerdem hat die Verteidigung dargelegt, dass es in der Vergangenheit üblich war, dass andere Mitglieder der TA die Übergangsräumlichkeiten eingerichtet haben. Dies bestreitet die Anklage nicht, your honor. Allerdings darf sich ein Präsident der Vereinigten Staaten nicht darauf verlassen, dass die Mitglieder der TA von sich aus aktiv tätig werden.
Der Transition Act besagt eindeutig, dass “ Zu diesem Zweck (…) der Präsident der Vereinigten Staaten die Zurverfügungstellung von Übergangs-Räumlichkeiten im Weißen Haus anordnen (soll), zu denen lediglich der Präsident der Vereinigten Staaten, der Vizepräsident der Vereinigten Staaten, die Leiter der Obersten Bundesbehören, sowie der President-elect und der Vice President-elect unbeschränkten Zutritt haben sollen.“. Nur der Präsident hat das Recht die Einrichtung der Übergangsräumlichkeiten anzuordnen. Das heißt, dass auch die anderen Mitglieder der TA nur dann tätig werden dürfen, wenn es der Präsident der Vereinigten Staaten anordnet. Das der Angeklagte diese Anordnung nicht gegeben hat, hat er selbst in der Verhandlung ausgesagt. Sein Vertrauen in die TA mag zwar nett gewesen sein, entlassen tut ihn dies aufgrund der gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht, denn diese sieht wie bereits dargelegt, die ausdrückliche Anordnung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vor. Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht vor, dass die Räumlichkeiten ohne Beteiligung des Präsidenten eingerichtet werden dürfen.
[*]Eine etwaige Beteiligung des damaligen Vizepräsidenten ist für dieses Verfahren unerheblich. Zwar hat der Vizepräsident für kurze Zeiten der Abwesenheiten des Angeklagten im Januar zweimal die Amtsgeschäfte des Präsidenten übernommen, allerdings hat der Angeklagte diese Amtsgeschäfte immer unmittelbar danach wieder selbst an sich genommen. Darüber hinaus belegt die damalige Fassung des Transition Act, auf deren Grundlage diese Verhandlung geführt wird, nur den Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Strafe, wenn er den im Gesetz geforderten Bedingungen nicht nachkommt.[/list]
Your honor,
die Anklage hat darlegen können, dass der Angeklagte entgegen seiner Aussagen sehr wohl die notwendige Zeit hatte, sich um eine reibungslose Ausführung der Transition zu bemühen. Es hätte dafür lediglich einer einmaligen Anweisung an die TA bedürft. Der Angeklagte selbst hat jedoch ausgesagt, diese Anweisung nie gegeben zu haben. Trotz der vorhandenen Zeit und des geringen Aufwands, die eine Anweisung zur Erstellung von Übergangsräumlichkeiten bedeutet hätten, hat der Angeklagte die Transition wissentlich nicht durchgeführt. Er hat sich daher, wie im Pladoyer dargelegt, der Unterlassung einer Amtshandlung gemäß USPC, strafbar gemacht. Er ist daher schuldig zu sprechen.
Ich danke Ihnen.