S. 2023-036 Fundamental Electoral Reform Bill

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    THE VICE PRESIDENT OF CONGRESS



    Honorable Members!



    Mrs. Shore has introduced the following bill.


    An initial amount of

    168 hours

    is reserved for debate.



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    Lisa R. Shore

    President of the Senate & Vice President of Congress

    S. 2023-036


    IN THE SENATE OF THE UNITED STATES


    October 1, 2023


    Mrs. SHORE introduced the following bill:

    A BILL

    to establish the Federal Election Code and for other purposes.


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    SECTION 1. SHORT TITLE; ENTRY INTO FORCE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Fundamental Electoral Reform Act“ zitiert werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2023 in Kraft.


    SECTION 2. ABOLISHING OBSOLETE REGULATIONS.

    (1) Der Federal Elections Act ist aufgehoben.

    (2) Sections 8, 9 und 10 des United States Citizenship Act sind aufgehoben.


    SECTION 3. ESTABLISHING THE FEDERAL ELECTION CODE.

    Folgendes wird zu einem Bundesgesetz:



    Federal Elections Code
    An Act to regulate United States elections and their administration.



    Chapter I – Competent Authority


    Section 1 – The Electoral Office
    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.
    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.


    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.



    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections
    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.
    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Eine Partei ist in die Liste aufzunehmen, wenn sich zumindest

    a. ein in Bundeswahlen gewählter Mandatsträger,

    b. ein Gouverneur eines Bundesstaates/Bundesdistriktes, oder

    c. der Bürgermeister des Capital Districts

    zu der Partei bekennt.

    (3) Die Aufnahme in die Liste hat – bei Vorliegen der Voraussetzung – auf formfreien Antrag einer in Ssec. 2 genannten Person oder einer sonstig vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Liegt die Voraussetzung nach erfolgter Aufnahme nicht mehr vor, ist die Partei vier Monate nach Entfallen einer Voraussetzung von Amts wegen aus der Liste zu streichen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.


    Section 7 – Election Appeals
    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.
    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;
    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;
    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;
    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.
    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.
    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.



    Chapter III – Voting Rights and Eligibility


    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).


    Section 9 – Vote
    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag
    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;
    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;
    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.



    Chapter IV – Election Procedure


    Section 11 – General Provisions
    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;
    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.


    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.


    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.


    Section 14 – Presidential Elections
    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.
    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.
    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.
    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.
    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.
    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.
    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.
    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.


    Section 15 – House of Representatives Elections
    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.
    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.
    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.
    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.
    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.
    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.


    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.
    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.
    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.


    Section 17 – Special Elections

    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.
    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.
    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.



    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification


    Section 19 – Separation of Powers
    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.


    Section 21 – Inauguration
    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.
    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.
    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.
    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.
    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);
    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);
    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;
    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;
    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.


    Section 22 – Loss of Mandate
    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;
    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;
    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;
    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;
    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.
    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.
    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;
    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.
    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.



    Appendix A – Election Calendar


    Month POTUS + VPOTUS House Senate Governor/Mayor
    Jan X
    AA, AS AA, AS, DC, FL
    Feb
    Mar X FL, LA LA, NA, SE
    Apr
    May X
    NA, SE AA, AS, DC, FL
    Jun
    Jul X AA, AS LA, NA, SE
    Aug
    Sep X
    FL, LA AA, AS, DC, FL
    Oct
    Nov X NA, SE LA, NA, SE
    Dec
  • Madam Speaker!


    Ich freue mich immens, Ihnen endlich diesen Antrag vorlegen zu können. Der Federal Elections Act war in seiner Startfassung besser als sein Vorgänger, aber es hat sich – nicht zuletzt durch die unzähligen stückweisen Änderungen – gezeigt, dass er doch einige Mankos aufwies. Diese habe ich versucht, sorgfältig in diese große Novelle einzubauen. Lassen Sie mich ganz grob zusammenfassen, was es an Neuerungen bringt:

    • Ein zusätzliches Kapitel am Anfang, um die Struktur des EO, die Aufgaben des Directors und vor allem seine Stellvertretung klarer zu regeln. Bisher wurden diese Vorschriften in eine Section zusammengepresst und boten teilweise nicht die Klarheit, die meines Erachtens für so ein wichtiges Amt erforderlich ist
    • Überhaupt eine deutlichere Strukturierung in vielen Sections
    • Genauere Regelungen zur Eintragung von Parteien
    • Klarheit, dass Kandidaten als Independent zu listen sind, wenn sie keine Partei angeben
    • Eine eigene Sections für Definitionen: Es gibt kaum weniger Gegenstände der Gesetzgebung bei denen es auf präzisere Regelungen ankommt wie die des Wahlgesetzes. Klar festgelegt ist nunmehr auch der Monatserste als Stichtag für die Wahl
    • Und die in der Zukunft wohl praktischste und am deutlichsten bemerkbare Regelung: Section 17, die Special Elections für beide Kammern vorsieht und die sogenannte Open Round of Candidacies. So besteht hinkünftig das mühsame Problem seitens des DUSEO nicht mehr, die Unklarheit zu haben, wie oft Nachwahlen auszuschreiben sind.


    Mir ist klar, dass diese Vorlage sehr umfassend ist; ich habe daher die Debattendauer auf 168 Stunden festgesetzt, um ausreichend Raum für Änderungen und Nachfragen zu bieten. Ich freue mich auf Ihre Kommentare.


    SimOff

    Der FEC enthält keinerlei Regelungen zu IDs mehr. Auch die einschlägigen Paragrafen des Citizenship Acts werden mit diesem Antrag einfach aufgehoben.

  • Handlung

    Liest sich die Vorlage durch.

    SimOff

    Ich fände es sinnvoller zunächst im SimOff Klarheit darüber zu schaffen wie und wo wir die IDs und deren Wahlrecht künftig regeln wollen. Dieser Antrag kommt mir da zu früh.

    Michael O'Riley
    Member of the House of Representatives

    Chairman of the Social Conservative Union

    Leader of the Sea Organization
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    www.unitology.us

  • Madam Speaker,


    Dies dürfte, wenn ich mich nicht irre die fünfte sogenannte Totalrevision unserer Wahlgesetzgebung sein. In der Zwischenzeit wurden für jede jeweils in Kraft gesetzte Variante eine Vielzahl an Amendments debattiert und eine grosse Zahl davon verabschiedet. Allein die aktuell gültige Version unseres Wahlgesetzes wurde sage und schreibe zwölf mal geändert!


    Die Häufigkeit der Anpassungen ist verständlich, denn die Wahlgesetzgebung ist abseits der Verfassung die wohl wichtigste Komponente für das grundsätzliche funktionieren unseres Staatswesens. Es liegt also auf der Hand, dass man Fehler stetig ausmerzt, die Abläufe optimiert und an geänderte Gegebenheiten anpasst. Und bei dem ein oder anderen Vorstoss mag auch eine persönliche Komponente mitgeschwungen haben. Umso kritischer stehe ich jedoch solchen Totalrevisionen gegenüber, die keine allzu lange Halbwertszeit haben. Die Politik der kleinen Schritte, mit denen der Kongress wie ich anmerken möchte in den letzten Monate gut gefahren ist, scheint mir hier sinniger.


    Nun liegt dieser Vorschlag also auf dem Tisch und ich möchte jene Punkte ansprechen die ihn für mich nicht annehmbar machen, was nicht zwingend bedeutet, dass diese aktuell besser geregelt sind. Aber wenn schon eine Totalrevision, dann müsste sie doch markante Verbesserungen bringen.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.

    Diese Section ist widersprüchlich. Subsection 1 sollte, bezugnehmend auf die vorangehende Section etwa wie folgt lauten:

    "Ist das Amt vakant oder hat der bisherige Amtsinhaber seinen Rücktritt angekündigt, so ist es durch Wahl in beiden Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzten, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.".


    Subsection 4 widerspricht Subsection 1. Entweder einfaches oder absolutes Mehr. Ich tendiere zum in Ssec. 1 eingeführten einfachen Mehr und würde Ssec. 4 daher komplett streichen und en vermerk zu Einleitung der Wahl an Ssec. 3 anfügen. Grundsätzlich würde ich auch die Möglichkeit einer stillen Wahl begrüssen. Geeignete Kandidaten für dieses Amt stehen in der Regel nicht gerade Schlange.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig abwesend, oder hat der Direktor seinen zukünftig Rücktritt oder seine baldige Abwesenheit angekündigt, kann der Präsident einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert bis die Vakanz oder Abwesenheit regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit ist jedenfalls durch eine entsprechende Anzeige des Direktors beim Kongresspräsidium beendet.

    (3) Der Präsident soll den Präsidenten und Vizepräsidenten des Kongresses von der Ernennung unverzüglich in Kenntnis setzen.

    Es ist schon seit langem festgelegt, dass der Director der Wahlbehörde dem Kongress und nicht dem Präsidenten untersteht. Es ist daher unlogisch, dass der Präsident bei der Ernennung eines Interimsdirektors in der Verantwortung steht. Ich würde die Section wie folgt formulieren:


    "(1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigten Abwesenheit verhindert, kann der Sprecher des Repräsentantenhauses einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Öffentlichkeit ist umgehend über die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors zu informieren.".


    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Widrigenfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.

    Ich halte eine Beschränkung auf "anerkannte Parteien", mehr dazu dann noch im Abschnitt der diese explizit behandelt, nicht für sinnvoll. Die Realität zeigt seit vielen Jahren, dass die Wahlbehörde mit Anfragen nach Primaries nicht gerade überrannt wird. Wenn ich mich nicht irre, liegen die letzten schon über vier Jahre zurück. In Ssec. 6 hielte ich die Verwendung von "Andernfalls" dem allgemeinen Verständnis zuträglicher.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Eine Partei ist in die Liste aufzunehmen, wenn sich zumindest

    a. ein in Bundeswahlen gewählter Mandatsträger,

    b. ein Gouverneur eines Bundesstaates/Bundesdistriktes, oder

    c. der Bürgermeister des Capital Districts

    zu der Partei bekennt.

    (3) Die Aufnahme in die Liste hat – bei Vorliegen der Voraussetzung – auf formfreien Antrag einer in Ssec. 2 genannten Person oder einer sonstig vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Liegt die Voraussetzung nach erfolgter Aufnahme nicht mehr vor, ist die Partei vier Monate nach Entfallen einer Voraussetzung von Amts wegen aus der Liste zu streichen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.

    Alle rotmarkierte Stellen gehören gestrichen. Es kostet nichts eine Partei in dieses Register aufzunehmen und noch weniger eine bereits eingetragene Partei auf dieser zu belassen. Ein Streichungsgrund wäre einzig die öffentlich bekanntgegebene Auflösung der Partei. Alles andere diskriminiert lediglich Kleinparteien.


    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von fünf Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.

    Hier sehe ich einzig die Frist zur Einsprache als kritisch. Bekanntlich malen die Mühlen der Justiz langsam und eine Frist von fünf Tagen für den Einspruch erscheint mir reichlich lange. Für gewöhnlich kommen bereits während des Wahlganges, wenn nicht gar schon zuvor allfällige Unregelmässigkeiten zutage, weshalb eine Frist von drei Kalendertagen sicher ausreichend ist. Ich könnte mir allenfalls auch zwei Kalendertage vorstellen.

    Michael O'Riley
    Member of the House of Representatives

    Chairman of the Social Conservative Union

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  • Handlung

    Fährt mit seinen Ausführungen fort.

    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.

    Das Wahlrechtsalter sollte auf mindestens 18 Jahre gesetzt werden. Mit 16 Jahren ist die Persönlichkeit noch nicht hinreichend entwickelt und es ist den meisten noch nicht möglich die komplexen Zusammenhänge hinter politischen Entscheidungen zu ergründen und zu verstehen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. in den letzten zehn Jahren vor dem Stichtag nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.

    Wer seine Strafe verbüsst hat und nicht wieder straffällig geworden ist, der darf nicht in der Ausübung seiner verfassungsmässigen Rechte behindert werden.


    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.

    Es bietet sich hier die Möglichkeit den Wechsel zu "one man, one vote" als Zwischenschritt zum People's House of Representatives zu gehen. Daher rege ich an die Section so zu formulieren, dass die fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen in das House einziehen und dort jeweils eine Stimme inne haben.


    Section 17 – Special Elections


    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election)einzuleiten.

    (2) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (3) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (5) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (6) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren.

    Sollte obige Änderung nicht angenommen werden, so müsste in Section 17 zumindest klargestellt werden für welche Stimmenanzahl die Nachwahl im Falle des Repräsentantenhauses stattfindet.


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.

    Wie wir leider alle Wissen ist die Handlungsunfäigkeit der Bundesstaaten mittlerweile faktisch ein permanenter Zustand ohne Aussicht auf nachhaltige Besserung. Da es sich hier explizit um eine Bundesangelegenheit handelt, sollte die folgende Formulierung angewandt werden:

    "(1) Das USEO ist für die Durchführung von Volksabstimmungen zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes zuständig.".


    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das bzw. Rücktritt vom Amt;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.

    Ich schlage hier folgende Formulierung vor:

    "a. den öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. den Rücktritt davon;".





    Michael O'Riley
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  • Handlung

    Nimmt einen Schluck Wasser und spricht dann weiter.

    Madam Speaker,


    Wie Sie sehen kommen hier einige Punkte zusammen. Ein paar davon müssen für meine Zustimmung zwingend angepasst werden, andere sind für mich verschmerzbar.


    Ganz besonders möchte ich die Gelegenheit nutzen für eine Rückkehr zu "one man, one vote" einzutreten, was die Attraktivität und die Fairness im House weiter steigern würde. Bekanntlich diskutiert es sich unter Gleichberechtigten besser.


    Ich danke Ihnen.

    Michael O'Riley
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  • Madam Speaker,

    ich bin noch dabei mich in die Materie tiefer einzulesen, was mir jedoch bereits aufgefallen ist: Der Wahlkalender sieht die Wahl zum HoR alle zwei Monate vor. Ist das so gewollt oder ein Übertragungsfehler, denn jüngst hatte dieses Haus doch eine Anpassung auf 4 Monate vorgenommen, wenn ich mich nicht irre.

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    Senator of Serena | D-SE

    Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No [dormant]


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  • Madam Speaker,


    zunächst möchte ich mich bei meinem Kollegen aus dem House für seine detaillierte Kritik bedanken und vorausschicken, dass ich einige Regelungen inhaltlich aus dem alten Gesetz übernommen habe und das in einigen Fällen die Begründung für deren Verwendung in der Bill darstellt.


    Außerdem möchte ich klarstellen, was nicht Ziel dieses Antrages ist: Eine Änderung der Wahl- und Mitgliedschaftsmodi der Kongresskammern.


    With that out of the way, lassen Sie mich auf die einzelnen Punkte eingehen:


    Sec. 5

    A. Der Kollege kritisiert die Beschränkungen auf anerkannte Parteien und schlägt gleichzeitig vor, die Qualifikationen für die Eintragung als solche massiv zu reduzieren. Ich spreche mich für die Beibehaltung der Formulierung hier aus und werde zu Sec. 6 gleich Stellung nehmen.

    B. Die Formulierung "anderenfalls" ist übernommen.


    Sec. 6

    Die Qualifikationen für die Eintragung zu streichen ist für mich in Ordnung. Allerdings halte ich eine Streichung von der Liste nach einer – gerne langen – Frist für sinnvoll, einfach zur Vermeidung von Karteileichen. Ich schlage folgende Formulierung vor: (4) Hat sich über einen Zeitraum von 12 Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen von der Liste zu löschen.


    Sec. 7

    Ein dreitägige Frist halte ich für vertretbar.


    Sec. 9

    Die Senkung des Wahlalters wurde mit dem Voting Age Act 2018 eingeführt und hat sich als Erfolg bewährt. Jungen, mündigen Staatsbürgern ihr Wahlrecht wieder wegzunehmen, kann ich keinesfalls vertreten.


    Sec. 10

    Vorschlag für eine neue Formulierung: c. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Haftstrafe verurteilt und diese noch nicht vollständig verbüßt hat;


    Sec. 15

    Ich spreche mich nach wie vor gegen OMOV aus. Der derzeitige Wahlmodus des House ermöglicht noch einen tatsächlichen Wahlkampf und wechselnde politische Mehrheiten – es ist die einzige legislative Körperschaft, wo man nicht automatisch Mitglied wird, wenn man kandidiert. Mit OMOV wäre auch das eine unspannende Wahl, ohne jeden Anreiz für Wahlkampf. Im Übrigen darf ich auf meine Eingangsbemerkung verweisen.


    Sec. 17

    Ich bedanke mich beim Congressman für den Hinweis – diese Klarstellung gibt es im aktuellen Gesetz schon, hier habe ich sie bereits in den Entwurf eingepflegt.


    Sec. 18

    Ich muss den Congressman an die Entstehung dieser Regelung erinnern: Der Vorschlag des Congressman war genau derjenige, der vor zwei Perioden einstimmig vom Kongress verabschiedet worden ist und dann vom Präsidenten beeinsprucht wurde mit der Begründung, dass den Bundesstaaten ihr eigener Ratifikationsprozess nicht vorgeschrieben werden kann – es handelt sich eben nicht um eine Bundesangelegenheit, weil es genau jener Teil der Verfassungsgesetzgebung ist, der den Bundesstaaten übertragen worden ist. Die Regelung kann daher nicht geändert werden.


    Sec. 22
    Angepasst.

  • Madam Speaker,

    ich bin noch dabei mich in die Materie tiefer einzulesen, was mir jedoch bereits aufgefallen ist: Der Wahlkalender sieht die Wahl zum HoR alle zwei Monate vor. Ist das so gewollt oder ein Übertragungsfehler, denn jüngst hatte dieses Haus doch eine Anpassung auf 4 Monate vorgenommen, wenn ich mich nicht irre.

    Madam Speaker,


    das war in der Tat ein Übertragungsfehler der bereits korrigiert ist – die Änderung der Legislaturperiode erfolgte nach meiner ursprünglichen Erstellung des Entwurfs. :D

  • Madam Speaker,


    Ich danke der Antragstellerin für ihre Ausführungen zu denen ich gerne wie folgt Stellung nehme:

    Außerdem möchte ich klarstellen, was nicht Ziel dieses Antrages ist: Eine Änderung der Wahl- und Mitgliedschaftsmodi der Kongresskammern.

    Zuweilen kann sich das Ziel während des Weges ändern. Gerade bei einer Totalrevision sollten wir auch diesen Punkt wie alle anderen offen diskutieren. Ansonsten haben wir sehr schnell wieder die Situation für die unser Wahlgesetz prädestiniert ist und die die ehrenwerte Senatorin für Freeland ja gerade vermeiden bzw. bereinigen will. Eine Menge Amendments.

    Sec. 5

    A. Der Kollege kritisiert die Beschränkungen auf anerkannte Parteien und schlägt gleichzeitig vor, die Qualifikationen für die Eintragung als solche massiv zu reduzieren. Ich spreche mich für die Beibehaltung der Formulierung hier aus und werde zu Sec. 6 gleich Stellung nehmen.

    B. Die Formulierung "anderenfalls" ist übernommen.


    Sec. 6

    Die Qualifikationen für die Eintragung zu streichen ist für mich in Ordnung. Allerdings halte ich eine Streichung von der Liste nach einer – gerne langen – Frist für sinnvoll, einfach zur Vermeidung von Karteileichen. Ich schlage folgende Formulierung vor: (4) Hat sich über einen Zeitraum von 12 Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen von der Liste zu löschen.

    Das ist für mich so in Ordnung. Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Freeland für ihr Entgegenkommen in diesem Punkt.


    Sec. 7

    Ein dreitägige Frist halte ich für vertretbar.

    Ausgezeichnet.


    Sec. 9

    Die Senkung des Wahlalters wurde mit dem Voting Age Act 2018 eingeführt und hat sich als Erfolg bewährt. Jungen, mündigen Staatsbürgern ihr Wahlrecht wieder wegzunehmen, kann ich keinesfalls vertreten.

    Ich sehe die Mündigkeit im Alter von 16 Jahren bei der überwiegenden Mehrheit nicht als gegeben. Im Teenageralter ist der Reifeprozess zu einem eigenständigen Individuum noch in vollem Gange, der Hormonhaushalt spielt verrückt und man ist ausgesprochen beeinflussbar und tendiert zu den Extremen. Während vielerorts die Entscheidung zum Konsum alkoholischer Getränke diesen jungen Menschen von Gesetzes wegen, richtigerweise wie ich festhalten möchte, nicht zugemutet wird, sollen sie aber in der Lage sein über die Zukunft unserer Nation zu entscheiden? Das sehe ich nicht. Stattdessen sollten diese zwei zusätzlichen Jahre zur Persönlichkeitsbildung genutzt werden. Politisch interessierte Jugendliche können über Parteien und Verbände an die Politik herangeführt werden. So erziehen wir mündige und eigenständig denkende Bürger, welche in der Lage sind die komplexen Sachverhalte hinreichend zu verstehen.


    Sec. 10

    Vorschlag für eine neue Formulierung: c. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Haftstrafe verurteilt und diese noch nicht vollständig verbüßt hat;

    Das ist annehmbar. Ich würde jedoch die folgende Formulierung bevorzugen:

    "c. gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und diese noch nicht vollständig verbüsst hat.".

    Sec. 15

    Ich spreche mich nach wie vor gegen OMOV aus. Der derzeitige Wahlmodus des House ermöglicht noch einen tatsächlichen Wahlkampf und wechselnde politische Mehrheiten – es ist die einzige legislative Körperschaft, wo man nicht automatisch Mitglied wird, wenn man kandidiert. Mit OMOV wäre auch das eine unspannende Wahl, ohne jeden Anreiz für Wahlkampf. Im Übrigen darf ich auf meine Eingangsbemerkung verweisen.

    Ich kann Ihnen hier nicht ganz folgen, Madam Senator. Können Sie bitte ausführen was Sie mit "Der derzeitige Wahlmodus des House ermöglicht noch einen tatsächlichen Wahlkampf und wechselnde politische Mehrheiten – es ist die einzige legislative Körperschaft, wo man nicht automatisch Mitglied wird, wenn man kandidiert." meinen? Bei einem Kandidaten gilt auch für das House stille Wahl, wenn man so will also automatische Mitgliedschaft nach der Kandidatur. Bei mehreren Kandidaten werden auch die Senatoren in einer Kampfwahl gewählt. Was den Wahlkampf angeht, nun ja, da war unser Präsidentschaftsticket mit Erika Varga und Kelly McTomson eine löbliche Ausnahme von der Regel des, sagen wir mal passiven Wahlkampfes. Oder wollten Sie doch etwas anders zum Ausdruck bringen?


    Die grosse Problematik des jetzigen Systems ist nicht die Wahl, sondern die darauffolgende parlamentarische Arbeit. Ohne nun der von mir hochgeachteten Congresswoman Albert zu nahe treten zu wollen, ihre Mitgliedschaft im House ist für dessen Abstimmungsresultate schlicht irrelevant. Aktuell kommt mir dieses System zugute, aber als fair würde ich es dennoch keineswegs bezeichnen. Der zweitplatzierte im House, und viel mehr Plätze wird es realistischerweise wohl nicht mehr allzu oft geben, wird so drastisch benachteiligt und faktisch seiner Stimme beraubt. Und damit werden auch seine oder eben ihre Wähler deren Stimmen beraubt. Als dieses System eingeführt wurde, war die Anzahl der Kandidaten oder zumindest der potenziellen Kandidaten noch deutlich höher als heute. Dadurch waren wechselnde Mehrheiten möglich. Diese Chance besteht nun seit längerem nicht mehr. So wie damals nach einer beachtlichen Zahl von ich meinte sieben oder gar acht Abgeordneten eine Beschränkung auf fünf eingeführt wurde, so stehen wir heute in der Pflicht dass House fair auszugestalten, so dass alle Stimmen nicht nur gehört werden, sondern auch zählen.


    Ich ersuche die ehrenwerte Senatorin für Freeland daher ihre Position nochmals zu überdenken.


    Sec. 18

    Ich muss den Congressman an die Entstehung dieser Regelung erinnern: Der Vorschlag des Congressman war genau derjenige, der vor zwei Perioden einstimmig vom Kongress verabschiedet worden ist und dann vom Präsidenten beeinsprucht wurde mit der Begründung, dass den Bundesstaaten ihr eigener Ratifikationsprozess nicht vorgeschrieben werden kann – es handelt sich eben nicht um eine Bundesangelegenheit, weil es genau jener Teil der Verfassungsgesetzgebung ist, der den Bundesstaaten übertragen worden ist. Die Regelung kann daher nicht geändert werden.

    Ich muss gestehen, mir sind die Details dazu nicht präsent sind. Jedoch hätte in diesem Fall das Veto überstimmt werden sollen. Ein allfälliger Prozess vor dem Supreme Court hätte Klarheit und Verbindlichkeit gebracht.


    Ich möchte der Antragstellerin zunächst nochmals für ihre Rückmeldungen und die vorgebrachten bzw. übernommenen Anpassungen danken. Der Entwurf ist so schon deutlich annehmbarer als zu Beginn. Dennoch bedauere ich das Fehlen von Wortmeldungen zu den Punkten welche das USEO betreffen. Gerade diese erscheinen mir als besonders wichtig. Ich hoffe hierzu noch auf Wortmeldungen.


    Abschliessend möchte ich noch einmal betonen wie wichtig die Rückkehr zu OMOV für ein vitales House ist.


    Ich danke ihnen.

    Michael O'Riley
    Member of the House of Representatives

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  • Die grosse Problematik des jetzigen Systems ist nicht die Wahl, sondern die darauffolgende parlamentarische Arbeit. Ohne nun der von mir hochgeachteten Congresswoman Albert zu nahe treten zu wollen, ihre Mitgliedschaft im House ist für dessen Abstimmungsresultate schlicht irrelevant. Aktuell kommt mir dieses System zugute, aber als fair würde ich es dennoch keineswegs bezeichnen. Der zweitplatzierte im House, und viel mehr Plätze wird es realistischerweise wohl nicht mehr allzu oft geben, wird so drastisch benachteiligt und faktisch seiner Stimme beraubt. Und damit werden auch seine oder eben ihre Wähler deren Stimmen beraubt. Als dieses System eingeführt wurde, war die Anzahl der Kandidaten oder zumindest der potenziellen Kandidaten noch deutlich höher als heute. Dadurch waren wechselnde Mehrheiten möglich. Diese Chance besteht nun seit längerem nicht mehr. So wie damals nach einer beachtlichen Zahl von ich meinte sieben oder gar acht Abgeordneten eine Beschränkung auf fünf eingeführt wurde, so stehen wir heute in der Pflicht dass House fair auszugestalten, so dass alle Stimmen nicht nur gehört werden, sondern auch zählen.

    Madam Speaker,


    bei zwei Abgeordneten dies sich uneins sind, würde OMOV dann zwar keinen von beiden "benachteiligen", weil der andere ihn überstimmen kann, dafür hätten wir aber das Problem, dass keine Bill mehr das House passieren würde, weil es stets Stimmengleichstand gäbe und damit die Anträge abgelehnt würden. Ich sehe nicht, wie das der parlamentarischen Arbeit nützen würde.

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  • Madam Speaker,


    Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Serena für ihre Anmerkung.


    Das keine Bill mehr das House passieren würde halte ich für etwas überspitzt. Tatsächlich erhöht sich aber die Wahrscheinlichkeit dafür. Ich würde das nicht als generell schlecht bezeichnen, kann der Argumentation aber auch nicht gänzlich widersprechen. Wir sollten uns nur die Frage stellen was schwerer wiegt: potentielle Nicht-Entscheidungen, oder das permanente übergehen eines Abgeordneten und seiner Wähler?


    Was mich etwas erstaunt, ist die Tatsache, dass es bislang keine Rückmeldungen zur Problematik USEO aus dem Plenum gibt?

    Michael O'Riley
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  • Madam Speaker,


    die Ausführungen des Congressman zum USEO sind bei mir in der Menge der Punkte anfänglich untergangen. Ich nehme jetzt gerne Stellung dazu, möchte aber anmerken dass die Behörde im neuen Entwurf nicht allzusehr geändert wurde und es andere Punkte gibt, die mE von größerer Relevanz sind.


    Sec. 3

    In meiner bisherigen Sprachverwendung war eine einfache und eine absolute Mehrheit dasselbe, nach Recherche musste cih feststellen, dass tatsächlich Unterschiede bestehen. Der Antrag wird gänzlich auf die einfache angepasst.


    Sec. 4

    Die Regelung, dass POTUS einen Interimsdirektor bestellt, entspringt meines Erachens dem Gedanken: Wenn der Kongress es nicht zusammenbringt, einen aktiven Direktor zu bestellen, soll der Präsident schnell Abhilfe schaffen können. Von mir aus übertragen wir diese Kompetenz dem Kongresspräsidium; diese Macht alleine in die Hand des Speakers ohne zutun des Senatspräsidenten zu legen, halte ich – naturgemäß – für völlig absurd.

    Auch in diesem Punkt ist eine Änderung meiner Vorlage erfolgt.


    ###


    Voting Age

    Madam Speaker, ich sehe die Mündigkeit von jungen Menschen sogar schon bei 14 Jahren gegeben – im Übrigen auch das Zivilrecht. Das Wahlalter mit 16 Jahren hat sich in den letzten fünf Jahren gut etabliert. Es ermöglicht jenen Menschen die Mitbestimmung, die am längsten von den Entscheidungen der Politik betroffen sein werden.

    Ich schließe daher eine Erhöhung auf 18 Jahren – nicht zuletzt aus daraus resultierenden Absurditäten, dass jemand im September wählen durfte, aber im Jänner nicht mehr – aus.


    Sec. 10

    Auch diese Formulierung soll mir Recht sein, ich habe Sie dementsprechend eingepflegt.


    OMOV

    Gerne führe ich dazu aus, Madam Speaker. Ich kann mich gar nicht erinnern, wann das letzte Mal eine Wahl zwischen zwei Kandidaten für einen Senatssitz abgehalten wurde. Natürlich gibt es auch im House bei einem Kandidaten die stille Wahl, allerdings gibt es bereits bei zwei Kandidaten für diese beiden ein erhebliches Interesse, Wahlkampf zu betreiben: Denn der Wähler hat die Möglichkeit, über die Mehrheitsverhältnisse zu entscheiden. Das hätte er bei OMOV de facto nicht und realistisch gesehen wohl nie wieder.

    Ich sehe den derzeitigen Modus als ein sinnvolles demokratisches Instrument, Mehrheitsverhältnisse getreu abzubilden und zwangsläufig zu einer Wahlauseinandersetzung zu führen.


    Die Argumente des ehrenwerten Kollegen aus Aiken Springs dringen für mich daher nicht durch.


    Sec. 18

    Offengestanden erkenne ich nicht, warum das für den Kollegen überhaupt einen Diskussionspunkt darstellt: Die rechtliche Lage ist klar: Die Ratifikation ist Aufgabe der Bundesstaaten, die Regelung im Bundesgesetz daher bloß subsidiär. Im Übrigen führt das USEO die Abstimmungen auch nur auf ausdrückliche Bestellung hierzu durch; in New Alcantara ist der Gouverneur die zuständige Behörde. Meines Wissens gibt es aber überdies derzeit keinen Bundesstaat, in dem andere Volksabstimmungsregeln als das Bundeswahlgesetz zur Anwendung kommen.

  • Madam Speaker,


    Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Freeland für ihre Ausführungen die ich gerne Punkt für Punkt durchgehen möchte.

    Sec. 3

    In meiner bisherigen Sprachverwendung war eine einfache und eine absolute Mehrheit dasselbe, nach Recherche musste cih feststellen, dass tatsächlich Unterschiede bestehen. Der Antrag wird gänzlich auf die einfache angepasst.

    Ich erachte eine einfache Mehrheit auch für deutlich sinnvoller und danke der Antragstellerin für die Übernahme.


    Sec. 4

    Die Regelung, dass POTUS einen Interimsdirektor bestellt, entspringt meines Erachens dem Gedanken: Wenn der Kongress es nicht zusammenbringt, einen aktiven Direktor zu bestellen, soll der Präsident schnell Abhilfe schaffen können. Von mir aus übertragen wir diese Kompetenz dem Kongresspräsidium; diese Macht alleine in die Hand des Speakers ohne zutun des Senatspräsidenten zu legen, halte ich – naturgemäß – für völlig absurd.

    Auch in diesem Punkt ist eine Änderung meiner Vorlage erfolgt.

    Die Annahme, dass der Präsident grundsätzlich zuverlässiger ist als der Speaker muss ich in Abrede stellen. Die Vergangenheit hat uns in beiden Ämtern ebenso gewissenhafte und zuverlässige Persönlichkeiten beschert, wie sagen wir, klar unter den Erwartungen liegende. Die Ernennung eines Acting Directors in die gemeinsamen Hände von Speaker und Senatspräsident zu legen erachte ich aber als akzeptabel, da die Entscheidungsfindung wohl nur marginal verlängert wird, die Ausfallsicherheit jedoch höher ist.


    Findet die folgende Formulierung die Zustimmung der ehrenwerten Senatorin?


    "(1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigten Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Öffentlichkeit ist umgehend über die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors zu informieren.".


    Einen angekündigten Rücktritt sehe ich ehrlich gesagt noch nicht als Grund einen Acting Director zu ernennen. Ich erwarte von einem hohen Amtsträger, dass er seine Pflicht bis zum letzten Tag erfüllt. Wird der Rücktritt wirksam, so gilt die Regelung bei Vakanz. Ist der Director bereits vor Inkrafttreten seines Rücktritts abwesend, so greift die vorgeschlagene Formulierung ebenfalls.


    Sec. 10

    Auch diese Formulierung soll mir Recht sein, ich habe Sie dementsprechend eingepflegt.

    Gut, jedoch sollte "bereits" noch gestrichen werden.


    Mit diesen Änderungen, spricht sicher keine dieser Sections mehr gegen eine Annahme der Vorlage.


    Voting Age

    Madam Speaker, ich sehe die Mündigkeit von jungen Menschen sogar schon bei 14 Jahren gegeben – im Übrigen auch das Zivilrecht. Das Wahlalter mit 16 Jahren hat sich in den letzten fünf Jahren gut etabliert. Es ermöglicht jenen Menschen die Mitbestimmung, die am längsten von den Entscheidungen der Politik betroffen sein werden.

    Ich schließe daher eine Erhöhung auf 18 Jahren – nicht zuletzt aus daraus resultierenden Absurditäten, dass jemand im September wählen durfte, aber im Jänner nicht mehr – aus.

    Gedanken

    Wer da nicht alles seither gewählt wurde...

    Nun, auch das Zivilrecht ist nicht frei von Tadel. Der Umstand, dass eine Gesetzesänderung die Zukunft betrifft liegt in der Natur der Sache und ist für mich absolut kein Gegenargument. Sie werden kaum ein Gesetz finden, dessen Verabschiedung keine Menschen tangiert. Es wäre wohl auch nicht der Natur von Gesetzen entsprechend. Der Kongress wird sich noch mit dem Wahlrechtsalter auseinandersetzen, aufgrund der fortgeschrittenen Debattendauer wohl aber mit einem entsprechenden Gesetzesamendment.


    OMOV

    Gerne führe ich dazu aus, Madam Speaker. Ich kann mich gar nicht erinnern, wann das letzte Mal eine Wahl zwischen zwei Kandidaten für einen Senatssitz abgehalten wurde. Natürlich gibt es auch im House bei einem Kandidaten die stille Wahl, allerdings gibt es bereits bei zwei Kandidaten für diese beiden ein erhebliches Interesse, Wahlkampf zu betreiben: Denn der Wähler hat die Möglichkeit, über die Mehrheitsverhältnisse zu entscheiden. Das hätte er bei OMOV de facto nicht und realistisch gesehen wohl nie wieder.

    Ich sehe den derzeitigen Modus als ein sinnvolles demokratisches Instrument, Mehrheitsverhältnisse getreu abzubilden und zwangsläufig zu einer Wahlauseinandersetzung zu führen.


    Die Argumente des ehrenwerten Kollegen aus Aiken Springs dringen für mich daher nicht durch.

    Auch hier muss ich energisch widersprechen. Und auch hier werde ich das Thema mit einem Amendment zur Sprache bringen. Gerade wenn wir auf die vergangenen "Wahlkämpfe" schauen, ist das Fazit doch eher dürftig. Gelinde gesagt. Aus meiner Sicht besteht auch bei den Senatswahlen Handlungsbedarf. Die Umsetzung ist jedoch ungleich komplexer*.

    SimOff

    * Betrifft die Spielregeln.

    Wer den Fokus auf die Wahlen legt, der mag das jetzige System besser finden. Wer jedoch den Fokus auf die parlamentarische Arbeit legt, der wird schnell erkennen, dass OMOV weitaus mehr Vor- als Nachteile bringt.


    Sec. 18

    Offengestanden erkenne ich nicht, warum das für den Kollegen überhaupt einen Diskussionspunkt darstellt: Die rechtliche Lage ist klar: Die Ratifikation ist Aufgabe der Bundesstaaten, die Regelung im Bundesgesetz daher bloß subsidiär. Im Übrigen führt das USEO die Abstimmungen auch nur auf ausdrückliche Bestellung hierzu durch; in New Alcantara ist der Gouverneur die zuständige Behörde. Meines Wissens gibt es aber überdies derzeit keinen Bundesstaat, in dem andere Volksabstimmungsregeln als das Bundeswahlgesetz zur Anwendung kommen.

    Wir werden nicht Umherkommen uns in Zukunft ganz generell mit dem Verhältnis von Bund und Bundesstaaten zu befassen. Im speziellen auch was das Konstrukt DC angeht. Und wir werden uns auch Gedanken über den Vorgang zur Ratifikation von Verfassungsänderungen machen müssen. Nur schon der Fakt, dass die chronisch inaktiven Staatsparlamente oder deren Dauer-unbesetzte Gouverneure aktiv werden müssen ist stossend. Es ist für einen modernen Staat in der heutigen Zeit nicht mehr tragbar, dass wichtige Amendments ein Jahr lang in den Bundesstaaten hängen, ja die Abstimmung darüber sogar unterdrückt werden kann.


    Ich anerkenne allerdings auch an, dass dies nicht die Debatte ist um diesen unheilvollen Knoten zu lösen. Somit ist auch der Verbleib dieser sehr ungünstigen Regelung kein Ablehnungsgrund für mich. Es ist aus meiner Sicht jedoch klar, dass auch diese fundamentale Revision schon sehr bald wieder durch Amendments angepasst und ergänzt werden wird und muss.

    Michael O'Riley
    Member of the House of Representatives

    Chairman of the Social Conservative Union

    Leader of the Sea Organization
    i11087b7wcdt.png
    www.unitology.us

  • Madam Speaker,


    ich habe auch diese Änderungsvorschläge des ehrenwerten Congressman eingepflegt; lediglich die Bestimmung zur Veröffentlichung der Bestellung eines Interimsdirektors habe ich geringfügig sprachlich angepasst und hoffe auf das Verständnis des Kollegen. ;)


    Abschließend möchte ich mich – auf die nicht verlängerbare Debattenuhr blickend – ganz herzlich beim Kollegen für die Kooperation bedanken. Dieses Haus lebt von echter parlamentarischer Debatte und Kompromiss- und Konsensfindung.

    Mein Ziel mit diesem Antrag war und ist es, das aktuell gelebte Wahlsystem in formeller Hinsicht in ein strukturiertes Normensystem einzupflegen. Die vom Kollegen vorgeschlagenen und jedenfalls zu respektierenden Vorschläge sind weitgehend; die politische Debatte in unserem Land dazu ist noch nicht fortgeschritten genug. Und ja, natürlich wird auch dieses Gesetz, so es beschlossen wird, geändert werden. Aber dieser Antrag räumt zahlreiche Unklarheiten aus dem Weg, die in diesem heikelsten Bereich unserer Demokratie nicht hinnehmbar sind.


    Was diese Debatte mE auch gezeigt hat: Committees haben einen Sinn, sie haben eine Berechtigung – nützen wir sie in Zukunft!

  • Madam Speaker,


    Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Freeland für ihre Ausführungen. Meines Erachtens hat diese Debatte allerdings das genaue Gegenteil gezeigt. Nämlich, dass dieser Kongress sehr gut als Arbeitsparlament funktioniert. So oder so, ich empfand diese vitale Debatte als ein sehr positives Signal für die Arbeitsfähigkeit des Kongresses.

    Michael O'Riley
    Member of the House of Representatives

    Chairman of the Social Conservative Union

    Leader of the Sea Organization
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    www.unitology.us

  • Lisa Shore

    Hat das Thema geschlossen
  • Lisa Shore

    Hat den Titel des Themas von „S, 2023-036 Fundamental Electoral Reform Bill“ zu „S. 2023-036 Fundamental Electoral Reform Bill“ geändert.

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