Beiträge von Michael O'Riley

    Morgen soll angeblich das WBB6 erscheinen. Ich erwähne das mal nur, weil ihr jetzt den guten Adam Denton herbeizaubern müsst, denn das Wahltool wird leider nach der bei uns aktuellen Forenversion leider nicht mehr funktionieren und auch bei USERS habe ich meine Zweifel (nur bis 5.4 getestet), ob das noch seinen Dienst tun wird.

    Für das Wahltool gibt es wenigstens externe (und je nach künftiger Ausgestaltung der Umfragefunktion auch eine interne) Alternativen. Den Wegfall von USERS sehe ich da als das deutlich grössere Problem.

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    THE ACTING SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Die Abstimmung ist hiermit vorzeitig beendet, da eine unumstössliche Mehrheit erreicht ist.

    Weitere Stimmen können bis zum Ende der regulären Frist zu Protokoll gegeben werden.


    Abgegebene Stimmen: 223

    davon ungültig: 0

    davon Present: 0


    Yea: 223

    Nay: 0


    Damit ist der Antrag angenommen.



    Michael O'Riley

    Acting Speaker of the House of Representatives

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    THE ACTING SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Zur Abstimmung steht S. 2023-036.


    Stimmen Sie dafür, untenstehenden Antrag zu beschliessen?


    Bitte stimmen sie mit Yea um den Antrag zu beschliessen, mit Nay und den Antrag abzulehnen, oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Present.


    Die Abstimmung dauert 96 Stunden und kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstössliche Mehrheit erreicht wurde.



    Michael O'Riley

    Acting Speaker of the House of Representatives

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    S. 2023-036


    IN THE SENATE OF THE UNITED STATES


    October 1, 2023


    Mrs. SHORE introduced the following bill:

    A BILL

    to establish the Federal Election Code and for other purposes.



    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    SECTION 1. SHORT TITLE; ENTRY INTO FORCE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Fundamental Electoral Reform Act“ zitiert werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2023 in Kraft.


    SECTION 2. ABOLISHING OBSOLETE REGULATIONS.

    (1) Der Federal Elections Act ist aufgehoben.

    (2) Sections 8, 9 und 10 des United States Citizenship Act sind aufgehoben.


    SECTION 3. ESTABLISHING THE FEDERAL ELECTION CODE.

    Folgendes wird zu einem Bundesgesetz:


    Federal Elections Code

    An Act to regulate United States elections and their administration.



    Chapter I – Competent Authority


    Section 1 – The Electoral Office

    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.

    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.


    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.



    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Die Aufnahme in die Liste hat auf formfreien Antrag einer vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Hat sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen aus der Liste zu löschen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.


    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.



    Chapter III – Voting Rights and Eligibility


    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).


    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. nicht gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.



    Chapter IV – Election Procedure


    Section 11 – General Provisions

    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;

    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.


    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.


    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.


    Section 14 – Presidential Elections


    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.

    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.

    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.

    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.

    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.

    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.

    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.

    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.


    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.


    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.

    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.


    Section 17 – Special Elections


    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.


    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification


    Section 19 – Separation of Powers

    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.


    Section 21 – Inauguration

    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.

    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.

    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.

    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.

    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);

    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);

    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;

    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;

    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.


    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.



    Appendix A – Election Calendar


    MonthPOTUS + VPOTUSHouseSenateGovernor/Mayor
    JanX

    AA, ASAA, AS, DC, FL
    Feb
    MarXFL, LALA, NA, SE
    Apr
    MayX

    NA, SEAA, AS, DC, FL
    Jun
    JulXAA, ASLA, NA, SE
    Aug
    SepX

    FL, LAAA, AS, DC, FL
    Oct
    NovXNA, SELA, NA, SE
    Dec

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    THE ACTING SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Die Abstimmung ist hiermit vorzeitig beendet, da alle Teilnahmeberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.


    Abgegebene Stimmen: 223

    davon ungültig: 0

    davon Present: 0


    Yea: 0

    Nay: 223


    Damit ist der Antrag abgelehnt.



    Michael O'Riley

    Acting Speaker of the House of Representatives

    Madam Speaker,


    Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Freeland für ihre Ausführungen. Meines Erachtens hat diese Debatte allerdings das genaue Gegenteil gezeigt. Nämlich, dass dieser Kongress sehr gut als Arbeitsparlament funktioniert. So oder so, ich empfand diese vitale Debatte als ein sehr positives Signal für die Arbeitsfähigkeit des Kongresses.

    Madam Speaker,


    Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Freeland für ihre Ausführungen die ich gerne Punkt für Punkt durchgehen möchte.

    Sec. 3

    In meiner bisherigen Sprachverwendung war eine einfache und eine absolute Mehrheit dasselbe, nach Recherche musste cih feststellen, dass tatsächlich Unterschiede bestehen. Der Antrag wird gänzlich auf die einfache angepasst.

    Ich erachte eine einfache Mehrheit auch für deutlich sinnvoller und danke der Antragstellerin für die Übernahme.


    Sec. 4

    Die Regelung, dass POTUS einen Interimsdirektor bestellt, entspringt meines Erachens dem Gedanken: Wenn der Kongress es nicht zusammenbringt, einen aktiven Direktor zu bestellen, soll der Präsident schnell Abhilfe schaffen können. Von mir aus übertragen wir diese Kompetenz dem Kongresspräsidium; diese Macht alleine in die Hand des Speakers ohne zutun des Senatspräsidenten zu legen, halte ich – naturgemäß – für völlig absurd.

    Auch in diesem Punkt ist eine Änderung meiner Vorlage erfolgt.

    Die Annahme, dass der Präsident grundsätzlich zuverlässiger ist als der Speaker muss ich in Abrede stellen. Die Vergangenheit hat uns in beiden Ämtern ebenso gewissenhafte und zuverlässige Persönlichkeiten beschert, wie sagen wir, klar unter den Erwartungen liegende. Die Ernennung eines Acting Directors in die gemeinsamen Hände von Speaker und Senatspräsident zu legen erachte ich aber als akzeptabel, da die Entscheidungsfindung wohl nur marginal verlängert wird, die Ausfallsicherheit jedoch höher ist.


    Findet die folgende Formulierung die Zustimmung der ehrenwerten Senatorin?


    "(1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigten Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Öffentlichkeit ist umgehend über die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors zu informieren.".


    Einen angekündigten Rücktritt sehe ich ehrlich gesagt noch nicht als Grund einen Acting Director zu ernennen. Ich erwarte von einem hohen Amtsträger, dass er seine Pflicht bis zum letzten Tag erfüllt. Wird der Rücktritt wirksam, so gilt die Regelung bei Vakanz. Ist der Director bereits vor Inkrafttreten seines Rücktritts abwesend, so greift die vorgeschlagene Formulierung ebenfalls.


    Sec. 10

    Auch diese Formulierung soll mir Recht sein, ich habe Sie dementsprechend eingepflegt.

    Gut, jedoch sollte "bereits" noch gestrichen werden.


    Mit diesen Änderungen, spricht sicher keine dieser Sections mehr gegen eine Annahme der Vorlage.


    Voting Age

    Madam Speaker, ich sehe die Mündigkeit von jungen Menschen sogar schon bei 14 Jahren gegeben – im Übrigen auch das Zivilrecht. Das Wahlalter mit 16 Jahren hat sich in den letzten fünf Jahren gut etabliert. Es ermöglicht jenen Menschen die Mitbestimmung, die am längsten von den Entscheidungen der Politik betroffen sein werden.

    Ich schließe daher eine Erhöhung auf 18 Jahren – nicht zuletzt aus daraus resultierenden Absurditäten, dass jemand im September wählen durfte, aber im Jänner nicht mehr – aus.

    Gedanken

    Wer da nicht alles seither gewählt wurde...

    Nun, auch das Zivilrecht ist nicht frei von Tadel. Der Umstand, dass eine Gesetzesänderung die Zukunft betrifft liegt in der Natur der Sache und ist für mich absolut kein Gegenargument. Sie werden kaum ein Gesetz finden, dessen Verabschiedung keine Menschen tangiert. Es wäre wohl auch nicht der Natur von Gesetzen entsprechend. Der Kongress wird sich noch mit dem Wahlrechtsalter auseinandersetzen, aufgrund der fortgeschrittenen Debattendauer wohl aber mit einem entsprechenden Gesetzesamendment.


    OMOV

    Gerne führe ich dazu aus, Madam Speaker. Ich kann mich gar nicht erinnern, wann das letzte Mal eine Wahl zwischen zwei Kandidaten für einen Senatssitz abgehalten wurde. Natürlich gibt es auch im House bei einem Kandidaten die stille Wahl, allerdings gibt es bereits bei zwei Kandidaten für diese beiden ein erhebliches Interesse, Wahlkampf zu betreiben: Denn der Wähler hat die Möglichkeit, über die Mehrheitsverhältnisse zu entscheiden. Das hätte er bei OMOV de facto nicht und realistisch gesehen wohl nie wieder.

    Ich sehe den derzeitigen Modus als ein sinnvolles demokratisches Instrument, Mehrheitsverhältnisse getreu abzubilden und zwangsläufig zu einer Wahlauseinandersetzung zu führen.


    Die Argumente des ehrenwerten Kollegen aus Aiken Springs dringen für mich daher nicht durch.

    Auch hier muss ich energisch widersprechen. Und auch hier werde ich das Thema mit einem Amendment zur Sprache bringen. Gerade wenn wir auf die vergangenen "Wahlkämpfe" schauen, ist das Fazit doch eher dürftig. Gelinde gesagt. Aus meiner Sicht besteht auch bei den Senatswahlen Handlungsbedarf. Die Umsetzung ist jedoch ungleich komplexer*.

    SimOff

    * Betrifft die Spielregeln.

    Wer den Fokus auf die Wahlen legt, der mag das jetzige System besser finden. Wer jedoch den Fokus auf die parlamentarische Arbeit legt, der wird schnell erkennen, dass OMOV weitaus mehr Vor- als Nachteile bringt.


    Sec. 18

    Offengestanden erkenne ich nicht, warum das für den Kollegen überhaupt einen Diskussionspunkt darstellt: Die rechtliche Lage ist klar: Die Ratifikation ist Aufgabe der Bundesstaaten, die Regelung im Bundesgesetz daher bloß subsidiär. Im Übrigen führt das USEO die Abstimmungen auch nur auf ausdrückliche Bestellung hierzu durch; in New Alcantara ist der Gouverneur die zuständige Behörde. Meines Wissens gibt es aber überdies derzeit keinen Bundesstaat, in dem andere Volksabstimmungsregeln als das Bundeswahlgesetz zur Anwendung kommen.

    Wir werden nicht Umherkommen uns in Zukunft ganz generell mit dem Verhältnis von Bund und Bundesstaaten zu befassen. Im speziellen auch was das Konstrukt DC angeht. Und wir werden uns auch Gedanken über den Vorgang zur Ratifikation von Verfassungsänderungen machen müssen. Nur schon der Fakt, dass die chronisch inaktiven Staatsparlamente oder deren Dauer-unbesetzte Gouverneure aktiv werden müssen ist stossend. Es ist für einen modernen Staat in der heutigen Zeit nicht mehr tragbar, dass wichtige Amendments ein Jahr lang in den Bundesstaaten hängen, ja die Abstimmung darüber sogar unterdrückt werden kann.


    Ich anerkenne allerdings auch an, dass dies nicht die Debatte ist um diesen unheilvollen Knoten zu lösen. Somit ist auch der Verbleib dieser sehr ungünstigen Regelung kein Ablehnungsgrund für mich. Es ist aus meiner Sicht jedoch klar, dass auch diese fundamentale Revision schon sehr bald wieder durch Amendments angepasst und ergänzt werden wird und muss.

    Madam Speaker,


    Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Serena für ihre Anmerkung.


    Das keine Bill mehr das House passieren würde halte ich für etwas überspitzt. Tatsächlich erhöht sich aber die Wahrscheinlichkeit dafür. Ich würde das nicht als generell schlecht bezeichnen, kann der Argumentation aber auch nicht gänzlich widersprechen. Wir sollten uns nur die Frage stellen was schwerer wiegt: potentielle Nicht-Entscheidungen, oder das permanente übergehen eines Abgeordneten und seiner Wähler?


    Was mich etwas erstaunt, ist die Tatsache, dass es bislang keine Rückmeldungen zur Problematik USEO aus dem Plenum gibt?

    Handlung

    Nachdem die Anwesenden Zeit hatten das Logo auf sich wirken zu lassen, wobei zahlreiche Aufnahmen gemacht wurden, ergreift Chairman O'Riley wieder das Wort.

    Ladies and Gentlemen,


    Lassen sie mich nun kurt erläutern, warum wir uns für den Adler als neues Wappentier unserer Partei entschieden haben.


    Der Adler ist ein majestätisches Tier, das seit Jahrhunderten als Symbol für Stärke, Freiheit und Unabhängigkeit steht. In der Heraldik ist der Adler eine häufige Figur und nach dem Löwen das zweithäufigste Wappentier. Der Adler ist auch ein Symbol für die Überwindung von Schwierigkeiten und die Erreichung von Zielen. Es ist ein Tier, das hoch in den Himmel fliegen kann und eine klare Sicht auf die Welt hat.

    In der Politik ist es wichtig, dass wir uns auf unsere Ziele konzentrieren und uns nicht von Hindernissen abhalten lassen. Wir müssen uns auf unsere Stärken besinnen und uns auf das konzentrieren, was wir erreichen wollen. All dies mit der nötigen Weitsicht. Der Adler symbolisiert diese Werte perfekt.


    Wie ihnen wohl auch aufgefallen ist, wird unser Parteiname neu zweifarbig in lila und gold geschrieben. Die Zweifarbigkeit hat damit zum einen die Funktion die Buchstaben SCU hervorzuheben, gleichzeitig soll das Gold als edles und standhaftes Material Bezug zu unseren konservativen, man könnte sagen goldenen Werten, nehmen.


    Den bisherigen Claim "together strong" unter dem Parteinamen haben wir durch "the Reform Party" ersetzt, womit wir auch in unserem Auftritt unser Handeln als reformorientierte Partei die wie keine andere für den Erhalt unserer demokratischen Institutionen kämpft hervorheben.


    Ich und das Social Conservative Council sind überzeugt mit diesem modernen, aber dennoch auf Tradition bedachten neuen Auftritt sowohl unsere bestehende Wählerschaft als auch künftige potenzielle Wählerinnen und Wähler ansprechen zu können. Und zu guter Letzt bekommen dadurch Wolf und Hengst Gesellschaft. ^^


    Nun übergebe ich das Wort an Administrator Georg Rexton zum weiteren Ablauf der Einführung des neuen Logos.

    Handlung

    Ein gut gelaunter Michael O'Riley tritt begleitet von Administrator George Rexton und Parteigründer Márkusz Varga vor die versammelten Medien.


    Dear Ladies and Gentlemen,


    Vielen Dank für ihr Erscheinen. Es ist mir eine ganz besondere Freude ihnen heute unser neues Parteilogo vorzustellen. Und da ein Bild bekanntlich mehr als tausend Worte sagt, bitte ich Honorary Chairman Márkusz Varga es zu enthüllen.

    Find ich einfach ziemlich dumm, dass jetzt alle rumheulen. Die Demokraten hätten ihn ja auch im Amt halten können, statt einfach so blöd aus Prinzip gegen ihn zu stimmen.

    Beide Parteien bestehen gefühlt fast nur noch aus Populisten und Opportunisten. Das Zweiparteiensystem ist halt auch nicht das gelbe vom Ei.

    letterhead-hor.gif

    THE ACTING SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Zur Abstimmung steht S. 2023-032.


    Stimmen Sie dafür, untenstehenden Antrag zu beschliessen?


    Bitte stimmen sie mit Yea um den Antrag zu beschliessen, mit Nay und den Antrag abzulehnen, oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Present.


    Die Abstimmung dauert 96 Stunden und kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstössliche Mehrheit erreicht wurde.



    Michael O'Riley

    Acting Speaker of the House of Representatives


    S. 2023-032


    IN THE SENATE OF THE UNITED STATES


    September 16, 2023


    Mrs. SHORE introduced the following bill:


    A BILL

    to renew the National Symbols Act, and for other purposes.



    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    SECTION 1. SHORT TITLE; ENTRY INTO FORCE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „National Symbols Revision Act“ zitiert werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.


    SECTION 2. ALIGNMENT OF THE NAMES OF SERVERAL ACTS.


    (1) Der U. S. Borders and Customs Act erhält die Bezeichnung „Borders and Customs Act“.

    (2) Der U. S. Patents and Trademarks Act erhält die Bezeichnung „Patents and Trademarks Act“.

    (3) Der United States Codes of Armed Forces erhält die Bezeichnung „Armed Forces Code of Conduct“.

    (4) Der United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act“ erhält die Bezeichnung „Development Cooperation Act“.

    (5) Der United States Diplomacy Act erhält die Bezeichnung „Diplomacy Act“.

    (5) Der United States Immigration Act erhält die Bezeichnung „Immigration Act“.


    SECTION 3. CODIFYING THE DESIGN OF THE U. S. PASSPORT.

    Section 11 des Citizenship Act erhält folgende Subsection 6:

    (6) Der Reisepass hat folgendem Design zu entsprechen:

    Astorpass.png



    SECTION 4. ESTABLISHING A NEW NATIONAL SYMBOLS ACT.

    (1) Der United States National Symbols Act, kundgemacht am 22. Oktober 2008, ist aufgehoben.

    (2) Das Folgende wird Bundesgesetz der Vereinigten Staaten:


    National Symbols Act

    An Act defining the nation’s national symbols and regulating their use.




    CHAPTER I – GENERAL PROVISIONS

    Section 1 – Capital City

    (1) Die Bundeshauptstadt der Vereinigten Staaten ist die Stadt Astoria im gleichnamigen Bundesstaat.

    (2) Die obersten Bundesbehörden haben ihren Sitz im Bundesdistrikt.


    Section 2 – The National Symbols

    Nationalsymbole der Vereinigten Staaten sind

    a. die Flagge der Vereinigten Staaten;

    b. das Große Siegel der Vereinigten Staaten;

    c. der „Freihheitsreiter“ (Freedom Rider);

    d. die Nationalfarben rot, weiß und blau;

    d. die Nationalhymne, die zu Melodie „The Star-Spangled Banner“ gesungen wird und deren Text in Anhang A festgelegt ist.


    Section 3 – Public Domain

    (1) Die Nationalsymbole in jeglicher Ausführung sind urheberrechtlich gemeinfreie Werke.

    (2) Die Verwendung von Nationalsymbolen, wenn diese dazu geeignet ist, eine öffentliche Befugnis vorzutäuschen, ist unzulässig.

    (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Strafgesetze unberührt.




    CHAPTER II – GREAT SEAL OF THE UNITED STATES


    Section 1 – Freedom Rider

    (1) Das Symbol des Freiheitsreiters zeigt einen Soldat in historischer Uniform, der nach heraldisch links reitet und dabei in der linken Hand einen rotbewimpelten Speer und in der rechten das Schild der Vereinigten Staaten trägt. Über ihm schwebt eine umwolkte Darstellung von sechs weißen fünfzackigen Sternen, die kreisförmig um einen größeren weißen fünfzackigen Stern angeordnet sind.

    (2) Die Verwendung des Freiheitsritters ist den Bundesbehörden für amtliche Zwecke vorbehalten.


    Section 2 – Design of the Great Seal

    (1) Die Vorderseite des Großen Siegels zeigt den Freiheitsritter auf beigem rundem Hintergrund (Anhang B).

    (2) Die Rückseite des Großen Siegels zeigt die Tore einer Antiken Tempelruine unter dem Auge der Vorsehung. Es wird umringt von den mahnenden Worten „Videte Opera Mea, O Fortes, Et Spem Deponite“. (Anhang C)


    Section 3 – Keeper of the Great Seal

    (1) Die Siegelpresse der Vereinigten Staaten wird vom Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten verwahrt.

    (2) Die Verwendung des Siegels ist nur im Auftrag und im Namen des Präsidenten oder Vizepräsidenten zulässig.

    (3) Beglaubigungsschreiben, diplomatische Noten, Urkunden über höchste Auszeichnungen und vergleichbare Dokumente sind mit dem Siegel zu prägen (Anhang D).

    (4) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann mittels Verordnung Kriterien für die Verwendung des Siegels treffen.


    Section 2 – Use of the Great Seal

    Die Verwendung des Großen Siegels ist den verfassungs- und gesetzesmäßigen Behörden der Vereinigten Staaten vorbehalten.



    CHAPTER III – FLAG OF THE UNITED STATES


    Section 1 – Design of the Flag

    (1) Die Flagge der Vereinigten Staaten ist im mastseitigen Drittel blau. In der Mitte dieses Feldes befindet sich ein großer weißer fünfzackiger Stern, er symbolisiert die Union als ganzes, er wird zum Mast hin im Halbkreis von kleineren weißen Sternen umringt; sie symbolisieren die Bundesstaaten. Das verbleibende Flugteil der Flagge ist ein rotes Feld, das von fünf sternförmig angeordneten blauen Balken durchzogen, welche sich unter dem großen Stern kreuzen. Die Balken und das Liek werden durch eine weiße Umrandung vom roten Feld getrennt.

    (2) Es sollen der Anzahl der Bundesstaaten entsprechend Sterne im Halbkreis hinzugefügt oder entfernt werden, wobei Sterne immer am Unabhängigkeitstag hinzugefügt werden, der dem Beitritt des Staates zur Union folgt.

    (3) Der rote Hintergrund symbolisiert Tapferkeit, die blauen Streifen Gerechtigkeit und die weißen Umrandungen Frieden.

    (4) Die Farbe rot ist als #9d0a0f darzustellen; die Farbe blau als #002258.

    (5) Die Flagge hat ein Seitenverhältnis von 3:5 und ihr Aussehen entspricht Anhang E.

    (6) Die Flagge ist Nationalflagge an Land und zur See.


    Section 2 – Pledge of Allegiance

    (1) Das Flaggengelöbnis (Pledge of Allegiance) wird durch den Citizenship Act festgelegt.

    (2) Es soll auch an zeremoniellen Veranstaltungen, Sitzungen gewählter Vertretungskörper und sonstiger Versammlungen mit patriotischem Bezug gemeinsam aufgesagt werden.


    Section 3 – General Display

    (1) Die Bestimmungen dieser Section regeln den Umgang mit der Flagge. Ein Verstoß gegen sie ist nicht zu ahnden.

    (2) Die Flagge soll nur zwischen Sonnenaufgang und -untergang gehisst werden, es sei denn, sie ist während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet.

    (3) Die Flagge soll feierlich gehisst und rasch gestrichen werden.

    (4) Die Flagge soll insbesondere an folgenden Tagen gehisst werden:

    1. Presidents’ Day (dritter Montag im Februar),
    2. Memorial Day (letzter Montag im Mai),
    3. Independence Day (25. Juni),
    4. Labor Day (erster Montag im September),
    5. Constitution Day (17. September),
    6. Veterans’ Day (dritter Montag im Oktober);

    (5) Werden neben der Flagge der Vereinigten Staaten bundesstaatliche oder lokale Flaggen gehisst, sind diese zur Linken der Flagge der Vereinigten Staaten zu platzieren. Werden mehrere Flaggen auf einem Mast gehisst, ist die Flagge der Vereinigten Staaten an oberster Stelle zu hissen; mehr als drei Flaggen sollen niemals auf einem Mast gehisst werden.

    (6) Wird die Flagge auf halbmast gesetzt, ist sie zuerst bis zur Spitze zu hissen und anschließend auf halbmast zu senken.

    (7) Die Flagge ist am Memorial Day bis Mittag auf halbmast zu setzen. Im Übrigen ist sie dann für jene Periode auf halbmast zu setzen, die der Präsident der Vereinigten Staaten in einer Proklamation bestimmen soll. Eine Proklamation soll insbesondere dann erfolgen, wenn ein hoher Repräsentant einer der drei Staatsgewalten verstirbt oder eine Katastrophe den Tod von Menschen zur Folge hatte.

    (8) Die Flagge soll niemals den Boden berühren.

    (9) Ist eine Flagge zerrissen, stark verunreinigt, ausgeblichen oder sonst derart beschädigt, dass eine weitere Verwendung der Flagge ihrer nicht würdig wäre, so ist sie zu verbrennen.

    (10) Die Flagge soll niemals als Tischtuch, Unterlage, Handtuch, Serviette, Fußmatte oder in einer vergleichbaren Art und Weise verwendet werden.


    Section 4 – Official Display

    (1) Die Flagge ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu jedem Amts-, Schul- und Gerichtsgebäude zu hissen.

    (2) Außerdem ist die Flagge an Wahltagen vor oder in jedem Wahllokal zu hissen oder anderweitig zu befestigen.

    [doc]Annex A

    Thou shall loudly be hailed, oh land of the free,

    Our deepest allegiance we pledge to thee.

    United we stand in awe and devotion,

    Singing songs of praise to our well-beloved nation.

    May thy glorious banner enlighten our ways,

    Us following stead'ly even through darkest days.

    To victory and peace won by young, strong hand,

    Thou, banner, shall guide our fatherland.


    Laut lass dich rühmen, du Land der Frei'n,

    Tief ist die Liebe, die wir dir weihen.

    Inniglichst verbunden stehen wir hier,

    Singen das Preislied der Heimat zu dir.

    Oh stolze Fahne, geh du Licht uns voran,

    wir folgen dir den Weg zur Höhe hinan.

    Zum Siege mit junger, starker Hand,

    Führen wir die Fahne fürs Vaterland.


    Annex B

    Neorider.png



    Annex C

    Reverse_Astor.png


    Annex D

    Paperseal.png


    Annex E

    800px-Crossing_Stars.png

    Madam Speaker,


    Ich danke der Antragstellerin für ihre Ausführungen zu denen ich gerne wie folgt Stellung nehme:

    Außerdem möchte ich klarstellen, was nicht Ziel dieses Antrages ist: Eine Änderung der Wahl- und Mitgliedschaftsmodi der Kongresskammern.

    Zuweilen kann sich das Ziel während des Weges ändern. Gerade bei einer Totalrevision sollten wir auch diesen Punkt wie alle anderen offen diskutieren. Ansonsten haben wir sehr schnell wieder die Situation für die unser Wahlgesetz prädestiniert ist und die die ehrenwerte Senatorin für Freeland ja gerade vermeiden bzw. bereinigen will. Eine Menge Amendments.

    Sec. 5

    A. Der Kollege kritisiert die Beschränkungen auf anerkannte Parteien und schlägt gleichzeitig vor, die Qualifikationen für die Eintragung als solche massiv zu reduzieren. Ich spreche mich für die Beibehaltung der Formulierung hier aus und werde zu Sec. 6 gleich Stellung nehmen.

    B. Die Formulierung "anderenfalls" ist übernommen.


    Sec. 6

    Die Qualifikationen für die Eintragung zu streichen ist für mich in Ordnung. Allerdings halte ich eine Streichung von der Liste nach einer – gerne langen – Frist für sinnvoll, einfach zur Vermeidung von Karteileichen. Ich schlage folgende Formulierung vor: (4) Hat sich über einen Zeitraum von 12 Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen von der Liste zu löschen.

    Das ist für mich so in Ordnung. Ich danke der ehrenwerten Senatorin für Freeland für ihr Entgegenkommen in diesem Punkt.


    Sec. 7

    Ein dreitägige Frist halte ich für vertretbar.

    Ausgezeichnet.


    Sec. 9

    Die Senkung des Wahlalters wurde mit dem Voting Age Act 2018 eingeführt und hat sich als Erfolg bewährt. Jungen, mündigen Staatsbürgern ihr Wahlrecht wieder wegzunehmen, kann ich keinesfalls vertreten.

    Ich sehe die Mündigkeit im Alter von 16 Jahren bei der überwiegenden Mehrheit nicht als gegeben. Im Teenageralter ist der Reifeprozess zu einem eigenständigen Individuum noch in vollem Gange, der Hormonhaushalt spielt verrückt und man ist ausgesprochen beeinflussbar und tendiert zu den Extremen. Während vielerorts die Entscheidung zum Konsum alkoholischer Getränke diesen jungen Menschen von Gesetzes wegen, richtigerweise wie ich festhalten möchte, nicht zugemutet wird, sollen sie aber in der Lage sein über die Zukunft unserer Nation zu entscheiden? Das sehe ich nicht. Stattdessen sollten diese zwei zusätzlichen Jahre zur Persönlichkeitsbildung genutzt werden. Politisch interessierte Jugendliche können über Parteien und Verbände an die Politik herangeführt werden. So erziehen wir mündige und eigenständig denkende Bürger, welche in der Lage sind die komplexen Sachverhalte hinreichend zu verstehen.


    Sec. 10

    Vorschlag für eine neue Formulierung: c. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Haftstrafe verurteilt und diese noch nicht vollständig verbüßt hat;

    Das ist annehmbar. Ich würde jedoch die folgende Formulierung bevorzugen:

    "c. gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und diese noch nicht vollständig verbüsst hat.".

    Sec. 15

    Ich spreche mich nach wie vor gegen OMOV aus. Der derzeitige Wahlmodus des House ermöglicht noch einen tatsächlichen Wahlkampf und wechselnde politische Mehrheiten – es ist die einzige legislative Körperschaft, wo man nicht automatisch Mitglied wird, wenn man kandidiert. Mit OMOV wäre auch das eine unspannende Wahl, ohne jeden Anreiz für Wahlkampf. Im Übrigen darf ich auf meine Eingangsbemerkung verweisen.

    Ich kann Ihnen hier nicht ganz folgen, Madam Senator. Können Sie bitte ausführen was Sie mit "Der derzeitige Wahlmodus des House ermöglicht noch einen tatsächlichen Wahlkampf und wechselnde politische Mehrheiten – es ist die einzige legislative Körperschaft, wo man nicht automatisch Mitglied wird, wenn man kandidiert." meinen? Bei einem Kandidaten gilt auch für das House stille Wahl, wenn man so will also automatische Mitgliedschaft nach der Kandidatur. Bei mehreren Kandidaten werden auch die Senatoren in einer Kampfwahl gewählt. Was den Wahlkampf angeht, nun ja, da war unser Präsidentschaftsticket mit Erika Varga und Kelly McTomson eine löbliche Ausnahme von der Regel des, sagen wir mal passiven Wahlkampfes. Oder wollten Sie doch etwas anders zum Ausdruck bringen?


    Die grosse Problematik des jetzigen Systems ist nicht die Wahl, sondern die darauffolgende parlamentarische Arbeit. Ohne nun der von mir hochgeachteten Congresswoman Albert zu nahe treten zu wollen, ihre Mitgliedschaft im House ist für dessen Abstimmungsresultate schlicht irrelevant. Aktuell kommt mir dieses System zugute, aber als fair würde ich es dennoch keineswegs bezeichnen. Der zweitplatzierte im House, und viel mehr Plätze wird es realistischerweise wohl nicht mehr allzu oft geben, wird so drastisch benachteiligt und faktisch seiner Stimme beraubt. Und damit werden auch seine oder eben ihre Wähler deren Stimmen beraubt. Als dieses System eingeführt wurde, war die Anzahl der Kandidaten oder zumindest der potenziellen Kandidaten noch deutlich höher als heute. Dadurch waren wechselnde Mehrheiten möglich. Diese Chance besteht nun seit längerem nicht mehr. So wie damals nach einer beachtlichen Zahl von ich meinte sieben oder gar acht Abgeordneten eine Beschränkung auf fünf eingeführt wurde, so stehen wir heute in der Pflicht dass House fair auszugestalten, so dass alle Stimmen nicht nur gehört werden, sondern auch zählen.


    Ich ersuche die ehrenwerte Senatorin für Freeland daher ihre Position nochmals zu überdenken.


    Sec. 18

    Ich muss den Congressman an die Entstehung dieser Regelung erinnern: Der Vorschlag des Congressman war genau derjenige, der vor zwei Perioden einstimmig vom Kongress verabschiedet worden ist und dann vom Präsidenten beeinsprucht wurde mit der Begründung, dass den Bundesstaaten ihr eigener Ratifikationsprozess nicht vorgeschrieben werden kann – es handelt sich eben nicht um eine Bundesangelegenheit, weil es genau jener Teil der Verfassungsgesetzgebung ist, der den Bundesstaaten übertragen worden ist. Die Regelung kann daher nicht geändert werden.

    Ich muss gestehen, mir sind die Details dazu nicht präsent sind. Jedoch hätte in diesem Fall das Veto überstimmt werden sollen. Ein allfälliger Prozess vor dem Supreme Court hätte Klarheit und Verbindlichkeit gebracht.


    Ich möchte der Antragstellerin zunächst nochmals für ihre Rückmeldungen und die vorgebrachten bzw. übernommenen Anpassungen danken. Der Entwurf ist so schon deutlich annehmbarer als zu Beginn. Dennoch bedauere ich das Fehlen von Wortmeldungen zu den Punkten welche das USEO betreffen. Gerade diese erscheinen mir als besonders wichtig. Ich hoffe hierzu noch auf Wortmeldungen.


    Abschliessend möchte ich noch einmal betonen wie wichtig die Rückkehr zu OMOV für ein vitales House ist.


    Ich danke ihnen.

    Die Regeln waren vorher auch eindeutig, hatte nur augenscheinlich niemand auf dem Schirm. Die Frage ist mehr ob sie unserer Situation noch angemessen sind?


    Eine generelle Aussprache darüber was nun wo geregelt werden soll hat nicht stattgefunden, was aufgrund eines gewissen Zeitdrucks auch okay war. Aber aufgeschoben sollte hier nicht aufgehoben heissen. Die ID-Typen grundsätzlich im SimOff zu regeln ist nachvollziehbar, aber muss deren Wahlrecht auch dort geregelt werden? Und auch wenn ja: Beispielsweise beim aktiven sowie passiven Wahlrecht für den Senat sehe ich noch deutliches Verbesserungspotential. Aktuell ist das aber ein reines SimOff-Thema.