Handlung
Verteilt schon mal Visitenkarten an die anwesenden geschassten Soldatinnen und Soldaten.
Verteilt schon mal Visitenkarten an die anwesenden geschassten Soldatinnen und Soldaten.
Überlegen Sie sich das. Spätestens vor dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten würden mittelalterliche, rückwärtsgewandte Ansichten wie die Ihren kassiert werden. Denn über jeder Landesverfassung steht auch weiterhin eine Bundesverfassung, die einem jeden Freiheit und Gleichheit garantiert.
Schließt ihre Akten, nickt zufrieden und begibt sich lächelnd aus dem Saal.
Beginnt wieder mit ihrem Kugelschreiber zu klickern.
Your Honor,
die Beklagte konnte unsere Argumente und Beweise nicht entkräften. Im Gegenteil sogar haben die Ausführungen der Beklagten deutlich gezeigt, dass die von uns vorgebrachte Argumentation stimmig und richtig ist. Die wiederholten Formulierungen von Abnormalitäten, die rückwärtsgewandten Ansichten zur Stellung von Frauen, die unfassbaren Vorbringungen zur Freiheit der Rede und Presse haben die Klage in Gänze untermauert und nichts, aber auch gar nichts zur Widerlegung beigetragen. Dem durch unseren Mandanten verfolgte Ziel, die Verfassungsrechtlichkeit des beklagten Gesetzes festzustellen, ist vollumfänglich stattzugeben. Die Beklagte hat vorgebracht, man müsse die Umstände in Laurentiana als repblikanisch-konservativ-christlich geprägten Staat bei einer Entscheidungsfindung anerkennen. Das ist nicht nur kurzsichtig, es entbehrt auch noch jeder juristischen Grundlage. Die Beklagte mag mit ihren Ansichten in der Vergangenheit verankert sein, Tatsache bleibt, dass sie die Gesellschaft als solche in Gänze gewandelt hat. Nicht nur bei uns, sondern weltweit. Die Wissenschaft hat sich weiter entwickelt und wir wissen inzwischen, dass es kein Verbrechen, keine Widernatürlichkeit ist, homosexuell zu sein. Über den Körper und die Gesundheit und das Leben einer Person entscheidet niemand, außer der Person selbst. Und Presse- und Meinungsfreiheit ist eines der höchsten verfassungsrechtlichen Güter, die eine Demokratie wie die unsere mit sich bringt. Frauen haben sich emanzipiert. Vielleicht mag die Beklagte mich und meine Kolleginnen wieder hinter dem Herd sehen, ihrem Ehemann gehorchen und keine Widerworte geben. Doch davon haben wir uns, ein Segen, schon lange entfernt. Ich wiederhole: Das Gesetz und die von uns beanstandeten Passagen sind klar verfassungswidrig, da sie Frauen, sexuell-anders orientierte Menschen, Journalisten und Andersdenkende pauschal und ohne Grund in ihren Rechten beschränkt und massiv in deren Privatleben eingreift. Unsere Anträge bleiben daher bestehen, wie sie sind und ihnen ist vollumfänglich stattzugeben!
Danke, your Honor!
Fängt unbewusst an mit ihrem Kugelschreiber zu klickern.
Your honor, unsere Beweisführung ergibt sich aus der Schrift. Die erwähnten Parlamentsdebatten, aus denen der klare Ansatz christlich-religiöser Beweggründe hervorgeht, finden sich in öffentlich einsehbaren Aufzeichnungen wieder.
Ansonsten antworten wir nur allzu gerne auf jede Frage bezüglich der vorgebrachten Argumente und Beweisführungen.
Your Honor,
vielen Dank. Wir haben vorerst der Klageschrift nichts hinzuzufügen, sie spricht für sich uns stellt detailliert dar, warum wir den Laurentiana State Penal Code in seiner gültigen Form für verfassungswidrig halten.
Trotzdem möchte ich die Gelegenheit nutzen, die die Vertretung der Klagegegner durch seinen Vortrag zur Zulassung der Klage eröffnet hat und auf die entsprechenden Punkte eingehen.
Ich stelle zunächst fest, dass der Kläger nicht bestreitet, Fetozid sei auch außerhalb Laurentianas eine Straftat. Diese Tatsache wurde nie gerichtlich angefochten. Demnach ist es so, dass Gesetzgeber und Gesellschaft offenbar ein Interesse daran haben, Fetozid zu bestrafen.
Bleiben wir bei den Fakten: Fetozid ist das Verhindern von Leben, manche Kreise würden gar von Mord sprechen.
Eine Frage, wie man den Beginn des Lebens definiert. In diesem Zusammenhang kommt zum ersten Mal die durchgängige Argumentationsstruktur der Klageseite zum Tragen. Die Freiheit der betroffenen Frauen werde unzulässigerweise eingeschränkt. Nun ist es so, dass man kaum bestreiten würde, Freiheit sei ein elementares Recht unserer Verfassungsordnung. Auf ihr basiert unsere ganze Staats- und Gesellschaftsordnung. Davon unbenommen bleibt die Feststellung, dass Freiheit nicht unbegrenzt wirkt. Sie ist durch Gesetze und Vorschriften begrenzt, schon durch die Einsicht begründet, das Zusammenleben einer Gesellschaft könne andernfalls nicht funktionieren. Dasselbe gilt für unser Strafrecht. Wir müssen uns immer wieder vor Augen führen, was die Abtreibung eines Kindes bedeutet; Das Verhindern von Leben. Die Freiheit der Frau sei eingeschränkt. Und was ist mit dem Recht auf Leben? Ist Abtreibung nicht das Bestimmen eines Individuums über Leben und Tod? Über Leben und Tod eines Dritten wohlgemerkt. Ich finde keinen Passus in unseren Verfassungen oder unseren Gesetzen, das eine solche Bestimmung über Dritte legitimiert, vor allem dann, wenn man berücksichtigt, wie schwerwiegend ein solcher Eingriff ist. Aus unserer Sicht greift hier die Freiheit der betreffenden Frau nicht, wenn es darum geht, die Abtreibung unter Strafe zu stellen. Es ist vielmehr eine Entscheidung des Gesetzgebers und die Bundesstaaten sind dazu berechtigt, eigenes Strafrecht zu verabschieden. Es ist Sache des Bundesstaates zu entscheiden, wie er mit Fetozid umgeht. Stellt er ihn straffrei, stellt er eine Strafrechtsnorm auf, die Binnendifferenzierungen vornimmt oder setzt er den Gegenstand absolut.
Your Honor, der Vertreter der Klagegegner argumentiert in seinem Vortrag damit, dass die Freiheiten der Frauen vor denen des Lebens des ungeborenen Fötus zurückstrecken müsse, da es nicht verfassungsrechtlich angezeigt sei, dass ein Dritter über Leben oder Tod eines anderen bestimmen dürfe. Die Klagegegner wagen hier einen interessanten Drahtseilakt ohne doppelten Boden. Gerade diejenigen, die jüngst wieder laut nach einer Wiedereinführung der Todesstrafe rufen, legen hier plötzlich moralische Werte an den Tag, die Ihnen bisher nicht gut zu Gesicht standen. Die Klagegegner tragen vor, dass das ungeborene Leben wertvoller sei als das bereits geborene Leben. Dem ist zu widersprechen. Welche Gesellschaft kann allen Ernstes von einer Frau verlangen, ihr Leben für etwas ungeborenes zu opfern? Möchten Sie diese Entscheidung fällen, your Honor? Ich möchte das nicht. Und doch kann es zu solchen Entscheidungen kommen, wenn eine Schwangerschaft durch Gewalt entstanden ist oder wenn medizinische Untersuchungen eine schwere Erkrankung des Fötus feststellen oder eine Geburt die Mutter töten könnten. In all diese Fällen liegt es nicht am Staat darüber zu entscheiden, wie es weitergehen solle. Es kann und darf hier nur einen Entscheider geben: Die Mutter. Will sie sich für ihr ungeborenes Kind opfern? Ihre Entscheidung. Will sie sich um ein schwerbehindertes, für immer pflegebedürftiges Kind kümmern? Ihre Entscheidung. Will sie jedes Mal, wenn sie ihr Kind ansieht, in das Gesicht ihres Vergewaltigers und Peinigers gucken? Ihre Entscheidung. Bereits in unserer Klageschrift sind wir, wie die Klagegegner treffend festgestellt haben, darauf eingegangen, dass willkürliche Abtreibung eines Fötus nicht erlaubt sein soll. Es muss hier Grenzen geben. Diese sind jedoch durch hunderte Studien belegt, die uns dabei stützen, wann man Schwangerschaften noch abbrechen können sollte und wann nicht. Ein rigoroses unter Strafe stellen ist jedoch zu kurzsichtig gedacht und missachtet eklatant die von uns dargelegten Vorfälle, in denen es einer Mutter – und nur einer Mutter – erlaubt sein muss, sich für oder gegen die Schwangerschaft und das Ungeborene zu entscheiden. Der Gesetzgeber soll an dieser Stelle nicht nichts tun, er soll jedoch das Richtige tun. Eine ausgewogene Gesetzgebung führen, die die Interessen der Frauen genauso beachtet (die genauso lebende Wesen sind und von denen ein Dritter nicht entscheiden sollte ob sie ihr Leben geben muss), wie die Interessen eines Ungeborenen.
Der Kläger führt aus, es hätten sich verschiedene Lebensstile etabliert und dies auch auf Beziehungen zwischen Menschen verschiedenen Geschlechts angeführt. Dem ist aus unserer Sicht vor alllem auf gesamtgesellschaftlicher Ebene zu widersprechen. Es mag Gegenden geben, in denen eine solche Lebensführung akzeptiert wird. Gerade mit Bezug auf Laurentiana ist diese Annahme aber nicht richtig. Homosexualität wird dort von der übergroßen Mehrheit weder akzeptiert noch geduldet. Diesem Umstand trägt der Penal Code Laurentianas Rechnung. Ich möchte auch an dieser Stelle noch einmal darauf verweisen, daß dieser mehrmals bestätigt wurde, also über entsprechenden Rückhalt auch in der Bevölkerung verfügt. Der Kläger führt weiter aus, daß der Laurentiana Penal Code damit gegen das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung verstoße, das sowohl in der laurentianischen Staatsverfassung als auch in der Verfassung der Vereinigten Staaten verbrieft sei. Dem können wir uns nicht anschließen. Es sei noch einmal daran erinnert, daß Freiheit und Selbstbestimmung zwar Rechte sind, die die Verfassung dem Einzelnen garantiert. Nichtsdestoweniger bleibt aber festzuhalten: Dieser Gewähr sind Grenzen gesetzt. Wir heißen es zum Beispiel mit Recht nicht gut, wenn Personen sich in der Öffentlichkeit entblößen oder dort sexuelle Handlungen aneinander vornehmen. Wir verbieten inzezuöse Verbindungen. Wir verbieten das Ausleben pädophiler, zoophiler oder sonstig abnormophiler Neigungen, die eine schädliche Wirkung besitzen. Dort setzen wir Freiheit und Selbstbestimmung klare Grenzen. Selbiges gilt abstrakter gesprochen für jede Norm, die dazu geeignet ist, in unser Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung einzugreifen. Dabei stellt die Homosexualität gerade keine gleichberechtigte Form von Sexualität dar, sondern ist eine historisch mit Recht als abnorm geächtete Form der Sexualität. Als solche können sich Betroffene gerade nicht auf den Gleichberechtigungsgrundsatz berufen. Wie gesagt: Wir kämen ja au
ch nicht auf die Idee, Pädophilie gleichberechtigt zu behandeln. Ferner weisen wir zurück, diese Entscheidung habe eine besondere religiöse Intention. Selbst, wenn diese Debatte so geführt wurde, kann eine Ablehnung von Homosexualität auch vollkommen ohne einen solchen Bezug begründet werden. Selbigen Beweis haben wir weiter oben angetreten. Abgesehen davon muß festgestellt werden, daß die übergroße Mehrheit der laurentianischen Bevölkerung dem Christentum zugehörig ist und tatsächlich regelmäßig in die Kirche geht. DIe übergroße Mehrheit der Bevölkerung leitet die Richtschnur für ihr Handeln folglich aus dem Christentum ab. Diese Tatsache gilt es zu berücksichtigen, denn diejenigen, die die Verfassung mit Wirklichkeit ausfüllen, sind die Bürger Laurentianas und die Verfassung des Staates Laurentiana ist aus christlichen Wurzeln geboren.
Your Honor, die Erwiderung des Klagegegners zu diesem Punkt ist an Unverschämtheit, Verblendung und Homophobie kaum zu überbieten, stützt daher aber umso mehr unsere Argumentation. Die Aussage, dass der Etablierung verschiedenster Lebensstile auf gesamtgesellschaftlicher Ebene zu widersprechen sei, ist Humbug. In den letzten Jahren wurde dutzende offen homosexuell lebende Menschen von einer breiten Masse an Wählerinnen und Wählern in hohe politische Ämter gewählt. Darunter auch das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten. In vielen Bundesstaaten wurde die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt oder eine vergleichbare Art der Lebenspartnerschaft etabliert. Laurentiana ist hier also nicht, wie der Klagegegner ausführt, das Maß aller Dinge, es ist im Gegenteil sogar, allein auf weiter Flur. Das Schlusslicht. Homosexuelle, queere, diverse Lebensstile haben sich in ganz Astor etabliert und werden gemeinhin anerkannt und nur noch in wenigen und seltenen Fällen kritisch beäugt. Das sich in Laurentiana eine Mehrheit gegen diese Lebensstile aufstelle, halten wir ebenfalls für Humbug. Es regiert ein unabhängiger Governor, der diese Klage führt, der in seinem Wahlkampf keinen Hehl aus seinen Überzeugungen zu einer diversen Kultur gemacht hat. Es wurde eine demokratische Senatorin gewählt, die ebenfalls pro queer ist. Wer Wahlen gewinnt, your Honor, hat die Mehrheit hinter sich. Nicht, wer glaubt vermeintliche Moral aus dem Mittelalter auf seiner Seite zu haben. Der Umstand, dass das Parlament bisher nicht gewillt war, sich dem State Penal Code anzunehmen und diesen zu revisionieren, hat ebenfalls nichts mit gesellschaftlichen Mehrheiten zu tun. Das Parlament in Laurentiana wird nicht gewählt. Es ist ein Parlament derjenigen, die Lust haben teilzunehmen. Derzeit leider vermehrt alte, weiße, verbitterte Männer, die sich nicht eingestehen wollen, dass zwei Männer, die sich lieben und füreinander einstehen wollen, nicht das Armageddon heraufbeschwören.
Der Vortrag der Klagegegner, der Selbstbestimmung und der Freiheit, die die Verfassung den Einzelnen zugesteht, seien gesetzliche Grenzen gesetzt und sie können eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist dem so. Jedoch muss man differenzieren, was per Gesetz einzuschränken ist und was nicht. Der Gegner führt Pädophilie als Beispiel an. Also sexuelle Akte an Minderjährigen oder Kinder. Er argumentiert, dass wir dieses Verhalten unter Strafe stellen. Zurecht unter Strafe stellen. Und daher müsse auch der sexuelle Akt zwischen Homosexuellen unter Strafe gestellt werden. Your Honor, wir müssen uns nicht darüber unterhalten, dass das Vergehen an Kindern zurecht unter Strafe steht. Sexuelle Handlungen an Kindern beschädigen die kindliche Entwicklung massiv. Sie wissen nicht, was vorgeht, was getan wird und warum. Es ist nur verständlich, dies unter Strafe zu stellen. Warum aber muss sich der Staat in die Lebensweise erwachsener einmischen? Wenn zwei erwachsene Männer oder zwei erwachsene Frauen der Meinung sind, dass sie füreinander da sein wollen, dass sie sich sexuell anziehend finden, dann hat der Staat sich nicht einzumischen und deren Schlafzimmer gesetzlich zu regeln. Es geht keinerlei Gefahr für das Allgemeinwohl aus, wenn Homosexuelle Sex haben. Die Selbstbestimmung sich für die eigene Lebensart zu entscheiden, sich ihr zu stellen und mit und für sie zu leben, ist durch die Verfassung geschützt. Denn die Verfassung, euer Ehren, schützt nicht nur altmittelalterliche, biblische und republikanische Moralansichten. Sie schützt sie alle.
Interessant finden wir die Auslassungen des Gegners zu den Fakten, dass das Gesetz religiös motoviert sei. Hier legen wir dem Vertreter der Klagegegner dringend nahe die parlamentarischen Protokolle zu lesen. Wir können bei Bedarf dem Gericht Beispiel übermitteln. Die Argumentation, dass Laurentiana christlich geprägt sei und dieser Umstand bei den Ausführungen des State Penal Codes zu berücksichtigen sei, weisen wir als genauso verfassungswidrig zurück, wie die Sache über die hier verhandelt wird. Die Verfassung Laurentianas besagt in Section 4: „Dass keine Religion durch Gesetz geschaffen werden soll, dass durch Gesetz keine religiöse Gemeinschaft, Gesellschaft, Konfession oder Form der religiösen Verehrung bevorteilt werden soll, dass niemand durch Gesetz gezwungen werden soll einen Ort religiöser Verehrung zu betreten oder eine Steuer, eine Abgabe oder einen Beitrag zur Errichtung oder Erhaltung eines Ortes religiöser Verehrung oder zum Unterhalt eines Geistlichen oder geistlichen Amtes zu leisten, dass keine religiöse Prüfung Voraussetzung für den Zugang zu einem öffentlichen Amt in diesem Staat sein soll, und dass die Rechte, Privilegien und Leistungen aller Bürger nicht von ihren religiösen Prinzipien berührt werden sollen.“ Your Honor, wenn der Klagegegner sagt, dass der State Penal Code die christliche Religion berücksichtigen müssen, und das derzeit tut, haben wir einen weiteren Grund gefunden, warum der State Penal Code in aktueller Fassung verfassungswidrig ist. Denn mit ihm wurde ein Gesetz geschaffen, welches eine Religion offensichtlich – und nach Aussage des Klagegegners tatsächlich – bevorzugt.
Der Kläger führt des Weiteren aus, daß Regelungen, die das Verächtlichmachen und Beleidigen von Staatsdienern oder Staatssymbolen gegen die Verfassung verstoße, da das Recht, seine Meinung frei zu äußern berührt sei. Eine auf den ersten Blick einleuchtende Argumentation. Auf den zweiten Blick ergiebt sich gleichwohl ein differenzierteres Bild. So kennt etwa der Federal Penal Code Regelungen zur üblen Nachrede. Auch die Rede wird in der Praxis also eingeschränkt. Die Rede als solche kann also nicht eingeschränkt werden, konkretes aber sehr wohl. Ein anderes Beispiel in diesem Kontext ist der Meineid. Dieser darf nicht geschworen werden, obwohl die Rede frei ist und das nach Darstellung des Klägers dergestalt, daß sie nicht eingeschränkt werden darf und das absolut. Nach dem, was in der Realität geschieht, kann es aber durchaus recht und billig sein, Einschränkungen vorzunehmen. Insbesondere dann, wenn es durch Verächtlichmachung darum geht.
Your Honor, wir sehen dies wie bereits ausgeführt anders. Nehmen wir uns das Beispiel der Satire. Es gibt genügend satirische Presse, die sich auch und gerade auf politische Begebenheiten und Personen beziehen. Diese Satire hat stetes zum Hintergrund auf lustige Art und Weise auf Um- oder Missstände eines bestimmten politischen Themas hinzuweisen. Satire ist allgemein als entsprechendes Stilmittel be- und anerkannt. Es zielt dabei vor allen Dingen darauf ab, das Thema in den Fokus zu rücken und nicht darauf, jemanden herabzuwürdigen oder zu beleidigen. Die bestehende Regelung des State Penal Codes trägt dem jedoch nicht Rechnung, sondern schränkt die Rede-, Meinungs- und Pressefreiheit im verfassungsrechtlichen Kontext in nicht zu rechtfertigenderweise ein, da die Regelung viel zu unkonkret beschrieben ist und daher zu breit interpretiert werden kann.
Your Honor,
aus Sicht des Beklagten muß eine Verfassungswidrigkeit des Laurentiana State Penal Code deshalb verneint werden. Weder die Verfassung der Vereinigten Staaten noch die Verfassung des Staates Laurentiana sind dazu geeignet, als Blaupause für liberalindividualisierte Partikularinteressen instrumentalisiert zu werden. Das ist weder im Sinne der Gründerväter unserer Bundesverfassung noch der des Staates Laurentiana.
Your Honor, der Klagegegner hat in seinem Vortrag nichts neues zur Sache beigetragen. Er hat windmühlenartig das Mantra der erzkonservativen Religionsfanatiker wiederholt und eine Sichtweise an den Tag gelegt, die besser im Mittelalter aufgehoben scheint, als in der heutigen Zeit. Er hat ferner weitere Argumente für eine Verfassungswidrigkeit angeführt, für die wir uns natürlich bedanken, stützen sie doch die Klage als solche und insbesondere unsere Argumentation.
Your Honor, wie lange warten wir noch? Die Klage ist nicht erst seit zwei Tagen bekannt, da sie bereits dem Supreme Court vorgetragen wurde.
Euer Ehren, wir sind einverstanden!
b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen,
lit. b, Mr. Justice.
Da in lit. c Streitigkeiten zwischen mehreren Bundesstaaten explizit genannt sind, muss lit. b dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um Streitigkeiten zwischen Bund und einem Bundesstaat geht oder zwischen verschiedenen Organen des Bundes gegeneinander oder zwischen verschiedenen Organen eines Staates gegeneinander oder zwischen Organen des Bundes und Organen eines Bundesstaates. Das Gesetz ist an dieser Stelle nicht eineindeutig verfasst, was ein Mangel ist, aber doch kann man diese Argumentationskette annehmen, da es, betrachtet man sich die Aufzählungen der restlichen Streitigkeiten, keinen Sinn ergäbe, Streitigkeiten zwischen zwei Organen eines Staates anders zu stellen, als die anderen Streitigkeiten und ausgerechnet diese herauszunehmen.
Counselor Thorndike,
in Ihren anfänglichen Ausführungen erwähnten Sie, der FJA sehe die Zuständigkeit unter II/2/4 geregelt und hier seien allein Zivil- und Strafrechtssachen gelistet und Verfassungssachen explizit ausgenommen. Demgegenüber erfahren wir aber in derselben Section in Subsection 1, dass Distriktgerichte zuständig sind, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.Handlung
Blickt über den Rand seiner Lesebrille.
What do you make of that?
Mr. Justice,
FJA, II/2/1 legt fest, dass „Bundesdistriktgerichte (United States District Courts) zuständig (sind), soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.“
Hier müssen wir uns drei verschiedene Punkte angucken. Punkt 1 bezieht sich auf die von mir zitierte Passage des FJA, nämlich II/2/4, in der das Gesetz abschließend aufzählt, wofür die Bundesdistriktgerichte zuständig sind. In dieser Auflistung fehlen Bezüge bezüglich Verfahren zum Verfassungsrecht vollkommen. Demnach sind die Bundesdistriktgerichte in diesen Verfahren ausdrücklich nicht zuständig. Wäre die Auflistung entsprechend, würde in diesem Falle II/2/1 greifen, sofern der Supreme Court in diesen Fällen nicht in erster Instanz zuständig wäre. So hat der Gesetzgeber aber festgelegt, was in die Zuständigkeit der Bundesdistriktgerichte fällt und damit läuft II/2/1 ins Leere, da er für Verfassungsfragen unter der derzeitigen Formulierung des Gesetzes nicht greifen kann.
Punkt 2 ist die Verfassung selbst. Diese legt fest, dass der Oberste Gerichtshof entscheiden soll (IV/3/1). Eine Ausnahme oder Genehmigung, dass die in der Passage hinterlegten Streitigkeiten und Fälle zunächst durch andere Gerichte zu behandeln sind, ist dort nicht gegeben. Weder impliziert dies IV/1/1, noch IV/4. Erstere Regelung soll lediglich dafür sorgen, dass weitere Gerichte für z.B. Strafverfahren den Supreme Court entlasten und dieser nicht durch andere Verfahren als solche zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Verfahren zwischen Organen des Staates überladen wird. Zweitere Regelung legt keine Zuständigkeit fest, sondern erläutert lediglich, dass ein Gericht, welches sich in einem Verfahren, gleich welcher Art, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes konfrontiert sieht, diese Fragestellung an den Supreme Court weiterleiten soll. Ausdrücklich steht dort nicht, dass die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes vor einem nachgeordneten Gericht zu verhandeln ist.
Punkt 3 bezieht sich auf den Umstand, dass in diesem Verfahren die Verfassung des Staates von Laurentiana ebenfalls eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt. Diese Verfassung sieht ebenfalls vor, dass es einen Obersten Gerichtshof von Laurentiana geben soll, der sich um solche Verfahren kümmert. Ist ein solcher nicht eingerichtet, soll der Supreme Court der Vereinigten Staaten an dessen Stelle treten. Dies ist der Fall. Das heißt: Bundesjurisdiktion könnte hier verneint werden, so dass diese schon allein aus diesem Grund nicht zuständig wäre (vor allen Dingen, wenn die Umstände in Punkt 1 nicht gegeben wären) und damit der Supreme Court zuständig ist.
Diese Punkte, Mr. Justice, belegen, dass in diesem, unserem Fall nur ein Gericht zuständig sein kann: Der Supreme Court of the United States.
Mr. Chief Justice,
worauf sich die Frage richtet, ist aus Sicht des Beklagten mit Bezug auf Art. V Sec. 4 USConst. unerheblich, da der fragliche Passus nur dann die Anrufung des SCOTUS verlangt, wenn das nachgeordnete Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Der Kläger mag das Ziel haben, die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sie wurde jedoch noch nicht festgestellt. Damit kann kein Überspringen des Instanzenzuges gerechtfertigt werden. Sollte ein nachgeordnetes Gericht Verfassungswidrigkeit erkennen, wäre der SCOTUS noch immer anzurufen. Soweit sind wir aber erkennbar noch nicht. Somit sind die Voraussetzungen für ein Writ of Mandamus aus Sicht des Beklagten nicht erfüllt.
Mr. Chief Justice,
der werte Kollege geht hier in seiner Annahme fehl. Der von ihm zitierte Passus besagt: „Hält ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so soll es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einholen.“
Der Passus besagt ausdrücklich nicht, dass der Supreme Court nur angerufen werden darf, wenn ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Es verhält sich genau anders: Kann ein Gericht eine Entscheidung nicht fällen, weil es ein Gesetz, welches für diese Entscheidung angewandt werden muss, für verfassungswidrig, so hat es sein Verfahren zu pausieren und dem Supreme Court die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu überlassen. Nicht mehr und nicht weniger. Aber eine ausschließliche Anrufung des Supreme Court, nur dann, wenn ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, ist hier definitiv nicht beschrieben.
Darüber hinaus möchte ich erneut darauf hinweisen, dass wir hier zwar eine Feststellung darüber erreichen wollen, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes des Staates Laurentiana feststellt, sich dieser Klagegegenstand aber aufgrund einer Streitigkeit zwischen zwei Organen eines Staates fußt. Und solche Streitigkeiten sind gemäß Verfassung in ausschließlicher – und damit erster und letzter Instanz – durch den Supreme Court zu entscheiden.
Mt. Chief Justice,
dieser Umstand ist unschädlich für dieses Verfahren. In dieser Sache geht es um das Amt des Governor gegen den General Court. Diese werden zwar von Personen vertreten, die Ämter, z.B. das des Governor oder des Speaker, inne haben, jedoch ist der wichtige Aspekt, dass die Organe des Staates hier in diesem Verfahren gegeneinander prozessieren. So lange ein Governor von Laurentiana den Antrag nicht zurückzieht, bleibt er bestehen und ist von diesem Gericht zu behandeln.
Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit gerne auf Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 Federal Judiciary Act lenken. Demnach ist die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes davon abhängig, dass ein Writ of Mandamus erteilt wird. Zur Erteilung des Writ of Mandamus haben Sie nicht gesondert vorgetragen. Möchten Sie Ihre Ausführungen dahingehend ergänzen oder klarstellen?
Mr. Chief Justice,
gemäß dem von Ihnen zitierten Federal Judiciary Act, Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 entscheidet der Supreme Court in einziger Instanz über Verfahren, die er mit Writ of Mandamus annimmt und die Streitigkeiten zwischen a) Verfassungsorganen des Bundes oder einem Organ und seinen Mitgliedern, b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen, c) mehreren Bundesstaaten oder Organen verschiedener Bundesstaaten, aufgrund der Anwendung von Verfassungsrecht betreffen.
Der Federal Judiciary Act fußt hierbei auf Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 5 U.S. Constitution, wonach der Supreme Court „ihm ferner (…) auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen“ entscheidet. Dieser Öffnungsklausel ist der U.S. Congress mit den Inhalten des FJA nachgekommen und hat diese Fälle definiert.
Eben jene Klausel besagt nun, dass der Supreme Court in „einziger Instanz“ über die dort hinterlegten Verfahren entscheidet. Das Gesetz schließt an dieser Stelle also den Zug durch die Instanzen aus und weist dem SCOTUS diese Verfahren ausdrücklich erst- und letztinstanzlich zu.
Ferner legt bereits die U.S. Constitution fest, dass der Supreme Court „bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Vereinigten Staaten, hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen“ entscheiden solle (Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 1). Diese Verfassungsregel kann nicht durch ein einfaches Gesetz „überschrieben“ werden. Ein Gesetz, welches die in der Verfassung eindeutig dem SCOTUS zugewiesenen Aufgabenbereiche ändert oder einschränkt kann nicht verfassungskonform sein, da eine Änderung der Verfassung ganz anderen, nämlich höheren, Hürden unterliegt (Art. VII, Sec. 3). Lediglich eine Erweiterung der Kompetenzen oder Verfahren, für die der SCOTUS zuständig ist, ist im Rahmen der einfachen Gesetzgebung zulässig nach Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 5 der besagt, dass „in den ferner ihm durch die Verfassung oder auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen“ der SCOTUS zuständig ist. Das Wort „Ferner“ lässt sich hier ausschließlich als Indikator dafür messen, dass die vorrangigen Aufzählungen (dash 1 bis 4) feststehend sind und in jedem Falle durch den SCOTUS zu behandeln sind.
Die im Falle Libertas ./. Sanderson, President of the Senate vorgetragene Argumentation des ehrenvollen Gerichts, ein Instanzenzug zur Wahrung von Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 3 sei durch Gesetz vorgeschrieben und daher zu vollziehen, fußt auf einer alten Fassung des FJA. Die inzwischen revidierte Fassung trägt diesem Umstand nicht mehr in vollem Umfang Rechnung. So sieht das Gesetz eindeutig vor, dass District Courts in Strafsachen (Ch. II, Art. II, Sec. 4, SSec. a+c) und in Zivilsachen (Ch. II, Art. II, Sec. 4, SSec. b, c und d) entscheiden. Sie entscheiden ausdrücklich nicht in Verfassungsfragen und ausdrücklich nicht in Verfassungsfragen aufgrund Streitigkeiten zwischen Organen des Bundes oder eines Bundesstaates.
Zuletzt muss, erneut, erwähnt werden, dass es sich in diesem Fall um eine Streitigkeit nicht nur und ausschließlich aufgrund der Bundesverfassung handelt, sondern auch und gerade aufgrund der Streitigkeit zwischen zwei Organen eine Bundesstaates, fußend auf der Verfassung dieses Staates. Eben diese Verfassung legt fest, dass solche Streitigkeiten durch einen Obersten Gerichtshof des Staates Laurentiana Art. V, Sec. 1 verhandelt werden. Ist ein solcher nicht eingerichtet, und dies ist der Fall, wird die Zuständigkeit dem SCOTUS übertragen (Art. V, Sec. 4). Selbst wenn also der SCOTUS annehmen würde, dass er nicht zuständig sei, so ergibt sich eine etwaige Zuständigkeit in jedem Falle aufgrund der Verfassung des Staates von Laurentiana, da der SCOTUS in diesem Falle Hilfsweise an die Stelle des Obersten Gerichtshof des Staates Laurentiana tritt.
Eine Erteilung eines Writ of Mandamus ist unserer Ansicht nach daher in beiden Fällen, wenigstens aber aufgrund des letztgenannten, stattzugeben.
Danke.