S. 2013-072: Federal Disaster Relief Bill

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 401 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Marc Peterson.



  • Honorable Representatives:


    Stimmen Sie der Verabschiedung des im Anhang befindlichen Entwurfs zu?


    Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay, oder bekunden Sie Ihre Anwesenheit mit Present.


    Die Abstimmung dauert nach den Standing Rules grundsätzlich 96 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Mitglieder des Repräsentantenhauses ihre Stimme abgegeben haben oder eine Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage nicht mehr erreicht werden kann.




    Speaker of the House of Representatives


    Federal Disaster Relief Bill


    Article I - Definitions
    (1) Als Katastrophe gilt jedes Ereignis, das Leib und Leben, Hab und Gut oder andere wesentliche Rechtsgüter einer großen Anzahl an Personen bedroht oder beschädigt.
    (2) Als Katastrophe nationalen Ausmaßes gilt jedes Ereignis, das Absatz 1 erfüllt, dessen Wirkungsbereich aber über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht.
    (3) Ehrenamtliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, die ohne Gegenleistung erbracht wird.


    Article II - Declaration of a disaster
    (1) Eine Katastrophe in einem Bundesstaat, durch die ein Einsatz des bundesweiten Katastrophenschutzes nötig wird, ist durch den Gouverneur auszurufen.
    (2) Eine Katastrophe nationalen Ausmaßes darf der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vzepräsident oder der Director des Office of Homeland Security ausrufen.
    (3) Der Katastrophenzustand ist durch die ausrufende Person auch zu beenden.


    Article III - The Federal Disaster Relief Team
    (1) Der Bund richtet eine Einsatzeinheit für den Katastrophenschutz ein.
    (2) Die Aufgaben dieser Einsatzeinheit erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

      (a) Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Infrastruktur
      (b) Versorgung von Verletzten, Erkrankten und Betroffenen
      (c) Psychosoziale Unterstützung
      (d) Evakuierungs- und Suchmaßnahmen
      (e) Verpflegung und Betreuung Betroffener


    (3) Für jede der Aufgaben aus Absatz 1 ist in jedem Bundesstaat jeweils eine Facheinheit zu schaffen.
    (4) Der Bund rüstet die Facheinheiten mit dem für ihre Aufgaben nötigen Material aus und führt die Ausbildung des Einsatzpersonals durch.
    (5) Der Dienst im Katastrophenschutz ist in der Regel ehrenamtlich. Maximal 10 % der im Katastrophenschutz Aktiven dürfen hauptamtliches Personal sein.
    (6) Das Office of Homeland Security bestimmt für jeden Bundesstaat einen Coordinator of the Disaster Relief Team. Dieser hat im Einsatzfall die Leitung über die Einheit.
    (7) Mindestens einmal im Jahr überprüft das Office of Homeland Security den Ausrüstungsstand der Facheinheiten und führt gegebenenfalls Anpassungen am Bedarfsplan durch.


    Article IV - Work of the Disaster Relief Team
    (1) Der Katastrophenschutz wird nur auf Anforderung durch andere Einheiten der Katastrophenvorsorge sowie der Notfallrettung, der Feuerwehr oder der örtlichen Polizei tätig.
    (2) Parallell zum Ausrufen des Katastophenzustandes werden alle Angehörigen des Katastrophenschutzes alarmiert und haben sich zur Unterkunft ihrer Fachabteilung zu begeben. Hierfür sind sie von sonstigen Aufgaben freizustellen, der Bund ersetzt Arbeitgebern den dadurch entstehenden Schaden.
    (3) Werden Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes angefordert, so übernimmt der Coordinator of the Disaster Relief Team die Einsatzleitung, bei einer Katastrophe nationalen Ausmaßes der Director des Office of Homeland Security.
    (4) Bestehen innerhalb des Bundesstaates anderslautende Regelungen zur Einsatzleitung, fügt sich der Coordinator of the Disaster Relief Team in den Führungsstab des bundesstaatlichen Katastrophenschutzes ein.
    (5) Die Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes arbeiten mit den örtlichen Einsatzeinheiten zusammen und unterstehen im Einsatzabschnitt den jeweiligen Abschnittsleitern der örtlichen Einsatzorganisationen.


    Article V - Private Organizations
    (1) Der Bund kann zeitlich begrenzt einzelne Aufgaben des bundesweiten Katastrophenschutzes an private Hilfsorganisationen vergeben.
    (2) Diese Hilfsorganisationen werden über Bundesmittel für ihre dadurch entstehenden Aufgaben ausgerüstet, übernehmen Ausbildung ihrer Kräfte sowie Unterhalt der Unterkunft weiterhin selbst.


    Article VI - Further Provisions
    (1) Fachabteilungen können mehr als einmal pro Bundesstaat bestehen.
    (2) Bei Bedarf können weitere Facheinheiten eingerichtet werden, hierfür bedarf es einer Verordnung des Office of Homeland Security.
    (3) Einsatzmittel des Katastrophenschutzes können im Ausnahmefall auch zur Spitzenabdeckung im regionalen Bevölkerungsschutz eingesetzt werden, wenn keine Katastrophe vorliegt. Hierfür bedarf es einer Anfrage des Gouverneurs.
    (4) Bundesstaatliche Katastrophenschutzgesetze bleiben vollumfänglich bestehen, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Arbeit im Katastrophenfall greifen erst bei Anforderung der Katastrophenschutzeinheiten des Bundes.



  • Honorable Representatives:


    Die bisherige Abstimmung wird abgebrochen, da über den falschen Wortlaut abgestimmt worden ist.
    Die Abstimmung wird umgehend erneut eingeleitet.




    Speaker of the House of Representatives



  • Honorable Representatives:


    Stimmen Sie der Verabschiedung des im Anhang befindlichen Entwurfs zu?


    Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay, oder bekunden Sie Ihre Anwesenheit mit Present.


    Die Abstimmung dauert nach den Standing Rules grundsätzlich 96 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Mitglieder des Repräsentantenhauses ihre Stimme abgegeben haben oder eine Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage nicht mehr erreicht werden kann.




    Speaker of the House of Representatives


    Federal Disaster Relief Bill


    Article I - Definitions
    (1) Als Katastrophe gilt jedes Ereignis, das Leib und Leben, Hab und Gut oder andere wesentliche Rechtsgüter einer großen Anzahl an Personen bedroht oder beschädigt.
    (2) Als Katastrophe nationalen Ausmaßes gilt jedes Ereignis, das Absatz 1 erfüllt, dessen Wirkungsbereich aber über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht.
    (3) Ehrenamtliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, die ohne Gegenleistung erbracht wird.


    Article II - Declaration of a disaster
    (1) Eine Katastrophe in einem Bundesstaat, durch die ein Einsatz des bundesweiten Katastrophenschutzes nötig wird, ist durch den Gouverneur auszurufen.
    (2) Eine Katastrophe nationalen Ausmaßes darf der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vzepräsident oder der Director des Office of Homeland Security ausrufen.
    (3) Der Katastrophenzustand ist durch die ausrufende Person auch zu beenden.


    Article III - The Federal Disaster Relief Team
    (1) Der Bund richtet eine Einsatzeinheit für den Katastrophenschutz ein.
    (2) Die Aufgaben dieser Einsatzeinheit erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

      (a) Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Infrastruktur
      (b) Versorgung von Verletzten, Erkrankten und Betroffenen
      (c) Psychosoziale Unterstützung
      (d) Evakuierungs- und Suchmaßnahmen
      (e) Verpflegung und Betreuung Betroffener


    (3) Für jede der Aufgaben aus Absatz 2 ist in jedem Bundesstaat jeweils eine Facheinheit zu schaffen.
    (4) Der Bund rüstet die Facheinheiten mit dem für ihre Aufgaben nötigen Material aus und führt die Ausbildung des Einsatzpersonals durch.
    (5) Der Dienst im Katastrophenschutz ist in der Regel ehrenamtlich. Maximal 10 % der im Katastrophenschutz Aktiven dürfen hauptamtliches Personal sein.
    (6) Das Office of Homeland Security bestimmt für jeden Bundesstaat einen Coordinator of the Disaster Relief Team. Dieser hat im Einsatzfall die Leitung über die Einheit.
    (7) Mindestens einmal im Jahr überprüft das Office of Homeland Security den Ausrüstungsstand der Facheinheiten und führt gegebenenfalls Anpassungen am Bedarfsplan durch.


    Article IV - Work of the Disaster Relief Team
    (1) Der Katastrophenschutz wird nur auf Anforderung durch andere Einheiten der Katastrophenvorsorge sowie der Notfallrettung, der Feuerwehr oder der örtlichen Polizei tätig.
    (2) Parallel zum Ausrufen des Katastrophenzustandes werden alle Angehörigen des Katastrophenschutzes alarmiert und haben sich zur Unterkunft ihrer Fachabteilung zu begeben. Hierfür sind sie von sonstigen Aufgaben freizustellen, der Bund ersetzt Arbeitgebern den dadurch entstehenden Schaden. Die Entschädigung wird auf Grundlage eines Tagessatzes des regulären Monatslohnes des betroffenen Mitarbeiters zuzüglich 25% berechnet. Bei selbstständig Tätigen wird analog dazu der Verdienstausfall berechnet, ein durch den Dienst bedingter Produktionsausfall wird durch Bundesmittel kompensiert. Arbeitnehmern darf aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Nachteil in ihrem Beschäftigungsverhältnis entstehen.
    (3) Werden Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes angefordert, so übernimmt der Coordinator of the Disaster Relief Team die Einsatzleitung, bei einer Katastrophe nationalen Ausmaßes der Director des Office of Homeland Security.
    (4) Bestehen innerhalb des Bundesstaates anderslautende Regelungen zur Einsatzleitung, fügt sich der Coordinator of the Disaster Relief Team in den Führungsstab des bundesstaatlichen Katastrophenschutzes ein.
    (5) Die Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes arbeiten mit den örtlichen Einsatzeinheiten zusammen und unterstehen im Einsatzabschnitt den jeweiligen Abschnittsleitern der örtlichen Einsatzorganisationen.


    Article V - Private Organizations
    (1) Der Bund kann zeitlich begrenzt einzelne Aufgaben des bundesweiten Katastrophenschutzes an private Hilfsorganisationen vergeben.
    (2) Diese Hilfsorganisationen werden über Bundesmittel für ihre dadurch entstehenden Aufgaben ausgerüstet, übernehmen Ausbildung ihrer Kräfte sowie Unterhalt der Unterkunft weiterhin selbst.


    Article VI - Further Provisions
    (1) Fachabteilungen können mehr als einmal pro Bundesstaat bestehen.
    (2) Bei Bedarf können weitere Facheinheiten eingerichtet werden, hierfür bedarf es einer Verordnung des Office of Homeland Security.
    (3) Einsatzmittel des Katastrophenschutzes können im Ausnahmefall auch zur Spitzenabdeckung im regionalen Bevölkerungsschutz eingesetzt werden, wenn keine Katastrophe vorliegt. Hierfür bedarf es einer Anfrage des Gouverneurs.
    (4) Bundesstaatliche Katastrophenschutzgesetze bleiben vollumfänglich bestehen, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Arbeit im Katastrophenfall greifen erst bei Anforderung der Katastrophenschutzeinheiten des Bundes.



  • Honorable Representatives:


    Vier von fünf Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.


    Vier Repräsentanten stimmten der Verabschiedung zu,
    kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab.


    Für den Antrag ist die notwendige Mehrheit zustandegekommen.
    Ich beende die Abstimmung gem. Sec. 9 Ssec. 4 der Standing Rules deswegen vorzeitig.



    Der Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus


    zugestimmt.



    Repräsentanten, welche nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, haben gemäß Sec. 9 Ssec. 4 der Standing Rules noch bis zum Ende der regulären Abstimmungsfrist die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten für das Protokoll zu erklären.




    Speaker of the House of Representatives

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