2009/05/013 Privacy Protection Bill

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 353 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Alricio Scriptatore.


  • The United States of Astor
    The President of Congress

    Astoria City, 19th of May 2009



    Honorable Members of Congress,


    der Senator of Freeland, Norman Hodges, bringt folgenden Antrag in den Congress ein.


    Die Aussprache darüber dauert bis Samstag, den 23.5.2009 um 23:00 Uhr


    gez.
    Romy Lanter-Davis
    President of Congress



    Privacy Protection Bill



    Sec. 1 - Fundamentals
    (1) Dieses Gesetz sichert die Privatsphäre von Bürgern der Vereinigten Staaten im Umgang mit Bundesbehörden.
    (2) Dieses Gesetz soll als Privacy Protection Act zitiert und als PPA abgekürzt werden.


    Sec. 2 - Privacy Protection
    (1) Sämtliche Bundeseinreichtungen der Vereinigten Staaten sind zum Datenschutz verpflichtet. Personenbezogene Daten, welche einer Bundesbehörde oder einem Bundesbeamten bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln
    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Arbeit einer Bundesbehörde und nur, sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, veröffentlicht werden.
    (3) Die Weitergabe personenbezogener Daten dürfen
    1. an andere Bundesbehörden auf deren Anfrage hin weitergegeben werden, sofern dafür ein zwingender Grund und keine gegenteiligen Regelungen bestehen;
    2. an Behörden von Bundesstaaten auf Anordnung eines Richters weitergegeben werden;
    3. an ausländische Behörden im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur gegenseitigen Amtshilfe und mit Zustimmung des zuständigen Secretary weitergegeben werden.
    (4) Personenbezogene Daten, welche einer Bundesbehörde bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit zwingend notwendig sind, sind umgehend zu löschen.


    Sec. 3 - Bank and Fiscal Secrecy
    (1) Informationen über eine Person, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung von Daten in anonymisierten Statistiken oder in anderen, anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen unbetroffen.
    (2) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche einer Steuerbehörde oder Bank zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.
    (3) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen außer zur Ermittlung von Bundessteuern und -abgaben nur im Rahmen der Verfolgung einer nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbaren Handlung oder zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in den Vereinigten Staaten durch die Bank oder die Behörden, welche über die Information verfügen, weitergegeben werden. Über das Vorliegen eines solchen Umstandes entscheidet ein Gericht auf Antrag einer Behörde auf Bundes- oder Staatenebene; über die Weitergabe an ausländische Behörden entscheidet das Gericht auf Antrag des Secretary of State.
    (4) Steuerbehörden und Banken sind verpflichtet, die steuerpflichtigen Einkünfte an die zuständigen Behörden der Bundesstaaten zu melden, wenn diese zur Ermittlung dieser Zahlen nicht die technischen Möglichkeiten haben.
    (5) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen nicht an private Personen oder Institutionen weitergegeben werden.


    Sec. 4 - Criminal Offense
    Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, kann gemäß des United States Penalty Codes und auf Grundlage weiterer Gesetze der Vereinigten Staaten strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden.


    Sec. 5 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • Madam Speaker,
    Honorable Members of Congress,


    der vorliegende Entwurf stammt - wie ich bereits sagte - aus Albernia. Er wurde lediglich an die föderalen Strukturen Astors angepasst. Das Gesetz hat sich in Albernia bewährt und der Schutz der bürgerlichen Privatsphäre sollte auch hierzulande endlich ein Thema werden, mit dem sich der Kongress beschäftigt. Das Gesetz trifft Regelungen zum Datenaustausch zwischen dem Bund und den Staaten, was im Sinne der vertikalen Gewaltenteilung sinnvoll ist. Ferner wird das Bankgeheimnis endlich gesetzlich geregelt.


    Ich bitte um Zustimmung.

  • Madam Speaker, eine Regelung betreffend des Bankgeheimnisses liegt bereits im Banking Act vor. Ich bitte den Antragsteller daher darzulegen, inwieweit sich die Regelungen unterscheiden, ob sie kollidieren oder ob geplant ist die Regelung im Banking Act zu streichen.

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    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


    seal-supreme-klein.gif

  • Madam Speaker,


    ich erläutere natürlich gerne. Der Banking Act regelt das Bankgeheimnis in Section 2:


    Sec. 2. Banking Secrecy.
    (1) Der Kunde hat, vorbehaltlich der Regelungen dieses Gesetzes, ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen Privatsphäre; die Bank hat somit die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.


    Vergleichen Sie hingegen Section 3 des vorliegenden Entwurfes:


    (1) Informationen über eine Person, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung von Daten in anonymisierten Statistiken oder in anderen, anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen unbetroffen.
    (2) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche einer Steuerbehörde oder Bank zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.
    (3) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen außer zur Ermittlung von Bundessteuern und -abgaben nur im Rahmen der Verfolgung einer nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbaren Handlung oder zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in den Vereinigten Staaten durch die Bank oder die Behörden, welche über die Information verfügen, weitergegeben werden. Über das Vorliegen eines solchen Umstandes entscheidet ein Gericht auf Antrag einer Behörde auf Bundes- oder Staatenebene; über die Weitergabe an ausländische Behörden entscheidet das Gericht auf Antrag des Secretary of State.
    (4) Steuerbehörden und Banken sind verpflichtet, die steuerpflichtigen Einkünfte an die zuständigen Behörden der Bundesstaaten zu melden, wenn diese zur Ermittlung dieser Zahlen nicht die technischen Möglichkeiten haben.
    (5) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen nicht an private Personen oder Institutionen weitergegeben werden.


    Die Section des vorliegenden Entwurfes regelt das grundlegende Bankgeheimnis des Banking Act also nur detaillierter und widerspricht ihm in meinen Augen keineswegs. Detailliertere Regelungen sind aber in Bezug auf Bürgerrechte und insbesondere Persönlichkeitsrechte wie den Schutz der Privatsphäre stets vorzuziehen.

  • Madam Speaker,


    die Regelung im diskutierten Entwurf entschärft das Bankgeheimnis, das im Banking Act vorgesehen ist. Der Banking Act verliert natürlich nicht viele Worte, lässt im Umkehrschluss aber auch weniger Ausnahmen zu. Im Entwurf sind offenkundig einige Ausnahmen vorgesehen, unter anderem die Bundesstaaten und einige Bundesbehörden werden künftig Zugriff auf Bankdaten haben. Dies ist aktuell - mit Ausnahme der Bankenaufsicht - nicht der Fall.


    Im Ergebnis kann ich - in Bezug auf Section 3 - nur der zusätzlichen Regelung des Steuergeheimnisses etwas abgewinnen. Dies hätte man aber, gerade um z.B. vorgenannte Konkurrenzregelung auszuschließen, ruhig in die entsprechende Gesetze einpflegen können.


    Section 2 findet hingegen meine Zustimmung.

  • Madam Speaker,


    ich unterstütze grundsätzlich den Entwurf. Schließe mich aber den Fragen des Senator Scriptatore an.


    Wäre es nicht sinnvoll, eine Behörde einzurichten, die im Sinne des Bürgers die Einhaltung dieses Gesetzes bzw. der datenschutzrechtlichen Regelungen kontrolliert?

  • Madam Speaker,


    über diesen Vorschlag ließe sich bestimmt reden. Es wäre auch möglich, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, der dem Kongress in regelmäßigen Abständen Bericht darüber erstattet, wie mit den persönlichen Daten der Bürger von Seiten der Administration umgegangen wird.


    Grundsätzlich ist mir noch nicht ganz klar geworden, ob dieser Entwurf nun ohne Änderungen den Kongress passieren kann, und wenn nicht, welche konkreten Änderungen die Senatoren Templeton und Scriptatore vorschlagen. Ich wäre hier für weitere Erläuterungen dankbar.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress

    Astoria City, 24th of May 2009



    Right Hounorable Members of Congress,


    die Aussprache wir aufgrund der noch zu klärenden Punkte verlängert.
    Sie dauert nun bis Donnerstag, den 28.05.2009, 14:20 Uhr.



    sig.

    The President of Senate

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  • Madam Speaker,
    ich würde es begrüßen, würde eine Regelung bezüglich eines Datenschutzbeauftragten direkt in den Entwurf eingepflegt werden. So kann der Kongress bereits im Vorfeld Rechtssicherheit schaffen und den Mißbruch etwaiger erhobener Daten minimieren.

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  • Madam Speaker,


    ich schlage die folgende Version des Entwurfes vor.


    Privacy Protection Bill



    Sec. 1 - Fundamentals
    (1) Dieses Gesetz sichert die Privatsphäre von Bürgern der Vereinigten Staaten im Umgang mit Bundesbehörden.
    (2) Dieses Gesetz soll als Privacy Protection Act zitiert und als PPA abgekürzt werden.


    Sec. 2 - Privacy Protection
    (1) Sämtliche Bundeseinreichtungen der Vereinigten Staaten sind zum Datenschutz verpflichtet. Personenbezogene Daten, welche einer Bundesbehörde oder einem Bundesbeamten bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln
    (2) Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Arbeit einer Bundesbehörde und nur, sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, veröffentlicht werden.
    (3) Die Weitergabe personenbezogener Daten dürfen
    1. an andere Bundesbehörden auf deren Anfrage hin weitergegeben werden, sofern dafür ein zwingender Grund und keine gegenteiligen Regelungen bestehen;
    2. an Behörden von Bundesstaaten auf Anordnung eines Richters weitergegeben werden;
    3. an ausländische Behörden im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur gegenseitigen Amtshilfe und mit Zustimmung des zuständigen Secretary weitergegeben werden.
    (4) Personenbezogene Daten, welche einer Bundesbehörde bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit zwingend notwendig sind, sind umgehend zu löschen.


    Sec. 3 - Bank and Fiscal Secrecy
    (1) Informationen über eine Person, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung von Daten in anonymisierten Statistiken oder in anderen, anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen unbetroffen.
    (2) Informationen über die entrichteten Steuern und Abgaben einer Person, welche einer Steuerbehörde oder Bank zur Kenntnis gelangen, unterliegen dem Steuergeheimnis und sind vertraulich zu behandeln.
    (3) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen außer zur Ermittlung von Bundessteuern und -abgaben nur im Rahmen der Verfolgung einer nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbaren Handlung oder zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in den Vereinigten Staaten durch die Bank oder die Behörden, welche über die Information verfügen, weitergegeben werden. Über das Vorliegen eines solchen Umstandes entscheidet ein Gericht auf Antrag einer Behörde auf Bundes- oder Staatenebene; über die Weitergabe an ausländische Behörden entscheidet das Gericht auf Antrag des Secretary of State.
    (4) Steuerbehörden und Banken sind verpflichtet, die steuerpflichtigen Einkünfte an die zuständigen Behörden der Bundesstaaten zu melden, wenn diese zur Ermittlung dieser Zahlen nicht die technischen Möglichkeiten haben.
    (5) Informationen, welche dem Steuer- oder Bankgeheimnis unterliegen, dürfen nicht an private Personen oder Institutionen weitergegeben werden.


    Sec. 4 - Criminal Offense
    Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, kann gemäß des United States Penalty Codes und auf Grundlage weiterer Gesetze der Vereinigten Staaten strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden.


    Sec. 5 - Privacy Protection Commissioner
    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ernennt auf Vorschlag des Secretary of the Interior einen Privacy Protection Commissioner.
    (2) Der Commissioner hat die Aufgabe, den Kongress in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die Administration zu informieren, Schwachstellen des Datenschutzes aufzuzeigen und Verbesserungen anzuregen. Auf Bitte des Commissioners ist diese Information unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
    (3) Dem Commissioner sind zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben von der Administration die notwendigen Rechte zu verleihen. Der Commissioner ist verpflichtet, über ihm bekanntgewordene Sachverhalte Stillschweigen zu bewahren. Er ist nur dem Kongress der Vereinigten Staaten verpflichtet.


    Sec. 6 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress

    Astoria City, 28th of May 2009



    Honorable Members of Congress,


    die Aussprache ist beendet.
    Die Abstimmungen werden eingeleitet.


    gez.

    President of Senate

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    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
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