The Court is in session, please be seated.
Der Supreme Court of the United States hat im Verfahren Shore vs. Knight ein einstimmiges Urteil erlassen, dass ich nun öffentlich verkünde.
1-8 Muffley Square, Astoria City | 15th of December, 2022
In the case
Shore, Lisa R.
Member of the United States Senate
- Petitioner -
versus
Knight, Ulysses
President of the United States Senate
- Respondent -
- PER CURIAM -
Oral Arguments held: 23rd January to 11th of February 2022
Decided: 14th of December, 2022
on the Motions
1. To declare, that the Senate President's determination in the Senate vote on S.J.Res. 2021-048 that the resolution was rejected, was incorrect and this should be corrected.
2. To state, that the passage of a resolution under Article VIII Sec 3 Ssec 1 (and Sec 4 Ssec 1) of the United States Constitution requires the approval of two-thirds of the valid votes cast, each in the Senate and in the House of Representatives.
the Supreme Court of the United States makes the following
JUDGEMENT
Die Feststellung des Senatspräsidenten, in der Abstimmung im Senat zum Antrag S.J.Res. 2021-048 sei dieser abgelehnt worden, war richtig und ist nicht zu beanstanden. Zur Verabschiedung eines Beschlusses nach Art VII Sec 3 Ssec 1 (sowie Sec 4 Ssec 1) der Verfassung der Vereinigten Staaten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der zum Zeitpunkt der Abstimmung in der jeweiligen Kammer im Amt befindlichen Mitglieder.
It is so ordered.
O P I N I O N
of the Court
I.
1. Die Klageführerin ist Senatorin der Vereinigten Staaten und als solche Mitglied des U.S. Senate.
2. Der Beklagte ist Präsident des U.S. Senate.
3. Die Beschwerde ist darauf gerichtet festzustellen, dass eine durch den Senatspräsidenten festgestellte Beschlussablehnung in der Sache S.J.Res. 2021-048 unrichtig sei und der Beschluss stattdessen gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die erforderliche Mehrheit angenommen wurde.
4. Darüber hinaus ist die Beschwerde darauf gerichtet feststellen zu lassen, dass für eine positive Beschlussfassung einer Kammer des U.S. Congress bei der Annahme von Verfassungszusätzen oder -änderungen eine zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist.
5. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in erster und letzter Instanz ergibt sich aus Ch. II, Sec. 1, Ssc. 5 lit. a FJA.
II.
1. Die Klageführerin führt an, sie habe am 15.12.2021 ihren Antrag mit der Bezeichnung „Terms of Office Constitutional Amendment Resolution“ beim Kongresspräsidium eingebracht. (Annex I).
2. Nach erledigter Debatte habe der Beklagte in seiner Funktion als Präsident des Senats am 02.01.2022 die Abstimmung über den nunmehr mit der Ziffer S.J.Res. 2021-048 versehenen Antrag eröffnet.
3. Zur Verabschiedung der im Antrag begehrten Joint Resolution sei Art VII Sec 3 Ssec 1 der Verfassung der Vereinigten Staaten maßgeblich, da der Antrag auf die Schaffung eines Verfassungszusatzes abzielte und somit eines höheren Zustimmungsquorums bedurfte, als dies bei einfachen Gesetzen der Fall ist.
4. Zum Zeitpunkt der Abstimmung seien vier der sechs Sitze im Senat besetzt, zwei seien vakant gewesen. An der namentlichen Abstimmung nahmen alle vier Senatoren teil. Die Klageführerin und der Beklagte stimmten mit Yea (Ja), die Senatorin aus Serena mit Nay (Nein); der Senator aus Astoria enthielt sich der Stimme.
5. Am 09.01.2022 habe der Beklagte kundgemacht, dass die erforderliche Mehrheit von zwei Drittel nicht erreicht worden sei. (Annex II).
6. Die Klageführerin habe umgehend nach der Feststellung Einwand gegen diese erhoben, welcher aber durch den Beklagten begründet abgewiesen wurde. (Annex III)
III.
1. Die Klageführerin bringt vor, dass maßgeblich für die Feststellung des erforderlichen Zustimmungsquorums Art VII Sec 3 Ssec 1 der Verfassung der Vereinigten Staaten sei, der festlege, dass der Kongress „auf Beschluss seiner Kammern mit je mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder dieser Verfassung Zusatzartikel hinzufügen kann“.
2. Die aktive Enthaltung des Senators aus Astoria („present“) sei bei der Berechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um eine Bekundung anstelle einer Stimmabgabe handele (Tit IV Sec 6 Ssec 5 Standing Rules of Congress) und wie diese Bezeichnung offenlege, handele es sich bei einer Enthaltung nicht um eine Stimme. Sich gleichzeitig einer Stimme zu enthalten und damit eine abzugeben, sei ein Widerspruch in sich.
3. Die Verfassungsbestimmung verlange, dass für einen verfassungsändernden Beschluss mindestens zwei Drittel der Stimmen (der Mitglieder) erforderlich seien. Der Wendung „zwei Drittel“ folge der Ausdruck „der Stimmen“. Es bedürfe also nicht der Stimmen von zwei Drittel der Mitglieder, sondern zwei Drittel der Stimmen. Eine Stimme für oder gegen den Antrag abgeben haben drei Senatoren, wobei zwei Drittel davon zwei sind. Die erforderliche Mehrheit sei also keine festgelegte Zahl sondern relativ zur Anzahl der abgegebenen Stimmen angesetzt.
4. In seiner Einwandabweisung habe der Beklagte betont, die Verfassung verlange ja die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. Diese Betonung bzw. Ansicht sei dann richtig, wenn die Verfassungswendung die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder verlangen würde – das sei jedoch nicht der Fall. Die Satzstellung ließe somit ausschließlich den Schluss zu, dass sie eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen verlange. Zu behaupten, nicht anwesende oder vakante Senatssitze seien mit zu berücksichtigen, sei eine Entfremdung des Verfassungstextes, weil sie keine Stimme abgegeben haben.
5. Darüber hinaus stellt die Klageführerin dar, dass, wenn die Verfassung die Zustimmung von zwei Dritteln aller Senatoren vorsehe, dies dann genau so in der Verfassung stehen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, so dass kein anderer Schluss überbliebe, als jener, dass es die Mehrheit jener Senatoren brauche, die abgestimmt haben.
IV.
1. Der Beklagte bringt vor, dass die Formulierung "mit je mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder" nicht nur jene abgegebenen sondern genauso die potentiellen Stimmen meinen könne. Entsprechend sei eine Schlussfolgerung, dass mit "Stimmen" tatsächlich nur abgegebene Stimmen gemeint sind, falsch.
2. Darüber hinaus vertritt der Beklagte den Standpunkt, dass, im Falle die Argumentation der Klageführerin sei korrekt, die Bestimmung ausdrücklich die dann abgegebenen Stimmen aller Mitglieder umfasse und insofern auch infrage zu stellen sei ob und inwiefern die Standing Rules des Kongresses in diesem Falle der Verfassung möglicherweise gar widersprächen, indem sie die Stimmabgabe eines Kongressmitgliedes - auch wenn es nur seine Enthaltung kundtut - zu einer reinen Kundgabe an der Stelle einer Stimmabgabe degradiere. In einem solchen Falle wäre mit zwei von vier zustimmenden Stimmabgaben ebenso wenig das nötige Quorum erreicht worden.
3. Die Klageführerin erwidert, dass der Einwand, die Vorschriften der Standing Rules könnten die Verfassung aushebeln stimme prinzipiell. Was die Standing Rules in Bezug auf Enthaltungen festschreibe, sei jedoch nicht mehr als die Verschriftlichung eines ganz natürlichen Grundsatzes, denn der Satz "Man enthält sich der Stimme" gäbe unzweifelhaft Aufschluss darüber, ob eine Enthaltung eine Stimme sei. Der Beklagte stellt diesbezüglich in Frage, ob dann Enthaltungen überhaupt verfassungsgemäß seien, da durch diese Lesart wenige Stimmen auschlaggebend seien, um das erhöhte Quorum für eine Verfassungsänderung zu erreichen, was nicht im Sinne der Verfassungsvätern sei.
V.
1. Richtigerweise wird durch die Klageführerin festgestellt, dass die strittige Rechtsnorm in VII/3/1 USC zu finden ist. Gemäß dieser Norm, kann „Der Kongress […] auf Beschluss seiner Kammern mit je mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder dieser Verfassung Zusatzartikel hinzufügen, um sie zu ergänzen, zu korrigieren und zu verbessern.“
2. Im Gegensatz zu den einschlägigen Normen anderer Stellen der Verfassung, sieht USC VII/3/1 eine Mehrheit von zwei Dritteln vor und deutet alleine hierdurch auf ein höherwertiges zu erreichendes Quorum für Verfassungsänderungen hin. III/2/4 USC beispielsweise spricht von einer „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ für die Beschlussfassung einer der beiden Kammern des Kongresses, sofern „die Verfassung, das Gesetz oder sonstige Rechtsnormen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt“. Diese Bestimmung findet sich in VII/3/1 USC und hebt sich damit von einer Mehrheit abgegebener Stimmen ab.
3. In USC III/7 hingegen, verweist auf weitere Quoren innerhalb der Process of Legislation. In Subsection 2 ist eine Vorlage dann angenommen, wenn sie „mit Mehrheit“ durch Repräsentantenhaus und Senat gebilligt wurde. Unstrittig ist hier, dass es sich um eine einfache Mehrheit handelt und nicht um eine zwei Drittel- oder drei Viertel-Mehrheit, da dies anderenfalls wie in VII/3/1 geschehen betont worden wäre. Gleichfalls spricht Subsection 4 deutlich davon, dass das Veto des Präsidenten der Vereinigten Staaten nur durch eine „Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen“ in beiden Kammern des Kongresses überstimmt werden kann.
4. Bereits aus den Bestimmungen III/2/4 und III/7/4 ergibt sich, dass für unterschiedliche Geschäftsgänge und Anlässe innerhalb der Gesetzgebung unterschiedliche Abstimmungsquoren vorgesehen sind. Diese weisen auf die Wichtigkeit der verschiedenen Vorgänge hin. Diese Wichtigkeit wird umso deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, bei welchen Geschäftsgängen welche Quoren durch die Verfassung vorgesehen sind. Reicht bei einfacher Gesetzesvorlage die einfache Mehrheit aus, so muss es bei der Überstimmung eines präsidialen Vetos schon eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sein und bei einem Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten der Vereinigten Staaten die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder in beiden Kammern des Kongresses.
5. Während die Verfassung bei einem präsidialen Veto noch eine „Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen“ vorsieht, spricht sie in VI/3/2 bereits von „zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder“ bezüglich der parlamentarischen Zustimmung zur Bildung eines neuen Bundesstaates. Und ebenso wird dieses Quorum in VII/3/1 und VII/4/3 erwartet.
6. Strittig im vorliegenden Verfahren war nun die Auslegung von VII/3/1 USC, insofern auch die Fragestellung, ob das Quorum „Mehrheit der Stimmen der Mitglieder“ etwas anderes meint als „die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder“.
7. Die Klageführerin hat insbesondere darauf verwiesen, dass in der Formulierung „zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder“ sich das Quorum von zwei Dritteln auf das nachfolgende Wort „Stimmen“ beziehe und nicht auf das Wort „Mitglieder“, da es andernfalls „Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder“ lauten müsse. Dem kann das Gericht nicht folgen.
8. Gemessen an der Wertigkeit der Geschäftsvorgänge ist die Änderung der Verfassung nicht umsonst mit einer hohen Hürde von zwei Drittel Stimmen festgeschrieben. Auf Grundlage der Verfassung existieren die Vereinigten Staaten, der Föderalismus, die gesetzgebenden, die regierenden und die rechtsprechenden Gewalten, ihre Rechte, Pflichten und ihre Schranken. Auf ihr fußen die verbrieften Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, in und mit ihr wird das Miteinander beschrieben und gesichert. Die Integrität aller staatlicher Institutionen wird durch sie sichergestellt. Es ist nur logisch, dass aus diesem Grunde gerade für Verfassungsänderungen ein wesentlich höheres Quorum innerhalb der verfassungsändernden Gesetzgebung vorgesehen ist.
9. Diesen Umstand betrachtet, kann es nicht Auslegung dieses Gerichtes sein, dass eine zwei Drittel-Mehrheit durch Abwesenheiten oder Enthaltungen tatsächlich so weit gemindert wird, dass einzelne Kongressmitglieder beispielsweise über Änderungen an der Verfassung bestimmen oder den Präsidenten des Amtes entheben können.
10. Auslegung dieses Gerichtes ist es daher, dass zur Bestimmung eines Quorums wie in VII/3/1 vorgesehen, die Mitglieder einer Kongresskammer heranzuziehen sind, die tatsächlich zum Zeitpunkt der Abstimmung Mitglied der Kammer sind, egal ob sie an der Abstimmung teilgenommen haben oder ihr fern geblieben sind.
11. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen vakante Sitze in den Kammern. Eine Stimme kann nur haben, wer sie auch abgeben kann. Somit kann zur Berechnung eines notwendigen Quorums ein vakanter Sitz nicht herangezogen werden, weil hier die grundlegende Möglichkeit einer Stimmabgabe nicht vorhanden ist.
12. Klargestellt wird an dieser Stelle ebenfalls, dass die reine Teilnahme am Geschäftsgang ohne Stimmabgabe eines Mitgliedes einer Kammer ("Present") nicht dazu führen darf, dass ein an den tatsächlich vorhandenen Stimmen orientiertes, erhöhtes Quorum unterlaufen wird. Würden von sechs Senatoren zwei mit Ja stimmen und vier lediglich pro forma am Geschäftsgang teilnehmen ("Present"), würden nicht im Ansatz zwei Drittel der Mitglieder ihre Stimme für eine Verfassungsänderung abgeben und somit wäre der Antrag gescheitert. Es ist die Grundüberzeugung dieses Gerichts, dass die Stimme eines gewählten Mandatsträgers im Kongress insbesondere bei höchst bedeutsamen Beschlüssen wie über einer Änderung der Verfassung zu zählen hat; und nur in den Fällen, in denen die notwendige Mehrheit der Kongressmitglieder einen Beschlussvorschlag aktiv zustimmt, kann er rechtsgültig und wirksam zustande kommen. Möchte sich ein Kongressmitglied, möglicherweise aus parteipolitischen Erwägungen, nicht äußern oder seine Stimmabgabe öffentlich machen, so kann dies nicht dazu führen, dass eine tatsächliche M inderheit der Stimmen einen Beschlussvorschlag durchsetzt. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des notwendigen Quorums und der Bestimmung über eine Annahme oder Ablehnung eines mit zwei Drittel-Mehrheit bedingten Abstimmungsverfahrens auch ein Mitglied einer Kammer, dass am Geschäftsgang ohne Stimmabgabe teilnimmt ("Present"), in das Quorum einzubeziehen.
13. Der Gerichtshof stellt somit fest, dass die Feststellung der Ablehnung von S.J.Res. 2021-048 im Senat durch den Beklagten richtig war und nicht zu beanstanden ist. Ferner, dass zur Verabschiedung eines Beschlusses nach VII Sec 3 Ssec 1 (sowie Sec 4 Ssec 1) der Verfassung der Vereinigten Staaten es der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der zum Zeitpunkt der Abstimmung in der jeweiligen Kammer im Amt befindlichen Mitglieder bedarf. Schließlich, dass in diesen Fällen auch die reine Teilnahme am Geschäftsgang ohne Stimmabgabe eines Mitgliedes einer Kammer ("Present") bei der Ermittlung des Erreichens eines durch Verfassung oder Gesetz vorgegebenen Abstimmungsquorums einzubeziehen ist, wenn diese die "Mehrheit der Stimmen der Mitglieder" erfordert.
14. Das Urteil ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar (V/2/1 USC).
Annexes
Annex I - Terms of Office Constitutional Amendment Resolution
Annex II - S.J.Res. 2021-048 Terms of Office Constitutional Amendment Resolution
Annex III - RE: Morning Business
Scriptatore, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court in which Cavenagh, Justice joined.
For the Court
Chief Justice of the United States