Emergency Powers Amendment Act

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 114 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von James F. Canterbury.

  • Honorable Legislators,

    folgender Antrag steht zur Abstimmung:



    Emergency Powers Amendment Act

    Das folgende wird ein Zusatz zur Verfassung des Freistaates:


    Emergency and Extraordinary Powers Amendment


    Article 1 – Emergency Powers


    Section 1 – Declaring a State of Emergency

    (1) Der Gouverneur kann im Falle einer unmittelbaren, außergewöhnlichen Gefährdung für den Freistaat oder seine Bevölkerung den Notstand ausrufen.

    (2) Der Notstand kann für den gesamten Freistaat oder eine angemessene Zahl seiner Verwaltungseinheiten erklärt werden.

    (3) Der Notstand soll zeitlich beschränkt, für maximal einen Monat, ausgerufen werden. Eine vorzeitige Beendung des Notstandes durch den Gouverneur ist jederzeit zulässig.


    Section 2 _ Emergency Powers of the Governor

    (1) Wurde der Notstand ausgerufen

    a. geht das Oberkommando sämtlicher Polizeibehörden, Milizen und aller anderen bewaffneter Organisationen sowie aller Feuerwehr- und Rettungsdienste, egal ob staatlicher oder privater Natur, innerhalb des Gebietes in dem der Notstand ausgerufen wurde, temporär auf den Gouverneur über;

    b. ist der Gouverneur berechtigt, temporär für die Dauer des Notstandes, durch Notstandsverordnungen, sämtliche Maßnahmen zu bestimmen, die notwendig sind den Notstand zu beheben;

    c. ist der Gouverneur berechtigt, ohne Zustimmung der Generalversammlung, durch Notstandsverordnungen, jene finanzielle Mittel aus dem Staatshaushalt zu verwenden die notwendig sind, um den Notstand zu beheben.


    Section 3 – Emergency Powers of the Legislature

    (1) Die Legislature soll unmittelbar durch den Gouverneur über die Erklärung des Notstandes oder dessen Ende informiert werden.

    (2) Die Legislature kann auf Antrag des Gouverneurs einen Notstandes mit Zweidrittelmehrheit über die Dauer von einem Monat hinaus verlängern. Eine mehrmalige Verlängerung ist zulässig.

    (3) Die Legislature kann den Notstand mit Zweidrittelmehrheit vorzeitig beenden oder mit einfacher Mehrheit Notstandsverordnungen des Gouverneurs aufheben.



    Article 2 – Extraordinary Powers


    Section 1 – Invocation

    (1) Dieser Article kommt zur Anwendung, wenn die Legislature über einen ununterbrochenen Zeitraum von 21 Tagen keine Mitglieder gehabt hat und sich ein vom Volk gewählter Gouverneur im Amt befindet.

    (2) Sobald nach Anwendung dieses Articles die Legislatur wieder zumindest ein Mitglied hat, findet Section 2 keine Anwendung mehr, wobei davor kundgemachte Gesetze planmäßig in Kraft treten.

    (3) Die Rechtsfolgen dieses Articles treten von Gesetzes wegen ein.

    (4) Ein im Rahmen dieses Articles gesetzter Rechtsakt ist nur dann wirksam, wenn sich der Gouverneur bei dessen Kundmachung ausdrücklich auf diesen Article beruft.

    (5) Zusätze zur Verfassung des Freistaates können niemals im Wege dieses Articles verabschiedet werden.


    Section 2 – Powers of the Governor

    (1) Der Gouverneur ist berechtigt, Gesetze zu verabschieden und mittels derer andere Gesetze zu ändern oder aufzuheben.

    (2) Solche Gesetze dürfen frühestens am nächsten Monatsersten in Kraft treten, wobei ein Gesetz zumindest sieben Tage vor Inkrafttreten kundzumachen ist.

    (3) Durch den Gouverneur erlassene Gesetze haben dieselbe Wirksamkeit wie alle anderen Gesetze und können - neben dem in Section 3 genannten Prozedere - wie andere Gesetze geändert und aufgehoben werden.

    (4) Der Gouverneur ernennt Mayors und Sheriffs.


    Section 3 – Powers of the Legislature

    (1) Die Legislature kann ein auf Section 2 basierendes Gesetz mittels Gesetzesbeschluss ändern oder aufheben. Bei einer Aufhebung hat der Gouverneur kein Recht, ein Veto einzulegen und hat das Gesetz umgehend zu unterschreiben.

    (2) Einen Gesetzesbeschluss zur Aufhebung nach Ssec. 1 kann die Legislature längstens drei Monate nach der Neuaufnahme ihrer Tätigkeit fassen.

    (3) Überhaupt kann eine Aufhebung nach Ssec. 1 längstens zwölf Monate nach der Kundmachung des Gesetzes beschlossen werden.


  • Seal_na_gov_small.png



    LEGISLATURE OF NEW ALCANTARA

    The Second Legislator by Seniority



    Das Votum ist beendet.


    Abgegebene Stimmen: 1/1

    davon ungültig: 0

    Present: 0


    Aye: 1

    Nay: 0


    Damit ist der vorliegende Antrag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.





    971315DAC273F4834A47EF67631822EB.png

    James F. Canterbury

    Second Legislator by Seniority

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!