[Amada] Northern Amada Conference Center - Discussion on Public Security Regulations

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 1.234 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Elizabeth Grey.

  • Handlung

    Ab morgen lädt Acting Governor Grey alls Bürger Freelands zu einer Diskussion über Regelungen zur öffentlichen Sicherheit. Dabei sollen insbesondere die Themen Versammlungsrecht und Waffenrecht auf der Tagesordnung stehen. Weitere Themen können jederzeit aufgenommen werden.

  • Handlung

    Erscheint und ist gespannt.

    Lucius Raymond Barrymore (D/FL)
    U.S. Senator of the Free State of [definition=3]Freeland[/definition]
    Member of the State Assembly of [definition=3]Freeland[/definition]


  • Ladies and Gentlemen,


    ich begrüße Sie herzlich hier in Amada zur Bürgerdiskussion zum Thema öffentliche Sicherheit.


    In den vergangenen Wochen gab es sowohl auf Bundesebene, als auch in unserem Nachbarstaat Astoria State Debatten über die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit. Es geht dabei insbesondere um die Frage, wie die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden kann, ohne die Rechte zur freien Durchführung von Versammlung und zur freien Meinungsäußerung zu stark einzuschränken. Auf der einen Seite stehen die Leute, die sagen, dass sowohl das Versammlungsrecht und die Meinungsfreiheit so hohe Güter sind, dass sie weitgehend unangetastet bleiben sollen. Auf der anderen Seite werden die Stimmen nach einem höheren Stellenwert für die öffentliche Sicherheit deutlich, sodass auch unter Umständen das Versammlungsrecht oder das Recht auf Selbstschutz eingeschränkt werden können und sollten.


    In diesem Zusammenhang habe ich mich dafür entschieden, diese Bürgerversammlung einzuberufen, die erstmal abseits einer formalen Debatte in der State Assembly ein Meinungsbild formen soll, ob und wenn ja in welcher Form die Staatsregierung die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit verfolgen soll. Im Mittelpunkt der Diskussion in Amada sollen besonders die Themen "Versammlungsrecht" und "Waffenrecht" stehen, sie ist aber auch offen für weitere Themen, die Sie, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, für wichtig und diskussionswürdig erachten.


    Am Ende dieser Diskussion kann ein großer Gesetzesentwurf stehen, der dann auch formal in die State Assembly eingebracht wird, jedoch können auch, je nachdem wie sich die Debatte entwickelt, mehrere, auch konkurrierende Entwürfe zur endgültigen Abstimmung in die State Assembly eingebracht werden. Bei anderen Debattenentwicklungen wäre aber auch denkbar, dass kein Gesetzesentwurf, sondern andere Dokumente, wie Regierungsvorordnungen ausreichen oder auch dass festgehalten wird, dass die die Mehrheit der Bürger Freelands mit dem Status quo zufrieden sind.


    Ich bin gespannt auf die folgende Debatte und Ihre Beiträge dazu.

  • Ich begrüße diese offene und breit aufgestellte Diskussion, die allen Bürgern die Gelegenheit gibt, ihre Meinung zu diesen wichtigen Themen einzubringen, und danke Mrs. Grey für den Anstoß. Gerne möchte ich den Anfang machen und meine Meinung zum Versammlungsrecht und zum Waffenrecht kundtun.


    Das Recht, sich mit anderen friedlich zu versammeln, ist von der Bundesverfassung verbrieft und darf keinesfalls eingeschränkt werden. Die Verfassung spricht jedoch eindeutig von friedlichen Versammlungen. Solche, die von ihrer Art her geeignet sind, andere Rechtsgüter zu beeinträchtigen - so zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum anderer - sind zu Recht nicht geschützt. Ich spreche mich daher für ein Gesetz aus, welches es den Polizeibehörden bei unmittelbar drohender Gefahr für andere wichtige Rechtsgüter erlaubt, Versammlungen aufzulösen, zeitlich beschränkte Platzverweise auszusprechen und diese auch mit Gewalt durchzusetzen. Selbstverständlich muss dabei auch der Rechtsweg gewahrt bleiben; wer sich in seinem Versammlungsrecht unrechtmäßig beschränkt sieht, dem muss die Verwaltungsgerichtsbarkeit offenstehen und die Polizei muss sich für ihr Vorgehen rechtfertigen. Ansonsten sind meines Erachtens die Vorschriften über die Dauer des polizeilichen Gewahrsams und die richterliche Überprüfung von Verwaltungsakten ausreichend.


    Ich halte insbesondere im Hinblick auf die Ausschreitungen der sogenannten "Church" of Unitology und deres bewaffneten Arms auch ein Verbot für möglich, bei Versammlungen im öffentlichen Raum Waffen zu tragen. Das gilt insbesondere für die Kriegswaffen, die von der OSA schamlos öffentlich zur Schau gestellt werden. Bisher blieb der Freistaat von derlei unsäglichem Säbelrasseln verschont, aber wir müssen diesen Leuten deutliche Grenzen aufzeigen, um den Frieden des öffentlichen Raumes zu schützen.


    Das bringt mich zum nächsten Punkt, dem Waffenrecht. Meines Erachtens ist es das gute Recht eines jeden Astoriers, sich und sein Heim auch durch Schusswaffen vor unbefugten Eindringlingen zu schützen. Genauso ist es das gute Recht eines jeden Laden- oder Restaurantbesitzers, sein Etablissement zur waffenfreien Zone zu erklären. Die Abgabe von Munition und Schusswaffen muss an klare Bedingungen geknüpft sein; Kriminelle dürfen keinen legalen Zugang zu diesen Waffen haben. Auch Waffen, die übermäßig gefährlich sind, wie die sogenannten Assault Rifles und ähnliche, vor allem Kriegswaffen, sind für die persönliche Verteidigung unnötig und ungeeignet und haben in Freeland nichts verloren.


    Ich plädiere daher für ein Waffenrecht nach den folgenden Grundzügen:


    - Der Besitz und Erwerb von Schusswaffen ist jedem Einwohner Freelands erlaubt, der keines schweren Verbrechens für schuldig befunden wurde. Beim Erwerb von Schusswaffen sind Wartefristen einzurichten, während derer die Überprüfung der Person durch den Waffenhändler erfolgen muss. Die Behörden haben umfassende Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen.
    - Wer eine Waffe besitzen will, muss in regelmäßigen Abständen an Sicherheitsschulungen teilnehmen, bei denen der richtige Umgang mit der Waffe, der Munition und die rechtlichen Bestimmungen hierzu erklärt und geübt werden.
    - Das verdeckte Tragen von Schusswaffen im öffentlichen Raum ist verboten. Wer eine Schusswaffe mitführt, muss sie deutlich und offen zeigen. Das stärkt das Abschreckungspotenzial, und dafür soll die Schusswaffe ja primär da sein.
    - Bei öffentlichen Versammlungen ist das Mitführen von Schusswaffen verboten, ein Verstoß ist ein Grund für einen Platzverweis, bei Wiederholung ein Grund für das Verbot, Schusswaffen zu besitzen.
    - Jeder hat das Recht, auf seinem privaten Grund und Boden das Mitführen von Schusswaffen zu verbieten und bei Verstößen Hausverbote auszusprechen. In Gebäuden und Einrichtungen des Freistaates ist das Tragen von Schusswaffen verboten, das betrifft insbesondere Schulen und Verwaltungsgebäude.
    - Wer zu seiner Verteidigung eine Schusswaffe einsetzt, muss in einer polizeilichen Untersuchung umfangreich erläutern, dass alle anderen Möglichkeiten des Selbstschutzes zuvor ausgenutzt wurden, dass vor dem Einsatz der Schusswaffe laut und deutlich mehrfach gewarnt, ein Warnschuss abgegeben und erst dann gezielt geschossen wurde. Verstöße bringen über die Möglichkeiten des Strafrechts hinaus das Verbot des Besitzes von Schusswaffen mit sich.
    - Schusswaffen und Munition dürfen zu Hause nur in abgeschlossenen Waffenschränken gelagert werden, wenn Kinder regelmäßig im Haus sind oder Personen dort wohnen, denen der Besitz von Schusswaffen ausdrücklich verboten wurde.

    Lucius Raymond Barrymore (D/FL)
    U.S. Senator of the Free State of [definition=3]Freeland[/definition]
    Member of the State Assembly of [definition=3]Freeland[/definition]


  • Ich bedanke mich zunächst bei ihnen Ms. Grey für ihre Einladung, dann möchte ich folgendes darstellen und mich dann der Waffendebatte als überzeugter Anhänger meiner Weltanschauung zurückziehen und mich auf die Versammlungsfreiheits-Debatte konzentrieren, die Waffendabatte werde ich ja dann so oder so im Parlament besprechen.
    Mr. Barrymore ich denke bei der Verteidigung gilt dieses Protokoll nicht wenn der Einbrecher den Grundstücksbesitzer mit einer Waffe bedroht und "kurz vor dem Abdrücken ist" oder? Denn bis dahin ist der Besitzer tot wenn er nicht seinerseits schneller schießt. Ansonsten schieße ich mich im großen und ganzen ihren Punkten an.


    Zum anderen in der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sehe ich mich gezwungen zu sagen das der Staat nur sehr wenige Möglichkeiten haben soll gegen diese Recht handeln zu können. Wenn die Sicherheitskräfte des Staates eine Versammlung auflösen dann entweder nur mit Gerichtsbeschluss oder wenn eine tatsächliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht mit einer obligatorischen Überprüfung durch das Gericht und des Parlamentes, sollte von einer Seite erklärt werden das dies nicht-berechtigt war muss der Governor entsprechende Maßnahmen einleiten wie Verwarnungen bei falscher Einschätzung der Situation bis hin zur Entlassung bei mehrfachen nicht-berechtigten Einschreiten(s). Dies ist absolut notwendig schließlich geht es um eines der Wichtigsten Rechte in der Demokratie, und um die Frage warum sich gleich die obersten Körperschaften des Bundesstaates kümmern müssen zu beantworten: Nur das ist das was gut genug dafür ist, es geht hier um keine Formalität diese Leute die auf die demonstrieren gehen versuchen ihre Meinung kund zu tun nur damit jemand ihnen bei der Ausübung dieses Rechtes "dazwischen funkt"? Das ist inakzeptabel, nicht alle Demostationen haben einen langen Rückhalt im Volk sodass dies öffentliche Interesse weckt und große Teile der Bevölkerung hinter diesen Menschen stehen aber da jeder gleiches Recht besitzt muss eine solche Maßnahme vom Staat selber geführt werden. Ich lasse bei der Überprüfung auch den Governor heraus da er nun mal der gegen dieses Recht handelnden Exekutive vor Sitzt, das Parlament ist Vertreter des Volkes und muss deswegen in dieser Sache handeln, die separate Überprüfung der Judikative muss ich, das denke ich zumindest, nicht erklären. Warum dies obligatorisch sein muss denke ich auch nicht.



    Und das Auflösen von Vereinigungen ist ein Recht das allein der Judikative zustehen darf, aber das ist denke ich verständlich.

  • Ich stimme Ihnen, Mr. Martin, insoweit zu, dass die Staatsmacht nicht leichtfertig oder willkürlich Versammlungen auflösen darf. Insofern muss das Gesetz klar bestimmen, dass die Polizei nur dann ohne richterlichen Beschluss handeln darf, wenn Gefahr im Verzug ist, und dass in diesem Falle die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen ist. Ich freue mich aber, dass Sie grundsätzlich meine Ansicht teilen, der Staat müsse die Vollmacht bekommen, Versammlungen im äußersten Fall aufzulösen.

    Lucius Raymond Barrymore (D/FL)
    U.S. Senator of the Free State of [definition=3]Freeland[/definition]
    Member of the State Assembly of [definition=3]Freeland[/definition]


  • Ladies and Gentlemen,


    ich danke vor allem Mr. Barrymore und Mr. Martin für ihre umfangreichen Statements.


    An dieser Stelle möchte ich einige Ergebnisse zusammenfassen:


    1. Es wird ein allgemeines Waffenrecht eingefordert, das im großen und ganzen bereits durch Mr. Barrymore skizziert wurde. Hierzu können wir an dieser Stelle gerne bereits erste Überlegungen für einen Gesetzesentwurf anstellen.


    2. Beim Versammlungsrecht wird betont, dass es nicht eingeschränkt werden soll, die Polizeikräfte aber die Möglichkeit bekommen sollen, Versammlungen bei gewalttätigen Aktionen auflösen zu können. Der Rechtsweg soll hierbei gewahrt bleiben. Auch hier waren die Überlegungen bereits recht konkret.


    Nun möchte ich noch kurz auf die Form eingehen. Halten Sie es für angemessener eine Public Safety Bill auszuarbeiten, bei der sowohl das Versammlungsrecht, das Waffenrecht und bei Bedarf auch weitere die inere Sicherheit betreffenden Regelungen miteinbezogen werden, oder sind Sie eher für einzelne Vorlagen für die jeweiligen Bereiche?

  • Ich spreche mich ebenfalls für getrennte Vorlagen aus, um die Übersichtlichkeit zu wahren. Ich möchte Ms. Grey auch für ihre Zusammenfassung der bisherigen Statements danken. Im Laufe der nächsten Tage kann ich gerne einen ersten Entwurf meinerseits für ein Waffenrecht ausarbeiten, bitte jedoch um Verständnis dafür, dass das Wochenende derartige legislative Eskapaden nicht zulässt. ;)

    Lucius Raymond Barrymore (D/FL)
    U.S. Senator of the Free State of [definition=3]Freeland[/definition]
    Member of the State Assembly of [definition=3]Freeland[/definition]


  • Ich habe einen ersten Entwurf erarbeitet und möchte diesen zunächst hier zur Diskussion stellen.


    Guns Regulation Bill


    Article 1 – General Provisions


    Sec. 1 – Purpose
    (1) Dieses Gesetz regelt den Handel mit und den Besitz von Schusswaffen und Kriegswaffen und stellt allgemeine Vorschriften für den Umgang mit Schusswaffen auf.
    (2) Es soll zitiert werden als Guns Regulation Act.


    Sec. 2 – Definitions
    (1) Eine Schusswaffe ist eine Vorrichtung, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt ist und bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
    (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich nicht auf Schusswaffen, die durch Verplombung des Laufes oder durch andere geeignete technische Maßnahmen unbrauchbar gemacht wurden.
    (3) Die folgenden Gegenstände sind Kriegswaffen:
    a) Atomare, chemische und biologische Waffen und Kampfstoffe;
    b) Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber;
    c) Kriegsschiffe, Landungsboote und U-Boote;
    d) Kampfpanzer und andere gepanzerte Fahrzeuge;
    e) Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Startvorrichtungen;
    f) Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer, Minenlegevorrichtungen, und Sprengbomben;
    g) Vollautomatische Schusswaffen wie Maschinenkarabiner, Maschinengewehre und Maschinenpistolen;
    h) Flammenwerfer und Granatwerfer;
    i) Handgranaten und Streumunition;
    j) Torpedos, Minen, Bomben und Wasserbomben;
    k) Panzerabwehrhandwaffen wie Panzerfaust und RPG;
    l) Gefechtsköpfe und Munition für die aufgeführten Waffen.


    Sec. 3 – Freeland Guns Administration
    (1) Für die Kontrolle des Handels und des Besitzes von Schusswaffen ist die Freeland Guns Administration (FGA) zuständig. Sie untersteht dem Gouverneur und wird von einem Direktor geleitet, der von ihm ernannt wird.
    (2) Der Gouverneur kann per Executive Order festlegen, ob bestimmte Waffentypen und -modelle nach Sec. 2 unter die Definition einer Schusswaffe oder einer Kriegswaffe fallen.
    (3) Sofern nach diesem Gesetz von der FGA Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen sind, ist dafür ein Gerichtsbeschluss notwendig, außer im Falle einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung.


    Sec. 4 – Official Acts
    (1) Wer vom Freistaat Freeland, einer seiner Behörden, der Behörde eines Counties oder einer Gemeinde oder von einer Behörde des Bundes ermächtigt ist, Schusswaffen zu tragen und zu gebrauchen, ist von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
    (2) Die FGA kann für Amtsträger des Freistaates, eines Counties oder einer Gemeinde verpflichtende Schulungen und Lehrgänge anordnen.
    (3) Die Freeland National Guard und die Streitkräfte des Bundes sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes über Kriegswaffen nicht betroffen.


    Article 2 – Weapons of War


    Sec. 1 – Possession
    (1) Der Besitz von Kriegswaffen ist auf dem Gebiet des Freistaates verboten.
    (2) Ausnahmsweise kann die FGA für Unternehmen, die Kriegswaffen in staatlichem Auftrag oder für den Export herstellen oder zu deren Lagerung oder Vernichtung von einer staatlichen Stelle beauftragt sind, die Genehmigung zum Besitz von und zum Handel mit Kriegswaffen erteilen. Die FGA ist berechtigt, für solche Unternehmen allgemeine Sicherheitsbestimmungen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Bei Verstoß kann die FGA die Ausnahmegenehmigung widerrufen und deren Neuerteilung verweigern.
    (3) Der Besitz von Kriegswaffen ohne Genehmigung und der gewerbsmäßige Handel mit Kriegswaffen ohne Genehmigung ist ein Verbrechen der Klasse C gemäß FPC Article II Sec. 1.


    Sec. 2 – Import and Export
    (1) Die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen durch ein unter Sec. 1 Ssec. 2 genanntes Unternehmen bedarf der Einzelfallgenehmigung durch die FGA.
    (2) Die ungenehmigte Ein- oder Ausfuhr von Kriegswaffen ist ein Verbrechen der Klasse C gemäß FPC Article II Sec. 1.


    Article 3 – Guns


    Sec. 1 – Possession
    (1) Der Besitz von Schusswaffen ist auf dem Gebiet des Freistaates jedem erlaubt, der diese Schusswaffen bei der FGA angemeldet hat.
    (2) Durch Gerichtsbeschluss kann dem einzelnen der Besitz von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft untersagt werden, wenn davon auszugehen ist, dass von der Person ansonsten eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde.
    (3) Der Besitz von unangemeldeten Schusswaffen ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2. Der Besitz von Schusswaffen trotz eines gerichtlichen Verbotes ist ein Vergehen der Klasse A.


    Sec. 2 – Sale
    (1) Schusswaffen darf gewerbsmäßig nur verkaufen, wer eine Genehmigung der FGA besitzt. Die FGA ist berechtigt, für Waffenhändler allgemeine Sicherheitsbestimmungen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Bei Verstoß kann die FGA die Genehmigung widerrufen und deren Neuerteilung verweigern.
    (2) Der private Weiterverkauf von Schusswaffen ist verboten.
    (3) Der gewerbsmäßige Verkauf von Schusswaffen ohne Genehmigung und der private Weiterverkauf von Schusswaffen sind Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 2.
    (4) Zwischen dem Verkauf einer Schusswaffe und der Abgabe an den Käufer muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Verbrechen der Klasse D gemäß FPC Article II Sec. 1.


    Sec. 3 – Bearing in Public
    (1) Mitgeführte Schusswaffen müssen in der Öffentlichkeit deutlich für jeden sichtbar getragen werden. Das verdeckte Tragen von Schusswaffen auf öffentlichem Grund und Boden ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2 und kann für das Gericht Anlass sein, gem. Sec. 1 Ssec. 2 den Besitz von Schusswaffen zu untersagen.
    (2) Wer ein öffentlich zugängliches Geschäft betreibt, kann das Tragen von Schusswaffen auf dem Gelände dieses Geschäftes untersagen. Das Verbot ist deutlich auszuschildern. Die Staatsanwaltschaft hat auf Anzeige des Besitzers eines Geschäftes die Pflicht, Verstöße gegen diese Bestimmung zu verfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2.


    Sec. 4 – Safe-keeping
    (1) Wer eine Schusswaffe besitzt, ist verpflichtet, diese getrennt von der Munition in einem abgeschlossenen Waffenschrank aufzubewahren, wenn sich regelmäßig Kinder im Haus aufhalten oder dem Haushalt eine Person angehört, welcher der Besitz einer Schusswaffe gerichtlich untersagt wurde.
    (2) Die FGA ist berechtigt, unangemeldete Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Wird den Amtsträgern der FGA der Zugang zum Waffenschrank verweigert, so kann die FGA einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen ist vom Gericht ein Verbot des Besitzes von Schusswaffen für wenigstens zwei Monate anzuordnen.

    Lucius Raymond Barrymore (D/FL)
    U.S. Senator of the Free State of [definition=3]Freeland[/definition]
    Member of the State Assembly of [definition=3]Freeland[/definition]


    Einmal editiert, zuletzt von Lucius R. Barrymore ()

  • Ladies and Gentlemen,


    ich danke Mr. Barrymore für seinen Entwurf.


    Bei Art. III, Sec. 3 stellt sich mir jedoch die Frage, inwieweit das Tragen von Waffen in öffentlichen Einrichtungen, wie Ämtern, Schulen oder Universitäten bereits in diesem Gesetz verboten werden kann, und ob unter Ssec. 2 dieser Section auch nicht-gewerbliche Einrichtungen, wie Kirchen, fallen.

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