S. 2013-061: Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Bill

Es gibt 30 Antworten in diesem Thema, welches 1.775 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Marc Peterson.

  • Madam President,


    ich vermag der Verfassung nicht zu entnehmen, an welcher Stelle genau sie es dem Bund verbietet, die Staaten gesetzlich zu ermächtigen, auch auf einigen der im zugewiesenen Gebiete gesetzgeberisch tätig zu werden?


    Wenn die Verfassung bestimmt:

      "Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend [unter anderem] die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung, Amnestie und Begnadigung sowie die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums,"

    dann kann ich aus dieser Regelung nicht herauslesen, dass sie es dem Bund verbietet, diese Gebiete in der Form zu regeln, als dass er die Staaten gesetzlich ermächtigt, ergänzend zu ihm gesetzgeberisch tätig zu werden?


    Das lässt sich auch nicht im Umkehrschluss aus Art. VI., Sec. 5, SSec. 2, herauslesen, denn dieser hat eine andere Funktion: Er ermächtigt die Staaten, ihnen zugewiesene gesetzgeberische Kompetenzen verpflichtend auf den Bund zu übertragen, heißt, der Bund muss tätig werden, wenn die Staaten einige ihrer Aufgaben an ihn delegieren.


    Der Bund kann, wie bereits gesagt, die Staaten nicht verpflichten, auf den in Art. VI, Sec. 5, SSec. 1, gelisteten Gebieten tätig zu werden. Er kann seine Gesetzgebungskompetenz aber selbstverständlich dahingehend nutzen, dass er die Staaten ermächtigt, tätig zu werden, sofern sie dies möchten.

  • Madam President,


    die Bundesstaaten sind Träger der staatlichen Souveränität, soweit diese begrenzt ist, also der Bund innehat. Alles, was die Verfassung dem Bund erlaubt, darf er machen.
    Die Frage, die ich mir stelle, betrifft sowohl die Rechte als auch die Pflichten: Der Inhaber einer Komptenz hat die Macht, eine Sache zu regeln. Hat er auch das Recht, diese Entscheidung zu delegieren bzw. die Pflicht es selbst zu regeln?


    Grundsätzlich kann man alle Entscheidungen delegieren. Alle Rechtsgebiete kennen den Vertreter, den Bevollmächtigten und den Beauftragten. Vor diesem grundsätzlichen Ja möchte ich aber direkt den Fall ansprechen, dass der Kongress, der die Kompetenz hat, Gesetze zu erlassen, diese Kompetenz ja auch durch Ermächtigungsgesetz an das Kabinett übertragen könnte. So erspart er sich Arbeit und steht den Fachleuten der Administration nicht im Weg.
    Der Argumentation der Senatorin folgend, wäre dies kein Verfassungsverstoß, weil jeder, der eine Regelungskompetenz hat, diese auch auf einen anderen übertragen kann, solange dies nicht verboten ist ... Aber evtl. wäre dies mit der verfassungsmäßigen Grundordnung unvereinbar. Da stell ich mir die Frage, wo diese beginnt und endet. Die Verfassung sagt nuneinmal, dass eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Staaten gibt und dass bestimmte Organe bestimmte Aufgaben wahrnehmen.
    Vereinzelte Detailfragen berühren die Verfassungsordnung nicht. Aber ich denke, die Frage des Strafrechts, die auch besondere Beachtung bei den verfassungsmäßigen Grundrechten findet, ist keine Detailfrage.


    Ich denke, die Sache so zu regeln, ist potenziell verfassungswidrig, weil ich eben nicht denke, dass der Bund seinerseits Kompetenzen an die Staaten - auch unter Vorbehalt - delegieren kann. Meiner Meinung nach bedürfte dies einer Verfassungsänderung. Davon unabhängig wäre der vom Antrag designierte Zustand einer solchen Regelung im Ergebnis wünschenswert ... ich werde über die Stimmabgabe noch einmal eine Nacht schlafen müssen.


    Eine weitere Frage, die mich aus reiner Neugier beschäftigt: Wie geht es, dass die Staaten durch die Delegation einer Kompetenz bzgl. einer Materie, die sie selbst regeln können, den Bund zu verpflichten im Stande sind, etwas regeln zu müssen?

  • Madam President,


    für manche wäre es anscheinend kein Problem, wenn effektiv die Bundesregierung im Verein mit den Gouverneuren die Gesetze des Bundes machen würde, indem man diese Leute einfach nebenbei noch im Kongress sitzen lässt - aber diese Frotzelei geht nun nicht in Richtung des Speakers, der in dieser Sache ja auf der Seite der Guten steht. ;)


    Also zur eigentlichen Frage: Die Bundesverfassung kennt zwei Richtungen der Gewaltentrennung, horizontal und vertikal. Die horizontale Gewaltenteilung schützt das Volk der Vereinigten Staaten vor der Errichtung einer Diktatur, indem es die Staatsgewalt des Bundes in drei separate Zweige - Gesetzgebung, Gesetzesvollzug und Rechtssprechung auf Grund der Gesetze - aufteilt.


    Die vertikale Gewaltenteilung schützt die Bevölkerungen der einzelnen Staaten vor der Errichtung eines Zentralstaates, indem sie die Zuständigkeit der Staatsgewalt des Bundes begrenzt. Die Staaten sind als souveräne Staaten dem Bund beigetreten, haben dabei eine Reihe von Kompetenzen auf den gemeinsam errichteten Zentralstaat übertragen, und ihre Souveränität somit selbst beschränkt, indem sie sich auf einigen Feldern staatlicher Aufgaben dem Bund als gemeinsamer Autorität unterstellt haben.


    Während der Zweck der horizontalen Gewaltenteilung in Gefahr geriete, wenn die Aufgaben der einen Staatsgewalt des Bundes ganz oder teilweise einer anderen übertragen oder von ihr ausgeübt würden, schadet es den Staaten ja nicht, wenn der Bund sie ermächtigt, auf einzelnen Gebieten, die sie ihm ursprünglich zu regeln übertragen haben, innerhalb eines von ihm gesetzten Rahmens ergänzend selbstständig tätig zu werden, sofern sie dies wünschen.


    Zumal er ja selbst den Umfang der Ermächtigung bestimmt - im vorliegenden Fall verliert er effektiv keinerlei Kompetenzen, er ermöglicht nur eine größere regionale Vielfalt und Bürgerbeteiligung in der Ausgestaltung der Rechtskultur - und diese auch jederzeit durch Aufhebung bzw. Änderung des betreffenden Gesetzes modifizieren bzw. wieder rückgängig machen kann.


    Und noch zu "interessenhalber" Frage des Speakers: Für mich folgt eine solche Verpflichtung des Bundes schlicht aus der Existenz von Art. VI, Sec. 5, SSec., der Verfassung, der ansonsten überflüssig wäre:


    Die Verfassung errichtet einen gemeinsamen Bundesstaat der sechs astorischen Einzelstaaten. Damit dieser nicht mit der Zeit zu einem Zentralstaat mutiert, grenzt sie dessen Zuständigkeiten, die die Staaten an ihn abtreten, abschließend ab: Der Bund muss eine Ermächtigung in der Verfassung vorweisen können, um eine hoheitliche Aufgabe zu übernehmen, ansonsten sind die Staaten zuständig.


    Dass die Staaten den Bund jederzeit ersuchen können, zusätzlich zu den ihm zugewiesenen Aufgaben weitere Funktionen zu übernehmen, steht außer Frage. Die abschließende Regelung der Bundeskompetenzen soll sie ja vor zu weitreichenden Übergriffen des Bundes in ihre Souveränität schützen. Freiwillig zusätzliche Aufgaben abgeben können sie sowieso.


    Wozu also die ausdrückliche Erwähnung dieser Möglichkeit in der Verfassung? Sie ergibt nur Sinn, wenn dem Bund aus der - wie die Verfassung es nennt - Delegierung einer Aufgabe seitens der Staaten auch die tatsächliche Pflicht erwächst, sich dieser anzunehmen.


    Ob das nun sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. ;)

  • Madam President,


    ich habe mir die ganze jurastorische Diskussion geschenkt. Ich bleibe mal bei meinem Fachgebiet: Der Simschweinerei:


    Es steht ja bereits jetzt für mich implizit ausser Frage, dass unter unseren 209 Millionen Bürgern eine virtuelle Strafverfolgung greift. Wir hatten dazu ja auch schon Diskussionen, z.B. ob jetzt in Astor tatsächlich nur einmal die Todesstrafe verhängt wurde, oder ob dies eben im virtuellen Raum X Mal pro Jahr vorkommt. Ich denke man muss in der Ausgestaltung - und eigentlich tun das implizit auch alle - von dieser Ebene ausgehen. Und hier sehe ich die positive Intention des Gesetzes. Um hier unsere 18 Spieler zu verwalten reicht ein Gesetz und ein Gericht mehr als aus. Im Grunde wird in dem Zuge ja auch jeder Blödsinn vor dem Supreme Court verhandelt, der im virtuellen Astor nicht mal in die Nähe des SC kommen würde.


    Und daher halte ich es auch für sinnvoll, den Staaten die virtuelle Gesetzgebung zu überlassen. Der Grund, warum unsere Verfassung das nicht tut - und damit eigentlich fundamental mit ihren eigenen föderalistischen Prinzipien bricht - ist, dass sie nur von den "realen" Bewohnern Astors ausgeht. Für diese schafft sie ein angemessenes System schafft, in dem eine Differenzierung nach Staaten mindestens so lange keinen Sinn macht, wie diese nicht über die angemessenen Ressourcen verfügen. Das ist aber genauso wie unsere Verfassung Regelungen vorsieht, was passiert, wenn der Präsident "abwesend" ist. Das würde ein rein virtuelle Verfassung auch nicht tun.

  • Madam President,


    ich habe die Diskussion mitverfolgt und bin von der grundsätzlichen Absicht überzeugt. Die Ausführungen meiner geschätzten Kollegin aus Freeland haben meine positive Haltung des Entwurfes bekräftigt. Als Mitglied dieses Kongresses mit einem beschränkten juristischen Fachwissen, bin ich durch den fachlichen Einwand von Speaker Peterson jedoch verunsichert ob der Umsetzbarkeit dieses Gesetzes. Schlussendlich vertraue ich der Kompetenz meiner geschätzten Kollegin aus Laurentiana und reihe mich bei den Befürwortern dieses Papieres ein. Ich sehe darin viele Chancen ohne Zwang.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Madam President, nach durchsicht des Antrages und der Protokolle kann ich sagen, dass dieser Antrag meine Zustimmung finden wird.

    There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.




    Former Commandant of the United States Marine Corps;
    Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


    Marines never die, they just go to hell to regroup.


    McQueen Petroleum

  • Mister Speaker,


    ich schließe mich vollumfänglich den Ausführungen des ehrenwerten Senators meines Heimatstaates an. Allerdings habe ich, ebenfalls als Mensch mit wenig juristischem Fachwissen, zwei Fragen:


    1. Ist es den Bundesstaaten dann zukünftig möglich über die Ausübung z.B. der Todesstrafe selbst zu entscheiden?


    2. Was passiert dann, wenn es doch mal einen realen Fall gibt? Wenn z.B. ein Mord in Bundesstaat A durch den Täter aus Bundestaat B geschieht. Greift dann der UPC oder das Strafrecht des Bundesstaats?

  • Madam President,


    zu den Fragen des ehrenwerten Congressman aus Assentia:


    Ad 1) Ja, soweit die Staaten durch das Gesetz ermächtigt werden, eigene Strafgesetze zu erlassen, bestimmen sie selbstverständlich selbst, ob sie in diesen die Todesstrafe androhen wollen, oder nicht. Die Androhung der Todesstrafe auf Bundesebene bleibt davon unberührt, für jene Fälle, die der Strafverfolgung durch den Bund unterliegen, gilt unabhängig vom Tatort oder Wohnsitz des Täters das Strafrecht des Bundes.


    Ad 2) Für alle realen Straftaten gilt auch nach diesem Gesetz das Strafrecht des Bundes, und sind die Bundesanwaltschaft und die Bundesgerichte zuständig. Die Staaten erhalten wie gesagt "nur" eine ausgestalterische Mitzuständigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts.



  • Honorable Members of Congress:


    Die Aussprache ist beendet. Die Abstimmungen werden eingeleitet.




    President of Congress

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