Madam President,
ich vermag der Verfassung nicht zu entnehmen, an welcher Stelle genau sie es dem Bund verbietet, die Staaten gesetzlich zu ermächtigen, auch auf einigen der im zugewiesenen Gebiete gesetzgeberisch tätig zu werden?
Wenn die Verfassung bestimmt:
"Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend [unter anderem] die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung, Amnestie und Begnadigung sowie die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums,"
dann kann ich aus dieser Regelung nicht herauslesen, dass sie es dem Bund verbietet, diese Gebiete in der Form zu regeln, als dass er die Staaten gesetzlich ermächtigt, ergänzend zu ihm gesetzgeberisch tätig zu werden?
Das lässt sich auch nicht im Umkehrschluss aus Art. VI., Sec. 5, SSec. 2, herauslesen, denn dieser hat eine andere Funktion: Er ermächtigt die Staaten, ihnen zugewiesene gesetzgeberische Kompetenzen verpflichtend auf den Bund zu übertragen, heißt, der Bund muss tätig werden, wenn die Staaten einige ihrer Aufgaben an ihn delegieren.
Der Bund kann, wie bereits gesagt, die Staaten nicht verpflichten, auf den in Art. VI, Sec. 5, SSec. 1, gelisteten Gebieten tätig zu werden. Er kann seine Gesetzgebungskompetenz aber selbstverständlich dahingehend nutzen, dass er die Staaten ermächtigt, tätig zu werden, sofern sie dies möchten.