S. 2012-043: Territorial Waters Treaty Ratification Bill

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  • Honorable Members of Congress:


    Die Senatorin für Serena, Mrs. Claire Gerard, hat den folgenden Entwurf eingebracht.


    Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 96 Stunden fest.
    Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.


    Die Antragstellerin hat das erste Wort.



    Vice President of Congress



    Territorial Waters Treaty Ratification Act


    Sec. 1 - Purpose
    Durch dieses Gesetz wird der Vertrag über die Hoheitsgewässer ratifiziert.


    Sec. 2 - Final Provision
    Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Grundlagen in Kraft.


    Territorial Waters Treaty


    1. gr. Grundlagen
    (1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
    (2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.


    2. gr. Definitionen
    (1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
    (2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.


    3. gr. Hoheitsgewässer
    (1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
    (2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
    (3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.


    4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
    (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
    (2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
    (3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.


    5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
    (1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
    (2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.


    6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
    Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.


    7. gr. Beitritt und Austritt
    (1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
    (2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
    (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
    (4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.


    8. gr. Änderung
    Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.

  • Mr. Speaker,


    der Secretary of State hat mich gebeten, den vorliegenden Vertragsentwurf zur Debatte in den Kongress einzubringen. Ich bin dieser Bitte gerne gefolgt, da ich davon überzeugt bin, dass dieser Vertragsentwurf einige Fragen des internationalen Rechts beantworten wird und wir damit das internationale Recht ausbauen können. Ich bitte daher umdie Zustimmung zu diesem Entwurf.

  • Mr. Speaker,


    Mr. Secretary, wofür steht die Abkürzung "gr."? Es gab einst eine ähnliche Konvention* aus dem Gelben Reich, die Astor abgelehnt hat.


    Was bedeutet denn "für den Krieg ausgerüstet"? Wird denn eine Nation zugeben, Schiffe für den Krieg auszurüsten? In Zeiten internationaler - wie Sie es ausdrücken - Deeskalationsversuche sollte man andere Worte wählen. Niemand führt heutezutage noch einen Krieg, wenn Terrorismus und Piraterie/Freibeuterei viel erschwinglicher und für den agitierenden Staat viel ungefährlicher sind.


    Könnten Sie mir eine Karte zeigen, in der unsere Küstengewässer und unsere Wirtschaftszone dargestellt sind?


    * Konvention über das internationale Seerecht


    Abschnitt 1 - Die Hoheitsrechte


    Art. 1 Küstenstaat, Seehafen
    (1) Ein Küstenstaat ist eine Nation, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
    (2) Eine Nation, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.


    Art. 2 Das Hoheitsgebiet eines Küstenstaates
    (1) Als Küste gilt die Linie der mittleren Gezeitenhöhe.
    (2) Die Küstenstaaten können ihr Hoheitsgebiet bis auf 12 Meilen Entfernung von ihrer Küste ausdehnen; diese Gebiete sind die Küstengewässer. Dies gilt für Festland als auch für bewohnte Inseln. Riffe, Felsen, Atolle und sonstige nicht bewohnte Inseln gelten nicht als Küste im Sinne dieser Konvention.
    (3) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 24 Meilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
    (4) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 3 abweichende Regelungen bestimmen.


    Art. 3 Wirtschaftzonen
    (1) Den Küstenstaaten wird innerhalb der bis zu 200 Meilen von ihrer Küste entfernten See eine Wirtschaftszone zuerkannt.
    (2) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 400 Meilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
    (3) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 3 abweichende Regelungen bestimmen.
    (4) Die Nationen haben in ihren Wirtschaftszonen das Recht der maritimen wie exploratorischen Wirtschaft.
    (5) Die Navigation in diesem Gebiet für fremde Schiffe ist frei.


    Art. 4 zivile und militärische Schiffe
    (1) Militärische Schiffe sind alle Schiffe einer Nation, die unter dem Kommando eines Offiziers stehen und unter der Flagge der betroffenen Nation fahren. Zivile Schiffe sind alle Schiffe einer Nation, welche unter dem Kommando eines zivilen Kapitäns stehen und unter der Flagge der betroffenen Nation fahren.
    (2) Zivile Schiffe dürfen nicht mit Maschinenwaffen oder sonstigen schweren Waffen ausgestattet sein. Handfeuerwaffen zur Selbstverteidigung der Besatzung sind erlaubt.
    (3) Alle betroffenen Nationen haben jedes ihrer zivilen und militärischen Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, bei der internationalen Gemeinschaft mit Namen und Kennziffer des Schiffes anzumelden.
    (4) Zivile wie militärische Schiffe führen das Hoheitsgebiet ihrer Nation mit sich. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.



    Abschnitt 2 - Durchfahrten


    Art. 5 Küstengewässer
    (1) Die zivilen Schiffe jeder Nation haben das Recht der friedlichen Durchfahrt durch fremde Küstengewässer. Dies umfasst das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen. Die Durchfahrt kann verwehrt werden, wenn nationale Bestimmungen über Umweltschutz oder Verkehrssicherheit dem entgegenstehen.
    (2) Die militärischen Schiffe jeder Nation bedürfen zur Durchfahrt durch fremde Küstengewässer der Zustimmung der betroffenen Nation. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.


    Art. 6 Meerengen
    (1) Natürliche Meerengen, auf deren beiden Seiten sich internationale Gewässer befinden und die weniger als 25 Meilen breit sind, werden internationalisiert.
    (2) Von der Grenzlinie nach Art. 2 Abs. 3 beträgt die Breite des Streifens eine halbe Meile zu jeder Seite der Grenze, höchstens jedoch bis zur Küstenlinie.
    (3) Die zivilen Schiffe jeder Nation haben das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Meerengen. Dies umfasst das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen.
    (4) Die militärischen Schiffe jeder Nation bedürfen zur Durchfahrt durch Meerengen nicht der Zustimmung der angrenzenden Nation. Dabei gilt dennoch das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.
    (5) Ist eine Meerenge zu eng, als dass zwei Schiffe in verschiedenen Richtungen sicher aneinander vorbeifahren können, so hat jenes Schiff das Recht der Vorfahrt, welches die Meerenge als erstes erreicht.


    Art. 7 Kanäle
    (1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet der Nation, in dem sie liegen.
    (2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Nationen durch Vertrag einigen.



    Abschnitt 3 - Gebote


    Art. 8 Nothilfe
    (1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
    (2) Die Nationen sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehaltet, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.


    Art. 9 Unfallhilfe
    (1) Jeder Küstenstaat hat einem Schiff einer Nation, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.
    (2) Kommt es zwischen den betroffenen Staaten zum Krieg, so hat das Schiff den Hafen binnen kürzester Zeit nach Wiederherstellung seiner Hochseetauglichkeit zu verlassen. Der Küstenstaat garantiert das freie Geleit für das Schiff für eine Zeit von 24 Stunden; das Schiff garantiert keine Kampfhandlungen gegenüber dem Küstenstaat für 24 Stunden.



    Abschnitt 4 - Verbote


    Art. 10 Umweltverschmutzung
    Die Nationen verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.


    Art. 11 Raubfischerei
    (1) Die Nationen verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.
    (2) Die Nationen achten uneingeschränkt die von der internationalen Gemeinschaft eingerichteten Artenschutzgebiete.


    Art. 12 Raubbau
    (1) Die außerhalb der Wirtschaftzonen liegenden Vorkommen an Rohstoffen und Mineralien sind Erbe der gesamten Menschheit.
    (2) Die Nationen verpflichten sich, außerhalb ihrer Wirtschaftszonen keinen Meeresbergbau zu betreiben, ohne von der internationalen Gemeinschaft hierfür die Konzession erhalten zu haben.


    Art. 13 Piraterie und Freibeuterei
    (1) Die Nationen verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden.
    (2) Die Nationen versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung.



    Abschnitt 5 - Internationale Seebehörde


    Art. 14 Zuständigkeit
    (1) Die internationale Gemeinschaft richtet eine Internationale Seebehörde ein, die Rechtsverletzungen oder Streitigkeiten unter den Nationen in Bezug auf diese Konvention schlichten soll.
    (2) Die Internationale Seebehörde dient auch als Gerichtshof zur Anklage und Sanktionierung von Verstößen gegen die Verbote dieser Konvention.


    Art. 15 Sitz
    (1) Sitz der Internationalen Seebehörde ist Tsingtao, Kaiserreich Chinopien.
    (2) Das Territorium des Sitzes ist internationales Gebiet unter dem Schutz und der Verwaltung des Kaiserreiches Chinopien.

  • Mr. Speaker,


    mich würde interessieren, was mit zivieln Schiffen ist die militärische Fracht transportieren, also beispielsweise Rüstungsgüter? Insbesondere ist diese Frage dann relevant, wenn es sich um Rüstungsgüter handelt, die nicht für den EInsatz zur See gedacht sind.

  • Honorable Members of the Congress,


    zunächst will ich Vice President Claire Gerard für Ihre Unterstützung danken.


    Mr. Speaker,


    Mr. Secretary, wofür steht die Abkürzung "gr."? Es gab einst eine ähnliche Konvention* aus dem Gelben Reich, die Astor abgelehnt hat.

    Dies ist eine eldländische Punktationsbezeichnung. Die vorherige Konvention hatte einen internationalen Anspruch, diese hier betrifft eher die regionalen Anrainer, allesamt Angehörige des Westens, welche für ähnliche Werte einstehen.


    Zitat

    Was bedeutet denn "für den Krieg ausgerüstet"? Wird denn eine Nation zugeben, Schiffe für den Krieg auszurüsten? In Zeiten internationaler - wie Sie es ausdrücken - Deeskalationsversuche sollte man andere Worte wählen. Niemand führt heutezutage noch einen Krieg, wenn Terrorismus und Piraterie/Freibeuterei viel erschwinglicher und für den agitierenden Staat viel ungefährlicher sind.


    Mr. Marani, mir scheint, Sie kennen eine andere Welt als ich. In der heutigen Welt sieht militärische Konflikte viel wahrscheinlicher als Piraterie und Terrorismus. Die Formulierung steht ja unabhängig von den Behauptungen bestimmter Staaten, wenn deutliche Fakten vorliegen.


    Zitat

    Könnten Sie mir eine Karte zeigen, in der unsere Küstengewässer und unsere Wirtschaftszone dargestellt sind?


    Handlung

    Der Secretary legt eine detaillierte Karte vor, auf der alles genau zu sehen ist.


    Mr. Speaker,


    mich würde interessieren, was mit zivieln Schiffen ist die militärische Fracht transportieren, also beispielsweise Rüstungsgüter? Insbesondere ist diese Frage dann relevant, wenn es sich um Rüstungsgüter handelt, die nicht für den EInsatz zur See gedacht sind.


    Mr. Hope, ich nehme an, dass dies im Ermessen der betreffenden Staaten liegt, sehe jedoch generell keine Probleme.

    Former Professer for Political Science, Advisor to the Board of Sun Tech Unlimited

  • Madam President,


    nachdem mein geschätzter Vorredner die Executive Order 2011/03/06 wieder zum Vorschein gebracht hat, besteht für mich kein Aussprachebedarf mehr. Ich werde dem Entwurf zustimmen und beantrage eine Verkürzung der Aussprache.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Mr. Speaker,


    Mr. Secretary, welche anderen Staaten sind bereits Vertragspartner bzw. haben bereits ihre Absicht bekundet, dem Abkommen beizutreten?


    Bisherige andere Vertragspartner sind unser Verbündeter Albernia, desweiteren Glenverness, Eldeya und Bergen. Mit seiner typischen Gier nach internationaler Geltung hat Andro bereits Interesse angemeldet, Cranberra und die DU werden dem Vertrag vorerst fernbleiben, ersteres aus zeitlichen Gründen, zweiteres weil es keinen Vertrag unterzeichnen wird, egal wie sinnvoll er ist, wenn er nicht aus Hand der DU stammt und die DU darin die die Sitze der Organisation erhält.

    Former Professer for Political Science, Advisor to the Board of Sun Tech Unlimited

  • Madam President,


    wie auch Secretary Carbone wird der Antrag meine Zustimmung finden und ich beantrage ebenfalls eine Verkürzung der Ausprache.

    There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.




    Former Commandant of the United States Marine Corps;
    Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


    Marines never die, they just go to hell to regroup.


    McQueen Petroleum



  • Honorable Members of Congress:


    Die Aussprache ist beendet. Die Abstimmung wird umgehend eingeleitet.




    Vice-President of Congress

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