Posts by Lappidot Drake

    Madam President pro tempore, ich beantrage Abstimmung über folgende Resolution:

    H.J.Res. 2025-___

    IN THE SENATE OF THE UNITED STATES

    October 19, 2025

    Mr. DRAKE introduced the following resolution:

    A JOINT RESOLUTION

    providing for a Joint Session of Congress to receive a communication by the President.


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:[ul]

    Das Repräsentantenhaus und der Senat der Vereinigten Staaten kommen am 23. Oktober 2025 um 12 Uhr zu einer gemeinsamen Sitzung im Plenarsaal des Repräsentantenhauses zusammen, um der Ansprache des Präsidenten der Vereinigten Staaten zur Lage der Nation beizuwohnen. Hierfür wird diesem das Rederecht vor dem Kongress gewährt.[/ul]

    Madam Speaker,

    wir alle wissen: Die Sicherheit unserer Grenzen ist kein Parteiprojekt, sondern ein nationales Anliegen. Gerade deswegen habe ich – nach vielen Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen von beiden Seiten des Hauses – den hier vorliegenden Kompromiss erarbeitet.

    Dieser Vorschlag stärkt unsere Grenzsicherheit, ohne die Balance zwischen Freiheit und Schutz aus den Augen zu verlieren. Lassen Sie mich die Kernpunkte benennen:

    Erstens: Wir setzen mit einer Prioritätenliste gefährlicher Substanzen ein klares Signal gegen Fentanyl und vergleichbare Drogen. Statt jedes Jahr das Gesetz anzufassen, schaffen wir ein flexibles Instrument, das durch unsere Behörden gepflegt wird.

    Zweitens: Ja, wir brauchen Investitionen. Aber wir tun das nicht über versteckte Sondertöpfe, sondern im regulären Haushaltsprozess – mit einem durch dieses Gesetz garantierten Sockelbetrag für Grenzsicherheit. Das ist solide, verlässlich und transparent.

    Drittens: Wir ermöglichen beschleunigte Abschiebeverfahren – aber nur für wirklich gefährliche Fälle: Schwerkriminelle, Wiederholungstäter bei illegaler Einreise, Terrorverdächtige. Gleichzeitig bleibt das Recht auf gerichtliche Überprüfung gewahrt. Das ist Fairness gegenüber den Menschen, die sich an unsere Regeln halten, und Härte gegenüber denen, die es nicht tun.

    Viertens: Bei der Durchsicht elektronischer Geräte ziehen wir eine rote Linie: Routinemäßig darf nur nach Einreise- oder Reisedokumenten gesucht werden. Vertiefte Eingriffe in private Daten gibt es nur bei Verdachtsmomenten – und dann mit richterlicher Genehmigung. Für akute Notfälle bleibt die Handlungsfähigkeit der Sicherheitskräfte gewahrt, aber auch hier mit nachträglicher Kontrolle.

    Madam Speaker,

    dieser Kompromiss ist ein Balanceakt – und ich weiß, dass er nicht alles erfüllt, was sich die eine oder die andere Seite gewünscht hätte. Aber er erfüllt den Auftrag, den uns unsere Bürger gegeben haben: Sicherheit gewährleisten, Rechtsstaat wahren, Verantwortung übernehmen.

    Ich lade Sie alle ein, diesem Kompromiss zuzustimmen – für sichere Grenzen, für ein faires Verfahren, für ein Astor, das stark bleibt und seinen Prinzipien treu ist.

    Thank you.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Border Security and Customs Modernization Amendment Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDMENTS TO THE BORDERS AND CUSTOM ACT.

    (1) Sec. 1, SSec. 3 soll wird folgenden Satz ergänzt: "Zu den technischen Einrichtungen können der Einsatz unbemannter Luftsysteme (Drohnen), Satellitenüberwachung, Sensorarrays und auf künstlicher Intelligenz basierende Risikoanalysetools gehören."

    (2) Sec. 1 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein jährlich bereitgestellter Fonds zur Modernisierung der Grenzsicherheit eingerichtet werden, um technologische Verbesserungen, die Verstärkung der Infrastruktur und die Ausbildung von Personal im Zusammenhang mit dem Grenzschutz zu finanzieren. Dieser Fonds wird in den regulären Haushaltsprozess integriert. Er soll mindestens 10 Milliarden USD pro Haushaltsjahr für Investitionen in Grenzsicherheit, Technologie und Infrastruktur pro Jahr beinhalten."

    (3) Sec. 2, SSec. 2a wird wie folgt ergänzt: "… oder anderweitig ein begründetes Risiko darstellen, Teil organisierter krimineller oder terroristischer Netzwerke zu werden."

    (4) Sec. 2 wird um eine neue SSec. 4 ergänzt: "Ausländer, die mehr als einmal illegal in die Vereinigten Staaten eingereist sind, können einem beschleunigten Abschiebungsverfahren („Fast-Track Removal“) unterzogen werden, sofern keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorliegen. Ein beschleunigtes Abschiebeverfahren kann ausschließlich in den folgenden Fällen angewandt werden:

    a) gegen Personen, die wegen schwerer Straftaten in den Vereinigten Staaten oder im Herkunftsland verurteilt wurden,

    b) gegen Personen, die bereits mindestens zweimal unerlaubt in die Vereinigten Staaten eingereist sind,

    c) gegen Personen, die in nationalen oder internationalen Terror- oder Gefährdungsregistern geführt werden.

    Jede Entscheidung nach Sec. 2, SSec. 4 unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung binnen 7 Tage nach Vollzug."

    (5) Sec. 2 wird um eine SSec. 5 ergänzt: "Innerhalb des Heimatschutzministeriums soll eine Risikoprofilierungsbehörde eingerichtet werden, die befugt ist, die Erfassung und den Abgleich von Reisedaten mit nationalen und internationalen Sicherheitsdatenbanken zu koordinieren."

    (6) Sec. 5, SSec. 1 wird wie folgt geändert: „Betreiber grenzüberschreitender Verkehrssysteme unterstützen den Grenzschutz, unter anderem durch den obligatorischen Informationsaustausch und die Kostenbeteiligung für verstärkte Sicherheitsmaßnahmen.“

    (7) Sec. 5 wird um eine SSec. 3 ergänzt: "Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt zieht zivilrechtliche Sanktionen gemäß den Vorschriften nach sich, darunter Geldbußen von höchstens 500.000 USD pro Verstoß.“

    (8) Sec. 6, SSec. 2 wird wie folgt ergänzt: "Zur Bekämpfung des Schmuggels gefährlicher Substanzen erstellen das Department of Homeland Security (DHS) und das Department of Justice (DoJ) gemeinsam eine Prioritätenliste gefährlicher Substanzen. Diese umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Fentanyl und seine Derivate."

    (9) Sec. 6 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein Trusted Trader-Programm eingerichtet werden, um Unternehmen, die hohe Sicherheitsstandards und die Einhaltung der US-Handelsgesetze nachweisen, eine beschleunigte Zollabfertigung zu ermöglichen."

    (10) Sec. 7, SSec. 1 wird wie folgt ergänzt: "Wiederholtes unerlaubtes Betreten wird als Straftat der Klasse C eingestuft.“

    (11) Sec. 7 wird um eine SSec. 5 ergänzt: "Organisierter Schmuggel von Personen oder Gütern, wenn er von Gruppen aus drei oder mehr Personen zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt wird, stellt ein Verbrechen der Klasse B dar."

    (12) Sec. 8, 1st Bulletpoint wird wie folgt ergänzt: "Dazu gehört auch die Untersuchung elektronischer Geräte, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Informationen enthalten, die für Grenzverletzungen relevant sind. Hierbei ist ein gestuftes Vorgehen einzuhalten:

    a) Eine routinemäßige Durchsicht beschränkt sich auf oberflächlich gespeicherte Einreise- oder Reisedokumente.

    b) Eine vertiefte Untersuchung von Kommunikationsdaten, Dateien oder vergleichbaren Inhalten ist nur bei dokumentiertem Verdacht zulässig und bedarf einer richterlichen Genehmigung.

    c) In Fällen akuter Gefahr im Verzug kann die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, muss jedoch binnen 72 Stunden durch ein Bundesgericht nachträglich bestätigt werden."

    (13) Sec. 8 wird um eine SSec. 2 ergänzt: "„Der Secretary of Homeland Security legt dem Kongress jährlich einen Bericht über Umfang, Anzahl und Begründung der im Rahmen dieses Abschnitts ergriffenen außerordentlichen Zwangsmaßnahmen vor."

    SECTION 3. EFFECTIVE DATE.

    Dieses Änderungsgesetz tritt nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen und mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Madam Speaker,

    ich danke der Kollegin aus Montana für ihre ernsthafte Auseinandersetzung mit unserem Entwurf – und ich stimme zu: Grenzsicherheit ist ein Feld, auf dem wir bipartisan consent erreichen sollten. Deshalb möchte ich auf ihre Punkte direkt eingehen.

    Erstens zum Fonds: Dieser Vorschlag ist kein Versuch, Haushaltsrecht zu ‚verstecken‘, sondern das Gegenteil. Wir wollen sicherstellen, dass Modernisierungsprojekte nicht in der jährlichen Konkurrenz mit allen anderen Budgetlinien untergehen. Drohnen, Satelliten und moderne Sensorik sind keine einmalige Anschaffung, sondern müssen regelmäßig erneuert werden. Ein zweckgebundener Fonds schafft hier Planungssicherheit.

    Zweitens zu Fentanyl: Wir wissen alle, dass Drogenkriminalität ein breites Problem ist. Aber Fentanyl sticht hervor, weil es aktuell die tödlichste Droge ist, die in unsere Gemeinden schwappt – mit zehntausenden Toten jedes Jahr. Dass wir es hier ausdrücklich nennen, heißt nicht, andere Drogen zu verharmlosen, sondern dass wir uns dem akutesten Risiko stellen.

    Drittens zum beschleunigten Abschiebeverfahren: Niemand will einen Blankoscheck. Aber wir wollen verhindern, dass Verfahren sich über Jahre ziehen, während klar ist, dass keine Bleibeperspektive besteht. Wir reden über Mindeststandards, die das Department of Homeland Security im Rahmen klarer Leitlinien und mit voller gerichtlicher Überprüfbarkeit entwickeln soll.

    Und schließlich die elektronischen Geräte: Ja, das ist ein sensibler Bereich. Aber auch hier gilt: Der Grenzübertritt ist keine Alltagslage. Wir müssen die Balance finden zwischen Privatsphäre und Sicherheit. Terrorismusfinanzierung, Kinderpornographie, grenzüberschreitende Kartellkommunikation – das alles läuft heute über Smartphones und Laptops. Wer nichts zu verbergen hat, sollte keine Angst vor einer gezielten, rechtlich abgesicherten Kontrolle haben.

    Ich sage es deutlich: Dieser Entwurf soll Sicherheit stärken, aber er schließt Bürgerrechte nicht aus. Deshalb freue ich mich, gemeinsam mit der Kollegin Payne und anderen über präzisierende Formulierungen zu sprechen, die ihre berechtigten Bedenken aufnehmen, ohne den Kern des Gesetzes zu entkernen.

    Madam Speaker, esteemed colleagues,

    ich erhebe mich heute, um den Border Security and Customs Modernization Amendment Act einzubringen – ein Gesetz, das die Grundlagen unserer Grenzsicherung anpasst, modernisiert und der Realität des 21. Jahrhunderts Rechnung trägt.

    Unsere Bürger erwarten zu Recht, dass die Vereinigten Staaten ihre Außengrenzen schützen. Sie erwarten, dass die Einreise in unser Land sicher, geordnet und nachvollziehbar geschieht. Und sie erwarten, dass wir als Gesetzgeber nicht nur reagieren, wenn es bereits zu Zwischenfällen kommt, sondern vorausschauend Strukturen schaffen, die uns dauerhaft handlungsfähig machen.

    Dieses Gesetz stärkt drei Kernbereiche:

    Erstens – Sicherheit.

    Wir geben unseren Grenzschutzbehörden die technischen Mittel, die sie brauchen, um illegale Einreisen und Schmuggel effizient zu verhindern – von modernisierten Kontrollsystemen bis hin zu erweiterten Befugnissen, die zielgerichtet und verhältnismäßig angewendet werden.

    Zweitens – Klarheit im Verfahren.

    Mit der neuen Regelung wird eindeutiger festgelegt, wann eine Einreise erlaubt ist und unter welchen Bedingungen sie verweigert werden muss. Wer unsere Regeln achtet, soll willkommen sein. Wer sie verletzt, darf nicht auf Nachsicht hoffen. Damit setzen wir ein Signal: Wir sind offen für legale Einwanderung, aber wir dulden keinen Missbrauch.

    Drittens – Verantwortung gegenüber den Steuerzahlern.

    Die Modernisierung der Zollprozesse, klare Verantwortlichkeiten bei Verkehrsbetrieben und die Möglichkeit, Kosten im Einzelfall auf private Akteure umzulegen, verhindern, dass der Bürger am Ende für jede Pflichtverletzung zahlt. Das ist pragmatisch, das ist fair, und es entspricht dem Geist unserer republikanischen Strömung: Sicherheit mit Maß, Ordnung mit Verantwortung.

    Madam Speaker, dies ist kein Gesetz der Abschottung. Es ist ein Gesetz der Vernunft. Es respektiert, dass wir ein Einwanderungsland sind – aber eines, das selbstbewusst über die Bedingungen seines Zugangs entscheidet.

    Ich lade alle Kolleginnen und Kollegen ein, parteiübergreifend zu erkennen: Sichere Grenzen sind kein republikanisches oder demokratisches Anliegen. Sie sind ein nationales Anliegen.

    Darum bitte ich Sie: Unterstützen Sie den Border Security and Customs Modernization Amendment Act. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass die Vereinigten Staaten auch morgen noch ein starkes, sicheres und offenes Land sind.

    Madam Speaker, ich bringe folgendes Gesetz zur Aussprache und Abstimmung ein.

    H.R. 2025-___

    IN THE HOUSE OF REPRESENTATIVES OF THE UNITED STATES

    September 15, 2025

    Mr. Lappidot DRAKE introduced the following Bill:

    A BILL

    to modernize the border security and customs of the United States.


    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Border Security and Customs Modernization Amendment Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDMENTS TO THE BORDERS AND CUSTOM ACT.

    (1) Sec. 1, SSec. 3 soll wird folgenden Satz ergänzt: "Zu den technischen Einrichtungen können der Einsatz unbemannter Luftsysteme (Drohnen), Satellitenüberwachung, Sensorarrays und auf künstlicher Intelligenz basierende Risikoanalysetools gehören."

    (2) Sec. 1 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein jährlich bereitgestellter Fonds zur Modernisierung der Grenzsicherheit eingerichtet werden, um technologische Verbesserungen, die Verstärkung der Infrastruktur und die Ausbildung von Personal im Zusammenhang mit dem Grenzschutz zu finanzieren."

    (3) Sec. 2, SSec. 2 wird um folgenden Satz ergänzt: "Ausländer, die mehr als einmal illegal in die Vereinigten Staaten eingereist sind, können einem beschleunigten Abschiebungsverfahren („Fast-Track Removal“) unterzogen werden, sofern keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorliegen."

    (4) Sec. 2, SSec. 2a wird wie folgt ergänzt: "… oder anderweitig ein begründetes Risiko darstellen, Teil organisierter krimineller oder terroristischer Netzwerke zu werden."

    (5) Sec. 2 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Innerhalb des Heimatschutzministeriums soll eine Risikoprofilierungsbehörde eingerichtet werden, die befugt ist, die Erfassung und den Abgleich von Reisedaten mit nationalen und internationalen Sicherheitsdatenbanken zu koordinieren."

    (6) Sec. 5, SSec. 1 wird wie folgt geändert: „Betreiber grenzüberschreitender Verkehrssysteme unterstützen den Grenzschutz, unter anderem durch den obligatorischen Informationsaustausch und die Kostenbeteiligung für verstärkte Sicherheitsmaßnahmen.“

    (7) Sec. 5 wird um eine SSec. 3 ergänzt: "Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt zieht zivilrechtliche Sanktionen gemäß den Vorschriften nach sich, darunter Geldbußen von höchstens 500.000 USD pro Verstoß.“

    (8) Sec. 6, SSec. 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Zollbehörden sollen dem Verbot synthetischer Drogen wie Fentanyl und seiner Analoga sowie dem illegalen Waffenhandel Priorität einräumen."

    (9) Sec. 6 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein Trusted Trader-Programm eingerichtet werden, um Unternehmen, die hohe Sicherheitsstandards und die Einhaltung der US-Handelsgesetze nachweisen, eine beschleunigte Zollabfertigung zu ermöglichen."

    (10) Sec. 7, SSec. 1 wird wie folgt ergänzt: "Wiederholtes unerlaubtes Betreten wird als Straftat der Klasse C eingestuft.“

    (11) Sec. 7 wird um eine SSec. 5 ergänzt: "Organisierter Schmuggel von Personen oder Gütern, wenn er von Gruppen aus drei oder mehr Personen zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt wird, stellt ein Verbrechen der Klasse B dar."

    (12) Sec. 8, 1st Bulletpoint wird wie folgt ergänzt: "Dazu gehört auch die Untersuchung elektronischer Geräte, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Informationen enthalten, die für Grenzverletzungen relevant sind."

    (13) Sec. 8 wird um eine SSec. 2 ergänzt: "„Der Secretary of Homeland Security legt dem Kongress jährlich einen Bericht über Umfang, Anzahl und Begründung der im Rahmen dieses Abschnitts ergriffenen außerordentlichen Zwangsmaßnahmen vor."

    SECTION 3. EFFECTIVE DATE.

    Dieses Änderungsgesetz tritt nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen und mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

    Madam Speaker,

    heute stehe ich vor Ihnen, um das Gesetz zur Ratifizierung des Treaty Establishing a Nordanic Defence Community einzubringen – ein Vertrag, der nicht in theoretischen Erwägungen entstanden ist, sondern als direkte Antwort auf die sicherheitspolitischen Realitäten, die unser Kontinent in den letzten Jahren erfahren musste.

    Als Patriotic Action Republicans wissen wir, dass Außenpolitik niemals Selbstzweck sein darf. Sie muss den Menschen dienen, die hier in unseren Städten und Gemeinden leben, arbeiten und ihre Familien schützen wollen. Genau darum geht es in diesem Vertrag. Die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft ist ein Bündnis souveräner Staaten, die sich darauf verpflichtet haben, einander beizustehen, wenn Frieden und Freiheit in Gefahr geraten. Sie ist die Antwort auf den Angriffskrieg Ratelons – ein Krieg, der uns allen vor Augen geführt hat, wie fragil Sicherheit sein kann, wenn Demokratien nicht gemeinsam handeln.

    Dieser Vertrag gibt keine Macht an eine fremde Institution ab. Er stärkt vielmehr unsere Fähigkeit, im Einklang mit dem Völkerrecht, Seite an Seite mit unseren Partnern zu handeln. Er schützt unsere Grenzen, unsere Souveränität und damit das Leben der Bürgerinnen und Bürger der Vereinigten Staaten von Astor.

    Als Strömung des amtierenden Präsidenten Scriptatore ist Patriotic Action stolz, diesen Schritt voranzubringen. Denn er verbindet internationale Verantwortung mit pragmatischer Politik im Interesse unserer Nation. Dabei wollen wir nicht vergessen zu erwähnen, dass dieser Vertrag bereits von Former President Arroyo ausgehandelt und unterzeichnet wurde.

    Ich rufe meine Kolleginnen und Kollegen auf beiden Seiten des Hauses daher auf, dieses Ratifizierungsgesetz zu unterstützen – nicht im Geist der Parteipolitik, sondern im Bewusstsein unserer gemeinsamen Verantwortung für Frieden, Stabilität und die Sicherheit der kommenden Generationen.

    Thank you, Madam Speaker!

    Madam Speaker, ich beantrage Aussprache über folgenden Gesetzesentwurf.

    H.R. 2025-___

    IN THE HOUSE OF REPESENTATIVES OF THE UNITED STATES

    August 31, 2025

    Mr. DRAKE introduced the following Bill:

    A BILL

    to ratify the Treaty Establishing A Nordanic Defence Community.


    Resolved by House of Representatives of the United States of Astor:

    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert den Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Unterschrift in Kraft.


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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:

    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.

    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.

    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.

    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.

    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.

    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.

    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.

    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.

    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.

    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.

    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.

    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

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    Severus M. Frobisher

    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

    sigarroyo.png

    Tamara Arroyo

    Für das

    DOMINION CRANBERRA

    sig_culwick.png

    Alwin Culwick

    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

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    Grizel Strauss-Henderson

    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR

    Isabel N. Fernández

    Für die

    REPUBLIK ROLDEM

    sig_sbt.png

    Stuart B. Templeton


    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.

    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.

    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.

    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.

    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.