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    Seventy-Ninth Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    to amend the Standing Rules of Congress.


    SECTION 1. CLARIFYING UNANIMOUS CONSENT.

    Tit. I Sec. 2 Ssec. 2 SRC wird wie folgt neu gefasst:

    (2) Ein Beschluss ohne Einwände kann frühestens 24 Stunden nach Eröffnung der Aussprache von einem Mitglieds des Kongresses beantragt werden. Sofern danach kein Mitglied ausdrücklich einen Roll Call Vote verlangt, gilt der Antrag mit Ausspruch des Präsidiums (without objection, so ordered) als angenommen; dieser Ausspruch ist frühestens 48 Stunden nach dem Antrag auf Beschluss ohne Einwände zulässig.


    SECTION 2. FINAL PROVISION.

    Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch beide Kammern in Kraft.


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    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate


    Seventy-Ninth Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to correct the Federal Elections Act with respect to elections in the District of the Capital.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „DC Elections Correction Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. REPAIRING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    In der Appendix I des Federal Elections Act wird in der Spalte „Governor/Mayor“ in den Zeilen der Monate Januar, Mai und September das Kürzel „DC“ ergänzt und gegebenenfalls aus allen allen anderen Zeilen gestrichen.


    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.





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    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate







    Seventy-Ninth Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act

    to establish a Code of Law for the District of the Capital, and for other purposes.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „District of the Capital Government Act“, kurz „DC Government Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. ESTABLISHING JUDICIAL RESPONSIBILITY FOR THE FEDERAL DISTRICT.

    (1) Chp. II Sec. 2 Federal Judiciary Act lautet der zweite Aufzählungsstrich neu: „- Second (Astoria, Bundesdistrikt und Territorien) Capital District“

    (2) Bis zur abgeschlossenen Übersiedelung in ein neu zu errichtendes Gerichtsgebäude im Bundesdistrikt hat der Sitz des Bundesgerichtes für den zweiten Distrikt in Flint zu verbleiben.


    SECTION 3. ESTABLISHING A CODE OF LAW FOR THE DISTRICT OF THE CAPITAL.

    Das Folgende wird Bundesgesetz der Vereinigten Staaten:


    District of the Capital Code of Law

    An Act laying out the laws of the District of the Capital.




    TITLE I – GOVERMENT

    Section 1 – Purpose

    (1) Dieses Gesetzbuch regelt sämtliche rechtlichen Gegebenheiten, die ausschließlich im Bundesdistrikt Anwendung finden.

    (2) Es soll als „District of the Capital Code of Law“, kurz „DC Code“ zitiert werden.


    Section 2 – The Federal District

    (1) Der Bundesdistrikt (District of the Capital) ist als Territorium der Vereinigten Staaten Sitz der obersten Organe des Bundes und Bundeshauptstadt der Vereinigten Staaten.

    (2) Den Einwohnern des Bundesdistriktes stehen, mit Ausnahme der den Staaten vorbehaltenen Vertretung im Senat, alle bürgerlichen Rechte zu, die die Verfassung der Vereinigten Staaten vorsieht.


    Section 3 – Executive Branch

    (1) Dem Bürgermeister (Mayor of the District of the Capital) ist die exekutive Gewalt im Bundesdistrikt übertragen.

    (2) Er ist für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Gesetzbuches, des Vertrages über den Bundesdistrikt und die Führung der öffentlichen Verwaltung verantwortlich und ernennt die Bediensteten des Distrikts.

    (3) Der Bürgermeister kann im Rahmen dieses Gesetzbuches und der Bundesgesetze Verordnungen (District Ordinance) erlassen, die den Aufbau der Verwaltung, die öffentliche Ordnung und den Haushalt regeln.

    (4) Der Bürgermeister kann mittels Verordnung ihm unterstehende Behörden und Ämter einrichten und Vereinbarungen mit Bundesstaaten schließen, wenn diese keinen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.

    (5) Der Bürgermeister und die übrigen Amtsträger des Bundesdistrikts können nach den Bestimmungen der Verfassung der Vereinigten Staaten aus ihren Ämtern entfernt werden (Impeachment).

    (6) Der Bürgermeister wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Einwohnern des Distriktes gewählt; im Übrigen sind die Regelungen zur Wählbarkeit im Federal Elections Act geregelt.

    (7) Fällt das Amt des Bürgermeisters vakant oder hat der Distrikt keine wahlberechtigte Bevölkerung, kann der Präsident der Vereinigten Staaten einen Administrator (Administrator of the District of the Capital) ernennen, der solange im Amt bleibt, bis bei einer regulären Wahl ein Bürgermeister gewählt ist; ein Administrator hat dieselben Befugnisse wie ein Bürgermeister. Soweit in diesem Gesetzbuch der Bürgermeister erwähnt wird, finden entsprechende Bestimmungen gleichermaßen auf einen Administrator Anwendung.


    Section 4 – Legislative Branch

    (1) Die gesetzgebende Gewalt bleibt dem Kongress der Vereinigten Staaten vorbehalten.

    (2) Die Erlassung gesetzlicher Normen, die nur den Bundesdistrikt betreffen, soll durch Erweiterung und Abänderung dieses Gesetzbuches geschehen.

    (3) Verordnungen des Bürgermeisters können binnen vier Wochen nach deren Inkrafttreten durch gemeinsamen Beschluss des Kongresses für beeinsprucht und damit für nichtig erklärt werden.

    (4) Änderungen dieses Gesetzes, die rückwirkend in Rechtskraft erwachsen, sind nur mit (stillschweigender) Zustimmung des Bürgermeisters zulässig.


    Section 5 – Judiciary Branch

    Die rechtsprechende Gewalt ist den Bundesgerichten übertragen.


    Section 6 – District Symbols

    (1) Die Flagge des Bundesdistrikts ist waagerecht dreigeteilt in den Farben himmelblau-weiß-himmelblau; im mittleren Streifen befinden sich vier grüne fünfstrahlige Sterne.

    (2) Die Führung und Verwendung des Siegels ist ausschließlich dem Bürgermeister und seinen Behörden gestattet; eine widerrechtliche Verwendung ist ein Vergehen der Klasse C.

    (3) Nähere Bestimmungen zum Aussehen der Flagge und des Siegels sind vom Bürgermeister zu verordnen.


    Section 7 – Elections

    Das Wahlrecht im Distrikt richtet sich grundsätzlich nach dem Federal Elections Act, wobei die Inhaberschaft einer Citizenship Card für die Distriktsebene (gleichzusetzen mit der Staatsebene) für das aktive Wahlrecht maßgeblich ist.


    Section 8 – Oath of Office

    (1) Der Bürgermeister sowie alle Bediensteten des Distrikts haben vor Antritt ihres Amtes den in der Bundesverfassung vorgeschriebenen Amtseid zu leisten.


    TITLE II – PUBLIC SAFETY


    Section 1 – Metropolitan Police Department

    (1) Mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist als Sicherheitswachkörper die städtische Polizeibehörde (DC Metropolitan Police Department, DCMPD) betraut.

    (2) Der Leiter (Chief of Police) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 2 – Fire Department

    (1) Die städtische Berufsfeuerwehr (DC Fire Department, DCFD) ist mit allen Angelegenheiten betreffend Brandschutz und -bekämpfung, Gefahrstoffe, Rettungsdienst und Menschenrettung betraut.

    (2) Der Leiter (Fire Chief) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 3 – National Guard

    (1) Die Nationalgarde (Federal District National Guard) ist als Reservearmee eingerichtet und untersteht dem Oberbefehl des Präsidenten der Vereinigten Staaten.

    (2) Sie ist mit der militärischen Verteidigung der Hauptstadt im Kriegsfall und der Unterstützung der Metropolitan Police und des Fire Departments auf Ersuchen des Bürgermeisters beauftragt.

    (3) Dienstliche Vorschriften sind durch den Associate Secretary of Defense for National Guard Affairs zu erlassen.

    (4) Der Präsident ernennt einen Kommandanten (Commandant) der Nationalgarde.



    TITLE III – WELFARE


    Section 1 – Housing (Compact Provision)

    (1) Der Neubau von Gebäuden im Bundesdistrikt ist nur dann zu genehmigen, wenn dieser in erheblichem Maße von öffentlichem Interesse ist.

    (2) Die Umwidmung von wirtschaftlichen oder öffentlichen Gebäuden zu reinen oder teilweisen Wohngebäuden ist unzulässig.

    (3) Jede Neubebauung innerhalb des Bundesdistriktes bedarf der Genehmigung des Assistant Secretary of Commerce for Infrastructure.


    Section 2 – Environment

    (1) Der Bundesdistrikt ist dem Umweltschutz verpflichtet.

    (3) Das Entfernen von Bäumen und Parks ist nur im Falle einer unmittelbar zu verhindernden Gefahr zu gestatten.

    (4) Mit Ausnahme von auf Dächern installierten Fotovoltaikanlagen ist das Errichten und Inbetriebnehmen von Energieerzeugungsanlagen verboten.


    Section 3 – Marriage

    (1) Eine Ehe kann vor dem Standesamt des Bundesdistrikts zwischen zwei natürlichen Personen geschlossen werden, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (2) Die Eheschließung ist aus freien Stücken und ohne List und Zwang zu schließen und von zwei Trauzeugen zu bezeugen.

    (3) Beiden Eheleuten ist eine Heiratsurkunde auszustellen.


    TITLE IV – FINANCE


    Section 1 – Taxation Cap (Compact Provision)

    (1) Der Bundesdistrikt erhebt zur Finanzierung seiner Einrichtungen und Dienstleistungen Steuern.

    (2) Steuern auf Arbeit oder Umsatz dürfen nicht mehr als um 15 % von den in Astoria City eingehobenen Steuern abweichen.


    Section 2 – Income Tax

    (1) Die Erhebung der Einkommenssteuer erfolgt bei natürlichen Personen monatlich auf unselbständige Arbeit.

    (2) Dafür wird ein Steuersatz von 15 % veranschlagt.

    (3) Bemessungsgrundlage ist das monatliche Einkommen abzüglich aller bundesrechtlichen und Sozialversicherungsabgaben.

    (4) Personen, deren Bemessungsgrundlage bei weniger als 1 500 $/Monat liegt, wird ein vergünstigter Steuersatz von 9 % veranschlagt.

    (5) Der Steuersatz aus Ssec. 2 wird auf das relevante Einkommen abzüglich 1 500 $ angewendet.


    Section 3 – Sales Tax

    (1) Auf Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer auf dem Gebiet des Bundesdistrikts gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens oder als Eigenverbrauch durchführt, hat dieser Umsatzsteuer abzuführen.

    (2) Bei Lebensmitteln, Literatur sowie bei Artikeln des täglichen Bedarfs erfolgt eine Erhebung der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 7 %.

    (3) In allen übrigen Fällen beträgt die Umsatzsteuer 14 %.


    SECTION 4. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; Tit. I Sec. 3 Ssec. 7 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

    (2) Section 2 des Federal District Establishment and Interim Government Act ist aufgehoben.

    (3) Die erste Wahl zum Bürgermeister findet im Rahmen der General Elections im Januar 2023 statt.

    (4) In der Appendix I des Federal Elections Act ist in den Monaten März, Juli und November das Kürzel „DC“ in der Spalte „Governor“ einzutragen, welche fortan als „Governor/Mayor“ zu bezeichnen ist.



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    Speaker of the House of Representatives



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    President of the Senate


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    DISTRICT OF THE CAPITAL CODE OF LAW OF 2022


    Inkraftgetreten am:


    01.01.2023
    DC Government Act
    Trat ohne Unterschrift eines Präsidenten in Kraft


    Geändert am:


    District of the Capital Code of Law

    An Act laying out the laws of the District of the Capital.




    TITLE I – GOVERNMENT

    Section 1 – Purpose

    (1) Dieses Gesetzbuch regelt sämtliche rechtlichen Gegebenheiten, die ausschließlich im Bundesdistrikt Anwendung finden.

    (2) Es soll als „District of the Capital Code of Law“, kurz „DC Code“ zitiert werden.


    Section 2 – The Federal District

    (1) Der Bundesdistrikt (District of the Capital) ist als Territorium der Vereinigten Staaten Sitz der obersten Organe des Bundes und Bundeshauptstadt der Vereinigten Staaten.

    (2) Den Einwohnern des Bundesdistriktes stehen, mit Ausnahme der den Staaten vorbehaltenen Vertretung im Senat, alle bürgerlichen Rechte zu, die die Verfassung der Vereinigten Staaten vorsieht.


    Section 3 – Executive Branch

    (1) Dem Bürgermeister (Mayor of the District of the Capital) ist die exekutive Gewalt im Bundesdistrikt übertragen.
    (2) Er ist für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Gesetzbuches, des Vertrages über den Bundesdistrikt und die Führung der öffentlichen Verwaltung verantwortlich und ernennt die Bediensteten des Distrikts.

    (3) Der Bürgermeister kann im Rahmen dieses Gesetzbuches und der Bundesgesetze Verordnungen (District Ordinance) erlassen, die den Aufbau der Verwaltung, die öffentliche Ordnung und den Haushalt regeln.

    (4) Der Bürgermeister kann mittels Verordnung ihm unterstehende Behörden und Ämter einrichten und Vereinbarungen mit Bundesstaaten schließen, wenn diese keinen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.

    (5) Der Bürgermeister und die übrigen Amtsträger des Bundesdistrikts können nach den Bestimmungen der Verfassung der Vereinigten Staaten aus ihren Ämtern entfernt werden (Impeachment).

    (6) Der Bürgermeister wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Einwohnern des Distriktes gewählt; im Übrigen sind die Regelungen zur Wählbarkeit im Federal Elections Act geregelt.

    (7) Fällt das Amt des Bürgermeisters vakant oder hat der Distrikt keine wahlberechtigte Bevölkerung, kann der Präsident der Vereinigten Staaten einen Administrator (Administrator of the District of the Capital) ernennen, der solange im Amt bleibt, bis bei einer regulären Wahl ein Bürgermeister gewählt ist; ein Administrator hat dieselben Befugnisse wie ein Bürgermeister. Soweit in diesem Gesetzbuch der Bürgermeister erwähnt wird, finden entsprechende Bestimmungen gleichermaßen auf einen Administrator Anwendung. (Anm.: Tritt mit 01.02.2023 in Kraft)


    Section 4 – Legislative Branch

    (1) Die gesetzgebende Gewalt bleibt dem Kongress der Vereinigten Staaten vorbehalten.

    (2) Die Erlassung gesetzlicher Normen, die nur den Bundesdistrikt betreffen, soll durch Erweiterung und Abänderung dieses Gesetzbuches geschehen.

    (3) Verordnungen des Bürgermeisters können binnen vier Wochen nach deren Inkrafttreten durch gemeinsamen Beschluss des Kongresses für beeinsprucht und damit für nichtig erklärt werden.

    (4) Änderungen dieses Gesetzes, die rückwirkend in Rechtskraft erwachsen, sind nur mit (stillschweigender) Zustimmung des Bürgermeisters zulässig.


    Section 5 – Judiciary Branch

    Die rechtsprechende Gewalt ist den Bundesgerichten übertragen.


    Section 6 – District Symbols

    (1) Die Flagge des Bundesdistrikts ist waagerecht dreigeteilt in den Farben himmelblau-weiß-himmelblau; im mittleren Streifen befinden sich vier grüne fünfstrahlige Sterne.

    (2) Die Führung und Verwendung des Siegels ist ausschließlich dem Bürgermeister und seinen Behörden gestattet; eine widerrechtliche Verwendung ist ein Vergehen der Klasse C.

    (3) Nähere Bestimmungen zum Aussehen der Flagge und des Siegels sind vom Bürgermeister zu verordnen.


    Section 7 – Elections

    Das Wahlrecht im Distrikt richtet sich grundsätzlich nach dem Federal Elections Act, wobei die Inhaberschaft einer Citizenship Card für die Distriktsebene (gleichzusetzen mit der Staatsebene) für das aktive Wahlrecht maßgeblich ist.


    Section 8 – Oath of Office

    (1) Der Bürgermeister sowie alle Bediensteten des Distrikts haben vor Antritt ihres Amtes den in der Bundesverfassung vorgeschriebenen Amtseid zu leisten.


    TITLE II – PUBLIC SAFETY


    Section 1 – Metropolitan Police Department

    (1) Mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist als Sicherheitswachkörper die städtische Polizeibehörde (DC Metropolitan Police Department, DCMPD) betraut.

    (2) Der Leiter (Chief of Police) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 2 – Fire Department

    (1) Die städtische Berufsfeuerwehr (DC Fire Department, DCFD) ist mit allen Angelegenheiten betreffend Brandschutz und -bekämpfung, Gefahrstoffe, Rettungsdienst und Menschenrettung betraut.

    (2) Der Leiter (Fire Chief) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 3 – National Guard

    (1) Die Nationalgarde (Federal District National Guard) ist als Reservearmee eingerichtet und untersteht dem Oberbefehl des Präsidenten der Vereinigten Staaten.

    (2) Sie ist mit der militärischen Verteidigung der Hauptstadt im Kriegsfall und der Unterstützung der Metropolitan Police und des Fire Departments auf Ersuchen des Bürgermeisters beauftragt.

    (3) Dienstliche Vorschriften sind durch den Associate Secretary of Defense for National Guard Affairs zu erlassen.

    (4) Der Präsident ernennt einen Kommandanten (Commandant) der Nationalgarde.



    TITLE III – WELFARE


    Section 1 – Housing (Compact Provision)

    (1) Der Neubau von Gebäuden im Bundesdistrikt ist nur dann zu genehmigen, wenn dieser in erheblichem Maße von öffentlichem Interesse ist.

    (2) Die Umwidmung von wirtschaftlichen oder öffentlichen Gebäuden zu reinen oder teilweisen Wohngebäuden ist unzulässig.

    (3) Jede Neubebauung innerhalb des Bundesdistriktes bedarf der Genehmigung des Assistant Secretary of Commerce for Infrastructure.


    Section 2 – Environment

    (1) Der Bundesdistrikt ist dem Umweltschutz verpflichtet.

    (3) Das Entfernen von Bäumen und Parks ist nur im Falle einer unmittelbar zu verhindernden Gefahr zu gestatten.

    (4) Mit Ausnahme von auf Dächern installierten Fotovoltaikanlagen ist das Errichten und Inbetriebnehmen von Energieerzeugungsanlagen verboten.


    Section 3 – Marriage

    (1) Eine Ehe kann vor dem Standesamt des Bundesdistrikts zwischen zwei natürlichen Personen geschlossen werden, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (2) Die Eheschließung ist aus freien Stücken und ohne List und Zwang zu schließen und von zwei Trauzeugen zu bezeugen.

    (3) Beiden Eheleuten ist eine Heiratsurkunde auszustellen.


    TITLE IV – FINANCE


    Section 1 – Taxation Cap (Compact Provision)

    (1) Der Bundesdistrikt erhebt zur Finanzierung seiner Einrichtungen und Dienstleistungen Steuern.

    (2) Steuern auf Arbeit oder Umsatz dürfen nicht mehr als um 15 % von den in Astoria City eingehobenen Steuern abweichen.


    Section 2 – Income Tax

    (1) Die Erhebung der Einkommenssteuer erfolgt bei natürlichen Personen monatlich auf unselbständige Arbeit.

    (2) Dafür wird ein Steuersatz von 15 % veranschlagt.

    (3) Bemessungsgrundlage ist das monatliche Einkommen abzüglich aller bundesrechtlichen und Sozialversicherungsabgaben.

    (4) Personen, deren Bemessungsgrundlage bei weniger als 1 500 $/Monat liegt, wird ein vergünstigter Steuersatz von 9 % veranschlagt.

    (5) Der Steuersatz aus Ssec. 2 wird auf das relevante Einkommen abzüglich 1 500 $ angewendet.


    Section 3 – Sales Tax

    (1) Auf Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer auf dem Gebiet des Bundesdistrikts gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens oder als Eigenverbrauch durchführt, hat dieser Umsatzsteuer abzuführen.

    (2) Bei Lebensmitteln, Literatur sowie bei Artikeln des täglichen Bedarfs erfolgt eine Erhebung der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 7 %.

    (3) In allen übrigen Fällen beträgt die Umsatzsteuer 14 %.

    Seventy-Ninth Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    to amend the Standing Rules of Congress.


    SECTION 1. SEAT OF CONGRESS.

    Tit. I Sec. 2 Ssec. 1 SRC lautet neu:

      (1) Der Kongress tagt öffentlich im Kapitol im District of the Capital.


      SECTION 2. INVOLVING STANDING COMMITTEES.

      (1) Tit. IV Sec. 1 SRC erhält folgende Subsection 8:

        (8) Anträge sind auf Antrag des Antragstellers vor Beratung im Plenum einem Ausschuss zuzuweisen. Ist eine Plenardebatte eröffnet, ist ihr Gegenstand auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Repräsentantenhauses oder des Senats einem Ausschuss zuzuweisen, wenn es zur umfassenden Entscheidungsfindung notwendig erscheint, Stellungnahmen Dritter einzuholen, oder wenn abzusehen ist, dass die Aussprache die maximale Dauer nach Tit. IV Sec. 4 Ssec. 6 überschreiten wird; die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt dem Präsidium im Einvernehmen. Die Einrichtung und Regelung der Ausschüsse erfolgt durch eigenes Bundesgesetz.

        (2) Tit. IV Sec. 2 Ssec. 2 Satz 2 SRC lautet neu:

          Anträge, die vom Repräsentantenhaus bereits abschließend behandelt wurden, im Senat jedoch noch nicht, sowie alle Angelegenheiten, welche alleine den Senat betreffen oder noch von Ausschüssen behandelt werden, bleiben hiervon unberührt.



          SECTION 3. PROCESSING PRESIDENTIAL VETOS.

          Titel IV wird folgende Sec. 11 angefügt:

            Sec. 11 – Presidential Vetos

            (1) Hat der Präsident der Vereinigten Staaten dem Kongress einen begründeten Einspruch zu einem Gesetzesbeschluss übermittelt, ist dazu unverzüglich eine Aussprache zu eröffnen, wobei den Kongressmitgliedern die Begründung des Vetos und die ursprüngliche Bill vorzulegen ist.

            (2) In der Aussprache kann durch jedes Mitglied ein Alternativvorschlag eingebracht werden, der die Kritikpunkte des Präsidenten aufgreift.

            (3) Nach der Aussprache hat eine Abstimmung darüber stattzufinden, ob der Originalantrag, der geänderte Antrag oder keiner der beiden angenommen wird. Zur Annahme des Originalantrages bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern; bei der Verabschiedung eines geänderten Antrages ist dieser als neuer Gesetzesantrag zu behandeln und dem Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen.

            (4) Wird der Originalantrag mit Zweidrittelmehrheit angenommen, gilt das Veto als überstimmt.
            (5) Wird der geänderte Antrag angenommen, gilt der Originalantrag (und damit die Überstimmung des Vetos) als gescheitert.


            SECTION 4. CLARIFYING UNANIMOUS CONSENT.

            Tit. I Sec. 2 Ssec. 1 SRC lautet neu:

              Sec. 8 – Unanimous Consent Vote

              (1) Jede Abstimmung kann, sofern nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag durch Beschluss ohne Einwände (Unanimous Consent Vote) durchgeführt werden.

              (2) Ein Beschluss ohne Einwände ist auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen. Sofern danach kein Mitglied ausdrücklich ein Roll Call Vote verlangt, gilt der Antrag mit Ausspruch des Präsidiums (without objection, so ordered) angenommen; dieser Ausspruch ist frühestens 24 Stunden nach dem Antrag auf Beschluss ohne Einwände zulässig.

              (3) In Bezug auf rechnerische Quoren ist ein Beschluss nach dieser Section als einstimmiger zu betrachten.

              (4) Bei Wahlen oder Abstimmungen betreffend

              1. den Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten;
              2. Richter am Obersten Gerichtshof;
              3. Vorsitzende des Repräsentantenhauses und des Senats;
              4. Zusätze zur Verfassung der Vereinigten Staaten;
              5. die Überstimmung eines Vetos des Präsidenten der Vereinigten Staaten; sowie
              6. jegliche Amtsenthebungsverfahren

              sind Beschlüsse ohne Einwände unzulässig, sofern sie nicht reine Verfahrensfragen betreffen.


              SECTION 5. AMENDMENTS.

              Titel IV Sec. 5 Ssec. 2 Satz 2 lautet neu:

                Wird ein Änderungsantrag nicht durch den Antragsteller ausdrücklich aufgenommen, so wird er zur Abstimmung gestellt, wenn zumindest ein weiteres Mitglied des Kongresses zuzüglich zum Änderungsantragsteller seine Unterstützung erklärt hat.



                SECTION 6. FINAL PROVISION.

                Diese gemeinsame Resolution tritt mit 1. Januar 2023 in Kraft.


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                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate

                Seventy-Ninth Congress of the United States


                Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



                A Joint Resolution

                to provide for a Christmas Recess in the 79th Session of Congress.




                ONLY SECTION. APPROVAL OF A CHRISTMAS RECESS.

                Der Senat und das Repräsentantenhaus genehmigen gemäß Tit. I Sec. 3 Ssec. 2 Standing Rules of Congress die Unterbrechung der 79. Sitzungsperiode des Kongresses von 24. Dezember 2022, 0:00 Uhr, bis 1. Januar 2023, 23:59 Uhr, um den Mitgliedern des Kongresses die Wahrnehmung der Weihnachtsfeiertage zu ermöglichen.




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                Speaker of the House of Representatives




                42379805fv.png


                President of the Senate


                Seventy-Ninth Congress of the United States of Astor


                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


                An Act


                to ratify the Treaty of Friendship and Cooperation between the United States of Astor and the Dominion of Cranberra.



                SECTION 1. SHORT TITLE.

                Dieses Bundesgesetz soll als „Cranberran Treaty of Friendship and Cooperation Ratification Act“ zitiert werden.


                SECTION 2. RATFICATION.

                Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert den Treaty of Friendship and Cooperation , geschlossen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra am 29. Januar 2022 (Anhang 1).


                SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

                Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.


                Treaty of Friendship and Cooperation


                between

                the United States of Astor

                and the Dominion of Cranberra


                Die Vereinigten Staaten von Astor und das Dominion Cranberra - in der Folge: die Unterzeichner -,


                EINGEDENK ihrer freundschaftlichen und gut nachbarschaftlichen Beziehungen,

                GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,

                IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Architektur der Sicherheit und Zusammenarbeit zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands auf dem astorischen Kontinent schafft,


                sind übereingekommen, die Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:


                Art. 1 - Basic Provisions

                (1) Die Unterzeichner erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.

                (2) Die Unterzeichnern stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundschaftlich" oder dem Sinnverwandt ein.

                (3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Unterzeichnern werden auf friedlichem und diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation beigelegt.


                Art. 2 - Ambassadorial Exchange

                (1) Die Unterzeichner bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen des jeweiligen Unterzeichners akkreditiert sein müssen.

                (2) Die Botschafter und bevollmächtigten Diplomaten sowie der ihnen zugewiesene Grund und Boden einschließlich der Gebäude und des Personals unterliegen dem nach dem Völkergewohnheitsrecht dafür vorgesehenen üblichen Schutz und Status.


                Art. 3 - Educational Exchange

                (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Bildungsinstituts vorlegen können.

                (2) Die Unterzeichner kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.


                Art. 4 - Border Traffic

                (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen greznahe Pendler.

                (2) Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die

                a. in einem Abstand von 20 Meilen (32,19 km) zur Grenze wohnen und

                b. jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.


                Art. 5 - Diplomatic and Defence Cooperation

                (1) Die Unterzeichner konsultieren sich vor außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen, die Auswirkungen auf den astorischen Kontinent haben können und in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.

                (2) Im Falle eines bewaffneten Überfalles auf einen Unterzeichner seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird der andere Unterzeichner sofortigen Beistand mit allen Mitteln, die ihm erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen.

                (3) Die Unterzeichner werden sich gegenseitig humanitäre Hilfe zu leisten, wenn darum ersucht wird.


                Art. 6 - Security Cooperation

                (1) Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Unterzeichner leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet eines Unterzeichners eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet des anderen Unterzeichners ansonsten vereitelt werden würde.

                (2) Die Unterzeichner verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des anderen Unterzeichners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern.

                (3) Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.


                Art. 7 - Hot Wire

                (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, dass zwischen dem White House im District of the Capital und dem Prime Ministers Office in Oustburgh ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Prime Minister des Dominion of Cranberra ermöglichen soll.

                (2) Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Prime Minister des Dominion of Cranberra unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen.


                Art. 8 - Terms of Ratification, Amendment and Termination

                (1) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.

                (2) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Unterzeichner in Kraft.

                (3) Die Unterzeichner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem anderen Unterzeichner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

                (4) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer vierwöchigen Kündigungsfrist oder im Einvernehmen der Unterzeichner ohne Frist aufgekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen klärende Gespräche zwischen den Unterzeichnern geführt werden.


                for the Dominian of Cranberra

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                Prime Minister


                Done at Oustburgh on January 29, 2022

                for the United States of Astor:


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                President of the United States





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                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate




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                President of the United States







                Seventy-Eighth Congress of the United States



                Resolved by the Senate of the United States of Astor:


                A Resolution


                to express the Senate’s endorsement of the fusion of the State of Astoria with the Commonwealth of Freeland.



                SECTION 1. SHORT TITLE.

                Diese Resolution soll als „Freeland–Astoria Fusion Endorsement Resolution“ zitiert werden.


                SECTION 2. SENATE’S ENDORSEMENT.

                Der Senat der Vereinigten Staaten nimmt die bestehenden Verhandlungen zur Fusion von Freeland und Astoria zu einem neuen Bundesstaat wohlwollend zur Kenntnis und erklärt seine Unterstützung für dieses Unterfangen.




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                President of the Senate



                Seventy-Seventh Congress of the United States


                Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled that the following article is proposed as an amendment to the Constitution of the United States, which shall be valid to all intents and purposes as part of the Constitution when ratified by popular vote of three-fourths of the several States within one year after the date of its submission for ratification:



                A Joint Resolution


                Proposing an amendment to the Constitution of the United States to insure the capability of Congress.



                Amendment __ [Incabability of one Chamber of Congress]

                (1) Hat das Repräsentantenhaus oder der Senat zu einem Zeitpunkt keine gewählten oder designierten Mitglieder, so ist die jeweilige Kammer handlungsunfähig.

                (2) Bei Handlungsunfähigkeit einer Kammer sollen alle Aufgaben, die diese Verfassung oder die Gesetze der Vereinigten Staaten einer Kammer übertragen haben, der handlungsfähigen Kammer übertragen sein.

                (3) Ist das Repräsentantenhaus handlungsunfähig, so können diesem vorbehaltene Gesetzesmaterien durch den Senat beschlossen werden.

                (4) Ist der Senat handlungsunfähig, so sind diesem vorbehaltene Gesetzesmaterien unberührt zu lassen.

                (5) Ist der Senat handlungsunfähig, kann der Präsident der Vereinigten Staaten ohne Zustimmung des Senats Ernennungen vornehmen, die dieser grundsätzlich bedürfen. Diese Ernennungen sind interimistisch und auf dreißig Tage befristet.



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                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate

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                Executive Order 72

                Amending Executive Order 71


                WHEREAS Executive Order 47 has set fourth an organization within the Executive Office of the President of the United States;

                AND WHEREAS said Order has been amended by Executive Orders 48, 51, 67, and 71;

                AND WHEREAS an efficient Government needs to be limited yet well organized;


                NOW THEREFORE, I, CATHERINE O’MALLEY, Acting President of the United States of Astor, by virtue of the authority vested in me by the Constitution and the laws of the United States, herby order as follows:



                Section 1 – Amending Executive Order No. 71.
                Die Executive Order 71, verordnet am 25. Juni 2022, wird geändert wie folgt:

                (1) Die Subsections 2, 3 und 4 werden gestrichen.

                (2) In Subsection 5 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

                (3) Die Funktion des White House Communications Director ist ex officio durch den White House Press Secretary wahrzunehmen.


                Section 2 – Empowering the Librarian of Congress.

                Die Librarian of Congress wird ermächtigt, die in Section 1 genannten Streichungen an Executive Order 71 vorzunehmen.



                IN WITNESS WHEREOF, I have hereunto set my hand this seventh day of October, in the year of our Lord Two thousand and twenty-two.



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                Seventy-Seventh Congress of the United States of Astor


                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

                An Act

                to amend the Federal Judiciary Act and the Federal Rules of Procedure.


                SECTION 1. SHORT TITLE.

                (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Jury Streamlining Act“ zitiert werden.


                SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL JUDICIARY ACT.

                Chp. II Sec. 3 Federal Judiciary Act lautet neu wie folgt:

                  Section 3 - Jury Courts

                  (1) Nur bei Verfahren erster Instanz in Strafsachen kann auf Verlangen des Angeklagten eine Jury beteiligt werden.

                  (2) Die Jury ist nicht zu beteiligen, wenn

                  a) über alle Fragen das Gericht zu entscheiden hat;

                  b) der Antrag sich aus hoheitlichen Maßnahmen der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates, einer anderen Verwaltungskörperschaft oder ihre Organe ergibt;

                  c) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen oder die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung bei einem tatsächlichen Streit gerichtet ist;

                  d) die gesetzlich vorgesehen Anzahl der Geschworenen ein Fünftel der Anzahl der auf Bundesebene registrierten und wahlberechtigten Staatsbürger übersteigt.

                  (3) Die Geschworen haben ausschließlich über die sich aus den Beweisen ergebenen Fakten und die Frage der Rechtswidrigkeit mittels Schuld- oder Freispruch zu entscheiden. Soweit eine weitere Entscheidung erforderlich ist, bleibt diese dem Gericht vorbehalten.


                SECTION 3. AMENDING THE FEDERAL RULES OF PROCEDURE.

                Die Absätze der Rule 13a der Federal Rules of Procedure werden von 1 aufsteigend neu nummeriert und ihr wird folgender Abs. 8 angefügt:

                  (8) Ist die Zusammensetzung der Jury nicht binnen 30 Tagen erfolgreich und ist dieser Umstand nicht im überwiegenden Teil schuldhaft durch den öffentlichen Ankläger verursacht worden, so ist, auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen durch Beschluss des Gerichts ohne Jury mit dem Verfahren fortzufahren.


                SECTION 4. FINAL PROVISION.

                Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.



                871-pasted-from-clipboard-png

                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate




                PRESIDENTIAL VETO OVERRIDDEN BY CONGRESS





                Chapter VI – Civil Procedure


                Rule 19 – Civil Action

                Ein Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, die Angaben zum zuständigen Gericht, zu den Parteien, den Antragsgegenstand sowie den rechtlichen und tatsächlichen Umständen enthalten soll.


                Rule 20 – End of Procedure

                Das Verfahren wird durch das Gericht durch Urteil abgeschlossen, soweit es nicht bereits vorher beendet wurde.


                Rule 21 – Execution of Claims

                (1) Besteht ein Anspruch aufgrund eines gerichtlichen Urteils und verweigert der Schuldner die Erfüllung, ordnet das zuständige Gericht auf Antrag geeignet Vollstreckungsmaßnahmen an. Die Anordnung von Haft allein zur Erzwingung soll nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht genügen sowie die Haft geeignet und verhältnismäßig ist.

                (2) Bestehen Ansprüche nicht aufgrund eines Urteils, kann deren Vollstreckung nur erfolgen, wenn der Anspruch zuvor durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde, sofern nicht der Schuldner darauf durch schriftliche Erklärung verzichtet hat. Wird der Anspruch durch eine Schuldurkunde glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Beweisaufnahme.


                Chapter VII – Arrest and Remand


                Rule 22 - Arrest

                (1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.

                (2) Eine vorläufig festgenommene Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird. Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.

                (3) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Straftat beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen.


                Rule 23 - Remand

                (1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht und die Gefahr

                a) der Verdunklung;

                b) der Flucht oder

                c) der Wiederholung der ihm zur Last gelegten Tat besteht.

                (2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn

                a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist oder

                b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.

                (3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person

                a) Beweismittel vernichten oder abändern oder

                b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.

                (4) Fluchtgefahr besteht, wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und

                a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist,

                b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt oder

                c) noch unbekannte Komplizen existieren.

                (5) Wiederholungsgefahr besteht, wenn zu besorgen ist, dass ein Verdächtiger die ihm zur Last gelegte Tat erneut begehen oder fortsetzen könnte. Sie soll als Haftgrund nur herangezogen werden, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft nicht bereits wegen Verdunklungs- oder Fluchtgefahr geboten ist.

                (6) Der zuständige Richter hat über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung zu berücksichtigen. Die Anordnung von Untersuchungshaft darf zu der Schwere der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat nicht außer Verhältnis stehen, insbesondere darf ihre Dauer nicht die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigen.


                Rule 24 - Habeas Corpus and Appeal against Remand

                (1) Jeder in Untersuchungshaft genommene Verdächtige ist unverzüglich nach seiner Ergreifung dem für den Erlass des Haftbefehls zuständigen Gericht vorzuführen. Ihm ist auf Antrag ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

                (2) Das zuständige Gericht hat ihn über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.

                (3) Jeder in Untersuchungshaft genommene Verdächtige kann zu jeder Zeit beim zuständigen Gericht eine Überprüfung des weiteren Bestehens des gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts sowie der gegen ihn vorgebrachten Haftgründe verlangen. Das Gericht entscheidet auf Grund seines Vortrages sowie der Erwiderung der Staatsanwaltschaft über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft.

                (4) Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichts für die Fortdauer der Untersuchungshaft steht jedem Verdächtigen der Rechtsweg offen.

                (5) Der Verdächtige ist ohne seinen Antrag durch Beschluss des zuständigen Gerichts aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn

                a) nicht binnen 28 Tagen nach Erlass des Haftbefehls Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird oder diese Frist durch das oder

                b) die Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit die nach dem Stand der Dinge zu erwartende Freiheitstrafe übersteigt.


                Rule 25 – Caution

                (1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.

                (2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet das Gericht. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.

                (3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.Gegen die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrages auf Festsetzung einer Kaution steht dem Verdächtigen der Rechtsweg offen.


                Rule 26 - Protective Custody

                (1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzgewahrsam stellen. Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft versichern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht. Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.

                (2) Schutzgewahrsam kann auch von Amtswegen beantragt werden, insbesondere für Minderjährige, deren Vormund nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, oder für Personen, die nicht in der Lage sind, über sich selbst zu bestimmen, angeordnet werden. In diesem Fall ist die Unterbringung in geeigneten Einrichtungen und die Bestellung eines Vormundes zu verfügen.



                Chapter VIII – Appeals


                Rule 27 – Competence

                (1) Für die Berufung gegen Entscheidungen eines Bundesdistriktgerichts kann ausschließlich das zuständige Bundesberufungsgericht angerufen werden. Gegen Entscheidungen eines Berufungsgerichts ist nur der Oberste Gerichtshof anzurufen, dessen Urteil oder Beschluss endgültig ist.

                (2) Angegriffen werden kann ein Urteil oder Beschluss sowie die Entscheidung eines Gerichts und die Nichtfeststellung der Befangenheit eines Richters. Ebenfalls Gegenstand eines Berufungsverfahrens kann die Nichtzulassung des Verfahrens oder die Feststellung der Zuständigkeit des Gerichts oder Zulässigkeit der Klage sein.

                (3) Entscheidungen der Verfahrensführung an sich können nicht selbstständig Gegenstand einer Berufung sein, jedoch nach Ende des Verfahrens eine solche begründen.


                Rule 28 – Review

                (1) Das Gericht überprüft im Berufungsverfahren die angegriffene Entscheidung lediglich im Bezug auf die Rechtsanwendung, Tatsachenfeststellungen werden nicht überprüft.

                (2) In seiner Entscheidung bestätigt das Gericht die angegriffene Entscheidung und weist die Berufung zurück, wenn die Entscheidung rechtlich richtig ist oder hebt die Entscheidung auf, wenn sie rechtsfehlerhaft ist und der Rechtsfehler für das Urteil von Bedeutung ist.

                (3) Hebt das Gericht eine Entscheidung auf, so trifft es eine eigene Entscheidung, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Bedarf sie weiteren Erörterungen oder Verhandlungen, so verweist es das Verfahren an das Ausgangsgericht zurück, wo das Verfahren neu beginnt.


                Rule 29 – Initiation

                (1) Ein Appellationsverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Certiorari für das Urteil eines untergeordneten Gerichtes rechtshängig. Der Writ und der Antrag sind den Beteiligten zuzustellen.

                (2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari muss beinhalten:

                1. den Namen des Antragstellers,

                2. eine Bezeichnung des Antragsgegners,

                3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens,

                4. einen ausformulierten Antrag über die Abänderung des Urteils, die vom Supreme Court im Hauptverfahren begehrt wird,

                5. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung des Antrages notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Bezeichnung des untergeordneten Gerichts und des angegriffenen Urteils sowie

                6. eine Darlegung der rechtlichen Fehler, auf dem das angegriffene Urteil basiert.

                (3) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Sub-Rule 2 nicht, so hat das Gericht den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, soweit dies möglich ist. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Certiorari ab.

                (4) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari soll innerhalb einer Woche nach Erlass des angegriffenen Urteils gestellt werden, das Gericht kann einen späteren Antrag zulassen, wenn die Verzögerung nicht durch den Antragsteller schuldhaft zu vertreten ist. Wird er in dieser Zeit gestellt, so hindert er die Rechtskraft des angegriffenen Urteils bis zur Ablehnung der Erteilung des Writs oder der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ansonsten kann das Gericht die Aussetzung der angegriffenen Entscheidung auf Antrag aus wichtigen Gründen anordnen.

                (5) Die Erteilung des Writ of Certiorari soll, ebenso wie die Ablehnung der Erteilung durch das Gericht begründet werden.



                Chapter IX – Supreme Court proceedures


                Rule 30 - Initiation

                (1) Ein Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Mandamus rechtshängig.

                (2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus muss beinhalten:

                1. den Namen des Antragstellers

                2. eine Bezeichnung des Antragsgegners

                3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus zur Eröffnung des Hauptverfahrens

                4. einen ausformulierten Antrag über die Entscheidung, die vom Gericht im Hauptverfahren begehrt wird

                5. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung des Antrages notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Umstände und Gründe, aus denen sich die originäre Zuständigkeit des Supreme Court ergibt sowie

                6. eine Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf den der Antrag gestützt wird.

                (3) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Sub-Rule 2 dieser Rule nicht, so hat das Gericht, den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, soweit dies möglich ist. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Mandamus ab.


                Rule 31 – Participants

                (1) Die Parteien, Sachverständigen und Zeugen sind Beteiligte eines Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshofes.

                (2) Ein Amicus curiae ist eine dritte Person oder Organisation, welcher dem Gericht seinen Standpunkt in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht zu einem Verfahren, in welchem sie nicht Beteiligte ist, unterbreiten will. Ein Amicus curiae beantragt seine Zulassung bei Gericht. Das Gericht soll den Amicus curiae zulassen, wenn es seine Ausführungen und Vorträge für sachdienlich erachtet.

                (3) Ein Vertreter der Vereinigten Staaten wird auf seinen Antrag als Amicus curae zugelassen werden, wenn diese im Verfahren nicht beteiligt sind, das Verfahren aber von Bedeutung für diese ist.


                Rule 32 – Procedure

                (1) Der Beginn der Hauptverhandlung soll durch den Writ of Mandamus festgelegt werden, sie findet öffentlich im Gerichtssaal des Obersten Gerichtshofes unter Leitung des Chief Justice oder des dienstältesten Associate Judge in seiner Vertretung statt.

                (2) Auf die Hauptverhandlung kann zugunsten einer schriftlichen Entscheidung verzichtet werden. Dies bedarf eines Antrages des Antragstellers in seiner Antragsschrift und der Zustimmung des Antragsgegners in seiner Erwiderung. Der Verzicht auf die Hauptverhandlung kann durch Beschluss des Gerichtes auf Antrag einer Partei zu Beginn des Hauptverfahrens beschlossen werden, wenn die andere Partei zustimmt oder innerhalb einer gesetzten Frist nicht zur Hauptverhandlung erscheint.

                (3) Der Vorsitzende sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und beschließt über die Verfahrensanträge.

                (4) Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache, die Möglichkeit zur Entscheidung durch Beschluss bleibt unberührt.



                Chapter X – Search and Seizure


                Rule 33 – Requirement of Warrant

                (1) Zur Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist ein Gerichtsbeschluss notwendig, soweit nicht das Gesetz etwas anderes zulässt.

                (2) Ein Beschluss nach Sub-Rule 1 ist nicht notwendig falls

                1. der Eigentümer des betroffenen Objekts seine freiwillige Zustimmung erteilt;

                2. die Umstände eine Notwendigkeit des sofortigen Handelns ergeben, da ohne dieses eine erhebliche Gefahr dafür besteht, dass die Strafverfolgung verunmöglicht oder zumindest wesentlich erschwert würden;

                3. die Vornahme erforderlich ist, um die Sicherheit der beteiligten Beamten oder Dritter zu gewährleisten;

                4. eine betroffene Sache von einem Ort, an dem sich der Beamte rechtmäßig aufhält, einfach einsehbar und der beweiserhebliche Charakter ohne weiteres erkennbar ist;

                5. der Anspruch auf Privatsphäre nicht als gegeben erwartet werden kann, insbesondere

                a) für öffentlich zugängliche Bereiche,

                b) bei Kontrollen an Grenzen oder Einlasskontrollen, deren Durchführung angekündigt ist.

                (3) Soweit ein erforderlicher richterlicher Beschluss nicht vorliegt, unterliegen die dadurch unzulässig gewonnenen Beweise einem Verwertungsverbot, welches das Gericht auf Antrag feststellt. Gleiches gilt für alle direkt daraus gewonnenen weiteren Beweise.


                Rule 34 – Conditions of a Search and Seizure

                (1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen können durchgeführt werden für Beweismittel, illegale Besitztümer, Hilfsmittel zur Begehung von Straftaten oder für die Auffindung einer gesuchten Person. Sie können auch durchgeführt werden durch das Kopieren und Sichten elektronischer Daten.

                (2) Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts und nur soweit angeordnet werden, wie sie sinnvoll und verhältnismäßig erscheinen.


                Rule 35 – Issuing a Warrant

                (1) Das für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen zuständige Bundesgericht erlässt einen Beschluss nach Rule 33 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Ermittlungsbeamten. Ein Rechtsmittel dagegen kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht unzuständig geworden ist, nachdem der Antrag gestellt wurde.

                (2) Bestehen Zweifel allein in der Zuständigkeit des Gerichts, nicht jedoch in der Zulässigkeit der Anordnung, soll ein Beweisverwertungsverbot ohne besondere Umstände nicht festgestellt werden.

                (3) Eine Anhörung muss nicht durchgeführt werden, wenn dies zeitlich undurchführbar oder der Maßnahme abträglich wäre.

                (4) Der Beschluss bedarf nicht der Schriftform, er kann auch mündlich oder durch Telekommunikationseinrichtungen erlassen werden, soweit das Gericht hierüber ein amtliches Protokoll fertigt.


                Rule 36 – Execution

                (1) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme soll soweit möglich nur durch die in dem Beschluss bezeichnete Behörde durchgeführt werden.

                (2) Soweit nicht anders angeordnet oder bei der Durchführung ohne Anordnung erforderlich, soll den Betroffenen der Grund und die Handlungsgrundlage mitgeteilt werden. Er ist über seine Rechte aufzuklären und kann die Anwesenheit eines Anwalts verlangen.

                (3) Über die Durchsuchung oder Beschlagnahme ist ein Protokoll unter Nennung der betroffenen Gegenstände, der durchführenden Beamten, des Zeitpunkts und aller mit der Vornahme und Untersuchung der Gegenstände zusammenhängenden Gegenstände zu fertigen. Das Protokoll wird selbst Beweismittel.

                (4) Die Durchführung der Durchsuchung oder Beschlagnahme ist dem für den Erlass zuständigen Gericht anzuzeigen und das Protokoll nach Kenntnisnahme zu den Akten der Ermittlungsbehörde zu nehmen.


                Seventy-Seventh Congress of the United States of Astor


                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


                An Act

                to amend the Federal Elections Act.



                SECTION 1. SHORT TITLE.

                (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Acting Presidency Accessibility Act“ zitiert werden.


                SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

                Chp. IV Sec. 2 Ssec. 1 zweiter Satz des Federal Elections Act lautet neu:

                  Eine Person, die das Amt des Vizepräsidenten antritt oder das Amt des Präsidenten interimistisch antritt, ist davon ausgenommen.


                SECTION 4. FINAL PROVISION.

                Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und findet nur auf jene Vakanzen im Amt des Präsidenten Anwendung, die nach dessen Inkrafttreten entstanden sind.



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                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate




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                President of the United States

                Seventy-Seventh Congress of the United States of Astor


                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

                An Act

                to amend the State of the Union Report Act.



                SECTION 1. SHORT TITLE.

                (1) Dieses Bundesgesetz soll als „State of the Union Address Simplification Act“ zitiert werden.


                SECTION 2. AMENDING THE STATE OF THE UNION REPORT ACT.

                (1) Alle Änderungen in dieser Section beziehen sich auf den State of the Union Report Act.

                (2) Sec. 2 Ssec. 3 wird durch folgendes ersetzt:

                „(3) Der Kongress kann mittels gemeinsamen Beschlusses beider Kammern (Joint Resolution) dem Präsidenten das Rederecht erteilen; ein solcher Beschluss hat das Datum der Rede zu beinhalten. Der Präsident ist nach Erteilung des Rederechts darüber in Kenntnis zu setzen.“

                (3) Ssec. 4 und 5 sind gestrichen.


                SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

                (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.






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                Speaker of the House of Representatives



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                President of the Senate



                i8646bwvhzq.png

                President of the United States


                Seventy-Seventh Congress of the United States of Astor


                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

                An Act

                to amend the Federal Elections Act.


                SECTION 1. SHORT TITLE.

                (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Popular Ratification Implementation Act“ zitiert werden.


                SECTION 2. REFERENDA ON CONSTITUTIONAL AMENDMENTS.

                Chp. III Federal Elections Act (FEA) wird folgende Section angefügt:

                  Section 6 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

                  (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

                  (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

                  (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

                  (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

                  (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.
                  (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln. “


                SECTION 6. FINAL PROVISION.

                Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.





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                Speaker of the House of Representatives



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                President of the Senate




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                President of the United States








                Seventy-Third Congress of the United States of Astor



                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



                An Act

                to amend the Federal Elections Act with respect to the office of director.


                SECTION 1. SHORT TITLE.

                (1) Dieses Bundesgesetz soll als „USEO Director Term of Office Act“ zitiert werden.


                SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

                Chp. I Sec. 1 Ssec. 3 Federal Elections Act (FEA) lautet neu:

                „(3) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird. Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors. Eine Neuwahl ist, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Ernennung, auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen; eine Wiederberufung ist unbegrenzt zulässig.“


                SECTION 3. FINAL PROVISION.

                Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft.



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                Speaker of the House of Representatives



                i8646bwvhzq.png

                President of the Senate



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                President of the United States


                Sixty-fifth Congress of the United States of Astor


                Be it enacted by the Senate of the United States of Astor:



                An Act

                To enhance the checks and balances in the Appointment of Leadership Officials by requiring the Advice and Consent of the Senate in the case of certain vacancies in positions currently exempted.



                SECTION 1. SHORT TITLE.

                Dieses Gesetz soll als „Better Appointment to Leadership Advice by New Consent Enhancements (BALANCE) Act“ bezeichnet werden.


                SECTION 2. Amendments to the Senate Advice and Consent Act.

                Der Senate Advice and Consent Act vom 21. Dezember 2017 wird wie folgt ergänzt:

                (a) In Appendix A wird in Nr. 2 Buchstabe b ergänzt:

                b) Deputy Heads of Department oder funktional gleichwertiger Amtsträger (nach Maßgabe von Appendix B)

                (b) Es wird dem Gesetz ein Appendix B mit Gesetzeskraft beigefügt:

                Appendix B - Special Procedure for the Appointment of Acting Heads of Departments

                (1) Die Berufung von Leitungsbeamten im Range eines Deputy Head of Department (App. A Nr. 2b) bedarf der Durchführung eines Verfahrens nach Sec. 1 Ssc. 1 dieses Gesetzes nur, solange eine Vakanz im nachfolgenden Sinne vorliegt:

                1. die Position des Behördenleiters ist zum Zeitpunkt der Ernennung, an die nach Maßgabe dieser Bestimmungen eine Nominierung zu treten hat, unbesetzt oder

                2. der Behördenleiter hat seinen Rücktritt angeboten, über den zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht entschieden wurde

                (Appointment of Acting Head of Department).

                (2) Section 1 gilt nicht und eines Verfahrens nach diesem Gesetz bedarf es nicht, wenn

                1. die Ernennung innerhalb von 14 Tagen ab dem Eintritt der Vakanz der Behördenleitung oder nach Eintritt der Vakanz dieses Leitungspostens selbst erfolgt und

                2. die Ernennung alle der folgenden Bedingungen durch Verweis auf dieses Verfahren erfüllt:

                a) binnen 14 Tagen ab dem Eintritt der Vakanz der Behördenleitung wird dem Senat eine Nominierung zugeleitet,

                b) die in der Nominierung genannte Person ist nicht identisch mit der Person, die zum Acting Head of Department ernannt wurde,

                c) die Ernennung ist auf den Amtsantritt des neuen Behördenleiters befristet (ohne eine erneute Ernennung zum Deputy Head of Department nach den mit Wegfall der Vakanz geltenden Bestimmungen auszuschließen),

                d) die Ernennung ist dahingehend bedingt, dass

                aa) sie mit dem Ablauf von 48 Stunden als aufgehoben gilt, nachdem eine Erledigungserklärung (Sec. 3 Ssc. 3) der maßgeblichen Nominierung erfolgt ist,

                bb) sie mit dem Ablauf von 7 Tagen nach der Ablehnung der maßgeblichen Nominierung als aufgehoben gilt, wenn bis dahin keine neue Nominierung erfolgt ist,

                cc) sie mit dem Zeitpunkt als aufgehoben gilt, in dem der so ernannte Acting Head of Department für die Vakanz oder ein anderes Amt nominiert wird.

                (3) Keine Bestimmung dieses Appendix steht der Beauftragung eines Bediensteten, der nicht im politischen Verwaltungsdienst nach dem Federal Employees Act steht, mit der geschäftsführenden Wahrnehmung der Aufgaben eines Deputy Head of Department (Acting Deputy Head of Department) entgegen, wenn diese Position nach dem geltenden Organisationsplan des Departments zur Stellvertretung berufen ist.

                (4) Sofern keine Vakanz der Behördenleitung vorliegt, bedarf es keinesfalls der Durchführung eines solchen Verfahrens.


                SECTION 3. Coming-into force.

                Dieses Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften mit alleiniger Zustimmung des Senats als Änderungsgesetz in Kraft.






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                President of the Senate



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                President of the United States

                Seventy-Third Congress of the United States of Astor



                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



                An Act

                to amend the United States Citizenship Act to allow for more than three State IDs.


                SECTION 1. SHORT TITLE.

                Dieses Bundesgesetz ist kurz als „Freedom of Activity Act“ zu zitieren.


                SECTION 2. AMENDING THE USCA.

                Sec. 10 Ssec. 2 United States Citizenship Act wird geändert, sodass diese lautet:

                  (2) Das USRO erfasst die Zuordnung von State-IDs und Local-IDs zu einer Federal-ID. Für jede Federal-ID darf in den Bundesstaaten jeweils eine State-ID und in jeder lokalen Verwaltungskörperschaft jeweils eine Local-ID erfasst werden. Am Wohnsitz des Inhabers gilt die Federal-ID auch als State- und Local-ID sowie die State-ID auch als Local-ID, soweit diese nicht anders zugeordnet sind.


                SECTION 3. FINAL PROVISION.

                Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.




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                Speaker of the House of Representatives



                i8646bwvhzq.png

                President of the Senate



                42379805fv.png


                President of the United States


                Seventy-Third Congress of the United States of Astor



                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



                An Act

                to amend the Federal Elections Act.



                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


                SECTION 1. SHORT TITLE.

                (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Federal Elections Improvement Act of 2021“ zitiert werden.


                SECTION 2. ABSTENTIONS.

                Chp. III Sec. 1 Federal Elections Act (FEA) wird folgende Subsection angefügt:

                  „(4) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.


                SECTION 3. LEGAL BASIS FOR STATE AND OTHER ELECTIONS.

                Chp. III Sec. 4 FEA lautet neu:

                  „Section 4 – Other Elections

                  (1) Diese Section ist anzuwenden auf alle anderen, nicht in Sec. 2 oder 3 bezeichneten Wahlen, sofern der jeweilige Auftraggeber keine eigenen Vorschriften verfügt hat.

                  (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

                  (3) Erreicht kein Kandidat eine Mehrheit nach Ssec. 2, so ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine Mehrheit nach Ssec. 2 erreicht hat.

                  (4) Fällt ein Senatssitz vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den Senatspräsidenten eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten, sofern die Verfassung und Gesetze des jeweiligen Bundesstaates keine eigenen Regelungen vorsehen.

                  (5) Fällt ein Senatssitz weniger als 7 (ganze) Tage vor Beginn eines Monats mit Wahl zum Repräsentantenhaus vakant, so ist die Nachwahl zeitgleich mit dieser durchzuführen. Ist in jenem Wahlmonat ohnehin eine reguläre Senatswahl für den vakant gewordenen Sitz durchzuführen, so entfällt das Erfordernis einer Nachwahl. Auf eine Nachwahl ist überdies zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat eintritt. “


                SECTION 4. ELECTION WITHOUT ELECTORS.

                Chp. III FEA wird folgende Section angefügt:

                  „Section 5 – Suspension and Postponement

                  (1) Sind am ersten Tag des Wahlmonats keine Personen wahlberechtigt, so ist als Stichtag für die Wahlberechtigung anstelle des ersten Tages des Monats der 15. Tag festzusetzen (verspäteter Stichtag).

                  (2) Die in Sec. 1 genannten Vorschriften für Fristen sind auch bei Wahlen mit verspätetem Stichtag einzuhalten.

                  (3) Sind auch mit dem 15. Tag des Wahlmonats keine Personen wahlberechtigt, ist von der weiteren Durchführung der Wahl abzusehen (Suspension); sie ist im Folgemonat gänzlich neu anzukündigen (By-election).

                  (4) Ssec. 3 ist auch anzuwenden, wenn alle Wähler bis zum Tag vor der Wahl ihre Wahlberechtigung verloren haben.“


                SECTION 5. ELECTORAL CERTIFICATES.

                Chp. IV Sec. 2 FEA wird folgende Subsection angefügt:

                  „(7) Das USEO hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen bzw. auftraggebende Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen. Die zuständige Stelle ist bei Wahlen zum Präsidenten, Vizepräsidenten und Kongress ebendieser; bei Wahlen zum Gouverneur die Legislative des jeweiligen Bundesstaates.“


                SECTION 6. FINAL PROVISION.

                Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Januar 2022 in Kraft.



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                Speaker of the House of Representatives



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                President of the Senate



                sig_wolf.png


                President of the United States


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                Service Order 3: Officially recognized political parties


                Sec. 1: Purpose

                (1) In Sec. 2 dieser Service Order werden die vom USEO anerkannten politischen Parteien (I/2/7 FEA) kundgemacht.

                (2) Streichungen aus dieser Liste sollen erfolgen, wenn es länger als sechs Monate keinen gewählten Amtsträger auf Staats- oder Bundesebene gibt, der der Partei angehört.

                (3) Der Liste sind Parteien auf formlosen Antrag eines gewählten Amtsträgers auf Staats- oder Bundesebene aus der jeweiligen Partei hinzuzufügen.

                (4) Änderungen in den Bezeichnungen sind auf formlosen Antrag eines durch die Partei bevollmächtigten Repräsentanten umgehend durchzuführen.


                Sec. 2: List of recognized political parties


                Party NameMember's denotationThree-letter abbreviationOne-letter abbreviationColor
                Democratic Party of the United States of AstorDemocratDEMDblue
                Republican PartyRepublicanREPRred
                Social Conservative UnionSocial ConservativeSCUSpurple


                Sec. 3: Final provisions

                Die Service Order 2, erlassen am 26. 05. 2015, zuletzt geändert am 01. 08. 2018, ist aufgehoben.




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                Noëlle Bouloux, Director

                January 2, 2022