Beiträge von Library of Congress

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    FEDERAL ELECTIONS CODE


    Inkraftgetreten am:


    01.11.2023
    Fundamental Electoral Reform Act
    Unterschrieben von President Kendrith Sun


    Geändert am:


    Federal Elections Code

    An Act to regulate United States elections and their administration.



    Chapter I – Competent Authority


    Section 1 – The Electoral Office

    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.

    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.


    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.



    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Die Aufnahme in die Liste hat auf formfreien Antrag einer vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Hat sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen aus der Liste zu löschen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.


    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.



    Chapter III – Voting Rights and Eligibility


    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).


    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. nicht gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.



    Chapter IV – Election Procedure


    Section 11 – General Provisions

    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;

    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.


    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.


    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.


    Section 14 – Presidential Elections

    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.

    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.

    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.

    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.

    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.

    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.

    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.

    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.


    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.


    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.

    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.


    Section 17 – Special Elections


    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.


    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification


    Section 19 – Separation of Powers

    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.


    Section 21 – Inauguration

    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.

    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.

    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.

    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.

    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);

    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);

    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;

    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;

    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.


    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.



    Appendix A – Election Calendar


    Month POTUS + VPOTUS House Senate Governor/Mayor
    Jan x AA, AS AA, AS, DC, FL
    Feb
    Mar x FL, LA LA, NA, SE
    Apr
    May x NA, SE AA, AS, DC, FL
    Jun
    Jul x AA, AS LA, NA, SE
    Aug
    Sep x FL, LA AA, AS, DC, FL
    Oct
    Nov x NA, SE LA, NA, SE
    Dec


    Eighty-Third Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act

    to establish the Federal Election Code and for other purposes.



    SECTION 1. SHORT TITLE; ENTRY INTO FORCE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Fundamental Electoral Reform Act“ zitiert werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2023 in Kraft.


    SECTION 2. ABOLISHING OBSOLETE REGULATIONS.

    (1) Der Federal Elections Act ist aufgehoben.

    (2) Sections 8, 9 und 10 des United States Citizenship Act sind aufgehoben.


    SECTION 3. ESTABLISHING THE FEDERAL ELECTION CODE.

    Folgendes wird zu einem Bundesgesetz:


    Federal Elections Code

    An Act to regulate United States elections and their administration.



    Chapter I – Competent Authority


    Section 1 – The Electoral Office

    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.

    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.


    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.



    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Die Aufnahme in die Liste hat auf formfreien Antrag einer vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Hat sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen aus der Liste zu löschen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.


    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.



    Chapter III – Voting Rights and Eligibility


    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).


    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. nicht gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.



    Chapter IV – Election Procedure


    Section 11 – General Provisions

    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;

    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.


    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.


    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.


    Section 14 – Presidential Elections

    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.

    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.

    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.

    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.

    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.

    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.

    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.

    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.


    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.


    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.

    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.


    Section 17 – Special Elections


    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.


    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification


    Section 19 – Separation of Powers

    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.


    Section 21 – Inauguration

    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.

    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.

    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.

    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.

    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);

    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);

    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;

    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;

    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.


    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.



    Appendix A – Election Calendar


    Month POTUS + VPOTUS House Senate Governor/Mayor
    Jan x AA, AS AA, AS, DC, FL
    Feb
    Mar x FL, LA LA, NA, SE
    Apr
    May x NA, SE AA, AS, DC, FL
    Jun
    Jul x AA, AS LA, NA, SE
    Aug
    Sep x FL, LA AA, AS, DC, FL
    Oct
    Nov x NA, SE LA, NA, SE
    Dec



    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



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    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-Third Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution


    authorizing the President of the United States to declare that a state of war exists between the Democratic Union of Ratelon and the United States of Astor.




    Der Kongress der Vereinigten Staaten erklärt hiermit seine Zustimmung zu einer Deklaration des Präsidenten der Vereinigten Staaten, dass zwischen der Demokratischen Union Ratelon und den Vereinigten Staaten von Astor seit 17. Oktober 2023 und fortdauernd der Kriegszustand herrscht.



    Beatrix Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate

    Eighty-Third Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to improve the Federal Elections Act with respect to the requirements of candidacies.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Executive Requirements Harmonization Act “ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    Chapter IV, Section 2, Subsection 1 des Federal Elections Act wird wie folgt neugefasst:


    Section - Inauguration

    (1) Um ein Amt nach diesem Gesetz anzutreten, muss die Person eine auf sie ausgestellte, gültige Citizenship Card im Status einer Federal ID vorweisen. Eine Person, die das Amt des Vizepräsidenten oder das Amt des Präsidenten antritt, ist davon ausgenommen."


    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.


    Beatrix H. Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



    sig_sun.png

    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-Third Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to improve the Federal Elections Act with respect to the requirements of candidacies.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Candidacies Simplification Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    In Chapter II Section 1 Subsection 2 des Federal Elections Act lautet der erste Satz neu wie folgt:

      „(2) Wählbar (passives Wahlrecht) ist, wer zum Zeitpunkt der Erklärung seiner Kandidatur:“


    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und ist auch auf jene Wahlen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschrieben wurden.

    (2) Eine rückwirkende Anwendung auf Kandidaturen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erklärt wurden, ist ausgeschlossen.


    Beatrix H. Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



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    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-Third Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    to amend the Standing Rules of Congress.



    SECTION 1. SIMPLYFING ELECTIONS OF THE CHAIRS.

    Sec. 2 Tit. 3 Standing Rules of Congress lautet neu wie folgt:


    Sec. 2 – Election of the Speaker and the President

    (1) Die Wahl eines Speaker of the House soll stattfinden, wenn sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert. Die Wahl des President of the Senate soll auf Antrages eines Senators stattfinden, nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der letzen Wahl; Ssec. 2 bleibt hiervon unberührt.

    (2) Die Wahl eines Vorsitzenden soll außerdem stattfinden, wenn das Amt vakant ist oder die Hälfte der Mitglieder der Kammer gemeinsam einen schriftlichen Antrag auf Neuwahl stellt.

    (3) Die Wahl wird durch den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer geleitet. Kandidiert dieser selbst, gilt er für die Wahlleitung als verhindert und es ist nach den üblichen Substitutionsregeln zu verfahren.

    (4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden der anderen Kammer oder dessen Vertreter zu ziehen ist.

    (5) Die Amtszeit des Speakers endet mit Ablauf des letzten Tages einer Wahlperiode, die des Senatspräsidenten mit der Vereidigung eines neugewählten.

    (6) Darüber hinaus fällt das Amt vakant durch Verlust der Mitgliedschaft in der jeweiligen Kammer sowie nach unangekündigter 168-stündiger Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses.“




    SECTION 2. FINAL PROVISION.

    (1) Dieser Beschluss mit seiner Kundmachung durch die Librarian of Congress in Kraft.


    Beatrix Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate


    Eighty-Second Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to correct the Federal Elections Act with respect to special elections to the House of Representatives.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „House Special Elections Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    (1) In Chapter III Section 3 des Federal Elections Act werden folgende Subsections abgeändert bzw. eingefügt:

      „ (8) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so ist für diesen Sitz (mit jener Zahl der Mandaten, die ihm bei Vakantwerden zustanden) eine Nachwahl einzuleiten.

      (9) Die Nachwahl ist binnen 5 Tagen nach Kundmachung des Kongresspräsidiums über die Vakanz einzuleiten. Fällt ein Sitz in einem regulären Wahlmonat vakant, ist keine Nachwahl einzuleiten.“

    (2) In Appendix I FEA werden die X-Symbole in der Spalte „HoR“ bei den Zeilen der Monate Januar, Mai und September entfernt.

    (3) In Chapter III Section 4 des FEA lautet Subsection 5 neu wie folgt:

      „ (5) Eine Nachwahl ist nicht einzuleiten, wenn ein Senatssitz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.


    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023, nicht aber vor dem Außerkrafttreten des VII. Zusatzes zur Verfassung der Vereinigten Staaten, in Kraft.


    Michael O’Riley

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



    sig_sun.png

    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-First Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled that the following article is proposed as an amendment to the Constitution of the United States, which shall be valid to all intents and purposes as part of the Constitution when ratified by popular vote of three-fourths of the several States within one year after the date of its submission for ratification, but not before June 30, 2023:



    A Joint Resolution


    Proposing an amendment to the Constitution of the United States concerning the terms of office of the members of the House of Representatives.



    Amendment __ [Terms of Office]

    Der VII. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten über die Wahl des Repräsentantenhauses ist ersatzlos aufgehoben.




    Michael O'Riley

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate

    Eighty-First Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    providing for a Joint Session of Congress to receive a communication by the President.


    Das Repräsentantenhaus und der Senat der Vereinigten Staaten kommen am 15. Mai 2023 um 20 Uhr zu einer gemeinsamen Sitzung im gemeinsamen Plenarsaal des Kapitols zusammen, um der Ansprache des Präsidenten der Vereinigten Staaten zur Lage der Nation beizuwohnen. Hierfür wird diesem das Rederecht vor dem Kongress gewährt.


    Michael O'Riley

    Speaker of the House of Representatives




    42379805fv.png


    President of the Senate


    Eighty-First Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to correct the Federal Elections Act with the introduction of silent elections.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Silent Elections Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    Chapter III Section 1 des Federal Elections Act wird als Subsection 5 folgendes hinzugefügt:


      „(5) Wird bei einer Wahl nur eine gültige Kandidatur eingereicht, so gilt dieser Kandidat, im Falle der Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten das Wahlticket, als in stiller Wahl gewählt. Das Wahlergebnis ist umgehend zu verkünden.“


    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.



    Michael O'Riley

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate


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    Teresa Ramsey-Prescott | President of the United States


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    Seventy-Ninth Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    to amend the Standing Rules of Congress.


    SECTION 1. CLARIFYING UNANIMOUS CONSENT.

    Tit. I Sec. 2 Ssec. 2 SRC wird wie folgt neu gefasst:

    (2) Ein Beschluss ohne Einwände kann frühestens 24 Stunden nach Eröffnung der Aussprache von einem Mitglieds des Kongresses beantragt werden. Sofern danach kein Mitglied ausdrücklich einen Roll Call Vote verlangt, gilt der Antrag mit Ausspruch des Präsidiums (without objection, so ordered) als angenommen; dieser Ausspruch ist frühestens 48 Stunden nach dem Antrag auf Beschluss ohne Einwände zulässig.


    SECTION 2. FINAL PROVISION.

    Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch beide Kammern in Kraft.


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    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate


    Seventy-Ninth Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to correct the Federal Elections Act with respect to elections in the District of the Capital.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „DC Elections Correction Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. REPAIRING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    In der Appendix I des Federal Elections Act wird in der Spalte „Governor/Mayor“ in den Zeilen der Monate Januar, Mai und September das Kürzel „DC“ ergänzt und gegebenenfalls aus allen allen anderen Zeilen gestrichen.


    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.





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    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate







    Seventy-Ninth Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act

    to establish a Code of Law for the District of the Capital, and for other purposes.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „District of the Capital Government Act“, kurz „DC Government Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. ESTABLISHING JUDICIAL RESPONSIBILITY FOR THE FEDERAL DISTRICT.

    (1) Chp. II Sec. 2 Federal Judiciary Act lautet der zweite Aufzählungsstrich neu: „- Second (Astoria, Bundesdistrikt und Territorien) Capital District“

    (2) Bis zur abgeschlossenen Übersiedelung in ein neu zu errichtendes Gerichtsgebäude im Bundesdistrikt hat der Sitz des Bundesgerichtes für den zweiten Distrikt in Flint zu verbleiben.


    SECTION 3. ESTABLISHING A CODE OF LAW FOR THE DISTRICT OF THE CAPITAL.

    Das Folgende wird Bundesgesetz der Vereinigten Staaten:


    District of the Capital Code of Law

    An Act laying out the laws of the District of the Capital.




    TITLE I – GOVERMENT

    Section 1 – Purpose

    (1) Dieses Gesetzbuch regelt sämtliche rechtlichen Gegebenheiten, die ausschließlich im Bundesdistrikt Anwendung finden.

    (2) Es soll als „District of the Capital Code of Law“, kurz „DC Code“ zitiert werden.


    Section 2 – The Federal District

    (1) Der Bundesdistrikt (District of the Capital) ist als Territorium der Vereinigten Staaten Sitz der obersten Organe des Bundes und Bundeshauptstadt der Vereinigten Staaten.

    (2) Den Einwohnern des Bundesdistriktes stehen, mit Ausnahme der den Staaten vorbehaltenen Vertretung im Senat, alle bürgerlichen Rechte zu, die die Verfassung der Vereinigten Staaten vorsieht.


    Section 3 – Executive Branch

    (1) Dem Bürgermeister (Mayor of the District of the Capital) ist die exekutive Gewalt im Bundesdistrikt übertragen.

    (2) Er ist für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Gesetzbuches, des Vertrages über den Bundesdistrikt und die Führung der öffentlichen Verwaltung verantwortlich und ernennt die Bediensteten des Distrikts.

    (3) Der Bürgermeister kann im Rahmen dieses Gesetzbuches und der Bundesgesetze Verordnungen (District Ordinance) erlassen, die den Aufbau der Verwaltung, die öffentliche Ordnung und den Haushalt regeln.

    (4) Der Bürgermeister kann mittels Verordnung ihm unterstehende Behörden und Ämter einrichten und Vereinbarungen mit Bundesstaaten schließen, wenn diese keinen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.

    (5) Der Bürgermeister und die übrigen Amtsträger des Bundesdistrikts können nach den Bestimmungen der Verfassung der Vereinigten Staaten aus ihren Ämtern entfernt werden (Impeachment).

    (6) Der Bürgermeister wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Einwohnern des Distriktes gewählt; im Übrigen sind die Regelungen zur Wählbarkeit im Federal Elections Act geregelt.

    (7) Fällt das Amt des Bürgermeisters vakant oder hat der Distrikt keine wahlberechtigte Bevölkerung, kann der Präsident der Vereinigten Staaten einen Administrator (Administrator of the District of the Capital) ernennen, der solange im Amt bleibt, bis bei einer regulären Wahl ein Bürgermeister gewählt ist; ein Administrator hat dieselben Befugnisse wie ein Bürgermeister. Soweit in diesem Gesetzbuch der Bürgermeister erwähnt wird, finden entsprechende Bestimmungen gleichermaßen auf einen Administrator Anwendung.


    Section 4 – Legislative Branch

    (1) Die gesetzgebende Gewalt bleibt dem Kongress der Vereinigten Staaten vorbehalten.

    (2) Die Erlassung gesetzlicher Normen, die nur den Bundesdistrikt betreffen, soll durch Erweiterung und Abänderung dieses Gesetzbuches geschehen.

    (3) Verordnungen des Bürgermeisters können binnen vier Wochen nach deren Inkrafttreten durch gemeinsamen Beschluss des Kongresses für beeinsprucht und damit für nichtig erklärt werden.

    (4) Änderungen dieses Gesetzes, die rückwirkend in Rechtskraft erwachsen, sind nur mit (stillschweigender) Zustimmung des Bürgermeisters zulässig.


    Section 5 – Judiciary Branch

    Die rechtsprechende Gewalt ist den Bundesgerichten übertragen.


    Section 6 – District Symbols

    (1) Die Flagge des Bundesdistrikts ist waagerecht dreigeteilt in den Farben himmelblau-weiß-himmelblau; im mittleren Streifen befinden sich vier grüne fünfstrahlige Sterne.

    (2) Die Führung und Verwendung des Siegels ist ausschließlich dem Bürgermeister und seinen Behörden gestattet; eine widerrechtliche Verwendung ist ein Vergehen der Klasse C.

    (3) Nähere Bestimmungen zum Aussehen der Flagge und des Siegels sind vom Bürgermeister zu verordnen.


    Section 7 – Elections

    Das Wahlrecht im Distrikt richtet sich grundsätzlich nach dem Federal Elections Act, wobei die Inhaberschaft einer Citizenship Card für die Distriktsebene (gleichzusetzen mit der Staatsebene) für das aktive Wahlrecht maßgeblich ist.


    Section 8 – Oath of Office

    (1) Der Bürgermeister sowie alle Bediensteten des Distrikts haben vor Antritt ihres Amtes den in der Bundesverfassung vorgeschriebenen Amtseid zu leisten.


    TITLE II – PUBLIC SAFETY


    Section 1 – Metropolitan Police Department

    (1) Mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist als Sicherheitswachkörper die städtische Polizeibehörde (DC Metropolitan Police Department, DCMPD) betraut.

    (2) Der Leiter (Chief of Police) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 2 – Fire Department

    (1) Die städtische Berufsfeuerwehr (DC Fire Department, DCFD) ist mit allen Angelegenheiten betreffend Brandschutz und -bekämpfung, Gefahrstoffe, Rettungsdienst und Menschenrettung betraut.

    (2) Der Leiter (Fire Chief) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 3 – National Guard

    (1) Die Nationalgarde (Federal District National Guard) ist als Reservearmee eingerichtet und untersteht dem Oberbefehl des Präsidenten der Vereinigten Staaten.

    (2) Sie ist mit der militärischen Verteidigung der Hauptstadt im Kriegsfall und der Unterstützung der Metropolitan Police und des Fire Departments auf Ersuchen des Bürgermeisters beauftragt.

    (3) Dienstliche Vorschriften sind durch den Associate Secretary of Defense for National Guard Affairs zu erlassen.

    (4) Der Präsident ernennt einen Kommandanten (Commandant) der Nationalgarde.



    TITLE III – WELFARE


    Section 1 – Housing (Compact Provision)

    (1) Der Neubau von Gebäuden im Bundesdistrikt ist nur dann zu genehmigen, wenn dieser in erheblichem Maße von öffentlichem Interesse ist.

    (2) Die Umwidmung von wirtschaftlichen oder öffentlichen Gebäuden zu reinen oder teilweisen Wohngebäuden ist unzulässig.

    (3) Jede Neubebauung innerhalb des Bundesdistriktes bedarf der Genehmigung des Assistant Secretary of Commerce for Infrastructure.


    Section 2 – Environment

    (1) Der Bundesdistrikt ist dem Umweltschutz verpflichtet.

    (3) Das Entfernen von Bäumen und Parks ist nur im Falle einer unmittelbar zu verhindernden Gefahr zu gestatten.

    (4) Mit Ausnahme von auf Dächern installierten Fotovoltaikanlagen ist das Errichten und Inbetriebnehmen von Energieerzeugungsanlagen verboten.


    Section 3 – Marriage

    (1) Eine Ehe kann vor dem Standesamt des Bundesdistrikts zwischen zwei natürlichen Personen geschlossen werden, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (2) Die Eheschließung ist aus freien Stücken und ohne List und Zwang zu schließen und von zwei Trauzeugen zu bezeugen.

    (3) Beiden Eheleuten ist eine Heiratsurkunde auszustellen.


    TITLE IV – FINANCE


    Section 1 – Taxation Cap (Compact Provision)

    (1) Der Bundesdistrikt erhebt zur Finanzierung seiner Einrichtungen und Dienstleistungen Steuern.

    (2) Steuern auf Arbeit oder Umsatz dürfen nicht mehr als um 15 % von den in Astoria City eingehobenen Steuern abweichen.


    Section 2 – Income Tax

    (1) Die Erhebung der Einkommenssteuer erfolgt bei natürlichen Personen monatlich auf unselbständige Arbeit.

    (2) Dafür wird ein Steuersatz von 15 % veranschlagt.

    (3) Bemessungsgrundlage ist das monatliche Einkommen abzüglich aller bundesrechtlichen und Sozialversicherungsabgaben.

    (4) Personen, deren Bemessungsgrundlage bei weniger als 1 500 $/Monat liegt, wird ein vergünstigter Steuersatz von 9 % veranschlagt.

    (5) Der Steuersatz aus Ssec. 2 wird auf das relevante Einkommen abzüglich 1 500 $ angewendet.


    Section 3 – Sales Tax

    (1) Auf Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer auf dem Gebiet des Bundesdistrikts gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens oder als Eigenverbrauch durchführt, hat dieser Umsatzsteuer abzuführen.

    (2) Bei Lebensmitteln, Literatur sowie bei Artikeln des täglichen Bedarfs erfolgt eine Erhebung der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 7 %.

    (3) In allen übrigen Fällen beträgt die Umsatzsteuer 14 %.


    SECTION 4. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; Tit. I Sec. 3 Ssec. 7 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

    (2) Section 2 des Federal District Establishment and Interim Government Act ist aufgehoben.

    (3) Die erste Wahl zum Bürgermeister findet im Rahmen der General Elections im Januar 2023 statt.

    (4) In der Appendix I des Federal Elections Act ist in den Monaten März, Juli und November das Kürzel „DC“ in der Spalte „Governor“ einzutragen, welche fortan als „Governor/Mayor“ zu bezeichnen ist.



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    Speaker of the House of Representatives



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    President of the Senate


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    DISTRICT OF THE CAPITAL CODE OF LAW OF 2022


    Inkraftgetreten am:


    01.01.2023
    DC Government Act
    Trat ohne Unterschrift eines Präsidenten in Kraft


    Geändert am:


    District of the Capital Code of Law

    An Act laying out the laws of the District of the Capital.




    TITLE I – GOVERNMENT

    Section 1 – Purpose

    (1) Dieses Gesetzbuch regelt sämtliche rechtlichen Gegebenheiten, die ausschließlich im Bundesdistrikt Anwendung finden.

    (2) Es soll als „District of the Capital Code of Law“, kurz „DC Code“ zitiert werden.


    Section 2 – The Federal District

    (1) Der Bundesdistrikt (District of the Capital) ist als Territorium der Vereinigten Staaten Sitz der obersten Organe des Bundes und Bundeshauptstadt der Vereinigten Staaten.

    (2) Den Einwohnern des Bundesdistriktes stehen, mit Ausnahme der den Staaten vorbehaltenen Vertretung im Senat, alle bürgerlichen Rechte zu, die die Verfassung der Vereinigten Staaten vorsieht.


    Section 3 – Executive Branch

    (1) Dem Bürgermeister (Mayor of the District of the Capital) ist die exekutive Gewalt im Bundesdistrikt übertragen.
    (2) Er ist für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Gesetzbuches, des Vertrages über den Bundesdistrikt und die Führung der öffentlichen Verwaltung verantwortlich und ernennt die Bediensteten des Distrikts.

    (3) Der Bürgermeister kann im Rahmen dieses Gesetzbuches und der Bundesgesetze Verordnungen (District Ordinance) erlassen, die den Aufbau der Verwaltung, die öffentliche Ordnung und den Haushalt regeln.

    (4) Der Bürgermeister kann mittels Verordnung ihm unterstehende Behörden und Ämter einrichten und Vereinbarungen mit Bundesstaaten schließen, wenn diese keinen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.

    (5) Der Bürgermeister und die übrigen Amtsträger des Bundesdistrikts können nach den Bestimmungen der Verfassung der Vereinigten Staaten aus ihren Ämtern entfernt werden (Impeachment).

    (6) Der Bürgermeister wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Einwohnern des Distriktes gewählt; im Übrigen sind die Regelungen zur Wählbarkeit im Federal Elections Act geregelt.

    (7) Fällt das Amt des Bürgermeisters vakant oder hat der Distrikt keine wahlberechtigte Bevölkerung, kann der Präsident der Vereinigten Staaten einen Administrator (Administrator of the District of the Capital) ernennen, der solange im Amt bleibt, bis bei einer regulären Wahl ein Bürgermeister gewählt ist; ein Administrator hat dieselben Befugnisse wie ein Bürgermeister. Soweit in diesem Gesetzbuch der Bürgermeister erwähnt wird, finden entsprechende Bestimmungen gleichermaßen auf einen Administrator Anwendung. (Anm.: Tritt mit 01.02.2023 in Kraft)


    Section 4 – Legislative Branch

    (1) Die gesetzgebende Gewalt bleibt dem Kongress der Vereinigten Staaten vorbehalten.

    (2) Die Erlassung gesetzlicher Normen, die nur den Bundesdistrikt betreffen, soll durch Erweiterung und Abänderung dieses Gesetzbuches geschehen.

    (3) Verordnungen des Bürgermeisters können binnen vier Wochen nach deren Inkrafttreten durch gemeinsamen Beschluss des Kongresses für beeinsprucht und damit für nichtig erklärt werden.

    (4) Änderungen dieses Gesetzes, die rückwirkend in Rechtskraft erwachsen, sind nur mit (stillschweigender) Zustimmung des Bürgermeisters zulässig.


    Section 5 – Judiciary Branch

    Die rechtsprechende Gewalt ist den Bundesgerichten übertragen.


    Section 6 – District Symbols

    (1) Die Flagge des Bundesdistrikts ist waagerecht dreigeteilt in den Farben himmelblau-weiß-himmelblau; im mittleren Streifen befinden sich vier grüne fünfstrahlige Sterne.

    (2) Die Führung und Verwendung des Siegels ist ausschließlich dem Bürgermeister und seinen Behörden gestattet; eine widerrechtliche Verwendung ist ein Vergehen der Klasse C.

    (3) Nähere Bestimmungen zum Aussehen der Flagge und des Siegels sind vom Bürgermeister zu verordnen.


    Section 7 – Elections

    Das Wahlrecht im Distrikt richtet sich grundsätzlich nach dem Federal Elections Act, wobei die Inhaberschaft einer Citizenship Card für die Distriktsebene (gleichzusetzen mit der Staatsebene) für das aktive Wahlrecht maßgeblich ist.


    Section 8 – Oath of Office

    (1) Der Bürgermeister sowie alle Bediensteten des Distrikts haben vor Antritt ihres Amtes den in der Bundesverfassung vorgeschriebenen Amtseid zu leisten.


    TITLE II – PUBLIC SAFETY


    Section 1 – Metropolitan Police Department

    (1) Mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist als Sicherheitswachkörper die städtische Polizeibehörde (DC Metropolitan Police Department, DCMPD) betraut.

    (2) Der Leiter (Chief of Police) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 2 – Fire Department

    (1) Die städtische Berufsfeuerwehr (DC Fire Department, DCFD) ist mit allen Angelegenheiten betreffend Brandschutz und -bekämpfung, Gefahrstoffe, Rettungsdienst und Menschenrettung betraut.

    (2) Der Leiter (Fire Chief) wird vom Bürgermeister ernannt.


    Section 3 – National Guard

    (1) Die Nationalgarde (Federal District National Guard) ist als Reservearmee eingerichtet und untersteht dem Oberbefehl des Präsidenten der Vereinigten Staaten.

    (2) Sie ist mit der militärischen Verteidigung der Hauptstadt im Kriegsfall und der Unterstützung der Metropolitan Police und des Fire Departments auf Ersuchen des Bürgermeisters beauftragt.

    (3) Dienstliche Vorschriften sind durch den Associate Secretary of Defense for National Guard Affairs zu erlassen.

    (4) Der Präsident ernennt einen Kommandanten (Commandant) der Nationalgarde.



    TITLE III – WELFARE


    Section 1 – Housing (Compact Provision)

    (1) Der Neubau von Gebäuden im Bundesdistrikt ist nur dann zu genehmigen, wenn dieser in erheblichem Maße von öffentlichem Interesse ist.

    (2) Die Umwidmung von wirtschaftlichen oder öffentlichen Gebäuden zu reinen oder teilweisen Wohngebäuden ist unzulässig.

    (3) Jede Neubebauung innerhalb des Bundesdistriktes bedarf der Genehmigung des Assistant Secretary of Commerce for Infrastructure.


    Section 2 – Environment

    (1) Der Bundesdistrikt ist dem Umweltschutz verpflichtet.

    (3) Das Entfernen von Bäumen und Parks ist nur im Falle einer unmittelbar zu verhindernden Gefahr zu gestatten.

    (4) Mit Ausnahme von auf Dächern installierten Fotovoltaikanlagen ist das Errichten und Inbetriebnehmen von Energieerzeugungsanlagen verboten.


    Section 3 – Marriage

    (1) Eine Ehe kann vor dem Standesamt des Bundesdistrikts zwischen zwei natürlichen Personen geschlossen werden, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (2) Die Eheschließung ist aus freien Stücken und ohne List und Zwang zu schließen und von zwei Trauzeugen zu bezeugen.

    (3) Beiden Eheleuten ist eine Heiratsurkunde auszustellen.


    TITLE IV – FINANCE


    Section 1 – Taxation Cap (Compact Provision)

    (1) Der Bundesdistrikt erhebt zur Finanzierung seiner Einrichtungen und Dienstleistungen Steuern.

    (2) Steuern auf Arbeit oder Umsatz dürfen nicht mehr als um 15 % von den in Astoria City eingehobenen Steuern abweichen.


    Section 2 – Income Tax

    (1) Die Erhebung der Einkommenssteuer erfolgt bei natürlichen Personen monatlich auf unselbständige Arbeit.

    (2) Dafür wird ein Steuersatz von 15 % veranschlagt.

    (3) Bemessungsgrundlage ist das monatliche Einkommen abzüglich aller bundesrechtlichen und Sozialversicherungsabgaben.

    (4) Personen, deren Bemessungsgrundlage bei weniger als 1 500 $/Monat liegt, wird ein vergünstigter Steuersatz von 9 % veranschlagt.

    (5) Der Steuersatz aus Ssec. 2 wird auf das relevante Einkommen abzüglich 1 500 $ angewendet.


    Section 3 – Sales Tax

    (1) Auf Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer auf dem Gebiet des Bundesdistrikts gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens oder als Eigenverbrauch durchführt, hat dieser Umsatzsteuer abzuführen.

    (2) Bei Lebensmitteln, Literatur sowie bei Artikeln des täglichen Bedarfs erfolgt eine Erhebung der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 7 %.

    (3) In allen übrigen Fällen beträgt die Umsatzsteuer 14 %.

    Seventy-Ninth Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    to amend the Standing Rules of Congress.


    SECTION 1. SEAT OF CONGRESS.

    Tit. I Sec. 2 Ssec. 1 SRC lautet neu:

      (1) Der Kongress tagt öffentlich im Kapitol im District of the Capital.


      SECTION 2. INVOLVING STANDING COMMITTEES.

      (1) Tit. IV Sec. 1 SRC erhält folgende Subsection 8:

        (8) Anträge sind auf Antrag des Antragstellers vor Beratung im Plenum einem Ausschuss zuzuweisen. Ist eine Plenardebatte eröffnet, ist ihr Gegenstand auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Repräsentantenhauses oder des Senats einem Ausschuss zuzuweisen, wenn es zur umfassenden Entscheidungsfindung notwendig erscheint, Stellungnahmen Dritter einzuholen, oder wenn abzusehen ist, dass die Aussprache die maximale Dauer nach Tit. IV Sec. 4 Ssec. 6 überschreiten wird; die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt dem Präsidium im Einvernehmen. Die Einrichtung und Regelung der Ausschüsse erfolgt durch eigenes Bundesgesetz.

        (2) Tit. IV Sec. 2 Ssec. 2 Satz 2 SRC lautet neu:

          Anträge, die vom Repräsentantenhaus bereits abschließend behandelt wurden, im Senat jedoch noch nicht, sowie alle Angelegenheiten, welche alleine den Senat betreffen oder noch von Ausschüssen behandelt werden, bleiben hiervon unberührt.



          SECTION 3. PROCESSING PRESIDENTIAL VETOS.

          Titel IV wird folgende Sec. 11 angefügt:

            Sec. 11 – Presidential Vetos

            (1) Hat der Präsident der Vereinigten Staaten dem Kongress einen begründeten Einspruch zu einem Gesetzesbeschluss übermittelt, ist dazu unverzüglich eine Aussprache zu eröffnen, wobei den Kongressmitgliedern die Begründung des Vetos und die ursprüngliche Bill vorzulegen ist.

            (2) In der Aussprache kann durch jedes Mitglied ein Alternativvorschlag eingebracht werden, der die Kritikpunkte des Präsidenten aufgreift.

            (3) Nach der Aussprache hat eine Abstimmung darüber stattzufinden, ob der Originalantrag, der geänderte Antrag oder keiner der beiden angenommen wird. Zur Annahme des Originalantrages bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern; bei der Verabschiedung eines geänderten Antrages ist dieser als neuer Gesetzesantrag zu behandeln und dem Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen.

            (4) Wird der Originalantrag mit Zweidrittelmehrheit angenommen, gilt das Veto als überstimmt.
            (5) Wird der geänderte Antrag angenommen, gilt der Originalantrag (und damit die Überstimmung des Vetos) als gescheitert.


            SECTION 4. CLARIFYING UNANIMOUS CONSENT.

            Tit. I Sec. 2 Ssec. 1 SRC lautet neu:

              Sec. 8 – Unanimous Consent Vote

              (1) Jede Abstimmung kann, sofern nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag durch Beschluss ohne Einwände (Unanimous Consent Vote) durchgeführt werden.

              (2) Ein Beschluss ohne Einwände ist auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen. Sofern danach kein Mitglied ausdrücklich ein Roll Call Vote verlangt, gilt der Antrag mit Ausspruch des Präsidiums (without objection, so ordered) angenommen; dieser Ausspruch ist frühestens 24 Stunden nach dem Antrag auf Beschluss ohne Einwände zulässig.

              (3) In Bezug auf rechnerische Quoren ist ein Beschluss nach dieser Section als einstimmiger zu betrachten.

              (4) Bei Wahlen oder Abstimmungen betreffend

              1. den Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten;
              2. Richter am Obersten Gerichtshof;
              3. Vorsitzende des Repräsentantenhauses und des Senats;
              4. Zusätze zur Verfassung der Vereinigten Staaten;
              5. die Überstimmung eines Vetos des Präsidenten der Vereinigten Staaten; sowie
              6. jegliche Amtsenthebungsverfahren

              sind Beschlüsse ohne Einwände unzulässig, sofern sie nicht reine Verfahrensfragen betreffen.


              SECTION 5. AMENDMENTS.

              Titel IV Sec. 5 Ssec. 2 Satz 2 lautet neu:

                Wird ein Änderungsantrag nicht durch den Antragsteller ausdrücklich aufgenommen, so wird er zur Abstimmung gestellt, wenn zumindest ein weiteres Mitglied des Kongresses zuzüglich zum Änderungsantragsteller seine Unterstützung erklärt hat.



                SECTION 6. FINAL PROVISION.

                Diese gemeinsame Resolution tritt mit 1. Januar 2023 in Kraft.


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                Speaker of the House of Representatives




                42379805fv.png


                President of the Senate

                Seventy-Ninth Congress of the United States


                Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



                A Joint Resolution

                to provide for a Christmas Recess in the 79th Session of Congress.




                ONLY SECTION. APPROVAL OF A CHRISTMAS RECESS.

                Der Senat und das Repräsentantenhaus genehmigen gemäß Tit. I Sec. 3 Ssec. 2 Standing Rules of Congress die Unterbrechung der 79. Sitzungsperiode des Kongresses von 24. Dezember 2022, 0:00 Uhr, bis 1. Januar 2023, 23:59 Uhr, um den Mitgliedern des Kongresses die Wahrnehmung der Weihnachtsfeiertage zu ermöglichen.




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                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate


                Seventy-Ninth Congress of the United States of Astor


                Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


                An Act


                to ratify the Treaty of Friendship and Cooperation between the United States of Astor and the Dominion of Cranberra.



                SECTION 1. SHORT TITLE.

                Dieses Bundesgesetz soll als „Cranberran Treaty of Friendship and Cooperation Ratification Act“ zitiert werden.


                SECTION 2. RATFICATION.

                Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert den Treaty of Friendship and Cooperation , geschlossen zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Dominion Cranberra am 29. Januar 2022 (Anhang 1).


                SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

                Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.


                Treaty of Friendship and Cooperation


                between

                the United States of Astor

                and the Dominion of Cranberra


                Die Vereinigten Staaten von Astor und das Dominion Cranberra - in der Folge: die Unterzeichner -,


                EINGEDENK ihrer freundschaftlichen und gut nachbarschaftlichen Beziehungen,

                GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,

                IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Architektur der Sicherheit und Zusammenarbeit zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands auf dem astorischen Kontinent schafft,


                sind übereingekommen, die Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:


                Art. 1 - Basic Provisions

                (1) Die Unterzeichner erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.

                (2) Die Unterzeichnern stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundschaftlich" oder dem Sinnverwandt ein.

                (3) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Unterzeichnern werden auf friedlichem und diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation beigelegt.


                Art. 2 - Ambassadorial Exchange

                (1) Die Unterzeichner bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen des jeweiligen Unterzeichners akkreditiert sein müssen.

                (2) Die Botschafter und bevollmächtigten Diplomaten sowie der ihnen zugewiesene Grund und Boden einschließlich der Gebäude und des Personals unterliegen dem nach dem Völkergewohnheitsrecht dafür vorgesehenen üblichen Schutz und Status.


                Art. 3 - Educational Exchange

                (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Bildungsinstituts vorlegen können.

                (2) Die Unterzeichner kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.


                Art. 4 - Border Traffic

                (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen greznahe Pendler.

                (2) Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die

                a. in einem Abstand von 20 Meilen (32,19 km) zur Grenze wohnen und

                b. jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.


                Art. 5 - Diplomatic and Defence Cooperation

                (1) Die Unterzeichner konsultieren sich vor außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen, die Auswirkungen auf den astorischen Kontinent haben können und in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.

                (2) Im Falle eines bewaffneten Überfalles auf einen Unterzeichner seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird der andere Unterzeichner sofortigen Beistand mit allen Mitteln, die ihm erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen.

                (3) Die Unterzeichner werden sich gegenseitig humanitäre Hilfe zu leisten, wenn darum ersucht wird.


                Art. 6 - Security Cooperation

                (1) Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Unterzeichner leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet eines Unterzeichners eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet des anderen Unterzeichners ansonsten vereitelt werden würde.

                (2) Die Unterzeichner verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des anderen Unterzeichners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern.

                (3) Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.


                Art. 7 - Hot Wire

                (1) Die Unterzeichner einigen sich darauf, dass zwischen dem White House im District of the Capital und dem Prime Ministers Office in Oustburgh ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Prime Minister des Dominion of Cranberra ermöglichen soll.

                (2) Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Prime Minister des Dominion of Cranberra unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen.


                Art. 8 - Terms of Ratification, Amendment and Termination

                (1) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.

                (2) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Unterzeichner in Kraft.

                (3) Die Unterzeichner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem anderen Unterzeichner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

                (4) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer vierwöchigen Kündigungsfrist oder im Einvernehmen der Unterzeichner ohne Frist aufgekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen klärende Gespräche zwischen den Unterzeichnern geführt werden.


                for the Dominian of Cranberra

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                Prime Minister


                Done at Oustburgh on January 29, 2022

                for the United States of Astor:


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                President of the United States





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                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate




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                President of the United States







                Seventy-Eighth Congress of the United States



                Resolved by the Senate of the United States of Astor:


                A Resolution


                to express the Senate’s endorsement of the fusion of the State of Astoria with the Commonwealth of Freeland.



                SECTION 1. SHORT TITLE.

                Diese Resolution soll als „Freeland–Astoria Fusion Endorsement Resolution“ zitiert werden.


                SECTION 2. SENATE’S ENDORSEMENT.

                Der Senat der Vereinigten Staaten nimmt die bestehenden Verhandlungen zur Fusion von Freeland und Astoria zu einem neuen Bundesstaat wohlwollend zur Kenntnis und erklärt seine Unterstützung für dieses Unterfangen.




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                President of the Senate



                Seventy-Seventh Congress of the United States


                Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled that the following article is proposed as an amendment to the Constitution of the United States, which shall be valid to all intents and purposes as part of the Constitution when ratified by popular vote of three-fourths of the several States within one year after the date of its submission for ratification:



                A Joint Resolution


                Proposing an amendment to the Constitution of the United States to insure the capability of Congress.



                Amendment __ [Incabability of one Chamber of Congress]

                (1) Hat das Repräsentantenhaus oder der Senat zu einem Zeitpunkt keine gewählten oder designierten Mitglieder, so ist die jeweilige Kammer handlungsunfähig.

                (2) Bei Handlungsunfähigkeit einer Kammer sollen alle Aufgaben, die diese Verfassung oder die Gesetze der Vereinigten Staaten einer Kammer übertragen haben, der handlungsfähigen Kammer übertragen sein.

                (3) Ist das Repräsentantenhaus handlungsunfähig, so können diesem vorbehaltene Gesetzesmaterien durch den Senat beschlossen werden.

                (4) Ist der Senat handlungsunfähig, so sind diesem vorbehaltene Gesetzesmaterien unberührt zu lassen.

                (5) Ist der Senat handlungsunfähig, kann der Präsident der Vereinigten Staaten ohne Zustimmung des Senats Ernennungen vornehmen, die dieser grundsätzlich bedürfen. Diese Ernennungen sind interimistisch und auf dreißig Tage befristet.



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                Speaker of the House of Representatives




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                President of the Senate