Panel of Public Defenders Act




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    PANEL OF PUBLIC DEFENDERS ACT



    ENTRY INTO FORCE


    As part of the Panel of Public Defenders Establishment Act - March 3rd, 2016 *



    AMENDMENTS


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    Panel of Public Defenders Act
    An act to ensure legal aid before court for anyone in need.


    Section 1: Purpose and Mission
    (1) Es wird ein Panel of Public Defenders eingerichtet.
    (2) Kann ein Beklagter in einem Strafprozess vor einem Bundesgericht
    a. sich keinen eigenen Anwalt leisten oder
    b. glaubhaft machen, dass sich kein Anwalt findet der ihn vertritt,
    so soll das Gericht einen Public Defender anfordern, der die Vertretung des Beklagten übernimmt.
    (3) Ein Beklagter kann der Berufung eines Anwalts widersprechen, wenn er sich durch diesen nicht ausreichend vertreten fühlt.
    (4) Sieht das Gericht die Einwände des Beklagten gemäß SSec. 3 als berechtigt an, hat das Panel für Ersatz zu sorgen.
    (5) Ein Public Defender kann nicht in einem Verfahren tätig werden, in dem dieser mit anderer ID entweder Teil der Klagepartei oder zuständiger Richter ist.


    Section 2: The Panel of Public Defenders
    (1) Das Panel untersteht der Federal Judges Conference und wird aus dem Haushalt des Bundes finanziert.
    (2) Für eine Anstellung als Public Defender muss die entsprechende ID öffentlich einsehbar einer Federal ID zugeordnet sein.
    (3) Die Federal Judges Conference überprüft Bewerber auf ihre juristische Eignung. Es kann diese Aufgabe delegieren.
    (4) Die Federal Judges Conference wählt bei Vakanz aus allen Public Defenders für sechs Monate einen Public Defender General der die Geschäfte des Panels organisatorisch leitet und dieses nach außen vertritt.
    (5) Der Public Defender General soll die innere Organisation des Panels regeln und kann zu diesem Zweck Anwaltsgehilfen und weitere Beamte in den auf Bundesebene üblichen Abstufungen berufen, die für die Arbeitsfähigkeit der Behörde notwendig sind.


    Section 3: Freelancing
    (1) Das Panel führt eine öffentliche Liste mit Anwälten, die sich freiwillig gemeldet haben, um gegebenenfalls als Extraordinary Public Defender aufzutreten. Ein Anwalt kann jederzeit von dieser Eintragung zurücktreten oder sich für einen begrenzten Zeitraum davon beurlauben lassen.
    (2) Für den Einsatz als Extraordinary Public Defender gelten die selben Bedingungen wie für einen regulären Public Defender (SSecs. 1/3-5, SSecs. 2/2-3).
    (3) Hat das Panel keine freien, eigenen Kapazitäten für einen Fall, soll auf einen Extraordinary Public Defender zurückgegriffen werden. Der entsprechende Anwalt ist in diesem Fall verpflichtet das Verfahren zu übernehmen.
    (4) Für die Bereitschaft als Extraordinary Public Defender aufzutreten, soll ein Anwalt mit 1/7 des Gehaltes eines regulären Public Defenders entlohnt werden.
    (5) Führt ein Extraordinary Public Defender ein Verfahren für das Panel, soll dieser für seine Zeit gleichwertig wie ein regulärer Public Defender entlohnt werden.
    (6) Verweigert ein Extraordinary Public Defender die Verfahrensführung oder unterlässt sie entgegen seiner Verpflichtung, so müssen alle bereits durch das Panel erhaltene Zahlungen zurückbezahlt werden.

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