2009/03/003 Congressional Investigation and Questioning Bill

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 302 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Romy C. Lanter-Davis.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress

    Astoria City, 28th of March 2009



    Verehrte Congressmen,


    zur Abstimmung steht der folgende Antrag des Senators of Hybertina, Mr Alricio Scriptatore.


    Stimmen Sie der Verabschiedung des Antrages zu?


    Bitte stimmen Sie mit Aye, Nay oder Abstention.


    Die Abstimmung dauert bis Mittwoch, den 01.04.2009 – 16:30 Uhr oder bis eine unumstößliche Mehrheit feststeht.



    gez.

    President of Senate


    Congressional Investigations and Questioning Act


    Article I – Fundamentals


    Section 1 – Area of Application and short title
    (a) Dieses Gesetz regelt das Recht des Kongresses und seiner Häuser, Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durchzuführen und die hierzu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Befragungen der Federal Administration durch Abgeordnete und Senatoren des Kongresses durchzuführen.
    (b) Dieses Gesetz soll als „Congressional Investigations and Questioning Act“ zitiert werden.


    Section 2 – Bodies of Investigation
    (a) Untesuchungen führt der Kongress als gesamter Kongress oder ein einzelnes Haus durch.
    (b) Jede der in diesem Gesetz genannten Untersuchungsformen kann von jeder der unter Subsec. (a) genannten Untersuchungsorgane zur Anwendung gebracht werden.


    Section 3 - Basics of Questioning
    (a) Jedem Abgeordneten und Senatoren ist es erlaubt eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied zu stellen.


    Section 4 – Adjurations
    (a) Jede Person, welche vor den Kongress oder eine seiner Kammern tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
    (b) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
    (c) Die Eidesformel lautet:
    „Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
    Die religiöse Beteuerung kann entfallen.



    Article II – Committee of Investigation


    Section 1 – Committee of Investigation
    (a) Der Kongress kann Ermittlungen durch einen Untersuchungsgremium gemäß Article I, Section 2(a) dieses Gesetzes vornehmen.


    Section 2 – Installation of a Committee
    (a) Soll eine Untersuchung durch den Kongress oder eine seiner Kammern durchgeführt werden, so soll diese durch Beschluss eingeleitet werden.
    (b) Das Verlangen, eine Untersuchung einzuleiten, ist schriftlich beim Präsidium des Kongresses bzw. der jeweiligen Kammer einzureichen. Das Verlangen muss einen Untersuchungsauftrag beinhalten. Es ist durch die Antragsteller zu unterzeichnen.
    (c) Soll eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in beiden Kammern des Kongresses erfolgen. Zudem muss der Antrag durch mindestens jeweils ein Mitglieder jeder Kammer gestellt werden. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn beide Kammern mit 1/3 der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmen.
    (d) Soll eine Untersuchung durch eine einzelne Kongresskammer durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in der Kongresskammer stattfinden, ohne das die andere Kammer ebenfalls zustimmen muss. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn die Kammer mit 1/3 der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmt.


    Section 3 – Appointment of committee members, Chairman
    (a) Findet eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit statt, so soll ein Untersuchungsausschuss gebildet werden.
    (b) Der Untersuchungsausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
    (c) Beide Kammern des Kongresses entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Untersuchungsausschuss. Dies geschieht durch Mehrheitswahl.
    (d) Das Mitglied oder die Mitglieder, das/die den Untersuchungsauftrag eingereicht hat/haben, muss/müssen zwingend Mitglied des Untersuchungsgremiums sein.
    (e) Das Kongresspräsidium kann ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss entsenden
    (f) Das Gremium bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden, welcher die Sitzungen des Gremiums leitet.
    (g) Wird eine Untersuchung durch ein einzelnes Haus des Kongresses eingeleitet, so fungiert die gesamte Kammer als Unterschungsausschuss. In diesem Fall übt der Kammervorsitzende die Funktion des Vorsitzenden aus, sofern kein eigener Vorsitzender gewählt wird.


    Section 4 – Remit of Investigation
    (a) Ein Untersuchungsgremium benötigt einen Untersuchungsauftrag gemäß Article II, Section 2(b) dieses Gesetzes, welcher das Ziel der Ermittlungen beschreibt.
    (b) Der Untersuchungsauftrag ist in Form einer oder mehrer Fragen zu stellen. Er muss sich stets auf einem Themenkomplex beziehen.
    (c) Der Untersuchungsauftrag eines bestehenden Untersuchungsausschusses kann während der Ermittlungen vom Umfang her auf demselben Wege wie die Einrichtung eines neuen Gremiums erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden.


    Section 5 – Committee Report
    (a) Die Ergebnisse der Ermittlung werden durch das Gremium in Form eines Berichtes zusammengefasst. Die Ergebnisse sind im Kongress zu begründen, die Arbeit des Gremiums ist zusammen zu fassen.
    (b) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
    (c) Das Gremium kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.



    Article III – Hearing


    Section 1 – Hearing
    (a) Ein Untersuchungsgremium kann jederzeit eine Person, von der erwartet wird, dass sie sachdienliche Aussagen zum Untersuchungsgegenstand machen kann, befragen.


    Section 2 – Form of the Hearing
    (a) Eine zu befragende Person ist durch den Vorsitzenden des Untersuchungsgremiums offiziell gemäß Article V dieses Gesetzes in den Kongress zu laden.
    (b) Jede Person, die vor das Untersuchungsgremium tritt, ist gemäß Article I, Section 4 zu vereidigen.
    (c) Die Befragung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach der Befragung durch den Vorsitzenden eigene Fragen zu stellen.
    (d) Der Vorsitzende kann eine Befragung jederzeit unterbrechen oder beenden. Eine einmal befragte Person darf ein weiteres Mal vor das Gremium gerufen werden, sollte der Verlauf der Untersuchung dies notwendig machen.
    (e) Hat der Vorsitzende die Befragung beendet, hat die zu befragende Person den Tagungssaal sofort zu verlassen.



    Article IV – Questioning


    Section 1 - Extent of Questioning
    (a) Jedes Kongressmitglied darf einmal pro Woche eine Befragung der Administration gemäß Section 1 (2) dieses Gesetzes einleiten.
    (b) Jede Befragung hat schriftlich beim Kongresspräsidium eingereicht zu werden.
    (c) Jede Befragung darf höchstens 5 Einzelfragen umfassen.
    (d) Es ist dem Fragestellern und den anderen Kongressmitgliedern erlaubt während der Befragung Nachfragen zu stellen um präzisere Antworten zu erlangen.
    (e) Es dürfen pro Kongressmitglied höchstens drei Nachfragen gestellt werden.


    Section 2 - Duty of response
    (a) Die Mitglieder der Federal Administration sind verpflichtet auf Befragungen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung durch das Kongresspräsidium öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen.
    (b) Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (c) Fragen an die Administration werden durch einen Vertreter der Administration beantwortet.


    Section 3 - Exceptions
    (a) Den Mitgliedern der Federal Administration ist es erlaubt die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, wenn die Beantwortung die Nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen gefährden würden.
    (b) Die Mitglieder der Federal Administration müssen die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn sie ansonsten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würden.


    Section 4 – Executive Privilege
    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ist jederzeit berechtigt, eine Befragung gemäß diesem Artikel, welche in den Kernbereich der Exekutive eingreifen würde, abzulehnen. Der Eingriff in den Kernbereich der Exekutive ist zu begründen.
    (2) Mitglieder der Exekutive sind in diesem Falle nicht berechtigt, die Frage vor dem Kongress zu beantworten.
    (3) Der Kongress hat das Recht, die Berufung auf das Executive Privilege im Wege des Trial Organstreitverfahrens anzufechten.



    Article V – Subpoena


    Section 1 – Subpoena
    (a) Im Rahmen einer Untersuchung kann eine Person vorgeladen werden.
    (b) Die Vorladung wird durch das ermittelnde Gremium beschlossen. Sie wird durch den Vorsitzenden ausgestellt.


    Section 2 – Contents and Service of the Subpoena
    (a) Eine Vorladung muss beinhalten:
    1) die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
    2) das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
    3) den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
    4) das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
    (b) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
    (c) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.


    Section 3 – Disregard of a subpoena
    (a) Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Gremiums vorgeführt werden.
    (b) Eine Person, welche schuldhaft eine Subpoena gemäß diesem Kongress missachtet, ist wegen Missachtung des Kongresses gemäß Article VI anzuklagen und mit Haft nicht unter 5 Tagen zu belegen.


    Section 4 – Legitimacy of a subpoena
    (a) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
    (b) Ausgenommen bleiben:
    1) der Präsident der Vereinigten Staaten
    2) der Vize-Präsident der Vereinigten Staaten
    3) die Richter des Obersten Bundesgerichtes



    Article VI – Contempt of Congress


    Section 1 – Perjury
    (a) Leistet eine Person vor einem Untersuchungsausschuss einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.


    Section 2 - Subpoena
    (a) Eine Person, welche eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Monat zu belegen.


    Section 3 – Contempt of Congress
    (a) Eine Person, die den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Monat, aber mindestens 10 Tagen zu belegen.


    Article VII – Final Provisions
    (a) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

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    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


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  • Aye

    There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.




    Former Commandant of the United States Marine Corps;
    Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


    Marines never die, they just go to hell to regroup.


    McQueen Petroleum


  • The United States of Astor
    The President of Congress

    Astoria City, 30th of March 2009



    Honorable Representatives,


    die Abstimmung ist beendet.
    Es nahmen Fünf Abgeordnete teil. Deren Stimmen verteilten sich wie folgt:


    5xAye, 0xNay, 0xAbstention


    Damit ist eine unumstößlich Mehrheit erreicht und der Antrag vom House of Representatives angenommen.


    gez.
    Romy Lanter-Davis
    President of Congress

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