Madam President,
I introduce the following Bill:
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Madam President,
I introduce the following Bill:
Mr. Speaker,
I introcude the following bill into the House:
H.R. 2024-___
IN THE HOUSE OF REPRESENTATOVES OF THE UNITED STATES
April 29, 2024
Mr. SANDHURST introduced the following Bill:
A BILL
to provide for a reform of the regulatory approach for controlled substances.
Be it enacted by the House of Representatives and the Senate and of the United States of Astor in Congress assembled:
SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Bundesgesetz soll als „Fair Oversight of Controlled Substances Use and Safety (FOCUS) Act“ zitiert werden.
SECTION 2. RECLASSIFICATION OF MARIJUANA.
In Section 1 Subsection 2 Trade Ban on Drugs Act werden in der Aufzählung hinter dem Wort "Alkohol" die Worte "Marihuana (Cannabis), soweit es nach seiner Art für den Konsum als berauschendes Genussmittel geeignet ist" ergänzt.
SECTION 3. STATE AND LOCAL APPROACH FOR DRUG REGULATIONS
(1) In Section 2 des Trade Ban of Drugs Act wird eine Subsection 3 eingefügt:
(3) Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind ferner Substanzen unter solchen Bedingungen, die nach dem Recht eines Bundesstaates, Territoriums oder einer politischen Untergliederung (im Rahmen ihrer Zuständigkeiten) für den Umgang mit diesen Rauschmitteln vorgesehen sind. Diese Bedingungen
a) sollen das Ziel einer Verminderung des Schwarzmarkthandels und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit sowie zur Förderung der organisierten Kriminalität verfolgen,
b) müssen sicherstellen, dass eine unkontrollierte Verbreitung von Rauschmitteln nicht stattfindet und dürfen nicht auf die Erhöhung des Konsums gerichtet sein.
(2) An Section 3 wird eine Subsection 3 angefügt:
(3) Die Vereinigten Staaten begleiten die Entwicklung, Einführung und Durchführung von Regulierungsvorhaben nach Sec. 2 Ssc. 3 unterstützend und koordinierend. Die Bundesbehörden können durch geeignete Vorschriften und Überwachungsmaßnahmen sicherstellen, dass die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel beherschbar sind.
(3) An Section 4 wird folgender Satz angefügt:
Dies gilt nicht, soweit die betroffene Menge nach kriminalistischer Erfahrung lediglich für den persönlichen Bedarf geeignet ist und kein besonderes Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung hinsichtlich dieser Substanz, insbesondere wegen ihrer hochgradigen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, besteht.
SECTION 4. FINAL PROVISIONS.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften als Amendmend Act in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Titel der Trade Ban on Drugs Act geändert in "Trade Regulation of Controlled Substances Act".
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