Executive Act

  • Entry into Force November 05th, 2016 Signed into Law by Gov. Matthew LUGO1
    Amendments N/A


    Executive Act
    An Act to provide for good administration of the Laws of the State of Astoria.


    Chapter I – Work of Agencies


    Section 1 – Executive Power
    (1) Die allgemeine Staatsverwaltung umfasst alle Angelegenheiten, insbesondere die Ausführung der Gesetze und die Verwaltung des Staatsvermögens sowie des Staatshaushaltes, die nicht durch Verfassung oder Gesetz der Common Assembly, den Gerichten oder einer unabhängigen Staatsbehörde übertragen wurden.
    (2) Die allgemeine Staatsverwaltung wird auf den Governor übertragen und durch diesen direkt oder durch Delegation ausgeübt. Für die Ausübung der Staatsgewalt soll ein Bediensteter als berechtigt angesehen werden, solange sich nicht aus den Gesetzen oder Anordnungen oder den Erklärungen der zuständigen übergeordneten Amtsträgern etwas anderes ergibt.
    (3) Der Governor soll sich zu jeder Zeit über die Art und Weise der Ausführung der Gesetze durch die Staatsbediensteten und Behörden unterrichten und die notwendigen Maßnahmen gegen etwaige Verstöße unverzüglich treffen. Die Verantwortung der Vorgesetzten schließt dabei das Handeln ihrer Untergebenen ein.
    (4) Die Exekutivgewalt schließt das Recht ein, im Namen des Staates Vereinbarungen oder Verträge zu schließen, die jedoch nur dann die Wirkung eines Gesetzes haben, wenn sie durch Gesetz ratifiziert werden.


    Section 2 – State Authorities
    (1) Der Governor kann Behörden und sonstige Einrichtungen, einschließlich Kommissionen, unter seiner Kontrolle und Weisung einrichten und in den Verwaltungsaufbau einordnen. Soweit durch Gesetz Behörden und Einrichtungen geschaffen werden, kann er sie in den Verwaltungsaufbau nur einordnen, wenn dies nicht ausgeschlossen wird.
    (2) Die Verwaltungsaufgaben des Governors sollen auf die zuständigen Stellen delegiert werden, soweit der Governor sie sich nicht persönlich vorbehält.
    (3) Die Leitung einer Behörde oder Einrichtung kann im Rahmen der Gesetze und Anordnungen des Governors (Executive Orders) die innere Organisation ebendieser treffen.
    (4) Zur Leitung einer Behörde sollen neben dem Leiter auch seine Vertreter und sonstige Personen gehören, die dem Leiter unterstehen und eigenständige Leitungsfunktionen wahrnehmen.
    (5) Neben den Leitern kann auch ein Inspector General ernannt werden, der weisungsfrei Untersuchungen im Bezug auf die rechtmäßige Durchführung der Aufgaben der Behörde nach den Grundsätzen ethischer, integerer und effizienter Arbeit durchführt und ihre Stabsstellen selbstständig organisieren.
    (6) Ein Vorgesetzter kann jederzeit anordnen, dass die Tätigkeit der ihm nachgeordneten Stellen unterbrochen oder eingeschränkt wird, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere auch ein Feiertag, dies erfordern.


    Section 3 – Procedure
    (1) Die staatlichen Stellen wirken zur Erledigung ihrer Aufgaben zusammen und kooperieren auch mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Untergliederungen des Staates.
    (2) Die staatlichen Stellen können

    a) die zur Durchführung ihrer Arbeit erforderlichen Anordnungen treffen oder den Erlass solcher Anordnungen bei der zuständigen Stelle beantragen,
    b) beim zuständigen Gericht den Erlass einer strafbewehrten Verfügung zur Unterstützung ihrer Aufgaben beantragen und die Abgabe von Aussagen auch unter Eid von allen Beteiligten verlangen, soweit keine anerkannten Verweigerungsrechte bestehen.
    c) Ermittlungen und Untersuchungen anstellen oder Unterlagen beiziehen, die zu ihrer Entscheidungsfindung notwendig sind.
    (3) Sie geben ihre Entscheidungen in geeigneter Form bekannt.
    (4) Sie können Entscheidungen und Daten in Register einstellen oder Aufzeichnungen erstellen. In ihrer Tätigkeit sind die staatlichen Stellen zum Datenschutz verpflichtet, die Datenweitergabe an andere Stellen bedarf der sachlichen Rechtfertigung.
    (5) Wer von einer behördlichen Maßnahme nachteilig betroffen ist, dem steht dagegen der Widerspruch bei der zuständigen Stellen zu, gegen eine ablehnende Entscheidung der Widerspruch bei den übergeordneten Stellen. Gegen die endgültige Zurückweisung steht dem Betroffenen Rechtsmittel beim zuständigen Gericht zu.
    (6) Für die Durchführung des Verfahrens kann die Stelle diejenigen Kosten an den Antragsteller oder Begünstigten in Rechnung stellen, die ihr tatsächlich entstanden sind oder solche Gebühren und gegebenenfalls weitere Auslagen, die festgesetzt sind.


    Section 4 – Regulatory Power
    (1) Eine staatliche Stelle ist nach dieser Section ermächtigt, diejenigen für die Allgemeinheit verbindlichen Richtlinien treffen, die nicht unvereinbar mit den Gesetzen oder der Verfassung sind, wenn ihr Auftrag ausschließlich oder zumindest auch in der Festsetzung solcher Bestimmungen besteht.
    (2) Die Festlegung solcher Richtlinien muss in einer Anordnung erfolgen, die in der State Library zu verwahren ist und als „Regulation“ oder „Administrative Rule“ ausdrücklich zu benennen ist; die bisherigen Administrative Orders bleiben davon unbeschadet gültig.
    (3) Die Common Assembly kann durch Resolution die Missbilligung einer Anordnung nach Ssc. 2 beschließen. Mit Inkrafttreten der Resolution, die in der State Library zu verwahren ist, ist die Anwendung der Anordnung zu beenden und diese Anordnung mit dem Inkrafttreten dieser Resolution aufgehoben. Dies gilt nicht, wenn die handelnde Stelle zum Erlass der Anordnung durch anderes Gesetz ausdrücklich ermächtigt worden ist. In diesem Falle erfolgt die Aufhebung nach dem dort bestimmten Verfahren.

    (4) Sind seit dem Inkrafttreten einer Anordnung nach Ssc. 2 noch nicht 30 Tage vergangen, kann die Assembly of Representatives die Missbilligung durch Resolution nach Ssc. 3 auch mit 3/5 der abgegebenen Stimmen allein beschließen.

    (5) Keine Bestimmung dieser Section soll die Rechte der Judikative, der Legislative oder des Governors einschränken.


    Chapter II – Employment by the State


    Section 1 – Power to organise
    (1) Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen soll der Governor die erforderlichen Anordnungen über die Beschäftigung und Tätigkeit von Bediensteten des Staates treffen.
    (2) Fehlen solche Anordnungen, sollen die Behördenleitungen in die Befugnis eintreten.


    Section 2 – Appointment
    (1) Die Ernennung von Bediensteten erfolgt durch eine Urkunde unter dem Siegel des Staates. Die Ernennung wird mit der Eidesleistung wirksam.
    (2) Das Recht zur Ernennung für die allgemeine Staatsverwaltung liegt beim Governor. für die anderen Stellen der Staatsverwaltung bei deren Leitung und für die Leitung bei der Aufsichtsstelle.
    (3) In der Ernennung von Bediensteten mit Leitungsaufgaben und von sonstigen Positionen, die nach seiner Auffassung besonders herausgehoben sind, ist der Governor in seinem Ermessen nur an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, für andere Positionen soll die Ernennung auf Basis beruflicher Eignung und Verdienste erfolgen.


    Section 3 – Termination of Appointment
    (1) Ein Bediensteter scheidet aus dem Dienst des Staates aus, wenn die für seine Position bestimmte Amtszeit endet oder er aus ihr entlassen wird. Die Entlassung ist durch den Governor mit einer Urkunde zu vollziehen.
    (2) In der Entlassung von Bediensteten ohne Leitungsaufgaben, die auch nicht besonders herausgehoben sind, ist dem Governor kein Ermessen gegeben. Er kann eine Entlassung hier nur aus wichtigem Grund vornehmen, insbesondere wegen Nichteignung oder Untragbarkeit.
    (3) Wird ein Bediensteter nicht entlassen, so kann er jederzeit seine Entlassung aus Altersgründen verlangen, wenn die Summe seines Lebensalters und seiner Dienstzeit mindestens 75 beträgt oder bei besonderer Erschwernis der Tätigkeit eine niedrigere Summe festgesetzt wird.


    Section 4 – Delegation of Authority
    (1) Der Governor kann die Ernennung von Bediensteten nicht delegieren, soweit sie außer ihm keinen anderen Vorgesetzten haben. Die Ernennung von Bediensteten mit Leitungsaufgaben oder herausgehobener Stellung soll nur mit seinem Einverständnis oder durch Gesetz delegiert werden.
    (2) Die Leiter einer staatlichen Stelle oder ihrer Untergliederung können selbst Ernennungen und Entlassungen von Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen, soweit dies nicht durch höhere Stelle vorbehalten wird.


    Section 5 – Leadership Appointments under gubernatorial Supervision
    (1) Der Governor darf Ernennungen von Bediensteten mit Leitungsfunktionen, die keiner anderen Aufsicht als seiner eigenen unterliegen, nur nach dieser Section vornehmen, es sei denn, er wird durch Gesetz davon freigestellt oder die Ernennung erfolgt auf eine Position des Stabes des Governors und des Lieutenant Governors.
    (2) Der Governor soll durch ihn geplante Ernennung zunächst beim Sprecher der Staatsversammlung anzeigen. Wird auf die Anzeige nicht innerhalb von 96 Stunden die Beratung der Nominierung von ¼ der Mitglieder der Assembly verlangt, gilt sie als bestätigt.
    (3) In der Assembly soll zunächst eine Anhörung, daran anschließend eine Abstimmung erfolgen, deren Ergebnis dem Governor binnen 384 Stunden mitzuteilen ist. Auf die Abstimmung kann verzichtet werden, wenn sie durch einmütige Zustimmung entbehrlich ist. Erfolgt die Mitteilung über die Entscheidung der Assembly nicht fristgerecht, gilt die Nominierung als bestätigt.
    (4) Soll die Ernennung nur vorübergehend erfolgen oder ist sie besonders eilig, kann sie unter dem Vorbehalt der Bestätigung erfolgen und endet im Falle der Zurückweisung.


    Section 6 – Limitations
    (1) Kein Staatsbediensteter darf die Berufung in eine Stellung des Bundes oder eines anderen Staates annehmen, außer mit Zustimmung des Governors und unter den dabei gemachten Auflagen.
    (2) Ebenso soll kein Bediensteter des Bundes oder eines anderen Staates in den Dienst von Astoria State berufen werden, außer mit Zustimmung des Governors und unter den dabei gemachten Auflagen.


    Section 7 – Financial Aspects
    (1) Die Bediensteten werden aus der Staatskasse besoldet. Die Höhe der Besoldung soll dabei nach Maßgabe der Anordnungen im Sinne von Sec. 1 oder nach individueller Vereinbarung festgesetzt werden. Sie muss der Tätigkeit angemessen sein und den dafür festgesetzten Ausgabengrenzen entsprechen.
    (2) Die Besoldung wird nur für die Zeiten geleistet, in denen der Dienst tatsächlich erbracht wurde. Der Dienst gilt auch dann als erbracht, wenn der Vorgesetzte das Fernbleiben genehmigt hat oder der Bedienstete aus objektiven Gründen, insbesondere wegen Krankheit, an der Erbringung tatsächlich gehindert war.
    (3) Wer wegen Alters aus dem Staatsdienst ausscheidet oder in Folge einer Erkrankung oder Verletzung dauerhaft oder vorübergehend nicht in der Lage ist, dem steht eine Versorgung zu. Der Staat trägt für die Errichtung eines geeigneten Systems Sorge.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!