H.R. 2020-061 Pottyland Basic Treaty Ratification Bill

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    Honorable Senators!


    Zur Abstimmung steht die Pottyland Basic Treaty Ratification Bill


    Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes zu?

    Bitte stimmen sie mit "Yea", "Nay", oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit "Present".


    Die Abstimmung endet in 96 Stunden; dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.



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    Tamara Arroyo

    President of the Senate


    Grundlagen- und Handelsvertrag zwischen


    dem Königreich Pottyland und den Vereinigten Staaten von Astor


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Vereinigten Staaten von Astor folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung. Zudem legt er die Grundlage für eine wirtschaftliche internationale Zusammenarbeit



    Artikel 1 - Die persönliche Ebene; Einreise Angehöriger der Unterzeichnerstaaten


    Unterabschnitt A - Einreise pottyländischer Bürger nach Astor

    Die Einreise pottyländischer Bürger nach Astor wird wie folgt geregelt:

    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor verzichten bei Staatsbürgern des Königreichs Pottyland im Regelfall bei vorübergehenden nichtkommerziellen Einreisen

    a) aus touristischen Gründen bis zu einer Länge von 90 Tagen

    b) zu Bildungszwecken bis zu einer Länge von 90 Tagen

    c) für medizinischen Behandlungen

    auf die Visapflicht und ersetzen diese durch eine förmliche Voranmeldung der Einreise (vereinfachte Einreise).

    (2) Vereinfachte Einreisen sind frühestens nach Ablauf von 30 Tagen erneut möglich.

    (3) Kommerzielle Einreisen und Einreisen zu Bildungszwecken mit einer Länge von mehr als 90 Tagen werden durch die bestehenden Visaregelungen Astors erfasst.

    (4) Die vereinfachte Einreise kann zeitnah nach Erhalt der Anmeldung, spätestens jedoch bei Ankunft vor Grenzübertritt verweigert werden, wenn Einreisehindernisse bestehen oder stärkere Gründe vorliegen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in Zweifel ziehen.

    (5) Die Identität der Einreisenden wird vor Grenzübertritt durch gültige Passdokumente festgestellt.

    Unterabschnitt 2 - Einreise astorischer Bürger nach Pottyland

    Die Einreise nach Pottyland für astorianische Bürger bleibt unberührt freizügig. Eine unangemeldete Anreise ist jederzeit möglich, solange keine Einreisehindernisse bestehen.

    Unterabschnitt 3 - Passpflicht

    Die Identität der Einreisenden wird vor Grenzübertritt durch gültige Passdokumente festgestellt.

    Unterabschnitt 4 - Diplomatische Einreisen

    Einreisen im diplomatischen oder politischen Dienst der Unterzeichnerstaaten sind nicht visapflichtig, solange keine Einreisehindernisse bestehen. Der Diplomatenstatus wird durch diesen Vertrag nicht verändert. Sicherheitskräfte fallen nur dann unter diese Regelung, wenn sie in geringer Zahl zum direkten Personenschutz von in Satz 1 genannten Personen entsendet werden.

    Unterabschnitt 5 - Einreisehindernisse

    Einreisehindernisse sind stellvertretend, aber nicht abschließend:

    a) Polizeiliche Fahndung in einem der Unterzeichnerstaaten

    b) Mitführung von unerlaubten Waffen und waffenähnlichen Gegenständen

    c) Erkrankung mit einer oder mehrerer quarantänepflichtigen Infektionskrankheiten, soweit diese nicht mit §1a Absatz 1lfd. Punkt iii in Verbindung stehen.

    Unterabschnitt 6 - Einreiseerleichterungen

    Einreisende mit gültiger Kein-Arsch-Bescheinigung oder aktuellem straftatfreien Führungszeugnis werden als nicht sicherheitsgefährdend eingestuft, bis es gegensätzliche Hinweise gibt.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten bekräftigen die gegenseitige diplomatische Anerkennung unter Achtung der territorialen Integrität unter Einbeziehung der Hoheitsgewässer gemäß dem Internationalen Abkommen über Hoheitsgewässer. Die Grenzen des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden als unverletzlich anerkannt.

    (2) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie im Verhältnis zueinander eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte zwischen ihnen diplomatisch zu lösen. Eine Unterstützungspflicht im Falle eines Angriffs auf das Staatsgebiet eines Vertragsstaates durch einen dritten Staat besteht nicht. Die Vertragsstaaten unterstützen sich jedoch in einem solchen Fall auf freiwilliger Basis gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann. Das Botschaftsgelände gilt als dem entsendenden Staat zugehörig. Die Begründung von Botschaften verstößt nicht gegen Absatz 1 Satz 2.



    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen. Sie bekunden die Absicht, bei zufriedenstellender wirtschaftlicher Zusammenarbeit ein weitergehendes Abkommen zu fassen, um langfristig einen Wegfall von Handelszöllen zu erreichen.

    (2) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Nationen einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind Waren, deren Einfuhr, Produktion oder Handel in einem der Staaten gesetzlich untersagt sind.

    (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen es Unternehmen mit Hauptsitz auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners, Zweigstellen auf dem Grund und Boden des jeweiligen Vertragspartners zu errichten. Sie unterstützen die Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Standorten und ermöglichen Werbung für die Unternehmen in der Form, wie sie auch für einheimische Unternehmen zulässig wird. Hierbei wird klargestellt, dass nur solche Unternehmen Zweigstellen errichten dürfen, wenn die Waren oder Dienstleistungen der Zweigstellen nicht gegen die Gesetzgebung des Vertragspartners verstoßen.

    (4) Die Förderung von Unternehmen des Vertragspartners durch staatliche Subventionen wird ermöglicht. Ob und in welcher Form eine Subventionierung erfolgt, wird durch den jeweiligen Vertragspartner im Einzelfall bestimmt.

    (5) Gebühren auf den Umtausch von Geld in die jeweilige Landeswährung werden nicht erhoben.

    (6) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Die Vertragspartner streben insoweit eine Vertiefung der Kooperation über die internationale Organisation für Flugverkehr (IOF) an.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren einen umfangreichen kulturellen Austausch, um ihren Bürgern die Kultur des Vertragspartners in angemessener Weise näher bringen zu können.

    (2) Zum Zwecke des kulturellen Austauschs wird eine Zusammenarbeit in den Bereichen Film, Fernsehen, Literatur, Musik und Schauspiel angestrebt.

    a) Dem Königreich Pottyland wird es ermöglicht, Zweigstellen der ULTRAPLEX-Kinokette in den Vereinigten Staaten von Astor zu errichten. Es verpflichtet sich im Gegenzug, geeignete Filme aus den Vereinigten Staaten in den Kinozentren auszustrahlen.

    b) Die Vereinigten Staaten von Astor ermöglichen dem Königreich Pottyland den Betrieb der Kinozentren unter Beachtung der geltenden regionalen Gesetze.

    c) Die Vertragspartner bekunden die Absicht, gemeinsame kulturelle Veranstaltungen wie Buchvorstellungen, Lesungen, Theateraufführungen, Musikkonzerte oder vergleichbare Veranstaltungen zu ermöglichen und zu organisieren.

    d) Soweit kein anderweitiges Zeremoniell vorgeschrieben ist, ermöglichen die Vertragspartner Künstlern aus dem Partnerstaat, an Großveranstaltungen teilzunehmen, Sportveranstaltungen zu eröffnen oder bei vergleichbaren Veranstaltungen als besondere Gäste aufzutreten.

    (3) Eine vertiefte sportliche Zusammenarbeit wird beabsichtigt. Näheres wird durch die jeweiligen Vereine und Ligen bestimmt.



    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

    (5) Änderungen an diesem Vertrag sind in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit möglich.



    Potopia, den 04.10.2020


    Für das Königreich Pottyland:

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    Lord Lord Reis, Außenminister


    for the united States:

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    President of the United States

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  • Nay


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    Sen. Jacob Manson Parker

    U.S Senator for the Free State of New Alcantara

    former Member and 45th Speaker of the United States House of Representatives

    former Governor of the Free State of New Alcantara

  • Nay

    SENATOR HERBERT C. WALKER


    U. S. Senator for the Free State of Freeland

    former U. S. Secretary of Commerce

    former Member of the U.S. House of Representatives

    former Chairman of the Congressional Committee on Foreign Relations

    former Member of the Congressional Committee on Defense & Intelligence Affairs

    former State Minister of State of the Free State of Freeland

  • Handlung

    Schüttelt enttäuscht den Kopf.


    Yea.

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    GOVERNOR of the STATE OF LAURENTIANA

    CHAIRMAN of the RNC
    GRAND LEADER of the PATRIOTIC ACTION

    LXIII. PRESIDENT of the UNITED STATES of ASTOR

    fr. PRESIDENT of the UNITED STATES SENATE

    fr. SENATOR from the STATE OF LAURENTIANA

    XIV. GOVERNOR of the STATE OF LAURENTIANA

    fr. SPEAKER of the GENERAL COURT of the STATE OF LAURENTIANA




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    OFFICE of the PRESIDENT of the Senate



    Honorable Senators!


    The question before the Senate was decided on December 23rd, 2020.


    With 1 Vote declared to be present

    4 Votes were entered into the Records validly.


    Mr. Walker's vote is invalid because he was no longer a member of that Chamber at the time of voting.



    By Yeas and Nays:

    1x Yea

    2x Nay



    The question is not affirmed to.



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    Tamara Arroyo

    President of the Senate

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