Port Authorities Act

  • Entry into Force June 15th, 2017
    Signed into Law
    by Gov. Matthew LUGO

    Amendments N/A


    Port Authorities Act


    Section 1 – Tasks of the Port Authorities
    (1) Die nach diesem Gesetz errichteten Hafenbehörden des Bundesstaates Astoria (Port Authorities) sind zuständig für die Verwaltung, den Unterhalt und Betrieb der See- und Flughäfen mitsamt der zugehörigen Infrastruktur, Einrichtungen und Liegenschaften in ihrem Tätigkeitsgebiet.
    (2) Den Port Authorities kann außerdem Verwaltung, Unterhalt und Betrieb von anderen Infrastruktursystemen durch Vereinbarung übertragen werden. Sie können sich zudem an anderen Gesellschaften beteiligen, die Verkehr, Immobilien oder Wirtschafts- und Regionalförderung zum Gegenstand haben.
    (3) In ihrer Tätigkeit sind die Port Authorities dem öffentlichen Interesse und Gemeinwohl besonders verpflichtet, handeln aber grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und Grundsätzen.
    (4) Die Trägerschaft privater Häfen bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Der Betrieb von Privathäfen unterliegt im Übrigen der Aufsicht des zuständigen Departments und kann mit Auflagen verbunden oder beschränkt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das Department kann die Aufsicht an die State of Astoria Port Authority übertragen.


    Section 2 – General Organisation
    (1) Die Port Authorities sollen die durch dieses Gesetz sowie durch sonstige Gesetze ihnen übertragenen Befugnisse wahrnehmen, im Übrigen in den Grenzen dieses sowie sonstiger Gesetze auch als private Gesellschaft handeln. Die Assembly durch Resolution, im Übrigen die Administration können Entwicklungsziele festsetzen, an die die Port Authorities gebunden sind.
    (2) Eine Port Authoritiy soll durch ein Board of Commissioners verwaltet werden, das innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes über die Organisation und wesentlichen Grundsätze der Tätigkeit sowie über die Klärung von Konflikten zwischen den übrigen Organisationsteilen beschließt. Ein Commissioner wird für die Dauer von sechs Monaten berufen, Wiederberufung ist zulässig, eine Abberufung nur aus wichtigen Gründen. Auch nach Ablauf der Amtszeit führt der Commissioner das Amt fort, bis ein Nachfolger ernannt ist. Ist ein Sitz vakant, so ist er für die verbleibende Periode nachzubesetzen.
    (3) Für die Leitung des operativen Geschäfts und die Besorgung der regelmäßigen Angelegenheiten der Port Authority soll das Board of Commissioners durch Beschluss jedenfalls einen oder mehrere Vorstände (Executive Directors) berufen und abberufen sowie in ihrer Amtsführung beaufsichtigen.


    Section 3 – Public authority of Port Authorities
    (1) Eine Port Authority hat die Befugnis, für ihren Zuständigkeitsbereich Entwicklungspläne aufzustellen. Soweit dadurch die Interessen des Staates oder eines Counties außerhalb der Zuständigkeit betroffen sind, ist Einvernehmen herzustellen.
    (2) Eine Port Authority hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben bezüglich Verkehr und Wirtschaft das Recht, als Behörde des Bundesstaates Astoria mit allen Rechten und Pflichten zu handeln, soweit sie sich nicht zuvor gegenüber einem Dritten als private Gesellschaft in einer Weise verpflichtet hat, die diesem Handeln entgegenstehen.
    (3) Eine Port Authority kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Department aus ihren geeigneten Bediensteten eine Polizeibehörde des Bundesstaates Astoria (Port Authority Police Department) bilden, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen.


    Section 4 – City of Astoria Port Authority
    (1) Die City of Astoria Port Authority ist zuständig für das Gebiet der City of Astoria.
    (2) Das Board of Commissioners besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen zehn durch den Bundesstaat und drei durch die City of Astoria benannt werden.
    (3) Verluste, die nicht aus den Rücklagen gedeckt werden können, werden durch den Bundesstaat zu 2/3 und durch die City of Astoria zu 1/3 ausgeglichen. Das Board of Commissioners beschließt über die Auszahlung von Gewinnen.


    Section 5 – State of Astoria Port Authority
    (1) Die State of Astoria Port Authority ist zuständig für das Gebiet des Bundesstaates Astoria mit Ausnahme der City of Astoria. Sie regelt durch Vereinbarung mit der City Port Authority die Zuständigkeit, soweit sich Überschneidungen ergeben.
    (2) Das Board of Commissioners besteht aus 33 Mitgliedern, von denen
    a) siebzehn durch den Bundesstaat benannt,
    b) elf durch die Counties benannt werden, wobei der Anteil der Tätigkeit auf dem Gebiet bei der Zuweisung des Benennungsrechts berücksichtigt werden soll,
    b) fünf durch die Bediensteten der Port Authority gewählt werden.
    (3) Verluste, die nicht aus den Rücklagen gedeckt werden können, werden durch den Bundesstaat zu 2/3, im Übrigen durch die Counties ausgeglichen. Das Board of Commissioners beschließt über die Auszahlung von Gewinnen.


    Section 6 – Supervision and Administration‘s rights, Transfer of Commissioner's Seats
    (1) Die Aufsicht über die Port Authorities als Behörden des Bundesstaates Astoria State obliegt dem zuständigen Department.
    (2) Dieses Gesetz beschränkt in keiner Weise das Recht des Bundesstaates und seiner Behörden, Rechte im Bereich der Zuständigkeit einer Port Authority auszuüben.
    (3) Das Benennungsrecht für Commissioner kann dauerhaft oder befristet, ganz oder teilweise von einem Inhaber auf eine andere öffentliche Körperschaft übertragen werden.


    Section 7 – Transfer of properties and employees
    (1) Das zuständige Department soll der zuständigen Port Authority nach ihrer Einrichtung alle im Besitz des Bundesstaates stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlage, ihr Zubehör sowie sonstige Bestandteile, das Vermögen und die Bediensteten übertragen, die neu in deren Zuständigkeit fallen oder bisher für deren Erfüllung genutzt werden.
    (2) Die zuständigen Departments sollen unter Beteiligung der Counties auch die Übertragung der in Section 1 genannten Eigentums- und Vermögensteile sowie Beschäftigten der betroffenen Counties regeln.
    (3) Soweit eine Vereinbarung bezüglich sonstiger Infrastruktur getroffen wird, soll damit ebenfalls eine Übertagung der betroffenen Eigentums- und Vermögensteile sowie Beschäftigten verbunden werden.

  • David Clark

    Hat das Thema geschlossen

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