Charmoisé v. Blige

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  • Lawsuit & Motion for a Preliminary Injunction


    The Plaintiff:


    Ms. Giselle Charmoisé, Petité Espoir (Freeland)


    The Defendant:


    Mr. Michael Blige, Director of the U.S. Electoral Office, Amada (Freeland)


    Motion:


    Es wird beantragt, den Beklagten dazu zu verpflichten, die Klägerin anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus im Monat November 2014 aufzunehmen.


    Venue:


    Die Klägerin ist Staatsbügerin der Vereinigten Staaten, der Beklagte ist Leiter einer Bundesbehörde der Vereinigten Staaten. Streitentscheidende Normen sind mit dem Citizenship Act und dem Federal Election Act Bestimmungen des Bundesrechts. Somit unterliegt dieser Rechtsstreit gemäß dem Federal Judiciary Act der Gerichtsbarkeit des Bundes. Da für einen Rechtsstreit zwischen diesen beiden Parteien und auf Grund dieser streitentscheidenden Normen keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gemäß dem Federal Judiciary Act gegeben ist, ist in erster Instanz ein Bundesdistriktgericht zuständig. Da die Klägerin Bürgerin der Vereinigten Staaten und der Beklagte Direktor einer Bundesbehörde ist, ist gemäß dem Federal Judiciary Act örtlich das Bundesdistriktgericht für den Distrikt des Bundesstaates zuständig, indem die Klägerin ihren Wohnsitz hat.


    Reasoning:


    Am 5. November 2014 um 00:06 h trug sich Ms. Ivonne Charmoisé, seit 12. Oktober 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten, in das Wählerverzeichnis zur Repräsentantenhauswahl im Monat November 2014 ein.


    Am 7. November 2014 um 01:16 h wurde die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der [definition=11]Federal-ID[/definition] Ivonne Charmoisé auf die Klägerin als neue [definition=11]Federal-ID[/definition] umgemeldet und diese Ummeldung am selben Tag um 11:22 h durch die Direktorin des Bundesregisteramtes bestätigt. Mit dieser Ummeldung ist die Klägerin mit Wirkung spätestens zum Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch das Bundesregisteramt in die bereits seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten und hat deren gesamte staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten übernommen.


    Denn die Ummeldung einer [definition=11]Federal-ID[/definition] bewirkt gerade nicht das Erlöschen der Staatsbürgerschaft der alten und die Begründung einer neuen Staatsbürgerschaft durch die neue [definition=11]Federal-ID[/definition], sondern lediglich den Übergang einer ununterbrochen weiterbestehenden Staatsbürgerschaft auf eine andere [definition=11]Federal-ID[/definition]. Stichtag für die Bemessung von Fristen zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist für eine umgemeldete [definition=11]Federal-ID[/definition] somit nicht der Tag ihrer Ummeldung, sondern der Tag an dem der früheren [definition=11]Federal-ID[/definition] in deren Staatsbürgerschaft sie eingetreten ist die Staatsbürgerschaft erteilt wurde. Die Klägerin ist somit Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten seit dem 12. Oktober 2014 und damit in der Repräsentantenhauswahl im Monat November 2014 wahlberechtigt.


    Entsprechend trug sie sich am 8. November 2014 um 18:58 in das Wählerverzeichnis ein. Die Eintragung von Ms. Ivonne Charmoisé vom 5. November 2014 um 00:06 h war gegenstandslos geworden, da Ms. Ivonne Charmoisé seit 7. November 2014 um 11:22 h nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten ist. Ihre seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft ist zum genannten Zeitpunkt in vollem Umfange und ohne Unterbrecung des Bestehens dieser Staatsbürgerschaft auf die Klägerin übergegangen.


    Nach fristgemäßer Schließung des Wählerverzeichnisses am 9. November 2014 um 11:30 h stelte der Beklagte dennoch um 13:42 h Ms. Ivonne Charmoisé als bei der anstehenden Wahl zum Repräsentantenhaus wahlberechtigt fest, obwohl deren Staatsbürgerschaft am 7. November 2014 um 11:22 h auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin stellte er demgegenüber als nicht wahlberechtigt fest, da diese er st seit dem 7. November die Staatsbürgerschaft besäße.


    Diese Wertung der beiden Eintragungen von Ms. Ivonne Charmoisé sowie der Klägerin sind wie dargelegt falsch. Richtig wäre es gewesen, Ms. Ivonne Charmoisé aus der Liste der Wahberechtigten zu streichen, da sie nicht mehr die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt und somit nicht mehr wahlberechtigt ist. Ihre Staatsbrgerschaft ist am 7. November 2014 um 11:22 h auf die Klägerin übergegangen, die somit rückwirkend seit dem 12. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt, da sie in die seit diesem Tag bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé an deren statt eingetreten ist.


    Der Beklagte ist entsprechend zu der beantragten Korrektur des Wählerverzeichnisses zu verurteilen.


    Motion for a Preliminary Injunction:


    Es wird ferner beantragt, den Beginn der Wahl zum Repräsentantenhaus im Monat November 2014 bis nach einer Entscheidung in der Hauptsache per einstweiliger Verfügung auszusetzen.


    Reasoning:


    Die Sach- und Rechtslage ist einfach: Ms. Ivonne Charmoisé ist seit dem 7. November 2014 um 11:22 h nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und somit nicht mehr wahlberechtigt. Die Klägerin hingegen ist zu diesem Zeitpunkt in die Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoise eingetreten und somit rückwirkend seit 12. Oktober 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten. Findet die Wahl entsprechend dem vom Beklagten festgestellten Wählerverzeichnis statt, enthält diese einen "Doppelfehler": Eine nicht wahlberechtigte Person wird zur Wahl zugelassen, dazu eine wahlberechtigte Person von der Wahl ausgeschlossen. Dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung als von der Klägerin beantragt kommen könnte, ist nach der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen. Es besteht somit das höchste und untragbare Risiko, dass die Wahl unter rechtswidrigen Bedingungen - falsch ermittelter Kreis der Wahlberechgtigten - stattfindet.


    Auf Grund der Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt sowie des Wahlsystems kann bereits die Zulassung eines Nichtwahlberechtigten sowie der Ausschluss eines Wahlberechtigten im Ergebnis entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung des künftigen Repräsentantenhaus haben. Diesem Risiko ist eine kurzfristige Verzögerung des Wahlbeginns unter Erhalt aller übrigen Fristen, hier nicht beanstandeten Feststellungen usw. im Interesse der Rechtssicherheit vorzuziehen.


    Die einstweilige Verfügung ist dementsprechend zu erteilen.


    Holland
    Attorney-at-Law

    POWER OF ATTORNEY


    Hiermit bevollmächtige ich


    Ms. Attorney-at-Law Jessica Holland


    mich in der Angelegenheit


    Charmoisé ./. Blige


    in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.



    Giselle Charmoisé; November 9th, 2014

  • Counslor,
    bitte legen Sie dem Gericht dar,
    1. auf welche Rechtsnormen des Bundesgerichts Sie sich in Ihren Ausführungen im einzelnen beziehen,
    2. warum die Untersagung der Wahldurchführung als ein schwerer Eingriff in die politische Verfassung der Vereinigten Staaten erforderlich ist und warum insbesondere nicht eine Wahlbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Federal Election Appeal Act geeignet ist, die Rechte Ihrer Mandantin zu schützen.


    Der Beklagte oder ein Vertreter erhalten überdies Gelegenheit zur Stellungnahme.


    Für beide Stellungnahmen und eventuelle Erwiderungen wird eine Ausschlussfrist von 24 Stunden gesetzt. Das Gericht behält sich vor, eine Entscheidung bereits vor Ablauf der Frist zu treffen.

    John Nicolas Norman Morman

    Former Chief Justice of the United States | Former Federal Judge of the United States

  • Ich frage ferner beide Parteien, ob die Parteien nach Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 2, Num. 2 ein Verfahren vor dem Einzelrichter beantragen oder ob auf die Einberufung einer Jury bestanden wird, sofern der Beklagte nicht den Anspruch der Klägerin anerkennt. Der Streitwert dürfte die gesetzte Grenze nach Auffassung des Gerichts deutlich überschreiten und ein Entscheid auf Grund von Billigkeit ist ebenfalls nicht gegeben.

    John Nicolas Norman Morman

    Former Chief Justice of the United States | Former Federal Judge of the United States

  • Your Honor, es handelt sich hier um eine Entscheidung auf Grund der Billigkeit gemäß Chapter 3 Article II Section 3 Subsection 2 Federal Judiciary Act, da von dem Beklagten eine Handlung - die Berichtigung des Wählerverzeichnisses - gefordert wird. Insofern hat von Gesetzes wegen ein Bundesrichter als Einzelrichter zu entscheiden.

  • Sie haben natürlich recht, Counslor, ich bitte um Entschuldigung - wir Bundesrichter sind derzeit leider etwas überlastet. ;)
    Dementsprechend entfällt meine letzte Frage nach der Forderungsanerkennung natürlich, die übrigen Fragen bleiben bestehen.

    John Nicolas Norman Morman

    Former Chief Justice of the United States | Former Federal Judge of the United States

  • Your Honor,


    meine Ausführungen beziehen sich im Einzelnen auf Article II Sections 4 und 17, Article III und Article IV Section 3 Citizenship Act sowie Article I Section 4 Subsection 1 und 2 Federal Election Act.


    Es ist unstrittig, dass Ms. Ivonne Charmoisè auf ihren Antrag vom 12. Oktober 2014 hin gemäß Article II Section 4 Citizenship Act am 15. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten gemäß Article II Section 17 Citizenship Act mit Wirkung zum 12. Oktober 2014 verliehen wurde.


    Article III Citizenship Act regelt den vollständigen Verlust der US-Staatsbürgerschaft. Keiner der dort genannten Umstände trifft auf Ms. Ivonne Charmoisé zu: Sie ist weder verstorben, noch hat sie dem Bundesregisteramt den Verzicht auf ihre Staatsbürgerschaft angezeigt, noch ist ihre Einbürgerung widerrufen worden, noch ist ihre Staatsbürgerschaft wegen Inaktivität oder Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft oder Übernahme eines öffentliches Amtes in einem fremden Staat erloschen.


    Ihre Staatsbürgerschaft ist gemäß Article IV Section 3 Citizenship Act durch Ummeldung auf die Klägerin übergegangen. Dass es sich dabei nicht um die Aufgabe einer bestehenden und Begründung einer neuen Staatsbürgerschaft handelte, ergibt sich bereits aus Subsection 1:

      "Staatsbürger können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Bundesregisteramt eine andere ID zu ihrer [definition=11]Federal-ID[/definition] zu bestimmen."

    Die Staatsbürgerschaft ist die gleiche geblieben - nämlich jene, die am 15. Oktober 2014 mit Wirkung zum 12. Oktober 2014 an Ms. Ivonne Charmoisé verliehen wurde - lediglich die [definition=11]Federal-ID[/definition] mit welcher deren Rechte und Pflichten ausgeübt werden wurde gewechselt.


    Die Staatsbürgerschaft der Klägerin besteht somit - auch wenn sie erst am 7. November 2014 als neue [definition=11]Federal-ID[/definition] angemeldet wurde - bereits seit dem 12. Oktober 2014. Sie ist somit gemäß Article I Section 4 Subsection 1 und 2 Federal Election Act bei der anstehenden Wahl zum Repräsentantenhaus aktiv und passiv wahlberechtigt.


    Eine Verschiebung des Wahlbeginns bis zu einer Entscheidung in dieser Sache wäre deshalb das mildere Mittel als eine nachträgliche Anfechtung der Wahl zum Repräsentantenhaus gemäß dem Federal Election Appeal Act, da diese im Ergebnis der Anullierung der Repräsentantenhauswahl zur Folge haben müsste. Die Klägerin ist mittlerweile nicht nur Wählerin, sondern auch Kandidatin zum Repräsentantenhaus. Würde im Nachhinein gerichtlich festgestellt, dass eine Wählerin unberechtigt von der Wahlteilnahme ausgeschlossen und eine nicht wahlberechtigte Person zugelassen würde, müsste auf Grund des Wahlsystems sowie der Anzahl der Wahlberechtigten bereits davon ausgegangen werden, dass das Wahlergebnis dadurch maßgeblich - also mit Auswirkung auf die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses - beeinflusst wurde. Diese Annahme ist erst recht begründet, wenn neben einer Wählerin auch noch eine Kandidatin - eben in einer reinen Mehrheits- bzw. Personenwahl - unrechtmäßig von der Kandidatur ausgeschlossen wurde. Gerade in diesem Fall hätte eine Wahl mit einem anderen Kreis von Wahlberechtigten und zugelassenen Kandidaten einen völlig anderen Ausgang nehmen und sich eine andere Zusammensetzung des Repräsentantenhauses ergeben können.


    Gegenüber der Gefahr, dass eine Wahl vollständig zu anullieren und eine komplette Neuwahl anzuordnen sein wird, ist eine Verschiebung des Wahlzeitraums um einige Tage das ungleich mildere Mittel. Zumal die Anfechtbarkeit der Wahl sich eben nicht erst aus Zwischenfällen während deren Durchführung ergibt, sondern bereits jetzt - vor Wahlbeginn - bekannt ist. Noch können eine nichtige Wahl und darum später erforderliche Neuwahl verhindert werden, indem der Wahlbeginn etwas nach hinten verschoben wird, bis der potenzielle Anfechtungsgrund beseitigt ist. Ist die Wahl erst einmal gestartet, ist es dazu zu spät. Die Wahl wird anfechtbar und zu anullieren und eine komplette Neuwahl zu einem noch späteren Zeitpuntk anzusetzen sein. Das wäre ein erheblich schwerer Eingriff in die politische Verfassung der Vereinigten Staaten.


  • U.S. District Court of Freeland
    (Federal District Court for the Disctrict of Freeland)


    Office of The Hon. John N. Morman, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --

    On the motion for Preliminary Injunction


    in the civil case


    Charmoisé, Giselle
    Freeland

    - Plaintiff -

    vs.

    Blige, Michael
    Director of the U.S. Electoral Office

    - Defendant -


    the U.S. District Court of Freeland - by The Hon. John Morman, Federal Judge - makes the following


    ORDER


    1. Dem Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung in dem oben genannten Verfahren wird stattgegeben.
    2. Die Wahlen zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten im Monat November für die Wahlperiode Dezember 2014 bis Januar 2015 werden bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt.
    3. Die Aussetzung der Wahl soll keinerlei Auswirkungen auf die Wahlberechtigungen oder Kandidaturen haben. Die Wahl ist, sobald ihre Durchführung zulässig ist, unverzüglich so durchzuführen, wie sie ohne diese Verfügung stattgefunden hätte.
    4. Es wird jedem Amtsträger der Vereinigten Staaten unter Androhung einer Ordnungsstrafe von 200.000 - in Worten: zweihunderttausend" US-Dollar untersagt, Maßnahmen zu treffen, die dieser Anordnung zuwiderlaufen.


    So wurde es angeordnet.

    Reasons


    I.

    1. Die Klägerin ist Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und wird durch ihre Anwältin Kraft der dem Gericht vorliegenden Vollmacht vollumfänglich vertreten.
    2. Der Beklagte vertritt als Director das U.S. Electoral Office, eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten, der Beklagte ist damit Amtsträger der Vereinigten Staaten). Der Beklagte wurde über den Gegenstand der Klage durch das Gericht in Kenntnis gesetzt , äußerte sich bisher jedoch nicht.
    3. Das Bundesbezirksgericht für Freeland ist zuständig, da die Klägerin ihren Wohnsitz in Freeland genommen hat (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 4 FJA).

    II.

    1. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache, den Beklagten dazu zu verpflichten, die Klägerin anstelle von Ms. Ivonne
    Charmoisé in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus im
    Monat November 2014 aufzunehmen. Sie begehrt ferner den Erlass einer einstweiligen Verfügung darauf gerichtet, den Beginn der Wahl zum Repräsentantenhaus im Monat November 2014 bis
    nach einer Entscheidung in der Hauptsache per einstweiliger Verfügung
    auszusetzen.


    2. Gegenstand dieser Entscheidung ist lediglich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
    3. Der Antrag ist zulässig, da die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung einer Handlung fordert (Chp. 3, Art. 2, Sec. 3, Ssc. 2 FJC), namentlich die Unterlassung der Durchführung einer Wahl. Der Beklagte ist zuständig für die Durchführung dieser Wahl. Der Anspruch der Beklagten - die Wahrnehmung des Wahlrechts - kann durch den Kläger nicht durch Geldleistung befriedigt werden (vgl. Ssc. 3 ebd.).

    III.

    1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet, da der Klägerin möglicherweise das Wahlrecht für die in Rede stehende Wahl zusteht. Die Wahrnehmung dieses Wahlrechts ist für die Klägerin ein grundsätzliches Recht, dass sie kraft Natur der Sache nur höchstpersönlich wahrnehmen kann. Der Beklagte hat der Klägerin dieses Wahlrecht verwehrt, gleichzeitig hat er in unmittelbarem Zusammenhang damit einer potentiell nicht wahlberechtigten Person das Wahlrecht gewährt.
    2. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit gefährdet die Rechtssicherheit der Wahl. Die Rechtsunsicherheit ist ohne verbindliche Entscheidung der Klage in der Hauptsache nicht herzustellen.
    3. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit der Wahl gefährdet die Rechtssicherheit des Wahlergebnisses und das demokratische Prinzip (Art. 1, Sec. 1 and 2 USConst.).
    4. Die Gefährdung der Rechtssicherheit bzw. ein ungesetzliches Wahlergebnis wäre für die Klägerin oder eine andere betroffene Person lediglich nachträglich im Wege einer Wahlbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof zu erreichen, was eine Annullierung der Wahl nach sich ziehen würde.
    5. Die Klägerin führt an, dass eine solche Annullierung ein schwererer Eingriff in die Wahl wäre als ihre Aussetzung vor Beginn der Wahlhandlung.
    6. Das Gericht folgt dieser Auffassung, da insbesondere - abgesehen von der in rede stehenden Angelegenheit, die der gerichtlichen Klärung unterliegt - die Wirksamkeit der Kandidaturen und die Erteilung des Wahlrechts bereits rechtssicher festgestellt ist. Eine Annullierung der Wahl würde diese Feststellungen ex post und ex tunc hinfällig werden lassen. Eine Herstellung des status quo ante ist in diesem Fall als vernünftigerweise unmöglich zu betrachten, was die Legitimation der Wahlhandlung an sich gefährdet. Überdies würde die mögliche Feststellung eines verbindlichen Ergebnisses sehr wahrscheinlich eine Wiederholungswahl beeinflussen.
    7. Aus den selben Gründen, wie auch aus Gründen der Kontinuität der Verfassungsorgane ist es unmöglich, die bereits vorbereiteten Wahlen abzubrechen, da darauf folgend eine komplette Neuterminierung erforderlich werden würde, die Wahl also nicht bis zum Ende der Funktionsperiode des im September 2014 gewählten Repräsentantenhauses beendet werden könnte.


    IV.

    1. Der Antrag ist zulässig und begründet, aus Sicht des Gerichts ist er unter den gegebenen Umständen die einzig vertretbare Lösung zur Verhinderung von Rechtsunsicherheiten in einer wichtigen Angelegenheit. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher geboten.
    2. Eine Aussetzung stellt dabei, wie vorstehend begründet, aus Sicht des Gerichts die einzig ernsthafte Möglichkeit dar, die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Insofern darf an der Wahlberechtigung von Personen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, an den Kandidaturen oder anderen Rahmenbedingungen keine Änderung erfolgen. Die Wahl hat nach dem Ende ihrer Aussetzung unverzüglich zu beginnen und gemäß dem gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt zu werden.
    3. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Beklagten ist aus Sicht des Gerichts erforderlich, um eine Zuwiderhandlung zu unterbinden. Sie muss sich daher auch auf andere Amtsträger der Vereinigten Staaten erstrecken, die die Wahl an Stelle des Klägers einleiten könnten, um die Durchsetzung zu gewährleisten. Der US Marshals Service wird ferner angewiesen, jeden Amtsträger der Vereinigten Staaten an einem Verstoß gegen diese Anordnung mit geeigneten Mitteln zu hindern.
    4. Sollte die Wahl entgegen der Bestimmungen dieser Anordnung dennoch begonnen werden, ist sie unverzüglich zu beenden und ihr Ergebnis in jedem Falle nichtig.


    New Barnstorvia, 10.11.14



    Federal Judge of the United States

    John Nicolas Norman Morman

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