Beiträge von Jessica Holland

    Sie zeigen aber gerade bereits gefährliche Ansätze, Ma'am: Sie kritisieren einen erfolgreichen und von seinen Wählern geschätzten Amtsinhaber, ohne dass Sie selbst irgendwas vorzuweisen haben. Das ist sozusagen der erste Schritt auf dem Pfad dieser Leute ...

    Sie meinen bspw, diesen Thompson aus Serena oder diesen Meyer aus Astoria State?


    Genau. Wenn Sie sich bei diesen Pausenclowns nicht einreihen wollen, sollten Sie Ihrer Kritik an Senator Abziandze auch Taten folgen lassen und vorzeigbare Erfolge sammeln. Und zwar jetzt bereits, nicht erst wenn Sie wenn erwarten im Senat zu sitzen. Wären ab kommenden Dienstag Senatorenwahlen in diesem Staat, hätten Sie wohl nämlich keine Chance gegen Senator Abziandize.

    Vielleicht tue ich das auch ;)


    Aber denken Sie daran: Sie sollten bereits jetzt beginnen, sich durch eigene Ideen und konstruktive Diskussionsbeiträge im General Court zu profilieren. Und nicht erst im März Ihre Kandidatur erklären, ein bisschen auf Senator Abziandize schimpfen und ein Programm ankündigen dass Sie dann niemals vorlegen. So wie gewisse andere Leute, die in allerlei Staaten schon für allerlei Ämter kandidiert haben und damit glorreich gescheitert sind.

    Auch das kann meine Cousine so nicht bestätigen. Senator Abziandize führt sich nur ganz einfach nicht so peinlich auf wie dieser Mr. Ford, der permanent irgendwas vor sich hin blubbert, auch wenn er gar nichts Sinnvolles zu sagen hat.

    Die Präsidentin wird wohl schlicht nachgerechnet haben, dass es ab Montag sowieso eine Zweidrittelmehrheit für den Gesetzesvorschlag in beiden Kammern des Kongresses geben wird. Und vielleicht sie bei Ihrer Entscheidung gegen ein Veto auch mitberücksichtigt, dass die Zweidrittelmehrheit für den Gesetzesvorschlag nicht durch völlige Dominanz der Demokraten in beiden Kammern zustande kommt. Sondern dass er auch Unterstützung aus den Reihen des republikanischen und unabhängigen Lagers hat.


    Was hätte ihr ein Veto also gebracht, außer das Inkrafttreten des Gesetzesvorschlages um noch einige Tage hinauszuzögern? Sicherlich, sie hätte auch noch darauf spekulieren können, dass die erforderliche Mehrheit obwohl theoretisch vorhanden etwa durch Abwesenheiten oder Abstimmungsversäumnisse praktisch doch nicht zustande gekommen wäre. Aber das hat sie nicht getan. Sondern ihre Niederlage in dieser Sache anerkannt und akzeptiert.


    Diese Fairness und Größe muss man auch einmal anerkennen und positiv würdigen können. Egal wie man politisch oder menschlich zur Präsidentin steht. Häme oder Kritik finde ich an dieser Stelle unpassend.

    Your Honor,


    der Beklagte hat nicht widerlegt, dass Ms. Ivonne Charmoisé am 12. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erworben hat und die Klägerin am 7. November 2014 in diese seit 12. Oktober ununterbrochen bestehende Staatsbürgerschaft eingetreten ist. Sie hat keine neue Staatsbürgerschaft begründet, sie ist anstelle der bisherigen Staatsbürgerin in eine bestehende Staatsbürgerschaft eingetreten. Somit war die Klägerin bereits am 1. November 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten.


    Der Beklagte hat ebenfalls nicht widerlegt, dass die Klägerin sich nach dem Eintritt in die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé fristgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen hat.


    Seitens der Klägerin wird demgegenüber nicht bestritten, dass Ms. Ivonne Charmoisé ihren Wohnsitz in Astoria State hatte und sie zeitgleich mit ihrem Eintritt in deren Staatsbürgerschaft nach Freeland umgezogen ist.

    Ebenso wird seitens der Klägerin nicht bestritten, dass sie somit auf Grund eines Umzuges noch innerhalb des Wahlmonats in dieser Wahl noch in Astoria State anstatt bereits in Freeland wahlberechtigt ist. Für die Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten - der einzigen Wahl, die diesen Monat sowohl in Freeland als auch in Astoria State stattfindet - ist das auf Grund des Wahlsystems sowieso unerheblich.


    Aber selbst wenn diesen Monat Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten stattfänden würde die Klägerin ja nicht bestreiten, dass sie - auf Grund des Wohnsitzes von Ms. Ivonne Charmoisé am 1. November 2014, in deren Staatsbürgerschaft sie am 7. November 2014 eingetreten ist - in Astoria State und nicht in Freeland wahlberechtigt wäre. Ebenso wie sie nicht behapten würde, in einer hypothetisch diesen Monat stattfindenden Wahl zum Senator von Freeland wahlberechtigt zu sein - aus dem gleichen Grund, dem Wohnsitz von Ms. Ivonne Charmoisé am 1. November 2014, in deren Staatsbürgerschaft sie am 7. November 2014 eingetreten ist.


    Wäre nicht die Klägerin in die Staatsbürgerschaft von Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten und sofort anschließend nach Freeland umgezogen, sondern einfach nur Ms. Ivonne Charmoisé am 7. November 2014 von Astoria State nach Freeland umgezogen bestünde für den Beklagten gar kein Problem: Ms. Ivonne Charmoisé wäre wahlberechtigt, da sie am 1. November 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereingten Staaten besaß, aber noch immer in Astoria State anstatt in Freeland, da sie erst während des Wahlomonats umgezogen ist.


    Bloß dadurch, dass dieser Umzug mit einem Wechsel der [definition=11]Federal-ID[/definition] von Ms. Ivonne Charmoisé auf die Klägerin verbunden war, ändert sich für den Beklagten gar nichts: Es gibt eine Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten, die am 12. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft erworben hat, am 1. November 2014 in Astoria State wohnhaft war und am 7. November 2014 nach Freeland umgezogen ist. Ob diese Staatsbürgerin nun Ivonne Charmoisé oder nach ordnungsgemäßer und bestätigter Ummeldung Giselle Charmoisé heißt, ist für Whnsitzregelung des Wahlrechts unerheblich.


    Hier konstruiert der Beklagte erst ein Problem, um für dieses dann eine noch abenteuerlichere Lösung zu konstruieren: So soll die Klägerin - obwohl seit 12. Oktober 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten - nicht wahlberechtigt sein, da sie am 7. November 2014 in einen anderen Bundesstaat umgezogen ist. Dafür soll Ms. Ivonne Charmoisé - obwohl seit 7. November 2014 nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten - immer noch wahlberechtigt sein, weil sie bis zum Eintreten der Klägerin in ihre Staatsbürgerschaft innerhalb des Wahlmonats nicht in einen anderen Bundesstaat umgezogen war.


    Die Absurdität schon dieses Problems, aber erst recht seiner Lösung, erkennt man wie gesagt wenn man hypothetisch einfach Ms. Ivonne Charmoisé die ihr am 12. Oktober 2014 verliehene Staatsbürgerschaft nicht an die Klägerin übertragen und stattdessen sie einfach nur am 7. November 2014 von Astoria State nach Freeland umziehen lässt.


    Für den Beklagten wäre das genau das Gleiche wie die vorliegende Konstellation und für diese sieht das Wahlgesetz eine ganz einfache Lösung vor. Es bleibt das Geheimnis des Beklagten, warum er anstatt diese anzuwenden temporär das Bürgerregister umschreibt. Und dass auch noch obwohl der Wohnsitz der Klägerin für die anstehende Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten auf Grund des Wahlsystems sowieso irrelevant ist und keinerlei Wahlen stattfinden, für die der Wohnsitz der Klägerin relevant wäre und für welche Situation eine andere Lösung vorsieht, die der Beklagte anzuwenden hätte anstatt seiner Konstruktion.


    Der Klage ist somit in vollem Umfang stattzugeben.

    Your Honor,


    die Argumentation von Counselor Nagy ist zwar im Prinzip nicht falsch, er übersieht nur den wesentlichen Punkt: Der Federal Election Act regelt sämtliche Wahlen auf Bundesebene: Zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten und zum Senat der Vereinigten Staaten.


    In welchem Bundesstaat ein Wähler seinen Wohnsitz hat ist dabei nur für die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten - die in indirekter Wahl von den Bevölkerungen der Bundesstaaten gewählt werden, indem die Wahlergebnisse in den verschiedenen Bundesstaaten jeweils einzeln in Elektorenstimmen umgerechnet und diese anschließend addiert werden - sowie zum Senat der Vereinigten Staaten - in welchen die Bürger jedes Bundesstaates jeweils einen Senator wählen - praktisch relevant.


    Die Mitglieder des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten hingegen werden in einer bundesweiten Wahl gewählt. Es gibt nur eine bundesweite Liste von Wahlberechtigten und alle bundesweit abgegebenen Stimmen kommen in einen Topf, aus dem anschließend ausgezählt und anhand des Ergebnisses die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses ermittelt wird. In welchem Bundesstaat ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz am Tag des Wahlbeginns hat oder am ersten Tag des Wahlmonats hatte, ist für die Wahl zum Repräsentantenhaus völlig irrelevant.


    Es wird im Wahltool eine Wahl angelegt, mit einer Liste von Wahlberechtigten - allen Wahlberechtigen bundesweit. Wie viele Wahlberechtigte mit Wohnsitz in welchem Bundesstaat gewählt und welche Kandidaten dabei in welchem Bundesstaat wie abgeschnitten haben ist für die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses nicht nur irrelevant - es lässt sich auch noch nicht einmal feststellen. Feststellbar ist und kundgemacht wird nur: Wie viele Wahlberechtigte haben bundesweit abgestimmt und wie verteilen deren Stimmen sich auf die Kandidaten.


    Wahlberechtigt zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten ist, wer am ersten Tag des Wahlzeitraums seit spätestens dem ersten Tag des Wahlmonats die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Diese Bedingungen erfüllt die Klägerin und das wird vom Beklagten auch nicht bestritten.


    In welchem Bundesstaat die Klägerin oder Ms. Ivonne Charmoisé - in deren Staatsbürgerschaft die Klägerin im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Wahlmonats und dem ersten Tag des gesetzlichen Wahlzeitraumes eingetreten ist und sich anschließend in das Wählerverzeichnis eingetragen hat - ihren Wohnsitz am ersten Tag des Wahlmonats, zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis oder am ersten Tag des gesetzlichen Wahlzeitraums hatten, ist für die Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten schlicht irrelevant. Es macht weder für die Durchführung noch für das Ergebnis der Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten irgendeinen Unterschied.


    Anders wäre das nur, wenn in diesem Monat auch Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten und/oder zum Senator für Astoria State und/oder Freeland stattfänden. Nichts von dem trifft aber zu.


    Ms. Ivonne Charmoisé wäre, wäre die Klägerin nicht am 7. November 2014 an ihrer statt in ihre Staatsbürgerschaft eingetreten, nur zur Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten wahlberechtigt gewesen. Und auch die Klägerin begehrt entsprechend nur die Feststellung, dass sie zur Wahl des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé wahlberechtigt ist.


    Für deren Durchführung und Ergebnis - und somit die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten - macht es keinerlei Unterschied, zu welcher Zeit die Klägerin oder Ms. Ivonne Charmoisé - in deren seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft die Klägerin am 7. November 2014 vom Beklagten unbestritten mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist - ihren Wohnsitz in welchem Bundesstaat hatten oder haben.


    Die Argumentation von Counselor Nagy läuft hier im Ergebnis völlig leer.

    Your Honor,


    die in der Klageschrift geschilderte Sachlage ist unterstellt unstreitig:


    Ms. Ivonne Charmoisé ist am 15.Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten mit Wirkung zum Tag ihrer Antragstellung, dem 12, Oktober 2014, erteilt worden. Da sie somit am 1. November 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und damit gemäß Article I Section 4 Subsection 1 zum Repräsentantenhaus wahlberechtigt war, hat sie sich am 5. November 2014 um 00:06 Uhr in das Wählerverzeichnis eingetragen.


    Am 7. November 2014 um 01:16 Uhr wurde die Klägerin als neue [definition=11]Federal-ID[/definition] anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé angemeldet. Diese Anmeldung wurde am gleichen Tag um 11:22 Uhr durch das Bundesregisteramt bestätigt. Am 8. November 2014 um 18:48 Uhr hat sich die Klägerin dann in das Wählerverzeichnis eingetragen.


    Zur Sicherheit werden als Beweismittel folgende der Klägerin bzw. Ms. Ivonne Charmoisé ausgehändigte Dokumente bzw. Belege jeweils mit Datums- und Uhrzeitsstempel vorgelegt:

    Bestreiten wird der Beklagte wohl allenfalls die Rechtslage:


    Nämlich dass die Klägerin am 7. November 2014 durch Ummeldung der [definition=11]Federal-ID[/definition] in die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten ist. Und stattdessen argumentieren, es sei eine neue Staatsbürgerschaft begründet worden, die auch Wartefristen gemäß Article I Section 4 Subsections 1 und 2 neu in Gang gesetzt hat.


    Das erklärt aber erstens nicht, warum Ms. Ivonne Charmoise - die seit dem 7. November 2014, 11:22 Uhr nicht mehr wahlberechtigt im Sinne von Article I Section 4 Subsection1 Federal Election Act in Verbindung Article I Section 5 Subsection 1 Citizenship Act ist - immer noch auf der von ihm festgestellten Liste der Wahlberechtigten erscheint.


    Und zweitens erklärt es auch nicht, wie - um das jüngste Beispiel für einen Präzedenzfall heranzuziehen - Mrs. Tünde Mária Varga bei der Präsidentschaftswahl vom 16. bis 21. September 2014 zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten gewählt werden konnte. Sie war zu diesem Zeitpunkt nämlich noch keine [definition=11]Federal-ID[/definition], sondern ist als solche erst am Tag vor ihrem Amtsantritt - am 30. September 2014 - anstelle ihres Ehemannes Mr. Márkusz Varga umgemeldet worden.


    Nähme man an, dass Mrs. Tünde Mária Varga durch diese Ummeldung eine neue Staatsbürgerschaft begründet hätte, wäre sie am 16. September 2014 noch gar nicht zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar gewesen. Denn dazu muss man gemäß Article I Section 4 Subsection 2 No. 2 Federal Election am ersten Tag des Wahlzeitraums seit 28 Tagen die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzen. Mrs. Tünde Mária Varga besaß die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten an diesem Tag seit sozusagen "-14 Tagen", denn sie wurde erst am 30. September 2014 als [definition=11]Federal-ID[/definition] angemeldet.


    Natürlich war sie aber am 16. September 2014 zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar, da sie zusammen mit ihrer Kandidatur erklärt hatte, im Falle ihrer Wahl zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten ihren Status gemäß Article I Section 4 Subsection 4 Federal Election Act vor Amtsantritt in den einer [definition=11]Federal-ID[/definition] zu ändern. Also in die seit 1. Juni 2013 bestehende Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes Mr. Márkusz Varga einzutreten. Vermittelt über diese war sie auch am 16. September 2014 bereits zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar, und wurde dies nicht erst am 27. Oktober 2014 - 28 Tage nach ihrer Ummeldung als neue [definition=11]Federal-ID[/definition] anstelle der bisherigen [definition=11]Federal-ID[/definition] Márkusz Varga.


    Als Belege werden dazu aus den öffentlich zugänglichen Archiven des Bundesregisteramtes, des Bundeswahlamtes sowie des Obersten Gerichtshofes vorgelegt:

    Auf Verlangen des Gerichts können gerne auch noch Nachforschungen dazu angestellt werden, welche anderen Kandidaten seit Inkrafttreten des Citizenship Act im Dezember 2012 - somit also seit den Wahlen im Jänner 2013 und später - zugelassen und in Wahlämtern angelobt wurden, obwohl sie unter Zugrundelegung der Annahme dass eine Ummeldung als [definition=11]Federal-ID[/definition] gemäß Article IV Section 3 Citizenship Act eine neue Staatsbürgerschaft begründet, als Kandidaten nicht hätten zugelassen werden dürfen.


    Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Beklagte nunmehr seinen Fehler erkennt und eingesteht und solches daher nicht mehr notwendig sein wird.


    Aber auch ohne Eingestndnis des Beklagten wird dem Antrag der Klägerin auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage in vollem Umfange stattzugeben sein.