Consolidated Code of Freeland - Code consolidÈ de FrÈlande

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  • Consoldidatet Code of Freeland - Code consolidè de Frèlande
    Geändert am: 17.02.2008 durch den Volksrat


    Consolidated Code of Freeland - Code consolidè de Frèlande

    Table of Contents/Table des matiËres:


    Chapter 1: Introductory and transitory provisions
    Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition

    Chapter 2: The Administration of Freeland
    Chapitre 2: L'administration de FrÈlande

    Chapter 3: Private Law
    Chapitre 3: Le Droit PrivÈ


    Chapter 4: Security forces of The Free State
    Chapitre 4: La sÚretÈ de La RÈpublique

    Chapter 5: Education
    Chapitre 5: Education

    Chapter 6: Measures to foster immigration
    Chapter 6: Mesures pour encourager l'immigration

    Chapter 7: Environmental protection
    Chaptire 7: La protection de l'environnement

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    Chapter 1: Introductory and transitory provisions
    Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition




    Section/Article 101


    Mit Inkrafttreten dieser Kodifikation treten alle bis dato in Freeland erlassenen Gesetze außer Kraft.


    Section/Article 103


    Die Legislative von Freeland bekräftigt ihre Absicht, zur Rechtsvereinheitlichung in Freeland und zur Erleichterung des Zuganges zum geltenden Recht alle zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen durch Integration in diesen Code zu kodifizieren und dem dort gewählten Format anzupassen.


    Section/Article 105: Defintions/Les dÈfinitions


    (1) Der Präsident des Volkrates wird im Weiteren Präsident genannt.
    (2) Die Präfekten der Departements, die auch Mitglieder des Volksrates sind, werden im Weiteren Präfekten bzw. Mitglieder genannt.


    Section/Article 107: General revision/La RÈvision gÈnÈrale


    (1) Es hat eine Überprüfung der Anordnung der Kapitel und Artikel und der Querverweise, so dass Übersichtlichkeit, Struktur und leichte Zugänglichkeit des Code erhalten bleibt (Generalrevision), stattzufinden. Die Periode zwischen einer und der nächsten Generalrevision darf maximal sechs Monate betragen. Der Präsident muss den Volksrat auf die Frist hinweisen.
    (2) Sie ist generell von den Mitgliedern auszuarbeiten. Kein Mitglied darf dabei ausgeschloßen werden bzw. muss jedes gehört werden. Ein Mitglied wird vom Volksrat beauftragt, die Vorschläge der Mitglieder zu sammeln, sowie in einem ersten Grundentwurf auszuformulieren, welcher in den Volksrat einzubringen ist.
    (3) Mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Volksrat die Erarbeitung von Vorschlägen für Teilbereiche der Generalrevision an eine dafür fachlich geeignetes und unabhängiges Organ übergeben.
    (4) Mit einem Antrag von einem Viertel der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalrevision eingeleitet werden. Mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Volksrat die außerordentliche Generalrevision abbrechen.


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    Chapter 2: The Administration of Freeland
    Chapitre 2: L'administration de FrÈlande




    Section/Article 201: Basics/ Les GÈnÈralitÈs


    (1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
    (2) Departements sind Verwaltungseinheiten die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
    (3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen die ihren Aufbau betreffen sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist anzugeben.


    Section/Article 203: Departments/ Les DÈpartements


    (1) Der Freistaat Freeland umfasst fünf Departements: Gold Coast, Côte de Morbinaux, Varon, Garonnac und Isle de Gareth
    (2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
    (3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Präfekten des Departements bestimmt wird.
    (4) Die Staatsregierung des Freistaates Freeland wird verpflichtet, eine amtliche Karte der Departements und ihrer Hauptstädte zu veröffentlichen.


    Section/Article 205: The Prefect (Elections)/ Le PrÈfet (…lections)


    (1) Der Präfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen und offenen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Wiederwahl ist möglich.
    (2) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
    (3) Ppräfekte müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Präfekt werden. Ein Konflikt mit anderen ƒmtern besteht nicht.


    Section/Article 207: The Prefect (Responsibilities)/ Le PrÈfet (Les Devoirs)


    (1) Der Präfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
    (2) Der Präfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
    (3) Der Präfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.


    Section/Article 209: Promotion of the Departments/ Le soutien des DÈpartements


    (1) Die Präfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
    (2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.


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    Chapter 3: Private Law
    Chapitre 3: Le Droit PrivÈ



    Section/Article 301


    Section/Article 301: Persons/Les personnes


    (1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
    (2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die DÈpartements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
    (3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe und die incorporated association/association enregistrÈe.


    Section/Article 303: Incorporated association/Association enregistrÈe


    (1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrÈe steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
    b) Der Name des zu gründenden Vereins;
    c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
    d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
    (3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
    (4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
    b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
    c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
    d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.


    Section/Article 305: Limited liability company/SociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe


    (1) Die Rechtsform der limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
    b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
    c) Der Name des Geschäftsführers;
    d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
    e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
    (3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
    (4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
    b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
    (5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
    (6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.


    Section/Article 307: Transferral of company shares/Cession de quotes-parts


    Die Übertragung von Anteilen an einer limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.



    Section/Article 309: Label indicating the legal status/Marque indicant le status lÈgal


    (1) Die incorporated association/association enregistrÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (2) Die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.


    Section/Article 311: The registers/Les registres


    Die unter Section/Article 303 Abs. 2 Buchstaben b bis d und Section/Article 305 Abs. 2 Buchstaben b bis d genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede ƒnderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.


    Section/Article 313: Competent authorities/AutoritÈs compÈtentes


    Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt..


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    Chapter 4: Security forces of The Free State
    Chapitre 4: La sÚretÈ de La RÈpublique




    Section/Article 401: The Constabulary/ La Gendarmerie


    (1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
    (2) Oberster Dienstherr ist der jeweilige Präfekt und falls nicht vorhanden, der Gouverneur.
    (3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen der jeweiligen Departementverwaltung


    Section/Article 403: The Governor's Guard/ La Garde du Gouverneur


    (1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.


    Section/Article 405: The National Guard/ La Garde nationale


    (1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
    (5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.


    Section/Article 407: Mobilisation/ La mobilisation


    (1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
    (2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
    (3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit ein Veto dagegen einlegen.


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    Chapter 5: Education
    Chapitre 5: Education




    Section/Article 501: Compulsory schooling/ Enseignement obligatoire


    (1)Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 6. Lebensjahr schulpflichtig.
    (2)Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
    (3)Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.


    Section/Article 503: Segments of compulsory schooling/ Les sÈgments de L' enseignement obligatoire


    (1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus 5 Schulformen genannt unter (2)
    (2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Vorschule - Kindergarten, Grundschule, Mittelschule, Oberschule und College - Universität.
    (3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Bildungsministerium ernannten Rektoren der schulischen Einrichtungen sowie die Versammlungen der ein Lehramt nach s./art. 505 ausübenden Beamten sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
    (4) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.


    Section/Article 505: Schoolteacher/ Les enseignants


    Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, der eine Genehmigung des Bildungsministeriums Freeland besitzt und mindestens zwei Monate Bürger der Vereinigten Staaten von Astor ist.


    Section/Article 507: Scores/ Les notes


    Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.


    Section/Article 509: Preschool/ …cole PrÈscolaire - Kindergarten/ La Maternelle


    (1) Die Teilnahme an diesen beiden Schulformen ist freiwillig.
    (2) Die Voschule kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen.
    (3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.


    Section/Article 511: Elementary/ Primary School/ L'…cole …lÈmentaire


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
    (2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Grundschule für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 513: Middle School/ Junior Highschool/ Le CollËge


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Grundschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Mittelschule für drei Jahre.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 515: Upper School/ Senior Highschool/ LycÈe


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Mittelschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Oberschule im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 517: College/ Grande …cole - University/ L'UniversitÈ


    (1) Das Besuchen eines Colleges oder einer Universität ist freiwillig.
    (2) Ein Abschluss einer Oberschule ist zwingend notwendig.
    (3) Für die Colleges und Universitäten des Freistaates Freeland ist der Hochschulrahmenvertrag bindend.


    Section/Article 519: Private Schools/ L'…cole privÈe


    (1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
    (2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles 503 bis 511 dieses Code.
    (3) Private Schools können jede Form, der nach s./art. 503 Abs. 2 definierten Schulformen, besitzen.
    (4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.


    Section/Article 521: Promotion/ Aide financiËre


    (1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.
    (2) Abs 1 gilt nicht für Private Schools.



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    Chapter 6: Measures to foster immigration
    Chapter 6: Mesures pour encourager l'immigration



    Section/Article 601


    (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann zwischen natürlichen Personen (Sponsor und Sponsee) das Verhältnis der Sponsorship begründet werden.
    (2) Die für Sponsorhip-Angelegenheiten zuständige Behörde wird durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.


    Section/Article 603


    (1) Sponsor kann nur werden, wer seit mindestens drei Monaten die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und in den Angelegenheiten des Freistaates Freeland erfahren und aktiv ist.
    (2) Sponsor kann auch ein Ehepaar werden, das nach astorischem Recht oder nach von den Vereinigten Staaten von Astor anerkanntem ausländischen Recht wirksam verheiratet ist, sofern mindestens einer von beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. In diesen Fällen ist jeder der Ehegatten Sponsor.
    (3) Sponsee kann nur werden, wer
    1. die astorische und freeländische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. die astorische Staatsbürgerschaft nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften beantragt hat und beabsichtigt, sich in Freeland niederzulassen und dort aktiv zu sein.


    Section/Article 605


    Die Sponsorship wird begründet durch Erklärung des Sponsor, im Falle von s./art. 603 Abs. 2 beider Ehegatten, und des Sponsee gegenüber der zuständigen Behörde, die Sponsorship eingehen zu wollen. In der Erklärung ist anzugeben, wer Sponsor und wer Sponsee sein soll. Die Behörde trägt die Begründung der Sponsorship in ein von ihr geführtes Sponsorenbuch ein.


    Section/Article 607


    Die Sponsorship wird beendet durch
    1. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft seitens des Sponsor oder des Sponsee,
    2. In den Fällen von s./art. 603 Abs. 3 Nr. 2, wenn dem Sponsee die Verleihung der astorischen Staatsbürgerschaft verweigert wird.


    Section/Article 609


    (1) Falls die Ehe in einer nach s./art. 603 Abs. 2 gestalteten Sponsorship aufgelöst wird, bleibt jeder der ehemaligen Ehegatten Sponsor.
    (2) Mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 und von s./art. 603 Abs. 2 kann niemand mehr als einen Sponsor haben.
    (3) Es ist zulässig, dass dieselbe Person Sponsor mehrerer Sponsees ist.


    Section/Article 611


    Der Sponsor soll seinem Sponsee bei seinen simulationsbezogenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Unternehmungen in Astor und Freeland Hilfestellung leisten und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen.



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    Chapter 7: Environmental protection
    Chaptire 7: La protection de l'environnement


    Section/Article: 701 Schutzgebiete


    (1) Schutzgebiete sind Gebiete in denen der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Prioritäten besitzt.
    (2) Die Schutzgebiete besitzen 2 verschiedene Abstufungen: Naturschutzgebiet und Nationalpark.


    Section/Article: 703 Naturschutzgebiet


    (1) In einem Naturschutzgebiet sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie wurden vom Freistaat ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
    (3) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen ist in den Naturschutzgebieten ausdrücklich untersagt.


    Section/Article: 705 Nationalpark


    (1) In einem Nationalpark sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie werden vom Freistaates Freeland ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (3) Das Übernachten und Campieren in Freelands Nationalparks ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Zuwiederhandlung wird als Verstoß gegen Section/Article4 Abs 2 gewertet.
    (4) Das Jagen und Fischen in Nationalparks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Departements oder der Regierung in Gareth gestattet.


    Section/Article: 707 Personelles


    (1) Naturschutzgebiete und Nationalparks werden von sog. "Rangern" überwacht. Der Bundesstaat Freeland unterhält zu diesem Zweck 8.000 Ranger.
    (2) Die Ranger besitzen auf den Schutzgebieten des Freistaates Freeland die gleichen Rechte wie die Gendarmerie.
    (3) Personen, die gegen das Umweltschutzgesetz oder ein anderes geltendes Gesetz verstoßen sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und innerhalb von 24h der Polizei zu überstellen.


    Section/Article: 709 Ausweisung von Schutzgebieten


    (1) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann per Veordnung Naturschutzgebiete und Nationalparks ausweisen.
    (2) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article5 Abs 1 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.


    Section/Article: 711 Landwirtschaft


    (1) Jeder landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet des Freistaates Freeland wird zweimal pro Jahr unangemeldet von den dafür zuständigen Behörden kontrolliert.


    Section/Article: 713 Tierschutz


    (1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland genießt Schutz vor Misshandlung oder anderen Formen eines lebensunwürdigen Lebens.
    (2) Diese betreffen die Zucht, die Haltung und den Transport von tierischen Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland.
    (3) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann eine Tierart unter den speziellen Schutz des Staates stellen.
    (4) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article7 Abs 3 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
    (5) Tiere die unter dem speziellen Schutz des Staates stehen dürfen ohne Erlaubnis weder getötet noch gefangen werden. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.


    Section/Article: 715 Schutz vor Verschmutzung


    (1) Das Ableiten von nicht umweltverträglich Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Freistaates Freeland ist verboten und steht unter Strafe.

    Chester B. Crawford
    Governor of Freeland
    Head of U.S. Delegation to the CoN

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