United States Federal Prosecution Service Bill

  • Im Namen der Regierung beantrage ich Aussprache und darauf folgende Abstimmung zu folgendem Antrag:



    United States Federal Prosecution Service Bill


    Section I - Generals
    (1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung des United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, dessen Aufgaben und Kompetenzen, sowie die Klageerhebung in Straf- und Verwaltungssachen.
    (2) Der Supreme Court of the United States Act wird im folgenden als SCUSA abgekürzt.



    Section II - The United States Federal Prosecution Service
    (1) Der United States Federal Prosecution Service, kurz USFPS, besteht aus dem Attorney General, dem Solicitor General, sowie alle durch den Attorney General bzw. den Solicitor General ernannten United States (Chief) Attorneys und United States (Chief) Solicitor.
    (2) Der Solicitor General wird, auf Vorschlag des Attorney General, durch den President of the United States ernannt.
    (3) Ist die Position des Solicitor General vakant, ernennt der Attorney General einen US (Chief) Solicitor zum Acting Solicitor General, der dessen Aufgaben übernimmt. Ist kein US (Chief) Solicitor vorhanden, übernimmt der Attorney General diese Aufgaben selbst.



    Section III - United States (Chief) Attorneys
    (1) Der Attorney General kann Personen zum United States Chief Attorney für einen Bundesstaat ernennen.
    (2) US Chief Attorneys unterstehen direkt dem Attorney General.
    (3) Der Attorney General kann Personen zum United States Attorney ernennen.
    (4) US Attorneys unterstehen entweder einem US Chief Attorney oder dem Attorney General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.



    Section IV - United States (Chief) Solicitors
    (1) Der Solicitor General kann Personen zum United States Chief Solicitor für einen Bundesstaat ernennen.
    (2) US Chief Solicitors unterstehen direkt dem Solicitor General.
    (3) Der Solicitor General kann Personen zum United States Solicitor ernennen.
    (4) US Solicitors unterstehen entweder einem US Chief Solicitor oder dem Solicitor General persönlich und unterstützen ihre Vorgesetzten bei deren Arbeit.



    Section V - Competences
    (1) Zuständig für Strafsachen gemäß Article IV, Section 1 des SCUSA ist der Attorney General. Er kann Strafsachen an den zuständigen US Chief Attorney eines Bundesstaates oder einen ihm direkt unterstellten US Attorney weiterdelegieren. US Chief Attorney können Strafsachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Attorney weiterdelegieren.
    (2) Zuständig für Verwaltungssachen gemäß Article IV, Section 2 des SCUSA ist der Solicitor General. Er kann Verwaltungssachen an den zuständigen US Chief Solicitor eines Bundesstaates, oder einen ihm direkt unterstellten US Solicitor weiterdelegieren. US Chief Solicitors können Verwaltungssachen ihrerseits an einen ihnen unterstellten US Solicitors weiterdelegieren.
    (3) Für Klagen gemäß Article IV, Section 3 des SCUSA sind - abhängig von der Art der Klage - entweder der Attorney General oder der Solicitor General direkt verantwortlich. Verwaltungsverfahren werden durch den Solicitor General bearbeitet, Strafverfahren durch den Attorney General.



    Section VI - Public Prosecution
    (1) Die Anklage in Straf- und Verwaltungssachen obliegt dem zuständigen Beamten des USFPS.
    (2) Der zuständige Beamte des USFPS hat bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.
    (3) Er ermitteln sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigen beide gleichermaßen. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben, ergibt sich ein solcher nicht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
    (4) Die zuständigen Polizeibehörden sind verpflichtet, den Beamten des USFPS bei ihren Ermittlungen zur Seite zu stehen.
    (5) Gegen die Einstellung eines Verfahrens durch einen untergeordneten Beamten kann Beschwerde beim direkten Vorgesetzten eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Attorney General oder des Solicitor General, bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).



    Section VII - Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den Geschädigten ist erst zulässig, wenn der USFPS einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.



    Section VIII - Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Im Zweifelsfalle hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.



    Section IX - Final Provisions
    (1) Article VIII SCUSA verliert seine Gültigkeit.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den President of the United States in Kraft.


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!