The Appointment and Dismissal from Office Act

  • Ich bitte um Aussprache und Abstimmung.


    The Appointment and Dismissal from Office Act


    Article 1 - Fundamentals
    Das Gesetz stellt Regelungen bezüglich der Ernennung und Entlassung von Amtsträgern des Bundes auf.


    Article 2 – Persons in office
    Gemäß diesem Gesetz gelten als Amtsträger des Bundes solche, deren
    a) Ernennung und Entlassung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten erfolgt
    b) Ernennung und Entlassung durch die Leiter der Oberster Bundesbehörden erfolgt
    c) Aufgaben und Amtsbefugnisse sich aufgrund der Sache als solche des Bundes erweisen


    Article 3 - Appointment
    (1) Jedem der unter Article 2 dieses Gesetzes genannten Amtsträger ist zum Amtsantritt eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.
    (2) Eine Ernennungsurkunde sollte wenigstens die folgenden Daten beinhalten:
    a) Amtssiegel des Ausstellenden
    b) Datum und Ort der Ausstellung
    c) Name des zu Ernennenden
    d) Bezeichnung des Amtes, in welches der zu Ernennende berufen wird
    e) Unterschrift des Ausstellenden
    f) Amtsbezeichnung des Ausstellenden
    (3) Die Ernennungsurkunde ist öffentlich auszuhändigen.
    (4) Der zu Ernennde soll nach der Aushändigung der Urkunde aufgefordert werden den vorgesehene Amtseid zu leisten. Die Ableistung hat unmittelbar nach der Aushändigung zu erfolgen.
    (5) Vom Moment der Ableistung des Amtseides an, gilt der Amtsträger als in sein Amt eingeführt.


    Article 4 - Dismissal
    (1) Wird ein Amtsträger entlassen, so ist ihm die Entlassung öffentlich bekannt zu machen.
    (2) Zu einer Entlassung ist in jedem Fall eine Entlassungsurkunde auszuhändigen. Diese kann als öffentliche Bekanntmachung gemäß Article 4 (1) dieses Gesetzes angesehen werden.
    (3) Eine Entlassungsurkunde sollte wenigstens die folgenden Daten beinhalten:
    a) Amtssiegel des Ausstellenden
    b) Datum und Ort der Ausstellung
    c) Name des zu Entlassenen
    d) Bezeichnung des Amtes, aus welchem der zu Entlassene abberufen wird
    e) Grund der Entlassung
    f) Unterschrift des Ausstellenden
    g) Amtsbezeichnung des Ausstellenden
    (4) Vom Moment der Veröffentlichung der Urkunde an, gilt der Amtsträger als seines Amtes verlustigt.


    Article 5 – Dismissals by special situations
    (1) Mit Amtsantritt eines neuen Präsidenten gelten alle Leiter der Obersten Bundesbehörden, sowie alle Mitarbeiter des Executive Office of the President, die durch den Vorgänger ernannt wurden, als entlassen. Ihnen muss keine Entlassungsurkunde ausgestellt werden.
    (2) Alle anderen durch den Vorgänger ernannten Amtsträger des Bundes, sowie die durch die Leiter der Obersten Bundesbehörden ernannten Amtsträger verbleiben in ihren Ämtern bis sie eine ordentliche Entlassungsurkunde ausgehändigt bekommen.
    (3) Solche Amtsträger, deren Amtszeit einer gesetzlichen Frist unterliegen, gelten bei Erreichen dieser Frist als automatisch aus ihrem Amt entlassen. Ihnen muss keine Entlassungsurkunde ausgehändigt werden.
    (4) Wird ein neuer Amtsträger durch die Aushändigung seiner Ernennungsurkunde und die Ableistung seines Amtseides in ein Amt berufen, so gilt der Vorgänger automatisch als von seinem Amt entlassen. In diesem Fall muss ihm keine Entlassungsurkunde ausgehändigt werden.


    Article 6 – Final provisions
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!