ObUG 03/09 Organstreitverfahren Republik Roldem ./. ehem. Unionsministerin der Finanzen


  • DEMOKRATISCHE UNION
    - Das Oberste Unionsgericht -


    Im Namen des Volkes!


    URTEIL


    In dem Organstreitverfahren gem. §12 UGerG
    der Republik Roldem
    - Klägerin -


    gegen


    die ehemalige Unionsministerin der Finanzen
    - Beklagte -


    hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 UVerf, § 12 UGerG durch


    den Vorsitzenden Dr. Enno Janßen,
    die Beigeordnete Laura van Middelburg,
    und den Beigeordneten Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz



    für Recht erkannt:


    1. Die Unionsministerin der Finanzen hat keine Pflichtverletzung begangen, indem sie Anfragen der Republik Roldem und der Unionsrepublik Heroth nicht beantwortete.
    2. Die Geschäftsordnung der Unionsrates konnte in der derzeit geltenden Fassung eine solche Pflicht nicht begründen.


    Gründe:


    I.


    Der Kläger beantragt festzustellen, daß der Beklagte (hier ehemalige Unionsministerin der Finanzen) verfassungswidrig gehandelt hat, indem er die parlamentarische Anfrage des Unionsrates vom 05.04.2009 nicht beantwortet hat.


    Er trägt zur Begründung vor, daß laut Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union der Unionsrat das Recht habe, von jedem Mitglied der Unionsregierung Stellungnahmen zu Anfragen des Unionsrates zu verlangen. Dies impliziere eine Pflicht zur Beantwortung der Anfrage durch die Unionsregierung, was gerichtlich durch die Urteile der Verfahren UVerWG 2008-01 und UVerWG 2008-02 für Abgeordnete des Unionsparlaments zuträfe und daher gemäß der sinngemäßen Gleichheit der Artikel 28 und 34 der Verfassung der Demokratischen Union auch für Mitglieder des Unionsrates zuträfe.


    Ferner trägt er vor, die Bestimmungen des Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union würden durch Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates präzisiert: Demnach habe die Beantwortung einer Anfrage innerhalb von einer Woche nach Antragsstellung durch den zuständigen Unionsminister zu erfolgen. Die Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans könne gemäß Absatz 1 Artikel 58 der Verfassung der Demokratischen Union vor dem Unionsgericht ausgelegt werden, wie es z.B. bereits in den Verfahren UVerWG 2008-01 und ObUG 2008-04 geschehen sei.


    Schließlich trägt er vor, der Kläger habe am 26.03.2009 und 29.03.2009 je eine Anfrage an die Beklagte im Antrags-Thread des Unionsrates gestellt. Erste sei am 27.03.2009 unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/16 an die Unionsministerin der Finanzen (Heroth)" veröffentlicht worden, sodass eine Beantwortung gemäß Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates bis spätestens 03.04.2009 habe erfolgen müssen. Der Beklagte habe die Anfrage bis zu ihrem Rückzug am 29.04.2009 nicht beantwortet und verletze dadurch das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union. So verhalte es sich auch mit der zweiten Anfrage, die am am 31.03.2009 unter dem Aktenzeichen "Anfrage 2009/19 an die Unionsministerin der Finanzen (Roldem)" veröffentlicht worden, sodass eine Beantwortung gemäß Absatz 1 Paragraph 6 der Geschäftsordnung des Unionsrates bis spätestens 07.04.2009 habe erfolgen müssen. Die Ministerin habe die Anfrage bis zu ihrer Entlassung aus ihrem Amt als Unionsministerin der Finanzen am 30.04.2009 nicht beantwortet und verletze dadurch das Recht des Klägers aus Absatz 1 Artikel 34 der Verfassung der Demokratischen Union.


    II.


    Die Beklagte hat keine Stellung zur Klage genommen.


    III.


    Die Klage ist unzulässig und auch unbegründet.


    IV.


    Der Kläger begehrt hier die Feststellung einer Pflichtverletzung, hier verfassungswidrigen Handelns. Dabei gibt der Kläger an, er habe ein Interesse an der Feststellung, weil er in seinen Rechten aus Art. 34 UVerf verletzt sei.
    Dies greift jedoch nicht durch. Nach Art. 34 UVerf hat der Unionsrat das Recht, jederzeit die Beantwortung von Anfragen durch die Unionsregierung zu verlangen. Kläger ist die Republik Roldem. Sie kann ein Recht des Unionsrates nicht geltend machen.
    Somit kann der Kläger bereits kein ausreichendes Feststellungsinteresse nachweisen. Dieses ist jedoch, wie überhaupt auch für alle verwaltungsgerichtlichen Klagearten, zwingend notwendig.
    Demnach ist die Klage bereits nicht zulässig.


    V.


    Die Klage wäre aber auch nicht begründet gewesen. Das Recht zur Verlangung einer Stellungnahme zu einer Anfrage durch den Unionspräsidenten und die Unionsregierung steht gem. Art 34 UVerf dem Unionsrat zu. Damit ist dieser Artikel in Bezug auf die Antragsberechtigten gerade nicht sinnverwandt mit Art. 28 UVerf, der das Recht zur Verlangung einer Stellungnahme nicht etwa sinngleich dem Organ Unionsparlament einräumt, sondern vielmehr den einzelnen Mitgliedern des Unionsparlamentes. Gerade dies hat der Verfassungsgeber in Art. 34 UVerf nicht getan, hier hat nur das Organ Unionsrat, nicht seine Mitglieder, dieses Recht erhalten.


    Diesem Umstand trägt auch der Unionsrat selbst in seiner Geschäftsordnung Rechnung. So heißt es in § 6 II, daß auf Beschluß der Mehrheit des Unionsrates jederzeit jedes Mitglied der Unionsregierung verpflichtet werden kann, eine Anfrage zu beantworten. Darin liegt auch die konsequente Ausgestaltung des Art. 34 UVerf: Erst auf Beschluß der Mehrheit des Unionsrates hin wird aus der Anfrage eines Mitgliedes des Unionsrates die Anfrage des Unionsrates an sich - und nur dann ist ein Mitglied der Unionsregierung auch zur Beantwortung der Anfrage verpflichtet.


    Dies mag im Einzelfall umständlich wirken, ist aber erklärter Wille des Verfassungsgebers, der ausdrücklich einen Unterschied zwischen Mitgliedern des Unionsparlamentes und denen des Unionsrates ziehen wollte.


    Es handelte sich somit schon nicht um die zulässige Anfrage des Unionsrates, sondern nur um die Anfrage eines Mitgliedes des Unionsrates.


    Die Geschäftsordnung des Unionsrates ist in ihrer derzeitigen Form aber auch unzureichend ausgestaltet, um eine Pflicht von Mitgliedern der Unionsregierung zur Beantwortung einer Anfrage statuieren zu können. So ist die Bestimmung § 6 Abs. 1 GOUR schlechthin ungeeignet überhaupt eine Pflicht für die Unionsregierung an sich zu begründen. Zum einen gibt Artikel 34 UVerf dem Unionsrat nur das Recht, die Stellungnahme von einem Mitglied der Unionsregierung zu verlangen, nicht hingegen von der Unionsregierung an sich. Eine solche Pflicht kann auch die Geschäftsordnung des Unionsregierung, letztlich nur die Satzung eines der Verfassungsorgane, nicht begründen. Die Satzung eines Verfassungsorganes ist nicht geeignet, Pflichten für ein anderes Verfassungsorgan zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn es Gesetze existierte, welches dann die Unionsregierung bände.


    Aber auch der dem Wortlaut des Art. 34 UVerf folgende Abs. 2 ist unzureichend. Zwar wird er dem Erfordernis gerecht, daß es sich um eine Anfrage des Unionsrates an sich, nicht der eines seiner Mitglieder, handeln muß. Zweifel begegnet in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß Anfragen nur an ein "Mitglied der Unionsregierung" gestellt werden müssen. Eine solche Anfrage kann jedoch nur dann wirksam sein, wenn sie an ein personell bestimmtes Mitglied der Unionsregierung oder an einen Minister einer bestimmten Unionsregierung gestellt wird. Denkbar ist auch eine hilfsweise Verknüpfung dieser beiden Voraussetzungen, etwa für den Fall des Ausscheidens einer Person aus der Unionsregierung.


    Forderte man diese Konkretisierung nicht, stünden unbeantwortete Anfragen quasi ewig zur Beantwortung im Raume. Dies ist jedoch nicht im Sinne des parlamentarischen Regierungssystems der Demokratischen Union, dem ein personaler Wechsel innerhalb der Unionsregierung inherent ist. Mit diesem personalen Wechsel vertrüge sich die sprichtwörtliche "Übernahme von Altschulden" in diesen Fällen nicht, da die politische Verantwortlichkeit einer Regierung in parlamentarischen Systemen immer auch an konkrete Personen gebunden ist; dies wird auch durch das Konzept der Vertrauensfrage oder des konstruktiven Mißtrauensvotums deutlich.


    Soweit ein Verlangen nach neuerlicher Auskunft zu einer bestimmten Frage besteht, muß nach Wechsel einer Unionsregierung (der sich regelmäßig mit Wahl eines Uanzlers vollzieht) eine erneute Anfrage gestellt werden.


    Dieses Konkretisierungserfordernis erfüllte vorliegend die Anfrage der Klägerin ebenfalls nicht.


    Die Klage wäre folglich, sofern überhaupt zulässig, auch unbegründet gewesen.


    V.


    Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.


    Kostenentscheidung:


    In analoger Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das Organstreitverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.


    Das Oberste Unionsgericht am 05. August 2010
    durch den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen
    die hauptamtliche Unionsrichterin van Middelburg
    und den nebenamtlichen Unionsrichter Prof. Dr. von Löwenherz


    Dr.iur. Janßen
    van Middelburg
    Prof. Dr. von Löwenherz

    Fabian von Montary
    OEL MP HCR RM
    President Consort of the Democratic Union

    Dean of the Montary University Roldemian Institute for History

    President of the Union Foundation for Culture, Society and History

    State Archivar of the Republic of Roldem and Honorar Consul to the Dominion of Cranberra


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