Constitution of the State of Astoria

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  • CONSTITUTION OF THE STATE OF ASTORIA


    Preamble
    WE THE PEOPLE OF THE STATE OF ASTORIA, in witness of the inviolable and inalienable human rights,
    AMONG THEM life, liberty and the pursuit of happiness,
    ESTABLISH AND ORDAIN, claiming our constituent power under Constitution and laws of the United States, this Constitution for our Sate of Liberty,
    STRIVING TO serve local, federal and global democracy and peace in the Union with our friends and brothers in the States forming the United States of Astor,
    CALLING UPON US the blessings of the liberties herin guranteed and the blessings of God in whom we trust.


    Article I – The State


    Section 1 - Fundamentals
    (1) Der State of Astoria ist eine demokratischer, republikanischer und liberaler Rechtsstaat innerhalb der Vereinigten Staaten.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk als Souverän aus. Sie wird in Wahlen , durch den Governor und die Staatsverwaltung, durch die Assembly und durch die Staatsgerichte sowie durch weitere Organe nach Maßgaben dieser Verfassung ausgeübt.Alle Staatsgewalt ist an diese Verfassung gebunden.
    (3) Die Staatsgewalt ist in vollziehende Gewalt, Gesetzgebung und Rechtsprechung getrennt. Kein Amtsträger der einen Gewalt soll zugleich ein Amt in einer anderen Gewalt ausüben. Kein Amsträger der Vereinigten Staaten, eines ihrer Staaten und Territorien oder einer Lokalregierung soll zugleich ein Amt des State of Astoria ausüben, soweit diese Verfassung nicht dessen Wahrnehmung vorsieht oder besondere Ausnahmegründe vorliegen, die das Gesetz bestimmt; ausgenommen bleiben die Streitkräfte der Vereinigten Staaten, ihre Reserven sowie die Nationalgarde.

    (4) Hauptstadt des State of Astoria ist die City of Greenville. Alle Organe des Staates nehmen ihren Sitz in der Hauptstadt des Staates und die Organe der Local Governments ihren Sitz innerhalb der Grenzen ihrer Körperschaft, soweit nicht etwas anderes durch Gesetz bestimmt wird oder für kurze Zeit; keine Handlung eines Organs des Staates soll unwirksam sein, weil sie an einem anderen Ort innerhalb des Staates vorgenommen wurde, außer wenn dies geschah, um Mitglieder von der Teilnahme abzuhalten. Handlungen des Governors und anderer Amtsträger der Exekutive können auch außerhalb des Staates getroffen werden, wenn sichergestellt ist, dass ungesetzliche Einflussnahmen nicht erfolgen; dies gilt auch für Verhandlungen der staatlichen Gerichte, wenn dafür ein Grund in der verhandelten Sache gegeben ist.


    Section 2 – The Citizens
    (1) Bürger des Staates ist jeder Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der seinen Hauptwohnsitz in dem Territorium genommen hat, das den State of Astoria bildet.
    (2) Das Wahlrecht der Bürger dieses Staates soll nur durch für alle gleichmäßig geltende Gesetze beschränkt werden, die keine besondere Abgabe als Voraussetzung vorsehen. Die Wählbarkeit zu öffentlichen Ämtern kann jedoch anderen oder weiteren zweckmäßigen Voraussetzungen unterworfen werden. Wahlen sollen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim erfolgen, soweit das Gesetz in besonderen Fällen nicht etwas anderes bestimmt.
    (3) Die Bürger haben das Recht, sich mit Petitionen an die Organe und Amtsträger des State of Astoria zu wenden.


    Section 3 – The Bill of Rights
    (1) Keinem Bürger sollen durch Handeln oder Unterlassen der staatlichen Gewalt Rechte und Freiheiten genommen werden, die jedem Bürger zustehen, außer aufgrund von verfassungsmäßigem Recht oder legitimen Richterspruch nach einem geordneten Verfahren.
    (2) Die freie Religionsausübung oder ihre Unterlassung sollen durch Handeln oder Unterlassen der staatlichen Gewalt in keiner Weise beschränkt oder benachteiligt werden, aber keine Ausübung der Religion kann die Verletzung der Rechte anderer, der Sicherheit des Staates oder der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesicherten Grundsätze rechtfertigen.
    (3) Das Recht am Eigentum soll durch das Gesetz gesichert werden, seine dauerhafte Entziehung nur nach einem ordnungsgemäßen Verfahren zulässig sein; eine gerechte Entschädigung soll geleistet werden, außer in solchen Fällen, in denen dies auch bisher nicht den billigen Gewohnheiten entsprochen hätte. Steuern und öffentliche Abgaben jedweder Art dürfen nicht zu einer untragbaren Bürde für den Genuss des Eigentums und seiner Früchte werden. Kein Gesetz darf die Bedingungen eines Vertrages gegenüber dem Zeitpunkt seiner Eingehung verschlechtern.

    (4) Das Recht der freien Rede und der freien Presse wird gewährleistet; mit ihm verbunden ist die Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieses Rechts.

    (5) Das Recht zur friedlichen Versammlung soll durch die staatliche Gewalt nur nach einem ordnungsgemäßen Verfahren eingeschränkt werden, wenn es die Rechte anderer oder die öffentliche Ordnung erfordern. Dieses Recht soll sich nicht auf privates Eigentum und auf staatliches Eigentum nur dann nicht erstrecken, wenn es der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist oder bestimmten Zwecken dient und die Versammlung diesen Zwecken zuwiderläuft.
    (6) Weder die staatliche Gewalt, noch irgendeine private Einrichtung, die von der Allgemeinheit benutzt werden kann oder mit ihr gewöhnlich interagiert, soll eine Person wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens, Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren. Eine Diskriminierung ist jede Ungleichbehandlung, die nicht durch einen guten und sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
    (7) Die Privatsphäre einer Person soll durch die staatliche Gewalt nicht verletzt werden, außer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder einer dringlichen Gefahr.
    (8) Menschen sind weder Handelsware noch das Eigentum eines anderen und sollen durch niemanden so behandelt oder bezeichnet werden. Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sich zu organisieren und ihre Rechte zu vertreten soll nicht eingeschränkt werden, außer für Bedienstete des Staates oder soweit dies zur Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung zwingend erforderlich ist.


    Section 4 – The Laws
    (1) Anwendbar sind alle Staatsgesetze, die durch ihre Verkündigung in Kraft getreten sind und in Einklang mit dieser Verfassung und dem Bundesrecht stehen, soweit sie nicht durch ein anderes, ebenso ordnungsgemäßes Staatsgesetz aufgehoben werden.
    (2) Die Anwendung von Gesetzen auf bereits abgeschlossene Sachverhalte ist unzulässig, nicht jedoch die rückwirkende Aufhebung. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Gesetz wegen einer formellen Fehlerhaftigkeit mit vergleichbarem Rechtsinhalt neu erlassen wird oder lediglich vorteilhaft für den Betroffenen ist.

    (3) Die Anwendung des Common Law sowie des seit der Gründung des State of Astoria überkommenen Rechts wird durch die Staatsgesetze bedingt.


    Article II - The Executive Powers


    Section 1 - The Governor
    (1) Die exekutive Gewalt des Staates Astoria ist dem Governor übertragen, der für den ordnungsgemäßen ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze und die öffentliche Verwaltung verantwortlich ist.
    (2) Der Governor wird von den Bürgern in den Monaten Januar, Mai und September aus ihrer Mitte gewählt. Der Governor tritt sein Amt am ersten Tag des Monats an, der auf die Wahl folgt und beendet sein Mandat mit dem Amtsantritt des Nachfolgers.
    (3) Treten zwei Kandidaten an, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Unter mehr als zwei Kandidaten ist gewählt, wer mehr Stimmen auf sich vereinigt, als alle anderen Kandidaten zusammen. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so soll ein weiterer Wahlgang unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen abgehalten werden, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt ist.
    (4) Ergibt der zweite Wahlgang eine Stimmgleichheit, geht das Recht zur unverzüglichen Wahl auf die Assembly of Representatives in offener Abstimmung über, wobei bei erneuter Stimmgleichheit die Stimme des Speakers den Ausschlag gibt.


    Section 2 - Lieutenant Governor
    (1) Als zweiter Staatsdiener amtiert ein Vizegouverneur, der entweder als gemeinsamer Wahlvorschlag mit dem Governor gewählt oder durch den Assembly of Senators auf dessen Vorschlag hin bestätigt wird.
    (2) Amtiert kein Lieutenant Governor, so sollen die Funktionen des Amtes durch das jeweils dienstälteste Mitglied des State Cabinet ausgeübt werden, bis eine Person nach Ssc. 1 gewählt wurde.
    (3) Der Lieutenant Governor soll die Aufgaben, Rechte und Pflichten wahrnehmen, die diese Verfassung, die Gesetze bestimmen oder die der Governor ihm überträgt.


    Section 3 - Cabinet Officials of the State of Astoria

    (1) Das Kabinett des State of Astoria besteht aus dem Governor, dem Lieutenant Governor, den weiteren nach den Gesetzen vom Volk gewählten Amtsträgern des Staates sowie den anderen Amtsträgern des Staates mit Kabinettsrang.

    (2) Im State Cabinet werden die übrigen Amtsträger durch ein ihrem Amt unterstehenden leitenden Staatsbediensteten vertreten, soweit die Vertretung nicht wiederum einem Amsträger obliegt.

    (3) Die Mitglieder des State Cabinet werden nach den gesetzlichen Regeln für ihre Tätigkeit entschädigt, wobei jede Änderung der Entschädigung erst nach der Neuwahl des betroffenen Amtes wirksam werden darf; ist keine feste Amtszeit bestimmt, ist die Amtszeit des Governors maßgeblich. Die Entschädigung erhöht sich jedoch, sobald die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Staat für das Vorjahr festgestellt ist, um diesen Anteil.


    Section 4 - Acting Governor
    (1) Die Befugnisse und Pflichten des Governors werden vorübergehend durch einen amtierenden Governor wahrgenommen, solange
    a) das Amt des Governors vakant ist,
    b) der Governor seine Verhinderung an der Amtsführung erklärt hat,
    c) das State Cabinet oder ein mit dieser Angelegenheit von der Common Assembly sonst betrautes Gremium aus mehreren Personen, dessen Zusammensetzung aufgrund tatsächlicher Umstände die Verhinderung des Governors festgestellt hat und der Governor nicht widerspricht.
    (2) Der amtierende Governor ist der Lieutenant Governor oder das an seiner Stelle amtierende Mitglied des State Cabinet. Steht kein Mitglied des State Cabinet zur Verfügung, ist derjenige Staatsbedienstete mit Leitungsaufgaben zur Wahrnehmung dieses Amtes berufen, das eine Funktion nach Sec. 4 Ssc. 2 am längsten ausübt. Ausgeschlossen bleiben Personen, die zum Governor nach allgemeinen Vorschriften nicht wählbar wären.


    Section 5 - Sucession of the Governor
    (1) Ist das Amt des Governors vakant, soll der Lieutenant Governor als Governor für die verbleibende Amtszeit vereidigt werden und dieses Amt als ordentlicher Governor antreten.
    (2) Ist kein Lieutenant Governor im Amt, hat die Assembly of Representatives unverzüglich einen neuen Governor mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen; bei Stimmgleichheit soll die Stimme des Speakers den Ausschlag geben. Ein so gewählter Governor soll für die verbleibende Amtszeit vereidigt werden und dieses Amt als ordentlicher Governor antreten.


    Section 6 - Role of the Governor in the Enactment of Laws
    (1) Wird dem Governor eine zustande gekommene Gesetzesvorlage übermittelt, hat er sie binnen sieben Tagen zu verkünden oder der Legislative seinen Einspruch schriftlich zu übermitteln.
    (2) Verkündet der Governor das Gesetz nicht fristgerecht oder wird sein Einspruch durch Resolution der Common Assembly, bei deren Verabschiedung nicht mehr als ein Drittel der Stimmen jeder Versammlung sie abgelehnt haben, überstimmt, so ist es unverzüglich zu verkünden. In diesen Fällen können der Speaker und der Elder die Verkündung anstelle des Governors durch gemeinsame Urkunde bewirken.
    (3) Der Einspruch kann sich auch lediglich auf einen Teil der Vorlage beziehen. Wird er in diesem Fall nicht überstimmt oder die Gesetzesvorlage durch Beschluss wenigstens einer Versammlung im Ganzen zurückgezogen, so soll der Governor das Gesetz verkünden, nachdem er den nicht wirksamen Teil gestrichen hat.

    (4) Die Bestimmungen über Gesetzesvorlagen finden entsprechende Anwendung, soweit ansonsten übereinstimmende Beschlüsse beider Versammlungen der Common Assembly erforderlich sind, jedoch nicht auf Fragen des Geschäftsgangs der Common Assembly selbst.


    Section 7 - Power of Pardon

    Der Governor hat das Recht, Begnadigungen und Amnestien wegen der Bestrafung aufgrund der Straf- und Verwaltungsgesetze des Staates oder anderer Gesetze, die letztinstanzlich durch ein Gericht dieses Staates angewendet wurden, zu gewähren. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Governor nach den Grundsätzen des Common Law als befangen zu gelten häte. Gesetzliche Amnestien sowie besondere Vorschriften hinsichtlich des von den Local Governments erlassenen Rechts bleiben unberührt.


    Article III - The Legislative Powers


    Section 1 - The Common Assembly
    (1) Die legislative Gewalt des State of Astoria ist der Gemeinsamen Staatsversammlung (Common Assembly) als Vertretung des Volkes übertragen, die die Gesetzgebung ausübt und die Exekutive in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben überwacht.

    (2) Die Common Assembly gliedert sich in zwei von einander abgegrenzten Versammlungen: der Abgeordnetenversammlung (Assembly of Representatives) und die Versammlung der Senatoren (Assembly of Senators) bezeichnet werden soll. Ihre Mitglieder können die traditionelle Bezeichnung des "Commoner of the State of Astoria" beziehungsweise "Commoner of the Assembly" führen.

    (3) Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, kommt ein Beschluss der Common Assembly nur durch übereinstimmenden Beschluss beider Versammlungen zustande, wobei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

    (4) Beide Versammlungen tagen für die Beratung und Beschlussfassung getrennt voneinander und grundsätzlich öffentlich; zu anderen Zwecken können sie ausschließlich öffentlich in gemeinsamer Sitzung unter dem Vorsitz des Lieutenant Governor zusammentreten.

    (5) Anträge an eine Versammlung können jeweils durch Mitglieder dieser Versammlung gestellt werden, soweit nicht ein Beschluss auf Vorschlag oder Antrag des Governors oder eines anderen Amtsträgers vorgesehen ist. Anträge können auch auf die Übernahme und Veränderung von Beschlüssen der anderen Versammlung gerichtet werden.

    (6) Beide Versammlungen haben ihren gemeinsamen Geschäftsgang übereinstimmend zu regeln; im Übrigen bestimmen sie ihren Geschäftsgang eigenverantwortlich. Sie treffen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ihrer Geschäfte erforderlichen Vorschriften.


    Section 2 - Assembly of Representatives

    (1) Der Abgeordnetenversammlung gehören die vom Volk auf zwei Monate gewählten Abgeordneten (State Representatives) an.

    (2) Die State Representatives werden in Wahlkreisen gewählt. Das Verfahren der Wahl und die Rechtsstellung der State Representatives wird durch Gesetz bestimmt. Vakanzen sind unverzüglich durch die Volksvertretung der untersten lokalen Verwaltungseinheit nachzubesetzen, in deren Gebiet der gesamte Wahlbezirk liegt.

    (3) Die Assembly of Representatives wählt einen Sprecher (Speaker of the Assembly). Der Speaker leitet die Geschäfte und Sitzungen der Assembly. Die Assembly kann weitere Amtsträger bestellen.
    (4) Die State Representatives sollen sich zu Mehrheits- und Minderheitskonferenzen zusammenschließen und deren Amtsträger bestimmen, die am Geschäftsgang der Assembly leitend mitwirken. Das Recht der State Representatives, sich keiner Konferenz anzuschließen oder diese zu verlassen, bleibt unberührt.


    Section 3 - Assembly of Senators

    (1) Der Assembly of Senators gehören die vom Volk auf sechs Monate gewählten Staatssenatoren (State Senators) an, deren Zahl nicht wesentlich mehr als die Hälfte der State Representatives betragen soll.

    (2) Die State Senators werden in den Counties gewählt, in jedem County mindestens drei State Senators zu wählen sind und die Zuteilung jeweils weiterer drei Senatoren nach der Bevölkerungszahl zu erfolgen hat; stehen einem County rechnerisch mindestens noch eineinhalb Senatoren zu, hat eine Zuteilung zu erfolgen, bis alle Sitze zugewiesen sind. Jeweils eine Gruppe der State Senators soll bei jeder Wahl der State Representatives gewählt werden, die Gruppeneinteilung erfolgt im Rahmen der Zuweisung der Sitze. Das Verfahren der Wahl und die Rechtsstellung der State Senators wird durch Gesetz bestimmt. Im Falle der Vakanz eines Mandats ist unverzüglich durch den Verwaltungschef des Counties ein State Senator zu berufen, der bis zu einer Nachwahl für die verbleibende Amtszeit während der nächsten ordentlichen Wahl von State Senators amtiert.

    (3) Der Lieutenant Governor sitzt der Assembly of Senators vor, hat aber kein Stimmrecht, außer zur unverzüglichen Entscheidung eines Stimmgleichstandes. Der Assembly of Senators wählt einen Senatsältesten (Elder of the Senators), der ihm vorsitzt, wenn der Lieutenant Governor nicht selbst den Vorsitz führt. Der Elder amtiert, bis die Mehrheit der State Senators beschließt, einen anderen Elder zu wählen. Der Lieutenant Governor ernennt nach einer Konsultation mit dem Mehrheits- und dem Minderheitenführer einen Senatsberater (Parliamentarian of the Assembly of Senators), der die Sitzungsleitung unterstützt und die Geschäfte des State Senat leitet. Die Assembly kann weitere Amtsträger wählen.

    (4) Die State Senators sollen sich zu Mehrheits- und Minderheitskonferenzen zusammenschließen und deren Amtsträger bestimmen, die am Geschäftsgang der Assembly of Senators leitend mitwirken. Das Recht der State Senators, sich keiner Konferenz anzuschließen oder diese zu verlassen, bleibt unberührt.

    (5) Der Geschäftsgang der Assembly of Senators ist unter besonderer Berücksichtigung der kollegialen Traditionen zu organisieren.


    Section 4 - Common Legislative Committees; Other Committees

    (1) Die Versammlungen der Common Assembly sollen gemeinsame Ausschüsse bilden, die ihre Beschlüsse vorbereiten, öffentliche Anhörungen abhalten und die erforderlichen Untersuchungen zur Kontrolle der Exektive durchführen; das Untersuchungsrecht schließt das Recht ein, Auskunftsanordnungen (Subpoena) zu erlassen.

    (2) Beide Versammlungen sind angemessen an der Besetzung jedes Committees zu beteiligen, wobei die Mitglieder jeweils anteilig durch den Speaker und den Minderheitsführer der Assembly of Representatives einerseits sowie die Mehrheits- und Minderheitenführer der Assembly of Senators andererseits ernannt werden sollen.

    (3) Die Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzenden der verschiedenen Committees sollen nach einer Vereinbarung zwischen dem Speaker einerseits sowie dem Mehrheits- und Minderheitsführer des Assembly of Senators andererseits bestimmt werden.

    (4) In besonderen Fällen kann eine Versammlung einen eigenen Ausschuss (Select Committee) einsetzen. In diesem Fall werden die Mitglieder anteilig durch den Speaker und den Minderheitsführer der Assembly of Representatives oder die Mehrheits- und Minderheitenführer der Assembly of Senators allein bestimmt und der Vorsitz durch den Speaker beziehungsweise Mehrheitsführer der Assembly of Senators ernannt.


    Section 5 - Members of the Common Assembly

    (1) Für sein parlamentarisches Handeln ist ein Mitglied der Common Assembly außerhalb seiner Versammlung nicht verantwortlich, soweit das Parlamentsprivileg reicht.

    (2) Dem jeweiligen Sitzungsleiter steht das Recht zu, ein Mitglied der Assembly zur Ordnung anzuhalten sowie Störungen des Geschäftsganges zu unterbinden. Die Disziplinargewalt über Mitglieder der Assembly steht im Übrigen der Versammlung zu, welcher es angehört. Über den Ausschluss eines Mitgliedes der Assembly, mit dem die Vakanz des Mandates eintritt, darf die jeweilige Versammlung nur nach Anhörung des Betroffenen beschließen; der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

    (3) Die Mitglieder der Common Assembly werden nach den gesetzlichen Regeln für ihre Tätigkeit entschädigt, wobei jede Änderung der Entschädigung erst nach der Neuwahl der Assembly of Representatives wirksam werden darf; die Entschädigung erhöht sich jedoch, sobald die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Staat für das Vorjahr festgestellt ist, um diesen Anteil. Sie erhalten außerdem den Ersatz angemessener Aufwendungen als Anlass ihrer Tätigkeit. Es ist ihnen untersagt, widerstreitende Tätigkeiten oder Interessen wahrzunehmen.


    Section 6 - Impeachment Procedure

    (1) Der Governor und jeder andere Staatsbedienstete und Amtsträger mit Ausnahme der Mitglieder der Commin Assembly, aber einschließlich der Local Officials, kann nach den Bestimmungen dieser Section aus seinem Amt entfernt werden, wenn er sich einer Verletzung ihrer Amtspflichten oder eines schwerwiegenden Vergehens schuldig gemacht hat.

    (2) Die Erhebung der Amtsanklage muss von der Assembly of Senators beschlossen werden und bedarf der Einsetzungs einer Anklagekommission aus State Senators.

    (3) Sobald die Amtsanklage beschlossen ist, hat die Assembly of Representatives unverzüglich eine Untersuchungskommission zu bilden, die den Sachverhalt ermittelt und den Betroffenen anhört. Stellt die Untersuchungskommission die Schuld des Amtsträgers fest, hat die Assembly of Representatives unverzüglich über Amtsenthebung zu urteilen; der Beschluss bedarf dabei der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Representatives.

    (4) Ist die Amtsanklage erhoben, ist der betroffene Amtsträger bis zum Abschlusss des Verfahrens von seinem Amt suspendiert. Der Governor hat das Recht, an seiner Stelle einen kommissarischen Amtsträger einzusetzen, im Falle des Governors oder des Lieutenant Governors bleibt das Amt jedoch solange vakant.

    (5) Die Assembly of Representatives kann durch Mehrheitsbeschluss nach einer Amtsenthebung auch das Verbot aussprechen, wieder ein Amt anzutreten, für das der Amtsträger einen Eid auf diese Verfassung zu leisten hätte.
    (6) Die Amtsenthebung ist keinem Rechtsmittel oder Gnadenerweis zugänglich. Das Verbot nach Ssc. 5 kann jedoch durch Resolution aufgehoben werden, die mit der Zustimmung von 2/3 der an der Abstimmung teilnehmendem Representatives beschlossen wird, wenn der Betroffene sich einer solchen Milderung würdig erwiesen hat.


    Article IV - The Judicial Powers


    Section 1 - State Court System
    (1) Die judikative Gewalt des State of Astoria wird durch die Richter und Gerichte ausgeübt. Ihre Zuständigkeit umfasst auch das Recht, alle erforderlichen und nützlichen Anordnungen zur Erfüllung der Rechtspflege zu treffen sowie die verbindliche Auslegung dieser Verfassung in konkreten Streifällen.

    (2) Die Richter sind unabhängige und nur dem Gesetz sowie der Gerechtigkeit verpflichtete Amtsträger, die für eine feste Amtszeit oder auf Lebenszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand ernannt werden; die Wahl von Richtern durch das Volk ist ausgeschlossen. Richter erhalten für ihre Tätigkeit sowie nach ihrem Eintritt in den Ruhestand eine Entschädigung, die durch das Gesetz bestimmt, jedoch nicht herabgesetzt werden darf und sich erhöht, sobald die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Staat für das Vorjahr festgestellt ist, um diesen Anteil.

    (3) Im Ruhestand befindliche Richter können durch das Gericht, dem sie angehören, weiterhin an der Geschäftsverteilung in dem Umfang beteiligt werden, zu dem sie dazu bereit sind. Im Ruhestand befindliche Ruchter des Supreme Court werden auf ihren Antrag durch den Chief Justice einem Gericht zugewiesen; ihre Beteiligung an Aufgaben des Supreme Court ist ausgeschlossen.
    (4) Das Gesetz gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren unter Beteiligung von Geschworenen. Es bestimmt über die Fälle, in denen Geschworene nicht zur Feststellung der Sachfragen hinzugezogen werden sollen.
    (5) Die Gerichte des State of Astoria regeln ihre Verfahrensgrundsätze selbst, soweit nicht das Gesetz sie bestimmt; der Supreme Court gewährleistet insoweit den notwendigen Rahmen. Die Grundsätze des Common Law gelten fort.


    Section 2 - Supreme Court of the State of Astoria

    (1) Es hat ein Oberster Gerichtshof des State of Astoria zu bestehen, der als letztinstanzliches Gericht der Staatsgerichtsbarkeit über alle gültig erhobenen Rechtsmittel entscheiden kann, die er zur Entscheidung annimmt. Dem State Supreme Court können weitere Verfahren übertragen werden.
    (2) Dem Supreme Court hat regelmäßig ein Kollegium aus Richtern anzugehören, darunter einem Vorsitzenden (Chief Justice of the State of Astoria), dessen Vertretung sich nach Dienstalter aus der Mitte der übrigen Richter (Associate Justices) bestimmt.

    (3) Der Governor ernennt mit Zustimmung der Assembly of Senators die Mitglieder des Supreme Court für eine Amtszeit von achtzehn Monaten. Die Wiederberufung eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Governors, wenn die Assembly of Senators nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht.

    (4) Wird die gesetzlich bestimmte Mitgliederzahl unterschritten, wählen die unmittelbar nachgeordneten Gerichte aus ihrer Mitte nach einem zu bestimmenden Verfahren einen vorläufigen Vertreter. Andere Richter dürfen an den Entscheidungen nicht beteiligt werden.


    Section 3 - Unified Court System

    (1) Das Gerichtswesen des State of Astoria kann durch Gesetz einheitlich geordnet werden (Unified Court System). Richter an Gerichten des Unified Court Systems werden vom Governor mit Zustimmung der Assembly of Senators grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt, der Vorsitzende jedoch durch Wahl aus der Mitte des Gerichts für eine bestimmte Amtszeit ernannt.

    (2) Den Local Governments steht die Errichtung von Gerichten und die Bestellung von Richtern zu, soweit das Unified Court System nicht ausschließlich oder vorrangig zuständig ist. Durch Gesetz können Stellung, Organisation und Aufgaben dieser Gerichte und ihrer Richter geregelt oder ihre Errichtung beschränkt werden.

    (3) Das Kollegium der jeweiligen Gerichte kann zur Entlastung der ordentlichen Richter beigeordnete Richter (Magistrate Judge) für bestimmte Aufgabenbereiche und eine bestimmte Amtszeit berufen. Niemand darf daran gehindert werden, gegen das Urteil eines Magistrate Judge zunächst das Gericht anzurufen, von dem dieser eingesetzt wurde, wenn er nicht zuvor nach ausdrücklicher Belehrung darauf verzichtet hat; die Entscheidung des Gerichts ersetzt in diesen Fällen die des Magistrate Judge.


    Section 4 - Representation of the People in the Court System

    (1) Die Vertretung der Anklage für den State of Astoria steht den dazu berufenen Staatsanwälten mit einem bestimmten Bezirk zu. Bestimmt das Gesetz, dass Staatsanwälte als Teil der Local Governments berufen werden, kann die Aufsicht des Attorney General of Astoria dadurch nicht ausgeschlossen werden, soweit nicht lediglich die Vertretung der Local Governments selbst betriffen ist.
    (2) Die Befugnisse des Attorney General und des Governor, den State of Astoria selbst oder durch Beauftragte vor den Gerichten zu vertreten, kann durch Gesetz nicht allgemein ausgeschlossen werden.

    (3) Durch Gesetz. Im Übrigen kann die Assembly of Senators die Einsetzung eines Sonderstaatsanwaltes aus einem bestimmten Anlass beschließen, während dem State House of Representatives die Wahl der Person obliegt, die dieses Amt für diesen Anlass ausübt.

    (4) Jede Anklage vor einem Gericht dieses Staates soll erhoben werden aufgrund des Vorwurfs spezifischer Rechtsverletzungen, die begangen wurden gegen den Frieden, die Regierungsgewalt und die Würde dieses Staates ("against the peace of this State, the government and dignity of the same").


    Section 5 - The Bars of the Courts

    (1) Die Zulassung der Anwälte zur Vertretung vor den Gerichten des Staates obliegt den jeweiligen Gerichten, soweit nicht der Supreme Court eine einheitliche Zulassung für die Staatsgerichtsbarkeit sicherstellt oder diese durch Gesetz geschaffen wird.
    (2) Die allgemeine Aufrechterhaltung der guten Ordnung der Anwaltschaft obliegen einer dazu in den Zulassungsbezirken jeweils eingerichteten Behörde, deren Aufsicht die errichtende Stelle führt. Das Recht des zuständigen Gerichts, Pflichtverletzungen in einem bestimmten Verfahren nach den allgemeinen Regeln zu sanktionieren, wird gewährleistet.

    (3) Die Festsetzung der allgemeinen Standesregeln der Anwaltschaft obliegt der nach Ssc. 2 bestimmten Behörde beim Supreme Court auch, soweit eine einheitliche Zulassung nicht besteht. Besondere Standesregeln, die mit den Grundsätzen nicht unvereinbar sind, können zugelassen werden.


    Section 6 - Judicial Bill of Rights

    (1) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Verfahrens ist jeder Beschuldigte eines Strafverfahrens über die ihm zustehenden Rechte unverzüglich zu belehren und ihm die Beiziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes wenn nötig auf Kosten des Staates zu ermöglichen. Die Information einer Vertrauensperson soll ermöglicht werden.

    (2) Außer solange die Niederschlagung von Aufständen oder Invasionen dies behindert, steht jeder Person das unbeschränkte Recht zu, die Umstände einer Freiheitsentziehung durch ein Gericht nach den Grundsätzen des Writ of Habeas Corpus überprüfen zu lassen.
    (3) Ungewöhnliche Kautionen oder Verfahren sollen nicht verlangt, ungewöhnliche und grausame Strafen nicht verhängt und unverhältnismäßige Belastungen niemandem für die Zwecke der Rechtspflege auferlegt werden.
    (4) Außer in besonderen Ausnahmefällen, die nach den Gesetzen bestimmt oder schon jetzt im Common Law anerkannt sind, ist in jeder Rechtssache die erste abschließende Entscheidung eines Gerichts des State of Astoria zumindest einem Rechtsmittel zugänglich. Die Entscheidungen des Supreme Courts sind jedoch in jedem Falle endgültig und dürfen durch kein Gericht dieses Staates außer den Gerichtshof selbst überprüft werden.

    (5) Der State of Astoria und seine Untergliederungen genießen nach den Grundsätzen des Common Law Immunität vor der Verfolgung von Ansprüchen gegen sie (Sovereign Immunity), jedoch nicht hinsichtlich der Feststellung von Rechtsverletzungen. Durch Gesetz sind die Fälle zu bestimmen, in denen die Sovereign Immunity nicht erforderlich ist; im Übrigen kann auf sie verzichtet werden.


    Section 7 - Law Revision Counsel

    (1) Der Supreme Court beruft einen Berater für Fragen der Rechtsmodernisierung (Law Revision Counsel), der als Amtsträger und mit seinem Stab einen Teil der rechtsprechenden Gewalt des State of Astoria bildet.
    (2) Der Law Revision Counsel unterstützt die rechtsprechende Gewalt durch die Zusammenstellung der allgemein gültigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Staates. Er soll von Zeit zu Zeit Fehler in der amtlichen Fassung ebendieser beseitigen und Klarstellungen berücksichtigen, die der ursprünglichen Intention entsprechen sowie der Legislative oder der Exekutive Empfehlungen zu ihrer Anpassung machen.

    (3) Der Law Revision soll außerdem die Kodifizierung des Common Law vorschlagen, wo diese erforderlich wird und ansonsten die Dokumentation dieser Rechtssätze und der von Zeit zu Zeit maßgeblichen Präzedenzentscheidungen der Gerichte sicherstellen.


    Article V – The General Administration

    Section 1 - State Administration
    (1) Dem Governor obliegt Leitung der allgemeinen Staatsverwaltung des State of Astoria, soweit sie nicht diese Verfassung einem anderen Amtsträger vorbehält. Er kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze alle Anordnungen (Executive Orders) und Anweisungen für den Vollzug der Gesetze sowie die Tätigkeit und Organisation der Staatsverwaltung treffen.
    (2) Der Governor wird durch das State Cabinet bei der Leitung der Staatsverwaltung unterstützt. Gesetzliche Delegationen von Rechten oder Pflichten an eine bestimmte Stelle der allgemeinen Staatsverwaltung binden den Governor nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder die Ausführung ansonsten nicht gewährleistet ist.

    (3) Die Staatsverwaltung kann im Rahmen dieser Verfassung und der Gesetze sowie im Rahmen der Executive Orders (soweit diese nicht für bestimmte Fälle durch Gesetz ausgeschlossen werden) besondere Anordnungen und Verfahrensgrundsätze erlassen sowie ihre innere Organisation regeln. Für bestimmte Fälle kann das Gesetz bestimmen, dass dem Governor die Aufhebung einer solchen Rechtsvorschrift durch Resolution der Assembly of Representatives allein genügt.


    Section 2 – Appointment of Officials and Civil Servants
    (1) Der Governor ernennt, versetzt und entlässt alle Staatsbediensteten, soweit ihm die Leitung der Staatsverwaltung zusteht.

    (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass auch die Besetzung weiterer als der in dieser Verfassung benannten Positionen außer der Berater und Mitarbeiter des Governors der Zustimmung oder Beteiligung des Assembly of Senators unterliegt, soweit sie dem Governor zustehen.
    (3) Durch Gesetz kann die Ernennung, Versetzung und Entlassung bestimmter Staatsbediensteter einem anderen Amtsträger als dem Governor übertragen werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Durch Gesetz oder Anordnung des Governors kann ferner bestimmt werden, dass die Ernennung oder Versetzung von Bediensteten ohne Leitungsaufgaben nach bestimmten Verfahren erfolgt; sie kann anderen Amsträgern oder Staatsbediensteten übertragen werden.
    (4) Soweit keine Funktion mit Leitungsaufgaben, zur unmittelbaren persönlichen Unterstützung eines gewählten Amtsträgers oder ein anderer Sonderfall gegeben ist, hat die Besetzung und Beförderung nach der fachlichen sowie persönlichen Eignung und in einem Wettbewerbsverfahren zu erfolgen (Merit System). Die Verantwortung des Staates für den Ausgleich besonderer Benachteiligungen bleibt unberührt.

    (5) Im Rahmen der Gesetze soll die angemessene Vergütung der Staatsbediensteten durch den zuständigen Amtsträger festgesetzt werden. Die Vergütung erhöht sich jedoch zumindest, sobald die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Staat für das Vorjahr festgestellt ist, um diesen Anteil.


    Section 3 – State of Emergency
    (1) Der Governor kann bei Gefahren für den Staat oder die Bevölkerung über den Staat oder Teile den Notstand davon ausrufen.
    (2) Für die Dauer des Notstandes kann der Governor alle hilfreichen und angemessenen Anordnungen treffen, die zur Beseitigung des Notstandes beitragen. Dies schließt die Verwendung von staatlichem Vermögen und die Aufnahme von Schulden ein.
    (3) Der Governor kann auch bestimmte Rechte aus Art. I, Sec. 3 zeitweilig aussetzen und von einzelnen Bestimmungen der Gesetze abweichen, sofern nicht die verfassungsmäßige Gesamtordnung schwerer wiegt als der Notstand.
    (4) Maßnahmen des Governors nach dieser Section sind zu befristen. Sie dürfen nur auf längere Zeit verlängert werden, wenn die Common Assembly damit befasst wird und zustimmt. Verlangt eine Versammlung der Common Assembly die Einstellung der Maßnahmen, soll der Governor darüber begründet entscheiden; beschließt die Common Assembly die Einstellung, hat der Governor sie zu veranlassen.


    Section 4 – National Guard
    Der Staat soll eine Nationalgarde unterhalten und der Governor soll der Oberbefehlshaber dieser Nationalgarde sein. Die Assembly kann durch Gesetz die Organisation der Nationalgarde bestimmen.


    Article VI - Special Administrative Arrangements


    Section 1 – Legislative and Judicial Administration to be independent

    (1) Die Verwaltung der Legislative und der Judikative des State of Astoria erfolgt im Rahmen der dazu erlassenen Gesetze und Beschlüsse durch deren Leitung oder Mitglieder.

    (2) Amtsträger der Legislative und Judikative unterliegen nicht der Amtsgewalt des Governors, sie werden durch deren Leitung ernannt und entlassen oder durch die Mitglieder gewählt.


    Section 2 – Election Administration and Redistricting
    (1) Die Durchführung von Wahlen, die Aufsicht über die Erfüllung von Aufgaben bei der Durchführung staatsweiter Wahlen sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke der State Senators und State Representatives soll einer Wahlbehörde (State Board of Elections) übertragen werden.

    (2) Jeweils ein Mitglied des State Board of Elections ist durch die Mehrheits- und Minderheitsführer beider Versammlungen der Common Assembly für die Dauer von 12 Monaten zu berufen; endet die Amtszeit eines Mitglieds vorzeitig, steht die Nachbesetzung weiterhin der Konferenz zu, durch deren Leitung das ausgeschiedene Mitglied berufen wurde.

    (3) Bei der Abgrenzung von Wahlbezirken für die Versammlungen der Common Assembly und, soweit sie dem State of Astoria zusteht, für die Wahlen von U.S. Representatives dürfen keine ungebührlichen oder diskriminierenden Erwägungen Grundlagen der Einteilung werden; insbesondere sollen keine uverhältnismäßigen Abweichungen in der Bevölkerungszahl von Wahlkreisen entstehen und Untergliederungen nicht geteilt werden, außer wenn sie insgesamt mehrere Wahlbezirke umfassen. Diese Bestimmung gilt für im Rahmen der Local Governments gebildete Wahlkreise entsprechend.


    Section 3 - State Finances

    (1) Die Einnahmen und Ausgaben des State of Astoria insgesamt sollen durch solche Amtsträger und Bediensteten dieses Staates verwaltet und kontrolliert werden, denen diese Aufgabe übertragen wird. In jeder Behörde ist die Verwaltung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen.
    (2) Es ist Aufgabe der Exekutive, die Einnahmen und Ausgaben des Staates zu verwalten, zu bewirtschaften und nach den sich verändernden Erfordernissen fortzuschreiben sowie in diesem Rahmen die erforderlichen Kredite aufzunehmen.

    (3) Jedoch sollen keine Steuern und Abgaben zur Finanzierung der staatlichen Ausgaben neu erhoben oder geändert werden, außer in Übereinstimmung mit den Gesetzen oder durch Resolution zumindest des zuständigen Ausschusses der Common Assembly; in dringenden Fällen kann der zuständige Amtsträger besonders begründete einstweilige Maßnahmen treffen. Auch soll keine Ausgabe entgegen den Gesetzen veranlasst werden; in dringenden Fällen kann der zuständige Amtsträger besonders begründete Ausnahmen bestimmen.
    (4) Das Recht der Common Assembly, ihrer Versammlungen, Ausschüsse oder besonderen Beauftragten, die Einnahmen und Ausgaben des Staates zu kontrollieren, wird gewährleistet; diese Kontrolle kann in besonderen Fällen auf einen bestimmten Ausschuss oder einen bestimmten Unterausschuss beschränkt werden. Das Recht dazu bestimmter Amtsträger, die Einnahmen und Ausgaben des Staates im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter Teile zu kontrollieren, wird gewährleistet.
    (5) Die Exekutive hat die Bewirtschaftung und Fortschreibung der Staatsfinanzen insoweit zu unterlassen, als eine Versammlung der Common Assembly dies durch Resolution verlangt; es sei denn, dass die andere Versammlung dieser Resolution durch eigene Resolution mit der Zustimmung von 3/5 der abgegebenen Stimmen widerspricht, wenn nicht die ursprüngliche Resolution selbst die Zustimmung von 3/5 der abgegebenen Stimmen gefunden hat. Die Exekutive hat Bewirtschaftung und Fortschreibung der Staatsfinanzen zu verändern, soweit die Common Assembly dies durch übereinstimmenden Resolution beider Versammlungen verlangt. Dies gilt nicht für gesetzlich bestimmte Bewirtschaftungen und Fortschreibungen sowie für die unabweisbar erforderlichen Bewirtschaftungen und Fortschreibungen.


    Section 4 – Local Government

    (1) Die Staatsgewalt soll neben den Organen und Behörden des Staates auch im Rahmen von lokalen Gebietskörperschaften, Sonderbezirken und Einrichtungen im Rahmen des Rechts dieses Staates ausgeübt werden, jedoch soll keine Bestimmung des Rechts dieses Staates Beschränkungen der Regierungsgewalt der Local Governments festsetzen, außer aus vernünftigem Grund (Home Rule).

    (2) Durch Gesetz sind die Grundsätze der Local Governments zu regeln sowie das Verfahren zum Erlass der Chartas zu bestimmen, mit welchen diesen eine eigene Verfassung im Rahmen der Rechtsordnung des State of Astoria gegeben wird. Dabei sind die exekutiven, legislativen und judikativen Funktionen getrennt zu bestimmen, einem Gremium sowohl exekutive als auch legislative Funktionen übertragen werden.
    (3) Die Aufsicht des State of Astoria über die Local Governments im Rahmen der Gesetze soll auf das erforderliche Maß beschränkt sein.
    (4) Die Local Governments ordnen ihre Einnahmen und Ausgaben selbst und erhalten die zu ihrer Unterstützung notwendigen Zuweisungen aus der Staatskasse.


    Section 5 - Law Enforcement; Education; Public Utilities and Public Services

    (1) Der State of Astoria und die Local Governments unterhalten die zur Durchsetzung des Rechts erforderlichen Behörden und statten sie angemessen aus. Die Befugnisse und Organisation können durch Gesetz besonders geregelt werden.

    (2) Der State of Astoria und die Local Governments unterhalten für die Erfordernisse der Bevölkerung ein öffentliches Schulwesen und öffentliche Universitäten. Der Staat kann Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen bestimmen.
    (3) Der State of Astoria und die Local Governments unterhalten die für die Erfordernisse der Bevölkerung nützlichen Einrichtungen und Dienste, einschließlich für die Zwecke des Schutzes und der Wiederherstellung der natürlichen Umwelt sowie des kulturellen Erbes dieses Staates.


    Section 6 - Administrative Law Review

    (1) Durch Gesetz oder Rechtsvorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, kann die Entscheidung über Beschwerden von Verwaltungsentscheidungen zunächst besonderen Bediensteten (Administrative Law Judges) oder Kollegialorganen der Exekutive übertragen werden, die Gewähr für eine unparteliche Beurteilung bieten.

    (2) Der Rechtsweg gegen quasi-gerichtliche Entscheidungen der Exekutive kann besonders geordnet, jedoch nur ausgeschlossen werden, soweit ein Anspruch auf die Entscheidung nicht besteht. Es kann bestimmt werden, dass die Entscheidungen der Veränderung durch den Governor oder einen anderen Amtsträger der Exekutive unterliegen.


    Article VII - Final Provisions


    Section 1 - Amendments to this Constitution
    (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das bei der Verabschiedung nicht mehr als ein Drittel der Stimmen in jeder Versammlung der Common Assembly abgelehnt haben. Der die Verfassung ändernde Teil des Gesetzes soll dieser Verfassungsurkunde als Ergänzung angefügt werden und jede andere Bestimmung der Verfassung, die dieser Ergänzung entgegensteht, soll fortan als unwirksam angesehen werden.
    (2) Sollte es zu irgendeinem Zeitpunkt notwendig werden, dass diese Verfassung in ihrer Gänze aufgehoben und ersetzt wird, so soll durch eine Resolution eine verfassungsgebenden Versammlung (Constitutional Convention) gebildet werden, die über eine neue Verfassung mit einfacher Mehrheit beschließt. Diese Resolution soll nur als gültig angesehen werden, wenn sie bei der Verabschiedung nicht mehr als ein Drittel der Stimmen in jeder Versammlung der Common Assembly abgelehnt haben.
    (3) In keinem Fall soll durch ein Verfahren nach dieser Section eine Änderung der Zugehörigkeit des State of Astoria zu den Vereinigten Staaten oder eine Abschaffung der unveräußerlichen Rechte gerechtfertigt werden können.


    Section 2 – Oath of Office
    (1) Jeder gewählte Amtsträger oder ernannte Bedienstete oder Amtsträger soll vor dem Antritt seines Amtes oder seiner Funktion folgenden Eid, nach eigener Wahl ergänzt um eine religiöse Beteuerung, leisten: „I do solemnly swear that I will preserve the Constitution of the United States and the Constitution of the State of Astoria and that I will execute the duties of the office on which I am about to enter faithfully and to the best of my ability. (Ich schwöre, dass ich die Verfassung der Vereinigten Staaten und des Staates Astoria wahren und die Pflichten des mir anvertrauten Amtes getreulich und nach meinen besten Fähigkeiten ausüben werde).“

    (2) Weitere Eidesformeln können vorgesehen werden, jedoch nicht an der Stelle derjenigen nach Ssc. 1, außer wenn sie eine Verpflichtung auf diese Verfassung und die Verfassung der Vereinigten Staaten ebenfalls beinhalten.


    Section 3 - Entry into force
    (1) Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie nach dem dafür vorgesehenen Verfahren durch die Common Assembly beschlossen wird.
    (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung ist keine Unterbrechung der staatlichen Funktionen oder Ämter verbunden. Durch die hierin bestimmten Verfahren sollen die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verfassungsordnung getroffen werden; allerdings soll kein Rechtssatz weiter angewendet werden, der in eindeutigem Widerspruch hierzu steht.


    Section 4 - Interpretation of Rights

    Die Aufzählung bestimmter Rechte in dieser Verfassung darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch sie andere dem Volke vorbehaltene Rechte versagt oder eingeschränkt werden.

  • Amendment I - Voter Registration and Election Administration

    (1) Durch Gesetz soll ein Verfahren der Wählerregistrierung bestimmt werden, das Voraussetzung der Ausübung des aktiven Wahlrechts ist und in der Regel Voraussetzung der Wählbarkeit sein soll. Dieses Gesetz kann die Pflicht zur Registrierung auferlegen.

    (2) Die Registrierung für die Zwecke der Local Governments kann in einem einheitlichen Verfahren durch Gesetz geregelt werden, das auch besondere weitere Vorschriften ausschließen kann.

    (3) Das Gesetz kann bestimmen, dass die Registrierung auch für die Zwecke dieses Staates durch Verfahren und Stellen der Vereinigten Staaten erfolgt oder dass Daten mit diesen oder anderen Bundesstaaten ausgetauscht werden können.

    (4) Das State Board of Elections kann, soweit das Bundesrecht dies zulässt, die Wahlbehörde der Vereinigten Staaten mit bestimmten Aufgaben im Rahmen der Durchführung von Wahlen beauftragen. Der Governor kann durch Executive Order bestimmen, dass das State Board of Elections nicht gebildet wird, wenn er die überwiegende Zahl der Aufgaben an die Wahlbehörde der Vereinigten Staaten übertragen hat. In diesen Fällen erfolgt die Einteilung der Wahlkreise für die Common Assembly durch einen unparteilichen Sondergutachter, den der Supreme Court nach Anhörung der Common Assembly sowie sonstiger Amtsträger beruft und dessen Entscheidung der Supreme Court für verbindlich erklärt.

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