Standing Rules of the State Assembly
Section 1 - Validity
(1) Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeit der State Assembly der Republic of Assentia und gilt unbefristet bis zum Beschluss einer anderen Fassung.
Section 2 – The Chair
(1) Der Vorsitzende (Chairman / Chairwoman) ist für die Arbeitsfähigkeit der State Assembly verantwortlich und repräsentiert diese nach außen. Er leitet Aussprache und Abstimmung und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Er kann ein Mitglied der State Assembly zum stellvertretenden Vorsitzenden (Vice Chairman / Vice Chairwoman) ernennen. Dessen Amtszeit endet wenn eine Wahl zum regulären Vorsitzenden erfolgreich beendet wurde.
(3) Ist der Posten des stellvertretenden Vorsitzenden vakant oder jener abwesend, kann der Vorsitzende seine Befugnisse für höchstens 21 Tage an einen weiteren Deputy (Chairman / Chairwoman pro tempore) übertragen.
(4) Der Vorsitzende wird in einer öffentlichen Wahl durch alle Mitglieder der State Assembly für die Dauer von vier Monaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(5) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der State Assembly muss sich der Vorsitzende einer Vertrauensfrage stellen. Stimmt die absolute Mehrheit der abstimmende Mitglieder gegen ihn, ist unverzüglich eine Neuwahlen zum Vorsitzenden anzusetzen. Den Vorsitz für solche Verfahren übernimmt ein Vertreter des Vorsitzenden.
(6) Bei Vakanz oder einer Abwesenheit von mehr als sieben Tage des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, übernimmt das dienstälteste Mitglied der State Assembly (Chairman / Chairwoman by seniority) die Befugnisse der Sitzungsleitung.
Section 3 – The Deputies
(1) Vor Aufnahme der Arbeit als Mitglied der State Assembly soll jede Person den durch die Verfassung vorgegebenen Diensteid leisten.
(2) Jeder Abgeordnete ist berechtigt in den Sitzungen der State Assembly selbständige Anträge einzubringen.
(3) Jeder Abgeordnete folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(4) Nur Abgeordnete, Mitglieder der Staatsregierung und geladene Gäste haben Rederecht in der State Assembly.
Section 4 – The Legislation
(1) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge finden öffentlich statt und dauern jeweils drei bis fünf Tage. Die Frist kann durch Beschluss des Vorsitzenden verlängert werden.
(2) Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie sich ausschließlich mit Yes, No oder Abstention beantworten lässt.
(3) Steht die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen, ist die Abstimmungsfrage entsprechend auf deren Bezug zu gestalten, wobei stets die Möglichkeit bestehen soll auch alle Alternativen ablehnen zu können.
(4) Zu einem gültigen Beschluss ist die Zustimmung der Mehrheit auf Yes oder No lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern die Verfassung nichts anderes vorsieht.
Section 5 - Forms of Address
(1) Der Vorsitzende wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit "Honorable Deputies of the State Assembly" an die Mitglieder der State Assembly in ihrer Gesamtheit und mit "Honorable Deputy" an einzelne Mitglieder.
(2) Mitglieder der State Assembly richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form "Mister Chairman / Madam Chairwoman" an den Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende abwesend, wenden sich die Mitglieder der State Assembly mit der zutreffenden Anrede an den Sitzungsleiter.
(3) Der Vorsitzende wenden sich in seiner Eigenschaft als Mitglied der State Assembly mit "Honorable Deputies" an die Gesamtheit der Mitglieder der State Assembly.
(4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Vorsitzenden sanktioniert werden.
Setion 6 - Site Rules
In der State Assembly haben sich die Mitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern der State Assembly und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.
Section 7 - Sanctions
(1) Mitglieder der State Assembly können vom Vorsitzenden mit Sanktionen belegt werden.
(2) Der Vorsitzende spricht Verwarnungen aus, wenn ein Mitglied der State Assembly oder ein Besucher gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln verstößt.
(3) Wird ein Mitglied der State Assembly zum wiederholten Mal verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann der Vorsitzende ihm das Rederecht in der State Assembly für eine Woche entziehen oder ein Bußgeld bis zu 2.500$ verhängen, mit welchem auch Besucher sanktioniert werden können.