Requirements for Search and Seizure Bill -- S. 2016-041

  • Mr. Speaker,


    ich beantrage Aussprache und Abstimmung über das folgende:



    Requirements for Search and Seizure Bill



    Section 1 - Amending the Federal Rules of Procedure
    Das folgende wird als Chapter X dem Federal Rules of Procedure Act angefügt:



    Chapter X – Search and Seizure


    Rule 33 – Requirement of Warrant
    (1) Zur Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist ein Gerichtsbeschluss notwendig, soweit nicht das Gesetz etwas anderes zulässt.
    (2) Ein Beschluss nach Sub-Rule 1 ist nicht notwendig falls
    1. der Eigentümer des betroffenen Objekts seine freiwillige Zustimmung erteilt;
    2. die Umstände eine Notwendigkeit des sofortigen Handelns ergeben, da ohne dieses eine erhebliche Gefahr dafür besteht, dass die Strafverfolgung verunmöglicht oder zumindest wesentlich erschwert würden;
    3. die Vornahme erforderlich ist, um die Sicherheit der beteiligten Beamten oder Dritter zu gewährleisten;
    4. eine betroffene Sache von einem Ort, an dem sich der Beamte rechtmäßig aufhält, einfach einsehbar und der beweiserhebliche Charakter ohne weiteres erkennbar ist;
    5. der Anspruch auf Privatsphäre nicht als gegeben erwartet werden kann, insbesondere
    a) für öffentlich zugängliche Bereiche,
    b) bei Kontrollen an Grenzen oder Einlasskontrollen, deren Durchführung angekündigt ist.
    (3) Soweit ein erforderlicher richterlicher Beschluss nicht vorliegt, unterliegen die dadurch unzulässig gewonnenen Beweise einem Verwertungsverbot, welches das Gericht auf Antrag feststellt. Gleiches gilt für alle direkt daraus gewonnenen weiteren Beweise.


    Rule 34 – Conditions of a Search and Seizure
    (1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen können durchgeführt werden für Beweismittel, illegale Besitztümer, Hilfsmittel zur Begehung von Straftaten oder für die Auffindung einer gesuchten Person. Sie können auch durchgeführt werden durch das Kopieren und Sichten elektronischer Daten.
    (2) Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts und nur soweit angeordnet werden, wie sie sinnvoll und verhältnismäßig erscheinen.


    Rule 35 – Issuing a Warrant
    (1) Das für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen zuständige Bundesgericht erlässt einen Beschluss nach Rule 33 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Ermittlungsbeamten. Ein Rechtsmittel dagegen kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht unzuständig geworden ist, nachdem der Antrag gestellt wurde.
    (2) Bestehen Zweifel allein in der Zuständigkeit des Gerichts, nicht jedoch in der Zulässigkeit der Anordnung, soll ein Beweisverwertungsverbot ohne besondere Umstände nicht festgestellt werden.
    (3) Eine Anhörung muss nicht durchgeführt werden, wenn dies zeitlich undurchführbar oder der Maßnahme abträglich wäre.
    (4) Der Beschluss bedarf nicht der Schriftform, er kann auch mündlich oder durch Telekommunikationseinrichtungen erlassen werden, soweit das Gericht hierüber ein amtliches Protokoll fertigt.


    Rule 36 – Execution
    (1) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme soll soweit möglich nur durch die in dem Beschluss bezeichnete Behörde durchgeführt werden.
    (2) Soweit nicht anders angeordnet oder bei der Durchführung ohne Anordnung erforderlich, soll den Betroffenen der Grund und die Handlungsgrundlage mitgeteilt werden. Er ist über seine Rechte aufzuklären und kann die Anwesenheit eines Anwalts verlangen.
    (3) Über die Durchsuchung oder Beschlagnahme ist ein Protokoll unter Nennung der betroffenen Gegenstände, der durchführenden Beamten, des Zeitpunkts und aller mit der Vornahme und Untersuchung der Gegenstände zusammenhängenden Gegenstände zu fertigen. Das Protokoll wird selbst Beweismittel.
    (4) Die Durchführung der Durchsuchung oder Beschlagnahme ist dem für den Erlass zuständigen Gericht anzuzeigen und das Protokoll nach Kenntnisnahme zu den Akten der Ermittlungsbehörde zu nehmen.



    Section 2 - Final Provisions
    Das Gesetz tritt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


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