Reform of the Federal Prison System Bill -- S. 2016-040

  • Mr. Speaker,


    ich beantrage eine Debatte mit nachfolgender Abstimmung über das folgende:



    Reform of the Federal Prison System Bill
    An Act to redesign the Management and Organisation of Federal Prisons


    Section 1 - Legal Framework
    Das folgende wird Bundesgesetz:



      FEDERAL PRISON SYSTEM ACT



      Section 1 - The Federal Bureau of Prisons (FBP)
      (1) Die Durchführung und Verwaltung des Strafvollzugs auf Bundesebene ist dem Federal Bureau of Prisons übertragen.
      (2) Das Federal Bureau of Prisons ist organisatorisch dem Department of Justice nachgeordnet.
      (3) Das FBP wird von einem Director geleitet, der vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen wird.
      (4) Jedes Gefängnis unter Verwaltung des FBP wird von einem Warden geleitet, der vom Director nach Bedarf ernannt und entlassen wird.


      Section 2 - Prison Types
      (1) Der Strafvollzug ist in verschiedene Typen von Anstalten gegliedert und auf Grund der Gefährlichkeit der Insassen für die Öffentlichkeit und deren potentielle Fluchtgefahr nach Sicherheitsgraden eingeteilt:
      a. minimum security Federal Prison Camps;
      b. low to medium security Federal Correctional Facilities;
      c. high to maximum security Federal Penitentiaries.
      (2) Für die folgenden Personengruppen sollen zudem eigene Einrichtungen oder räumlich getrennte Bereiche, in den selben sicherheitstechnischen Abstufungen wie unter SSec. 1, geführt werden:
      a. psychisch beeinträchtigte Personen;
      b. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
      (3) Insassen sollen nach Geschlechtern getrennt untergebracht werden.
      (4) Insassen sollen bei ihrer Überführung in den Bundesvollzug und danach regelmäßig auf ihre Einstufung gemäß SSecs. 1 und 2 überprüft und gegebenenfalls entsprechend verlegt werden.
      (5) Eine Überprüfung nach SSec. 4 soll nicht öfter als zweimal jährlich stattfinden und durch eine Kommission, bestehend aus
      a. dem Warden des Gefängnisses;
      b. einem Mitarbeiter des Federal Bureau of Prisons; sowie
      c. einem Mitarbeiter des Office of the Solicitor General;
      erfolgen. Dabei sollen gegebenenfalls notwendige Sachverständige sowie der Insasse selbst angehört werden.


      Section 3 - Privatization
      (1) Das Federal Bureau of Prisons ist berechtigt durch Lizenz den Strafvollzug von Insassen in die Verwaltung privater Hand zu vergeben.
      (2) Maximal ein Viertel aller Insassen soll in privatisierte Einrichtungen verbracht werden.
      (3) Das Federal Bureau of Prisons soll in Absprache mit dem Department of Justice Richtlinien für private Einrichtungen zum Strafvollzug erlassen.
      (4) Das Federal Bureau of Prisons soll regelmäßig die Einhaltung aller auferlegten Richtlinien überprüfen, gegebenenfalls Sanktionen verhängen und notfalls die Lizenz entziehen.



    Section 2 - Empowerment of the States Amendment
    Sec. 3a, SSec. 1 des Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Zur Verfolgung von Verstößen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Staatsgesetze, sowie zum Vollzug darauf basierender Gerichtsurteile, können sich die Bundesstaaten im Wege der Organleihe der Bundesgerichte und Bundesbehörden bedienen, die zuständig wären, wenn das Gesetz Bundesgesetz wäre. Die Organe werden dann als Organe des Bundesstaates tätig, der auch zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet ist.


    Section 3 - Final Provisions
    (1) Der Penal Enforcement Act vom 28.11.2009 tritt außer Kraft.
    (2) Dieses Gesetz tritt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


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