1st Congressional Committees, Investigations and Questioning Act Amendment Bill

  • Mr. President,


    ich beantrage Aussprache und Abstimmung über die folgende Bill:



    1st Congressional Committees, Investigations and Questioning Act Amendment Bill


    Article I - Revisiting Standing Committee Basics


    Section 1 - Rules of Procedure
    Section I/1 wird um das Nachfolgende ergänzt:

    (3) Für alle Vorgänge nach diesem Act soll das Kongresspräsidium, oder der Kongress durch seine Geschäftsordnung, angemessene Rahmenbedingungen und Fristen setzen, sofern solche nicht explizit angegeben sind.


    Section 2 - Simplifying Re-Elections
    Section II/1 wird um das Nachfolgende ergänzt:

    (4) Ein direkt wiedergewähltes Kongressmitglied übernimmt seine Ausschuss(vor)sitze in die neue Amtszeit, sofern die Kammer nicht gewechselt wurde und sofern das Mitglied zum Amtsantritt nicht explizit darauf verzichtet.


    Section 3 - Simplifying Committee Formation
    Section II/2 wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Kein Kongressmitglied soll mehr als zwei Ausschüssen gleichzeitig angehören.
    (2) Kein Ausschuss soll aus mehr als vier Mitglieder gleichzeitig bestehen.
    (3) Bewerben sich mehr als die erlaubte Anzahl an Kongressmitgliedern um einen Sitz in einem Ausschuss, sollen die dienstältesten den Vorzug bekommen.
    (4) Zu seinem Amtsantritt kann jedes Mitglied des Kongresses für sich bis zu zwei Ausschüsse wählen, denen es angehören möchte.
    (5) Jeder Kongressmitglied kann sich zu jeder Zeit für einen freien Ausschussitz bewerben.


    Section 4 - Replacement of Committee Chairs
    Section II/4 wird um das Nachfolgende ergänzt:

    (5) Der Vorsitz soll neu vergeben werden, sobald er vakant fällt, oder - falls das Präsidium den Vorsitz führt - auf Antrag eines Ausschussmitglieds.



    Article II - Revisiting Questioning Rights and Responsibilities


    Only Section - Restrictions of further Questions
    Subsection III/2/10 wird durch Nachfolgendes ersetzt:

    Der Vorsitzende soll Fragen begründet zurückweisen, falls diese nicht mit der Arbeit des befragten Organs zu tun haben.



    Article III - Revisiting Committee Investigations


    Section 1 - Premature End of Investigation
    (1) Section IV/1 wird um Nachfolgendes erweitert:

    (7) Zum Beginn einer Legislaturperiode des Repräsentantenhauses soll jeder Ausschuss darüber abstimmen, ob eine noch nicht abgeschlossene Untersuchung fortgesetzt wird.


    (2) Subsection IV/2/4 wird wie folgt neu gefasst:

    Der Ausschuss soll zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhauses einen Zwischenbericht vorlegen, der vom Vorsitzenden verfasst sein soll und nicht der Zustimmung des Ausschusses bedarf. Liegt kein solcher Zwischenbericht vor, gilt die Untersuchung als ergebnislos abgebrochen.


    Section 2 - Tools of an Investigation
    (1) Section IV/3 wird in "Witnesses" umbenannt.
    (2) Unter Article IV wird eine neue Section eingefügt, die wie folgt gefasst sein soll:

    Section 4 - Ways of Investigation
    Ein Untersuchungsausschuss kann
    a) einen Sonderermittler, der nicht Mitglied des Kongresses sein muss, berufen und ihm Aufträge innerhalb seiner Zuständigkeiten erteilen;
    b) Beweismittel zum Gegenstand seiner Untersuchung machen und die Vorlage von Dokumente von jedermann verlangen, dazu kann es eine Anordnung erlassen. Sec. 3 gilt sinngemäß;
    c) Untersuchungen in Bundesbehörden der Vereinigten Staaten vornehmen, sofern dies die Funktionsfähigkeit der Administration nicht gefährdet;
    d) weitere Maßnahmen durchführen, zu denen es durch den Untersuchungsauftrag ermächtigt wird;
    e) die Durchsetzung seiner Untersuchungsrechte vor den zuständigen Gerichten der Vereinigten Staaten erwirken.


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