Volkspetitionen

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 1.308 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Horatio Nunokawa.

  • Ich weise darauf hin, dass die Verfassung in Art III s 7 (1) ausdrücklich die Zulässigkeit von Gesetzgebungsinitiativen durch das Volk anordnet. Näheres hat ein Gesetz zu bestimmen, das aber bislang nicht ergangen ist. Um diesem Versäumnis, das auch verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil immerhin dem Volk die Verwirklichung eines ihm von der Verfassung gewährleisteten Rechts vorenthalten wird, abzuhelfen, habe ich diesen Entwurf verfasst, den ich zur Diskussion stelle und von dem ich hoffe, dass ihn ein Kongressmitglied einbringt.



    Edits: Es wurden noch einige kleinere ƒnderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vorgenommen, nämlich eine Konkretisierung der Zurückziehung in Art 5 und des Umfanges der Auslegung in Art 3(3), eine Klagefrist in Art 4(4) und ein neuer Art 4(5), der ein Rederecht des vorlegenden vorsieht, damit dieser dem Kongress seinen Entwurf darlegen kann. Außerdem wurde die vermurkste Nummerierung der Absätze in Art 3 korrigiert.

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