2014/3/1 Alcoholic Beverages Bill

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 454 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Amrian Dali Abzianidze.


  • Honorable Members of the General Court,


    Governor Ian Jennings hat den folgenden Entwurf eingebracht.


    Ich setze die Dauer der Aussprache auf vorerst 96 Stunden fest.



    Amrian D. Abzianidze
    Lieutenant Governor


    Alcoholic Beverages Bill


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit alkoholischen Getränken im Staat Laurentiana.
    (2) Es soll zitiert werden als Alcoholic Beverages Act.


    Section 2 - Statutory Definition
    (1) Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind für den menschlichen Verzehr bestimmte Flüssigkeiten mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als 0,5 Volumenprozent.
    (2) Für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel und andere medizinische Präparate mit Anteilen Ethylalkohol sind keine alkoholischen Getränke im Sinne dieses Gesetzes.


    Section 3 - Basic Rule
    Alkoholische Getränke dürfen hergestellt, ausgeschenkt, verkauft, abgegeben, beworben, besessen und konsumiert werden, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Beschränkungen oder Auflagen vorsieht.


    Section 4 - Age Restrictions
    (1) Alkoholische Getränke dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschenkt, verkauft oder abgegeben werden.
    (2) Alkoholische Getränke mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als zwölf Volumenprozent dürfen nur an Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschenkt, verkauft oder abgegeben werden.


    Section 5 - On-Premise Sale
    (1) Alkoholische Getränke dürfen zum unmittelbaren Verzehr in Betrieben des Vergnügungs- oder Beherbergungsgewerbes, die über eine allgemeine Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Gewerbes verfügen, ausgeschenkt werden.
    (2) Alkoholische Getränke dürfen zusätzlich zu den in Section 4 genannten Beschränkungen nicht zu bestimmten Uhrzeiten verbilligt oder durch Zahlung eines Pauschalpreises in unbeschränkter Menge abgegeben werden.
    (3) Betriebe des Vergnügungs- oder Beherbergungsgewerbes sind verpflichtet stets mindestens vier alkohlfreie Getränke zu einem tieferen Preis als das günstigste alkoholische Getränk anzubieten.


    Section 6 - Off-Premise Sale
    (1) Alkoholische Getränke dürfen in Betrieben des Einzelhandels, die über eine allgemeine Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Gewerbes verfügen, verkauft werden.
    (2) Der Verkauf alkoholischer Getränke in zugelassenen Betrieben des Einzelhandels unterliegt keinen anderen Beschränkungen als nach Sec. 4. Insbesondere dürfen alkoholische Getränke mengenmäßig unbeschränkt, in allgemein zugänglichen Verkaufsräumen, an jedem Kalendertag und zu jeder Uhrzeit verkauft, der Verkauf alkoholischer Getränke beworben, und alkoholische Getränke im Rahmen von Sonderangeboten oder anderen Verkaufsaktionen zu verbilligten Preisen verkauft werden.


    Section 7 - Labeling and Advertisement
    (1) Für den Verkauf im Einzelhandel bestimmter alkoholische Getränke sind durch den Hersteller auf der Verpackung oder dem Etikett, unter Angabe der Volumenprozent des enthaltenen Ethylalkohols, als solche zu kennzeichnen.
    (2) In der Werbung für alkoholische Getränke ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein alkoholisches Getränk handelt.
    (3) Personen unter 21 Jahren dürfen weder für alkoholische Getränke werben, noch darf Werbung für alkoholische Getränke sich ausdrücklich an Personen unter 21 Jahren wenden.


    Section 8 - Open Containers and Public Intoxication
    (1) Alkoholische Getränke dürfen von Personen, an die der Verkauf entsprechender alkoholischer Getränke nach diesem Gesetz erlaubt ist, auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Anlagen verzehrt werden, sofern in Folge des Alkoholgenusses keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden.
    (2) Der blosse Aufenthalt auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Anlagen im Rauschzustand in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke ist erlaubt, sofern in Folge des Rauschzustandes keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden.
    (3) Der Verzehr alkoholischer Getränke in öffentlichen Gebäuden des Staates Laurentiana, seiner Bezirke und Kommunen ist verboten. Zu besonderen Anlässen kann von diesem Verbot abgerückt werden. Personen, die sich in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke in einem Rauschzustand befinden, können dieser Gebäude verwiesen werden, wenn sie - auch ohne dabei eine ansonsten rechtswidrige Handlung begehen - durch ihre Anwesenheit andere Anwesende stören oder belästigen.
    (4) Der Verzehr alkoholischer Getränke in öffentlichen Verkehrsmitteln des Staates Laurentiana, seiner Bezirke und Kommunen ist erlaubt, so lange und soweit andere Reisende dadurch nicht gestört oder belästigt werden. Personen, die sich in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke in einem Rauschzustand befinden, können dieser Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn sie - auch ohne dabei eine ansonsten rechtswidrige Handlung begehen - durch ihre Anwesenheit andere Reisende stören oder belästigen.
    (5) Der Verzehr alkoholischer Getränke in privaten Fahrzeugen und Verkehrsmitteln ist nicht erlaubt.
    (6) Das Führen eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholwert über 0,1 Promille ist verboten.


    Section 9 - Prevention
    Der Staat Laurentiana erhebt auf den Verkaufspreis alkoholischer Getränke eine Steuer von 10%. Die Einnahmen aus dieser Steuer sind zweckgebunden für Massnahmen zur Prävention des Alkoholkonsums zu verwenden.


    Section 10 - Penal Provisions
    (1) Auf sämtliche Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Chapter 1 des Federal Penal Code sinngemäß Anwendung.
    (2) Übertretungen sind:

      - der Ausschank, der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen unter 18 Jahren, sowie die der Ausschank, der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als 12 Volumenprozent an Personen unter 21 Jahren (Sec. 4, SSec. 1 und 2);
      - das Unterlassen der Kennzeichnung oder die unrichtige Kennzeichnung für den Verkauf im Einzelhandel bestimmter alkoholischer Getränke (Sec. 7, SSec. 1 und 2);
      - die Werbung für alkoholische Getränke mittels Personen unter 21 Jahren, oder die Verbreitung von ausdrücklich an Personen unter 21 Jahren gerichtete Werbung für alkoholische Getränke (Sec. 7, SSec. 3).


    Section 11 - Coming into Force
    (1) Dieses Gesetz schafft eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Narcotics and Psychotropic Substances Act.
    (2) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

    [align=left]fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union
    fr. Almighty Congressman from Laurentiana
    fr. Almighty Chairman of the Republican Party
    fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party

    fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana
    fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana

  • Mr. Speaker,


    Mit diesem Gesetz schaffen wir eine rechtliche Grundlage alkoholische Getränke betreffend die zum einen den Genuss solcher Getränke erlaubt, zum anderen aber auch wichtige Restriktionen setzt und den Staat verpflichtet sich mittels Präventionskampagnen für einen massvollen Alkoholkonsum einzusetzen.


    Alkohol ist im Gegensatz zu anderen Drogen ein in der Gesellschaft tiefverwurzeltes Genussmittel mit deutlich kalkulierbareren Risiken als dies bei anderen Substanzen der Fall ist. Dennoch ist es wichtig gerade für jugendliche Restriktionen zu setzen und so zu einem verantwortungsvollen Konsumverhalten zu erziehen.


    Ich ersuche die ehrenwerten Mitglieder des General Court um Zustimmung.

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Mr. Speaker,


    ich lehne dieses Gesetz entschieden ab. Ich bin für ein Alkoholverbot für Menschen bis zum 18. Lebensjahr und für ein Fahrverbot unter Alkoholeinfluss. Alles darüber hinaus und damit der Großteil dieses Gesetz gehen mir aber viel zu weit und sind eine unrechtmäßige Beeinflussung der persönlichen und unternehmerischen Freiheit.

  • Mr. Speaker,


    die grundlegende Intention des Entwurfs, klare Regeln für den Umgang mit Alkohol zu schaffen ist absolut begrüßenswert.
    Ich frage mich allerdings, ob der Entwurf an einigen Stellen nicht unnötig aufgebläht ist.
    Beispielsweise Section 6, SubSec 2,:

    Zitat

    Der Verkauf alkoholischer Getränke in zugelassenen Betrieben des Einzelhandels unterliegt keinen anderen Beschränkungen als nach Sec. 4. Insbesondere dürfen alkoholische Getränke mengenmäßig unbeschränkt, in allgemein zugänglichen Verkaufsräumen, an jedem Kalendertag und zu jeder Uhrzeit verkauft, der Verkauf alkoholischer Getränke beworben, und alkoholische Getränke im Rahmen von Sonderangeboten oder anderen Verkaufsaktionen zu verbilligten Preisen verkauft werden.

    Der erste Satz definiert klar die Grenzen. Alles ab "Insbesondere dürfen..." ist daher meiner Ansicht nach unnötig, da der erste Satz all dies bereits klar stellt.


    Desweiteren bin ich mit dem Verbot von "Happy Hours" nicht sonderlich glücklich. Da wir mit den Altersbeschränkungen bereits sicherstellen, dass nur erwachsene Bürger Alkohol trinken dürfen, halte ich die Bevormundung eben dieser, durch diese Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, für unnötig.


    Als weiteren Punkt möchte ich die "mindestens 4 günstigere alkoholfreie Getränke"-Klausel ansprechen.
    Es gibt Betriebe, die tatsächlich üblicherweise nur alkoholische Getränke anbieten, beispielsweise Weinverkostungsstätten, Verköstigungen beim Produzuenten selbst (Bierprobe bei einer Brauerei etc.).
    Deren Betrieb durch eine solche Klausel zu erschweren hielte ich für falsch. Einzig eine reduzierte Klausel auf ein günstigeres alkoholfreies Getränke hielte ich hier für überlegenswert, da die zugrunde liegende Idee natürlich nicht falsch ist.


    Und wieso sollte es verboten werden, dass ich in beispielsweise meinem geparkten Wohnmobil ein Bier trinke? Diese Klausel macht höchstens bei fahrenden Fahrzeugen Sinn. Aber auch hier stellt sich die Frage, ob dadurch nicht beispielsweise Limousinendienste oder private Busunternehmen ,die Fahrten zu Sportveranstaltungen durchführen, dadurch übermäßig einschränkt werden.

  • Mr. Speaker,


    Was den von Mr. Barlow eingebrachten Einwand zu Section 6, Ssec 2 angeht, so mag dieser gerechtfertigt sein. Bei der Erstellung des Entwurfes erachtete ich weitere Präzisierungen als vorteilhaft, allerdings denke ich mittlerweile in der Tat dass die Passage auch in gekürzter Form genügend deutlich wäre. Ich werde diese Section vor der Schlussabstimmung also noch entsprechend anpassen.


    Das Verbot von Happy Hours halte ich für sinnvoll. Eine sogenannte Happy Hours hat den Zweck durch Preisnachlass zu übermässigem Konsum zu verleiten und leistet daher den negativen Auswüchsen des Alkoholkonsums Vorschub.


    Was die Abgabe von günstigeren alkoholischen Getränken angeht, so bin ich durchaus kompromissbereit. Vier Getränke habe ich gewählt um eine gewisse Auswahl zu ermöglichen, der Einwand aber mit den Verkostungsstätten ist berechtigt. Insofern könnte ich auch mit zwei günstigeren alkoholfreien Getränken leben, bspw. eines mit und eines ohne Kohlensäure, oder Mineralwasser und Fruchtsaft. Dadurch gäbe es doch noch eine minimale Wahlmöglichkeit abseits des Alkohols.


    Was den Einwand mit privaten Busunternehmen angeht, so scheinen wir hier unterschiedliche Definitionen im Auge zu haben. Mit privat meine ich zur privaten sprich persönlichen Nutzung, für die gewerbliche Nutzung kommt Sec 8, Ssec 4 zum tragen. Allerdings liesse sich dies vielleicht noch etwas deutlicher hervorheben. Was das geparkte Wohnmobil angeht: In der Führerkabine sollte schlicht kein Alkohol getrunken werden, im Wohnbereich hingegen möchte ich es nicht grundsätzlich ausschliessen, wobei dort die Abgrenzung je nach Fahrzeugtyp überaus schwierig ist.

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Mr. Speaker,


    ich schließe mich der Kritik der Kollegin Black an und werde den Antrag ablehnen.

    Helen McCrary
    Member of the Liberal Movement
    Former Member of the U.S. Foreign Service

  • Mr. Speaker,


    ich sehe sogenannte Happy Hours eher als legitimes Mittel Gäste beispielsweise zum frühzeitigen Besuch anzuregen oder allgemein als Möglichkeit den Gästen etwas besonderes zu bieten.
    Ich traue den Bürgern durchaus zu, damit verantwortungsbewusst umzugehen.
    Eine "Alkohol-Flatrate" dagegen sehe ich ja auch kritisch und wäre hier mit einem Verbot einverstanden.


    Bezüglich des Konsums in Fahrzeugen: Für im Personentransport gewerblich genutzte Verkehrsmittel sollte dann Sec 8 SSec 4 auf jeden Fall erweitert bzw. umformuliert werden, den aktuell spricht sie explizit nur von "öffentlichen Verkehrsmitteln des Staates Laurentiana".
    Eine Abgrenzung nach Fahrzeugtyp wäre hier natürlich wenig sinnvoll. Deshalb schlage ich vor die Klausel nur auf fahrende Fahrzeuge anzuwenden. Hier kann sie wirklich Ablenkungen des Fahrers und somit Gefährdungen des Straßenverkehrs verhindern.
    In einem geparkten Fahrzeug sehe ich in der Klausel aber eine unnötige Bevormundung. Schließlich gibt es auch andere Gründe als die Absicht des Fahrens für den Aufenthalt in meinem Fahrzeug, wie Schutz vor Wind und Wetter, ungestörte Gespräche, usw.

  • Handlung

    Denkt bei der Begründung für den Aufenthalt in einem geparkten Fahrzeug zuerst an etwas anderes, dass man demnächst auch reglementieren sollte.


    Mr. Speaker,


    Ich werde die Reglung betreffend des Konsums in Fahrzeugen entsprechend dem Vorschlag von Mr. Barlow überarbeiten. Am Verbot der sogenannten Happy Hours möchte ich jedoch aus präventionstechnischer Sicht festhalten. Solche Angebote sind dazu angetan gerade jüngere Besucher zu übermässigem Konsum anzuhalten.

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Mr. Speaker,


    auf welcher Grundlage stellt der Gouverneur die tiefe gesellschaftliche Verwurzelung des Alkohols im Gegensatz zu anderen Genussmitteln fest? In der astorischen Gesellschaft sind der Konsum von Marihuana und Morphinen mindestens genauso verbreitet, möchte ich meinen - wieso denn auch nicht, sind beide Stoffe doch schon immer frei erhältlich.

    Josh LeCoeur, B.A.


    Journalist bei Channel 40, Ressort "White House and Government"
    Ehemaliger Vorsitzender von "Channel 40"

  • Mr. Speaker,


    sind beide Stoffe doch schon immer frei erhältlich.


    gewesen.


    Rauschgift fand in der Tat breite Verbreitung. Abschreckenstes Beispiel ist da wohl New Beises. Dennoch ist das Feierabend-Bier kulturell tiefer verwurzelt als ein Schuss Heroin. Kommt dazu dass Alkoholika in den meisten Fällen aufgrund ihres Geschmackes und nicht primär aufgrund der Rauschwirkung konsumiert werden.

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Mr. Speaker,


    der Gouverneur stellt hier Thesen in den Raum, die er schlicht nicht untermauern kann. In meinem Job habe ich mit vielen, ganz unterschiedlichen Menschen zu tun. Gerade beim Beispiel Marihuana sind mir sehr viele Konsumenten persönlich bekannt, vermutlich ähnlich viele wie beim Alkohol. Die Schädigung des Körpers ist bei beiden Stoffen bei vernünftigem Konsum wohl ähnlich. Wenn der Gouverneur nun Gesellschaft als seine Person definiert, könnten seine Thesen hinkommen - ansonsten bleibt er eines Beleges für seine Annahmen schuldig. Die Bill kann ich in dieser Form nicht unterstützen, ignoriert sie doch die gesellschaftliche Realität in Astor.

    Josh LeCoeur, B.A.


    Journalist bei Channel 40, Ressort "White House and Government"
    Ehemaliger Vorsitzender von "Channel 40"

  • Mr. Speaker,


    Und wo belegen Sie, Mr. LeCoeur Ihre Thesen? Richtig, gar nicht!


    Übrigens darf man erfahren was Sie nun wieder spontan zur Mitarbeit im General Court gebracht hat? So kurz nach dem Sie es trotzig niederlegten?

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Übrigens darf man erfahren was Sie nun wieder spontan zur Mitarbeit im General Court gebracht hat? So kurz nach dem Sie es trotzig niederlegten?


    Mr. Speaker,


    ich möchte sowohl den Gouverneur, als auch die Sitzungsleitung fragen, inwieweit der soeben zitierte Absatz zum Inhalt der Debatte beiträgt, ob er nicht sogar im Gegenteil dazu geneigt ist, die Geschäftstätigkeit des Court zu stören.

    Helen McCrary
    Member of the Liberal Movement
    Former Member of the U.S. Foreign Service

  • Mr. Speaker,


    In diesem Fall sollte auch diese Äusserung untersucht werden:

    Mr. Speaker,
    der hier verbreitete Unfug hat mich ungestimmt.


    Aber zurück zum eigentlichen Thema. Ich bringe die folgende Neufassung ein:


    Alcoholic Beverages Bill


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit alkoholischen Getränken im Staat Laurentiana.
    (2) Es soll zitiert werden als Alcoholic Beverages Act.


    Section 2 - Statutory Definition
    (1) Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind für den menschlichen Verzehr bestimmte Flüssigkeiten mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als 0,5 Volumenprozent.
    (2) Für den menschlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel und andere medizinische Präparate mit Anteilen Ethylalkohol sind keine alkoholischen Getränke im Sinne dieses Gesetzes.


    Section 3 - Basic Rule
    Alkoholische Getränke dürfen hergestellt, ausgeschenkt, verkauft, abgegeben, beworben, besessen und konsumiert werden, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Beschränkungen oder Auflagen vorsieht.


    Section 4 - Age Restrictions
    (1) Alkoholische Getränke dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschenkt, verkauft oder abgegeben werden.
    (2) Alkoholische Getränke mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als zwölf Volumenprozent dürfen nur an Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschenkt, verkauft oder abgegeben werden.


    Section 5 - On-Premise Sale
    (1) Alkoholische Getränke dürfen zum unmittelbaren Verzehr in Betrieben des Vergnügungs- oder Beherbergungsgewerbes, die über eine allgemeine Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Gewerbes verfügen, ausgeschenkt werden.
    (2) Alkoholische Getränke dürfen zusätzlich zu den in Section 4 genannten Beschränkungen nicht zu bestimmten Uhrzeiten verbilligt oder durch Zahlung eines Pauschalpreises in unbeschränkter Menge abgegeben werden.
    (3) Betriebe des Vergnügungs- oder Beherbergungsgewerbes sind verpflichtet stets mindestens vier alkohlfreie Getränke zu einem tieferen Preis als das günstigste alkoholische Getränk anzubieten.


    Section 6 - Off-Premise Sale
    (1) Alkoholische Getränke dürfen in Betrieben des Einzelhandels, die über eine allgemeine Erlaubnis zum Betrieb eines solchen Gewerbes verfügen, verkauft werden.
    (2) Der Verkauf alkoholischer Getränke in zugelassenen Betrieben des Einzelhandels unterliegt keinen anderen Beschränkungen als nach Sec. 4.


    Section 7 - Labeling and Advertisement
    (1) Für den Verkauf im Einzelhandel bestimmter alkoholische Getränke sind durch den Hersteller auf der Verpackung oder dem Etikett, unter Angabe der Volumenprozent des enthaltenen Ethylalkohols, als solche zu kennzeichnen.
    (2) In der Werbung für alkoholische Getränke ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein alkoholisches Getränk handelt.
    (3) Personen unter 21 Jahren dürfen weder für alkoholische Getränke werben, noch darf Werbung für alkoholische Getränke sich ausdrücklich an Personen unter 21 Jahren wenden.


    Section 8 - Open Containers and Public Intoxication
    (1) Alkoholische Getränke dürfen von Personen, an die der Verkauf entsprechender alkoholischer Getränke nach diesem Gesetz erlaubt ist, auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Anlagen verzehrt werden, sofern in Folge des Alkoholgenusses keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden.
    (2) Der blosse Aufenthalt auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Anlagen im Rauschzustand in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke ist erlaubt, sofern in Folge des Rauschzustandes keine rechtswidrigen Handlungen begangen werden.
    (3) Der Verzehr alkoholischer Getränke in öffentlichen Gebäuden des Staates Laurentiana, seiner Bezirke und Kommunen ist verboten. Zu besonderen Anlässen kann von diesem Verbot abgerückt werden. Personen, die sich in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke in einem Rauschzustand befinden, können dieser Gebäude verwiesen werden, wenn sie - auch ohne dabei eine ansonsten rechtswidrige Handlung begehen - durch ihre Anwesenheit andere Anwesende stören oder belästigen.
    (4) Der Verzehr alkoholischer Getränke in öffentlichen Verkehrsmitteln des Staates Laurentiana, seiner Bezirke und Kommunen ist erlaubt, so lange und soweit andere Reisende dadurch nicht gestört oder belästigt werden. Personen, die sich in Folge des Verzehrs alkoholischer Getränke in einem Rauschzustand befinden, können dieser Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn sie - auch ohne dabei eine ansonsten rechtswidrige Handlung begehen - durch ihre Anwesenheit andere Reisende stören oder belästigen.
    (5) Der Verzehr alkoholischer Getränke durch Passagiere in gewerblichen Verkehrsmitteln ist erlaubt, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Der Eigner des entsprechenden Verkehrsmittels kann den Verzehr untersagen.
    (6) Der Verzehr alkoholischer Getränke in fahrenden privaten Fahrzeugen und Verkehrsmitteln ist nicht erlaubt.
    (7) Das Führen eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholwert über 0,1 Promille ist verboten. Das Department of Safety and Law Enforcement ist berechtigt im Rahmen von Verkehrskontrollen Atemluftproben zu nehmen.


    Section 9 - Prevention
    Der Staat Laurentiana erhebt auf den Verkaufspreis alkoholischer Getränke eine Steuer von 10%. Die Einnahmen aus dieser Steuer sind zweckgebunden für Massnahmen zur Prävention des Alkoholkonsums zu verwenden.


    Section 10 - Penal Provisions
    (1) Auf sämtliche Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Chapter 1 des Federal Penal Code sinngemäß Anwendung.
    (2) Übertretungen sind:

      - der Ausschank, der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen unter 18 Jahren, sowie die der Ausschank, der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke mit einem Anteil Ethylalkohol von mehr als 12 Volumenprozent an Personen unter 21 Jahren (Sec. 4, SSec. 1 und 2);
      - das Unterlassen der Kennzeichnung oder die unrichtige Kennzeichnung für den Verkauf im Einzelhandel bestimmter alkoholischer Getränke (Sec. 7, SSec. 1 und 2);
      - die Werbung für alkoholische Getränke mittels Personen unter 21 Jahren, oder die Verbreitung von ausdrücklich an Personen unter 21 Jahren gerichtete Werbung für alkoholische Getränke (Sec. 7, SSec. 3).


    Section 11 - Coming into Force
    (1) Dieses Gesetz schafft eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Narcotics and Psychotropic Substances Act.
    (2) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Mr.LeCoeur,


    Sie sind hiermit verwarnt.
    Sie haben erneut Ihren Amtseid zu leisten bevor Sie Ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen, denn mit Ihrer Niederlegung sind Sie bis dato kein Mitglied des General Courts mehr.


    Die Verwarnung wird nicht ausdiskutiert.

    [align=left]fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union
    fr. Almighty Congressman from Laurentiana
    fr. Almighty Chairman of the Republican Party
    fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party

    fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana
    fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana

  • Honorable Members of the GC,


    Die Aussprache ist hiermit beendet.
    Die Abstimmung wurde eingeleitet.

    [align=left]fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union
    fr. Almighty Congressman from Laurentiana
    fr. Almighty Chairman of the Republican Party
    fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party

    fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana
    fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana

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