To the Governor:
Hiermit übersende ich ihnen die nachfolgenden Entwürfe, die am heutigen Tage durch den General Court angenommen wurden zur Unterschrift.
Laurentiana State University Bill ,Laurentiana Institute of Technology Bill ,Laurentiana State Bank Bill
Gegen die Entwürfe können sie gemäß Art. IV, Sec. 8 der Constitution of the State of Laurentiana binnen sieben Tagen ihr Veto einlegen.
Mike Barlow Speaker
Laurentiana State University Bill
Article 1 - Purpose and Citation of the Act (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung der University of Laurentiana. (2) Es soll zitiert werden als Laurentiana State University Act.
Article 2 - Status, Places and Tasks (1) Die University of Laurentiana ist eine staatliche Universität, die der Aufsicht des Department of Education untersteht. (2) Die University of Laurentiana unterhält Sitze in jeder Stadt im Staat Laurentiana, die mehr als einhunderttausend Einwohner zählt. (3) Aufgabe der University of Laurentiana ist die Ausbildung von Personen zu Akademikern und die Forschung auf den jeweiligen Fachgebieten der Universität.
Article 3 - Leadership (1) Die Leitung der University of Laurentiana obliegt der Assembly of Rectors der University. (2) Die Assembly of Rectors wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten. (3) In der Assembly of Rectors hat jedes Mitglied eine Stimme. (4) Jeder Sitz der University of Laurentiana wird von einem Rector geleitet. Er wird vom Governor of the State of Laurentiana auf Vorschlag der Assembly of Rectors ernannt und muss gleichzeitig dem Lehrkörper angehören.
Article 4 - Conditions of Permission, Curriculum and Studying Rules (1) Die Assembly of Rectors regelt die Kritierien zur Aufnahme an die Universität. In der Regel ist dazu ein erfolgreicher College-Abschluss notwendig. Die Assembly of Rectors kann die Studienplätze gemäss ihren Aufnahmekapazitäten begrenzen. (2) Die Lehrpläne werden durch die jeweiligen Fachbereiche festgesetzt. (3) Die Fachbereiche legen eine Studienordnung fest, in der sämtliche Prüfungen und abschlussrelevanten Leistungen sowie die Prüfungsmodalitäten aufgezeigt werden. Die Studienordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Assembly of Rectors.
Article 5 - Academic Grades (1) Die Universität verleiht nach erfolgreichem Abschluss des Studiums einen akademischen Grad. (2) Der unterste akademische Grad ist der Bachelor, gefolgt vom Master, dem Doktor und dem Professor. (3) Die Assembly of Rectors regelt die Einzelheiten. Sie hält sich dabei an die international und national üblichen Standards und Bezeichnungen.
Article 6 - Education Staff (1) Der Lehrkörper besteht aus den ordentlichen Professoren und Dozenten sowie den ausserplanmässigen Dozenten. (2) Der Lehrkörper bildet zu seiner Interessenwahrung ein Lecturer Council. (3) Die Fachbereiche der Universität an einem Sitz werden von einem Dekan geleitet. (4) Die Assembly of Rectors regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Lehrbefugnis.
Article 7 - Participation and Student Body (1) Zur Mitwirkung am Hochschulleben wird der University Council gebildet. (2) Dem University Council gehören von ihren Kollegen gewählte Dozenten, Studierende und Mitarbeiter in jeweils gleich grossen Gruppen an. (3) Die Studentenschaft besteht aus allen Studierenden der Universität und wählt zur Interessensvertretung für jede Studienperiode einen Vorstand. (4) Der University Council und der Vorstand der Studententschaft können dem jeweiligen Rector bzw. der Assembly of Rectors Vorschläge für die Änderugn von bestehenden Regelungen machen. Diese Vorschläge sind vom Rector bzw. der Assembly of Rectors entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten.
Article 8 - Coming into Force Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Laurentiana Institute of Technology Bill
Article 1 - Purpose and Citation of the Act (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung des Laurentiana Institute of Technology. (2) Es soll zitiert werden als Laurentiana Institute of Technology Act.
Article 2 - Status, Places and Tasks (1) Das Laurentiana Institute of Technology ist eine staatliche Universität, die der Aufsicht des Department of Education untersteht. Die offizielle Abkürzung lautet LIT. (2) Das LIT hat seinen Sitz in Pleasant Valley. (3) Das LIT ist als Elitehochschule konzipiert; neben der Ausbildung von Akademikern forscht das LIT mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der Technik mit dem Ziel, auf diesem Gebiet weltweit einen Spitzenplatz einzunehmen.
Article 3 - Leadership (1) Die Leitung des LIT obliegt der Assembly of Deans der University. (2) Die Assembly of Deans wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten. (3) In der Assembly of Deans hat jedes Mitglied eine Stimme. (4) Jedes Fachgebiet des LIT wird von einem Dean geleitet. Er wird vom Governor of the State of Laurentiana auf Vorschlag der Assembly of Deans ernannt und muss gleichzeitig dem Lehrkörper angehören.
Article 4 - University Standards (1) Bezüglich Zugangskriterien, akademischen Graden, Lehrkörper, Teilnahme der Dozenten, Studierenden und Mitarbeiter am Universitätsbetrieb sowie dem Vorstand der Studentenschaft gelten die Bestimmungen des Laurentiana State University Act analog. (2) Dabei ist der Umstand, dass das LIT einen weltweiten Spitzenplatz in der Universitätslandschaft anstrebt, besonders zu berücksichtigen, so insbesondere bei der Begrenzung der Anzahl und der Qualifikation der Studierenden, der Auswahl der Lehrpersonen, dem Verhältnis Lehrpersonen zu Studenten und der Schaffung eines universitären Arbeitsklimas, welches dem Erreichen von weltweiten Spitzenleistungen förderlich ist.
Article 5 - Coming into Force Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Laurentiana State Bank Bill
Article 1 - Purpose and Citation of the Act (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung der Bank of Laurentiana. (2) Es soll zitiert werden als Laurentiana State Bank Act.
Article 2 - Legal Form, Purpose (1) Die Bank of Laurentiana ist eine selbständige Anstalt des staatlichen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Octavia. (2) Zweck der Bank ist der gewinnorientierte Betrieb einer Universalbank, die nach anerkannten Bankgrundsätzen bankübliche Geschäfte tätigt. (3) Die Bank fördert die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Staates Laurentiana und insbesondere Unternehmensneugründungen und bestehende Unternehmen, die auf dem Gebiet innovativer Technologien tätig sind, und sie berücksichtigt dabei besonders die Bedürfnisse seiner Bevölkerung.
Article 3 - Business Circle, Funding, and Government Guarantee (1) Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Staat Laurentiana. (2) Der Staat Laurentiana stellt das gemäss den banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen und für die Geschäftsentwicklung erforderliche Grundkapital zur Verfügung. Die Bank erstattet dabei dem Staat dessen marktgerechte Refinanzierungskosten. (3) Der Staat Laurentiana haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Davon ausgenommen sind Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften der Bank.
Article 4 - Organization (1) Die Organe der Bank sind der Bankrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle. (2) Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, die für eine Amtszeit von einem Jahr auf Antrag des Gouverneurs vom General Court gewählt werden. Dem Bankrat obliegt die oberste Leitung der Bank und die Überwachung der Geschäftsleitung. (3) Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Gouverneur auf Antrag des Bankrates ernannt werden. Der Geschäftsleitung obliegt die gesamte Führung der Geschäfte. Näheres regelt der Bankrat durch Beschluss. (4) Der Gouverneur beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Übrigen gelten die banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Revision.
Article 5 - Supervision (1) Der Gouverneur genehmigt das Geschäfts- und Organisationsreglement der Bank und die Entschädigungen des Bankrates und der Geschäftsleitung. (2) Der General Court legt nach Anhörung des Bankrates die Höhe des Grundkapitals fest, beschliesst im Rahmen von Article 6 über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung der Mitglieder des Bankrates. (3) Gouverneur und General Court können jederzeit und unabhängig voneinander durch eine selbst gewählte anerkannte Revisionsstelle eine besondere Untersuchung der Geschäftstätigkeit der Bank veranlassen.
Article 6 - Appropriation of Profits (1) Die Jahresrechnung ist nach den bankenrechtlichen Vorschriften aufzustellen. (2) Der für die Gewinnausschüttung massgebende Betrag ergibt sich aus dem Jahresgewinn und der Zuweisung an die Reserven für allgemeine Bankrisiken abzüglich der Verzinsung des Grundkapitals. Das Ziel eines Eigenkapitaldeckungsgrades von mindestens 165% ist mitzuberücksichtigen.
Article 7 - Coming into Force Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.