Intoxicants Act


  • Entry into Force: 18.02.2014


    Amendments:
    Alcoholic Beverages Bill (09.12.2014)


    Intoxicants Bill


    Article I - Purpose and Citation
    (1) Das Gesetz regelt den Umgang mit Alkohol, Tabak und weiteren Rauschmitteln in Astoria State
    (2) Es soll als ASIA zitiert werden.


    Article II – Selling and distributing
    (1) Die Herstellung von Rauschmitteln bedarf einer staatlichen Lizenz, die das Innenministerium vergibt. Hersteller dürfen Rauschmittel nur an staatliche Abgabestellen, an staatlich zertifizierte Händler und an Unternehmen mit medizinischem oder wissenschaftlichen Nutzungszweck für Rauschmittel abgeben. Unerlaubte Abgabe wird mit Geldstrafe bis zum fünffachen des Verkaufswertes bestraft.
    (2) Sonstige Substanzen, die nach diesem Gesetz Rauschmittel sind, dürfen nur in staatlich betriebenen Ausgabestellen ausgegeben und konsumiert werden.
    (3) Auf Veranstaltungen darf auf Antrag beim Innenministerium Alkohol ausgeschenkt werden, sofern die sonstigen Bedingungen in diesem Gesetz erfüllt sind.
    (4) Medizinische und wissenschaftliche Institute dürfen über staatlich zertifizierte Hersteller Rauschmittel beziehen.
    (5) Alkoholische Getränke dürfen durch staatlich zertifizierte Händler abgegeben werden. Die Händler müssen an einem zweitägigen Ausbildungsprogramm des Innenministeriums teilnehmen.


    Article III – Alcoholic Beverages
    (1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Getränke, bei denen der Alkoholgehalt ohne Destillation erreicht wird, dürfen auch an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden.
    (2) Unabhängig vom Alter soll der Konsum alkoholischer Getränke, deren Alkoholgehalt nicht durch Destillation erreicht wurde, auch zu religiösen Zwecken erlaubt sein. Voraussetzung für den Konsum durch Personen, die nicht das 16. Lebensjahr beendet haben, sind Anwesenheit und Zustimmung eines Elternteils oder einer in gleichem Maße erziehungsberechtigten Person.
    (3) Alkoholische Getränke sind all jene Getränke, die Ethanol enthalten mit Ausnahme von solchen Getränken, die einem medizinischen Zweck dienen.
    (4) Alkoholische Getränke dürfen nur von Händlern abgegeben werden, die vom Innenministerium eine entsprechende Lizenz erhalten haben. Die Lizenz ist nur Personen zu erteilen, die einen ausreichenden Kenntnisstand bezüglich der Rechtslage und der von alkoholischen Getränken ausgehenden Gefahr aufweisen. Lizenzierte Händler dürfen Mitarbeiter schulen, die dann im Auftrag ebenfalls alkoholische Getränke abgeben dürfen.
    (5) Die Abgabe alkoholischer Getränke an berechtigte Konsumenten im privaten, nicht-öffentlichem Umfeld ohne Gewinnerziehlungsabsichten ist ohne Lizenz oder Genehmigung gestattet.
    (6) Mitarbeiter in Discotheken, Kneipen und Gaststätten, in welchen alkoholische Getränke ausgegeben werden, müssen keine eigene Lizenz haben, sofern der Betreiber eine Händlerlizenz innehat. Der Betreiber ist für den ordentlichen Umgang mit alkoholischen Getränken verantwortlich.
    (7) Für die Abgabe von alkoholischen Getränken auf Veranstaltungen ist ebenfalls eine Lizenz nötig. Die Lizenz wird dem Veranstalter ausgestellt, sofern sichergestellt ist, dass nur berechtigte Konsumenten alkoholische Getränke erhalten können. Veranstaltungen, auf denen Alkohol ausgeschenkt werden darf, werden vom Innenministerium gesondert veröffentlicht.


    Article IV – Tobacco and Marijuana
    (1) Produkte, welche Bestandteile der Tabakpflanze oder der Cannabispflanze enthalten, dürfen nur an dafür vorgesehenen Orten konsumiert werden. Der Konsum von Tabakprodukten ist erst mit 18, der von Cannabis ab 21 Jahren erlaubt.
    (2) Der Konsum in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Fahrzeug bleibt straffrei, sofern kein Dritter geschädigt wird.
    (3) Wer Tabakprodukte oder Cannabisprodukte außerhalb der dafür vorgesehenen Orte konsumiert und dabei einen Anderen mit dem dadurch entstehenden Rauch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft, wer keinen anderen durch seinen Konsum schädigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche oder Geldstrafe bestraft. In besonders schwerem Fall der ersten Alternative ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat zu entscheiden.
    (4) Kneipen, Gaststätten und Discotheken dürfen an bis zu zwei Tagen pro Woche das Rauchen in ihren Räumlichkeiten erlauben, sofern sie ausdrücklich darauf hinweisen
    (5) Bei Veranstaltungen, in Kneipen, Gaststätten und Discotheken ist während der Dauer der Erlaubnis des Konsums von Tabak- und Cannabisprodukten der Aufenthalt nur Personen über 16 Jahren zu erlauben.
    (6) Es ist ferner erlaubt, einen baulich abgegrenzten Raucherbereich auszuweisen, an dem während der gesamten Woche geraucht werden darf. Der Raucherbereich darf nicht mehr als 25 % der Geschäftsfläche umschließen, er muss so beschaffen sein, dass Rauch nicht nach außen tritt und der Zutritt zum Raucherbereich ist niemandem unter 21 Jahren zu gestatten.
    (7) Der Verkauf von Tabak- und Marihuanaprodukten erfolgt nur durch staatlich zertifizierte Händler, die an einem zweitägigen Seminar des Innenministeriums teilgenommen haben. In Verkaufsstellen muss ausreichend Informationsmaterial ausliegen. Das Informationsmaterial muss Informationen zu den körperlichen und psychischen Folgen des Konsums beinhalten und wird vom Innenministerium zur Verfügung gestellt.22
    (8) Marihuanaprodukte müssen bei vergleichbarer Menge stets mindestens 25 % teurer sein als Tabakprodukte.


    Article V – Other Narcotics
    (1) In jeder Stadt mit über 5000 Einwohnern richtet die Staatsregierung Verkaufsstellen für Rauschmittel ein.
    (2) In diesen Verkaufsstellen wird auf einem ausreichend großen Raum sowie in Einzelzimmern der ungestörte Konsum und das ungestörte Verbringen des Rausches ermöglicht.Der Konsum und das Verbringen des Rausches sind ferner in der eigenen Wohnung gestattet, nicht gestattet ist aber das Verlassen des Konsumortes im berauschten Zustand.
    (3) Die staatlichen Verkaufsstellen erwerben die auszugebenden Stoffe nach einer Kontrolle und Zertifizerung durch das Innenministerium bei privaten Anbietern.
    (4) Wer es unternimmt, nicht zertifizierte Stoffe abzugeben, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft.
    (5) Wer es unternimmt, Rauschmittel außerhalb der staatlichen Abgabestellen zu verkaufen oder sie außerhalb der Verkaufsstellen oder der eigenen Wohnung zu konsumieren, oder wer im Rausch die Abgabestelle verlässt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
    (6) Als Rauschmittel zählen alle Stoffe, die das Bewusstsein kurz- oder langfristig beeinträchtigen können und deren Wirkung nicht auf Alkohol oder Tabak basiert.
    (7) Eine Liste der in den staatlichen Verkaufsstellen erhältlichen Stoffe veröffentlicht das Innenministerium. Abgabefähig sind nur Stoffe, die nicht zu einer dauerhaften Schädigung des Bewusstseins oder zu einer dauerhaften Gefährdung der Allgemeinheit durch den Konsumenten führen.
    (8) Zu jedem abgegebenen Stoff müssen Informationen über die psychischen und physischen Folgen des Konsums bereit gelegt werden. Zu jeder Zeit muss es möglich sein, in den Abgabestellen medizinischen und psychologischen Beistand zu finden. Zu diesem Zweck werden Berater durch das Innenministerium geschult.
    (9) Eine Abgabe erfolgt nur in Mengen, die für den Eigenkonsum geeignet sind.
    (10) Die Abgabe an Personen unter 21 Jahren ist verboten. Wer dennoch Stoffe nach diesem Artikel an Personen unter 21 Jahren abgibt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Wochen bestraft.


    Article VI – Education
    (1) Jeder Schüler muss in der neunten Jahrgangsstufe seiner Schulausbildung eine von der örtlichen Polizei anzubietende Veranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden besuchen, in welcher ausführlich über die Gefahren von Rauschmitteln hingewiesen wird.
    (2) Für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits nicht mehr die Möglichkeit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen, werden entsprechende Wochenendseminare angeboten. Die Seminare sind kostenlos.


    Article VII – Further penal provisions
    (1) Wer im Rausch ein Fahrzeug führt, wird mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer im Rausch einen Verkehrsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Wochen bestraft.
    (3) Wer im Rausch die öffentliche Ordnung stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.


    Article VIII - Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft. Der THC Compliance and ASPA Act verliert seine Gültigkeit mit Inkrafttreten dieser Bill.

  • David Clark

    Hat das Label [State Law] hinzugefügt

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