Freeland Social Security Act


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    Freeland Social Security Act / Loi de la sécurité sociale de Frelande



    Inkraftgetreten am 23. November 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Social Security Act / Loi de la sécurité sociale de Frelande


    Section 1 [Purpose / but]
    Dieses Gesetz regelt die staatlichen Sozialversicherungssysteme des Freistaates Freeland.


    Section 2 [Health insurance / assurance maladie]
    (1) Jeder Bürger des Freistaates hat einen Anspruch auf eine Krankenversicherung.
    (2) Der Freistaat unterhält eine gesetzliche Krankenversicherung. Alle Bürger mit einem Einkommen zahlen einen monatlichen Beitrag von fünf Prozent ihres Einkommens in die Krankenversicherung ein. Von dem Beitrag ist befreit, wer bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist.
    (3) Der Minister of the Interior bzw. der Governor legt fest, welche Leistungen die Krankenversicherung im Krankheitsfall erbringt.


    Section 3 [Annuity insurance / assurance vieillesse]
    (1) Jeder Bürger des Freistaates hat Anspruch auf eine Rentenversicherung.
    (2) Der Freistaat unterhält eine gesetzliche Rentenversicherung. Alle Bürger mit einem Einkommen zahlen einen monatlichen Beitrag von zehn Prozent ihres Einkommens in die Rentenversicherung ein. Von diesem Beitrag ist befreit, wer bei einer privaten Rentenversicherung versichert ist.
    (3) Ab dem fünfundsechzigsten Lebensjahr haben Bürger des Freistaates, die mindestens vierzig Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben und keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen, das Recht auf eine monatliche Altersrente, die sich nach dem durchschnittlichen Einkommen in der Zeit der Einzahlung des Betreffenden richtet und einen bestimmten, vom Minister of the Interior bzw. dem Governor festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.
    (4) Verwitwete Ehegatten erhalten, sofern sie in der Zeit der Einzahlung ihres Ehegatten nicht den Hauptteil des Einkommens der Familie eingebracht haben, einen Anteil von fünfundsiebzig Prozent des Rentenbetrags, der dem verstorbenen Ehegatten zusteht.
    (5) Verwaiste Kinder, die noch nicht volljährig sind, erhalten einen Anteil von sechzig Prozent der den Eltern zustehenden Rente.


    Section 4 [Unemployment insurance / assurance chômage]
    (1) Jeder Bürger des Freistaates hat Anspruch auf eine Arbeitslosenversicherung.
    (2) Der Freistaat unterhält eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Alle Bürger mit einem Einkommen zahlen einen monatlichen Beitrag von zehn Prozent ihres Einkommens in die Arbeitslosenversicherung ein. Von diesem Beitrag ist befreit, wer bei einer privaten Arbeitslosenversicherung versichert ist.
    (3) Wer länger als fünf Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes Anspruch auf einen monatlichen Betrag, der sich nach dem durchschnittlichen Einkommen während der Zeit der Einzahlung richtet. Der Betreffende hat gegenüber dem Freistaat monatlich seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz in Form von mehr als zehn schriftlichen Bewerbungen und mindestens zwei Bewerbungsgesprächen bei privatwirtschaftlichen Unternehmen nachzuweisen. Andernfalls hat er keinen Anspruch mehr auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung.


    Section 5 [Child benefit / allocation familiale]
    (1) Der Freistaat Freeland zahlt den Erziehungsberechtigten eines Kindes ein monatliches Kindergeld aus der Kindergeldkasse.
    (2) Jeder Bürger mit einem Einkommen zahlt monatlich drei Prozent seines Einkommens in die Kindergeldkasse ein.
    (3) Die Höhe des Kindergeldes wird vom Minister of the Interior bzw. dem Governor festgesetzt. Sie richtet sich nach der zur Verfügung stehenden Geldmenge, der voraussichtlichen Notwendigkeit für Rücklagen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage.


    Section 6 [Budget refillment / réassortiment de l'budget]
    (1) Können die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen oder die Kindergeldkasse ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so ist der Fehlbetrag durch Gelder aus dem ordentlichen Haushalt des Freistaates aufzufüllen.
    (2) Die gesetzlichen Versicherungen sind verpflichtet, Rücklagen zu bilden.


    Section 7 [Entry into force / entrée en vigueur]
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    The Free State of Freeland

    L’État Libre de la Frélande

    Einmal editiert, zuletzt von Freeland ()

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