Astorians Companies & Accounts Act

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    ASTORIAN COMPANIES & ACCOUNTS ACT


    Inkraftgetreten am:


    25.04.2010
    Im Rahmen des Economy Reorganization Act


    Geändert am:


    11.10.2011
    Federal Administration Act


    Außer Geltung gesetzt am:


    29.11.2011
    EcoSim Suspension Act


    ASTORIAN COMPANIES & ACCOUNTS ACT


    Article I: Introduction
    (1) Jede Person kann Unternehmensgründungen im gesamten Bundesgebiet vornehmen und Vereinskonten anlegen.
    (2) Das Department of Commerce wird im Folgenden als DoC, der derzeitige technische Betreiber als TB abgekürzt.



    Article II: Account Types
    (1) Neben den Privatkonten gibt es innerhalb der United States folgende Kontenformen:

    1. Manufacturing Company (MC): Ein Unternehmen das Rohstoffe fördert, Güter erzeugt oder weiterverarbeitet;

    2. Service Company (SC): Ein Dienstleistungs-, Handels- oder Holding-Unternehmen;

    3. Governmental Account (GA): Ein Konto im Besitz des Bundes oder eines Bundesstaates;

    4. Society Account (SA): Ein Vereins- oder Parteikonto.

    (2) Ein Unternehmen wird, mit der Eröffnung eines Kontos und Wahl des entsprechenden Kontentyps innerhalb der WiSim, gegründet.
    (3) Nur MCs und GAs dürfen in der WiSim Betriebe errichten und führen.
    (4) Jedes Unternehmen, dass nach diesem Gesetz gegründet wird, haftet mit der vollen Höhe des Unternehmenswertes.
    (5) Der Kontotyp eines Unternehmens kann auf Antrag des Besitzers beim DoC - von MC auf SC oder umgekehrt - durch den TB geändert werden. Bei einer Änderung einer MC in eine SC sind verbliebene Betriebe durch das DoC einzuziehen. Auf Antrag des Eigentümers werden die Betriebe auf eine angegebene MC übertragen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt dies als Verzicht des Besitzers und die Betriebe verbleiben vollends dem Bund.
    (6) GAs dürfen nur von dazu legitimierten Personen gegründet werden. Neu gegründete GAs müssen beim DoC gemeldet werden, welches die Legitimation überprüft. GAs ohne Legitimation können auf Antrag des DoC ohne vorherige Warnung durch den TB gesperrt werden. Die Sperrung ist öffentlich bekannt zu geben. Wird die Legitimation ab dem Zeitpunkt der Sperrung nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen, soll das DoC alle Waren, Betriebe und Geldmittel einziehen und öffentlich an den Meistbietenden versteigern. Der Gewinn und allfällige Geldmittel sollen - nach Bezahlung etwaiger Gläubiger - zwischen dem Bund (5%), dem Volk (20%) und dem Heimatstaat des Unternehmens (75%) aufgeteilt werden. Das betroffene Konto ist danach durch den TB zu löschen. Wer einen GA anlegt, ohne dazu legitimiert zu sein, erfüllt den Tatbestand von Article II, Section 6 (1) des USPC.



    Article III: Profit Tax
    (1) Jedes Unternehmen, das als MC nach diesem Gesetz gegründet wurde, muss 5% seines monatlichen Gewinns an den Staat abführen.
    (2) Jedes Unternehmen, das als SC nach diesem Gesetz gegründet wurde, muss 5% seines monatlichen Gewinns an das Volk abführen.
    (3) Von jedem SA müssen monatlich 5% seines Gewinns an das Volk abgeführt werden.
    (4) Der Einzug der Profit Tax ist durch das DoC zu gewährleisten.
    (5) Wer unter Umgehung technischer oder gesetzlicher Grenzen oder im Wege der Verbringung von Geld in das Ausland Steuern nach diesem Gesetz verkürzt, vollendet den Tatbestand von Article III, Section 5 (2) des USPC.



    Article IV: Closure
    (1) Auf Antrag des Eigentümers beim DoC können MCs, SCs, GAs und SAs aufgelöst werden. Betroffene Konten sind auf Antrag des DoC durch den TB zu löschen.
    (2) Der Antrag auf Löschung ist durch das DoC öffentlich zu bestätigen. Die Löschung soll zwei Wochen nach öffentlicher Bestätigung erfolgen. Verbliebene Waren, Betriebe und Geldmittel sind zuvor durch das DoC einzuziehen. Bis dahin kann der Antrag zurückgezogen werden.



    Article V: Final Provisions
    (1) Bei Anträgen nach Article II (5) oder Article IV dieses Gesetzes, muss der Betroffene nachweisen können, dass er der legitime Besitzer des Kontos ist (exakte Nennung der eingetragenen E-Mail-Adresse).
    (2) Steuern nach diesem Gesetz werden das erste mal am ersten Tag des Monats, nach in-Kraft-treten dieses Gesetzes, für den vorherigen Monat eingezogen.

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