Beiträge von Beatrix Henrietta Albert

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    THE PRESIDENT OF CONGRESS



    The Honorable Kendrith Sun

    The President of the United States

    The White House, DC

    October 19, 2023


    Dear Mr. President,

    ich kann Sie darüber informieren, dass der Kongress die angehängte Bill verabschiedet hat und lege Sie Ihnen hiermit zur Beurkundung vor.


    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives




    Eighty-Third Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    A BILL

    to establish the Federal Election Code and for other purposes.



    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    SECTION 1. SHORT TITLE; ENTRY INTO FORCE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Fundamental Electoral Reform Act“ zitiert werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2023 in Kraft.


    SECTION 2. ABOLISHING OBSOLETE REGULATIONS.

    (1) Der Federal Elections Act ist aufgehoben.

    (2) Sections 8, 9 und 10 des United States Citizenship Act sind aufgehoben.


    SECTION 3. ESTABLISHING THE FEDERAL ELECTION CODE.

    Folgendes wird zu einem Bundesgesetz:


    Federal Elections Code

    An Act to regulate United States elections and their administration.



    Chapter I – Competent Authority


    Section 1 – The Electoral Office

    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.

    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.


    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.



    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Die Aufnahme in die Liste hat auf formfreien Antrag einer vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Hat sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen aus der Liste zu löschen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.


    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.



    Chapter III – Voting Rights and Eligibility


    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).


    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. nicht gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.



    Chapter IV – Election Procedure


    Section 11 – General Provisions

    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;

    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.


    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.


    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.


    Section 14 – Presidential Elections

    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.

    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.

    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.

    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.

    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.

    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.

    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.

    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.


    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.


    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.

    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.


    Section 17 – Special Elections


    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.


    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification


    Section 19 – Separation of Powers

    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.


    Section 21 – Inauguration

    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.

    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.

    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.

    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.

    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);

    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);

    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;

    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;

    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.


    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.



    Appendix A – Election Calendar


    MonthPOTUS + VPOTUSHouseSenateGovernor/Mayor
    JanxAA, ASAA, AS, DC, FL
    Feb
    MarxFL, LALA, NA, SE
    Apr
    MayxNA, SEAA, AS, DC, FL
    Jun
    JulxAA, ASLA, NA, SE
    Aug
    SepxFL, LAAA, AS, DC, FL
    Oct
    NovxNA, SELA, NA, SE
    Dec




    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate


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    THE SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Die Abstimmung ist hiermit vorzeitig beendet, da alle Teilnahmeberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.


    Abgegebene Stimmen: 435

    davon ungültig: 0

    davon Present: 0


    Yea: 435

    Nay: 0


    Somit wurde dem Antrag einstimmig zugestimmt.



    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives

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    THE SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Zur Abstimmung steht H.Amdt. 2023-034 to amend Bill S. 2023-033.


    Stimmen Sie dafür, untenstehenden Antrag zu beschliessen?


    Bitte stimmen sie mit Yea um den Antrag zu beschliessen, mit Nay und den Antrag abzulehnen, oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Present.




    Für diesen Geschäftsgang sind 96 Stunden vorgesehen. Er kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Representatives ihre Stimme abgegeben haben oder eine unumstößliche Mehrheit vorhanden ist. In diesem Fall können jedoch weitere Stimmen nachträglich mit ins Protokoll aufgenommen werden.



    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives

    H.Amdt. 2023-034


    IN THE HOUSE OF REPRESENTATIVES


    September 25, 2023


    Mr. O'RILEY introduced the following amendment:

    AN AMENDMENT

    to amend bill S. 2023-032.


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    Chapter III Section 1 des National Symbols Act ist wie folgt zu fassen:

    (1) Die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor ist eines ihrer Nationalsymbole.

    (2) Die Nationalfarben der Vereinigten Staaten sind rot, weiß und blau.

    (3) Kleine weiße Sterne die die Bundesstaaten symbolisieren, bilden einen Halbkreis um einen großen weißen Stern der für die Einigkeit unserer Nation steht.

    (4) Es sollen der Anzahl der Bundesstaaten entsprechend Sterne hinzugefügt oder entfernt werden, wobei Sterne immer am Unabhängigkeitstag hinzugefügt werden, der dem Beitritt des Staates zur Union folgt.

    (5) Der rote (#9d0a0f) Hintergrund soll Tapferkeit, die blauen (#002258) Streifen sollen Gerechtigkeit und die weißen Umrandungen sollen Frieden symbolisieren.

    (6) Die Flagge hat ein Seitenverhältnis von 3:5, wie in Annex A abgebildet.


    Annex A:

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    Madam President,


    ich schließe mich Congresswoman Shore an, bitte aber um die Korrektur der Formfehler:

    - Anführungszeichen statt einer Klammer in H.Amdt. 2023-034 (1)

    - Ein fehlendes Leerzeichen in H.Amdt. 2023-034 (5)

    - Die Bezeichnung von H.Amdt. 2023-034 (6) als H.Amdt. 2023-034 (2)


    Ich danke der Senatorin für Freeland für diese Vorlage und würdige die Arbeit an den Grafiken!

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    THE SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Zur Abstimmung steht S.J.Res. 2023-033.


    Stimmen Sie dafür, untenstehenden Antrag zu beschliessen?


    Bitte stimmen sie mit Yea um den Antrag zu beschliessen, mit Nay und den Antrag abzulehnen, oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Present.




    Für diesen Geschäftsgang sind 96 Stunden vorgesehen. Er kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Representatives ihre Stimme abgegeben haben oder eine unumstößliche Mehrheit vorhanden ist. In diesem Fall können jedoch weitere Stimmen nachträglich mit ins Protokoll aufgenommen werden.



    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives

    S.J.Res. 2023-033


    IN THE SENATE OF THE UNITED STATES


    August 20, 2023


    Mrs. SHORE introduced the following joint resolution:

    A JOINT RESOLUTION

    to amend the Standing Rules of Congress with regard to yearly Christmas recesses.


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    SECTION 1. SIMPLYFING ELECTIONS OF THE CHAIRS.

    Tit. I Sec. 3 Standing Rules of Congress wird nach Ssec. 2 folgende neue Ssec. 2a eingefügt:

      „(2a) Die Sitzungsperiode ist darüber hinaus jährlich von 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar unterbrochen (Christmas Recess).“



    SECTION 2. FINAL PROVISION.

    Dieser Beschluss mit seiner Kundmachung durch die Librarian of Congress in Kraft.

    Madam President,

    wir können uns nicht darauf verlassen, dass auf immer und ewig eine einzige Person ein Drittel einer Kammer darstellt und die Pause kippen kann.


    Ich bleibe dabei, eine Weihnachtspause ist jährlich zu beantragen, wenn zu diesem Zeitpunkt nichts dagegenspricht, und nicht auf unbestimmte Zeit für eine Zukunft, deren Bedingungen Herausforderungen wir nicht kennen.

    Madam President,


    natürlich kann man die Pause unterbrechen. Es ist in meinen Augen jedoch fatal und ein falsches Zeichen, uns über Weihnachten prinzipiell eine Pause zu gönnen, ohne zu wissen, wie die Situation zu dieser Zeit aussieht. Wenn wir in Krisenzeiten erst einen Antrag durchpeitschen müssen, den Kongress wieder einzuberufen, wird wertvolle Zeit verloren.


    Ich beantrage in der Tat einen Roll Call.

    Madam President,


    ich unterstütze den Antrag nicht. Das Parlament sollte dauerhaft arbeitsfähig sein. Zwar ist es Standard, dass alle Geschäftsgänge über die Feiertage unterbrochen werden, aber wir sollten nicht davon ausgehen, dass der Kongress zu dieser Zeit nie gebraucht wird.


    Lieber beantrage ich jedes Jahr die Weihnachtspause, als dass das Parlament während dieser Zeit sich erst darum kümmern muss, diese Pause zu unterbrechen oder gar nicht erst anzutreten, wenn wir gerade in einer turbulenten Phase sind.

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    THE SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!


    Zur Abstimmung steht S. 2023-030.


    Stimmen Sie dafür, untenstehenden Antrag zu beschliessen?


    Bitte stimmen sie mit Yea um den Antrag zu beschliessen, mit Nay und den Antrag abzulehnen, oder bekunden sie ihre Teilnahme am Geschäftsgang mit Present.




    Für diesen Geschäftsgang sind 96 Stunden vorgesehen. Er kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Representatives ihre Stimme abgegeben haben oder eine unumstößliche Mehrheit vorhanden ist. In diesem Fall können jedoch weitere Stimmen nachträglich mit ins Protokoll aufgenommen werden.



    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives



    S. 2023-030


    IN THE SENATE OF THE UNITED STATES


    September 12, 2023


    Mrs. SHORE introduced the following bill:

    A BILL

    to improve the Federal Elections Act with respect to the requirements of candidacies.


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Candidacies Simplification Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    In Chapter II Section 1 Subsection 2 des Federal Elections Act lautet der erste Satz neu wie folgt:

      „(2) Wählbar (passives Wahlrecht) ist, wer zum Zeitpunkt der Erklärung seiner Kandidatur:“


    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und ist auch auf jene Wahlen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschrieben wurden.

    (2) Eine rückwirkende Anwendung auf Kandidaturen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erklärt wurden, ist ausgeschlossen.