- The Attorney General - Astoria City | October the 9th, 2008 Federal Bureau of Investigation - Agents' Training Regulation Verordnung aufgrund von Article 2, Sec 13.2 des Federal Investigation Branch Act [URL:http://vs-astor.net/thread.php?threadid=2973] Article I - FBI Academy Section 1 Fundamentals (1) Zentrale Ausbildungsstätte der FBI Agenten ist die FBI Academy mit Sitz bei Fredericksburg im Bundesstaat Assentia. (2) Sie untersteht der Training Devision of the Federal Bureau of Investigation. Section 2 Constitution of the Academy (1) Die FBI Academy gliedert sich in den Academy Staff sowie 2 Directorates. (2) Das First Directorate führt alle Basislehrgänge, das Second Directorate alle weiterführenden Lehrgänge durch. Section 3 Constitution of the First Directorate (1) Das First Directorate gliedert sich in 8 Inspections. (2) Eine Inspection soll aus 6 Groups bestehen. (3) Eine Group soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Cadets umfassen. Section 4 Constitution of the Second Directorate (1) Das Second Directorate gliedert sich in 4 Inspections. (2) Eine Inspection soll aus 6 Groups bestehen. (3) Eine Group soll nicht weniger als 15 und nicht mehr als 25 Cadets umfassen. Section 5 Financials (1) Die Kadetten werden entsprechend der bundesbeamtlichen Bestimmungen besoldet. (2) Ihnen werden Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung gestellt. Article II - Basic Trainings Section 1 Turns (1) Der Basislehrgang dauert 9 Monate. (2) Das First Directorate führt zwei Basislehrgänge pro Jahr durch. 5 Inspections ziehen zum 1. September und 3 Inspections zum 1. März die Kadetten ein. (3) Der im September beginnende Lehrgang ist grundsätzlich den Kadetten ohne vorherige Ausbildung als Polizist oder Soldat vorbehalten; der im April beginnende Lehrgang ist grundsätzlich den bereits als Polizist oder Soldat im Rang unterhalb eines Officers ausgebildeten Kadetten (Seiteneinsteiger) vorbehalten. Section 2 Content Categories Der Basislehrgang umfasst folgende Ausbildungsbereiche: 1. Rechtslehre 10%) 2. Führungslehre (15%) 3. Führungspraxis (50%) 4. Sportausbildung (10%) 5. Geräte-, Waffen- und Schießausbildung (15%). Section 3 Contents (1) Die Themen der Rechtslehre sind: 1. Staats- und Verfassungsrecht, 2. Öffentliches und Ordnungsrecht, 3. materielles Strafrecht, 4. Strafprozessrecht. (2) Die Themen der Führungslehre sind: 1. Ausbildungslehre, 2. Schriftsprache und -verkehr, 3. Vernehmungstechniken, 4. Führungsgrundlagen. (3) Die Themen der Führungspraxis sind: 1. Polizeitätigkeiten, 2. Durchsuchen und Beschlagnahme, 3. vorläufige Festnahmen, 4. Einsatzdurchführung, 5. Einsatzleitung, 6. Spuren- und Beweissicherung, 7. Praktikum im nichtgeheimen FBI- oder Polizeidienst. (4) Die Themen der Sportausbildung sind: 1. Sporttheorie, 2. Konditionstraining, 3. Ausgleichs- und Entspannungssport, 4. verschiedene Breitensportarten (Baskektball, Baseball, Football, etc.), 5. Sportausbildungsleiter. (5) Die Themen der Geräte-, Waffen- und Schießausbildung sind: 1. Ausbildung an den FBI-Handwaffen (Pistolen, Gewehre), 2. Ausbildung an den FBI-Geräten (Nachtsichtgeräte, IT-Technik, etc.), 3. Schießausbildung an den FBI-Handwaffen. Section 4 Examination (1) Mit dem Abschluss eines Ausbildungsthemas ist eine Klausur von 60 bis 90 Minuten anzusetzen. (2) Im letzten Monat des Basislehrganges werden Abschlussklausuren in folgenden Bereichen mit unterschiedlicher Gewichtung geschrieben: 1. Rechtslehre (20%), 2. Führungslehre (30%), 3. Sporttheorie (10%). In der Führungspraxis wird durch einen Einsatz die Abschlussprüfung (40%) erbracht. (3) Die Abschlussklausuren gehen mit 50% im Vergleich zu den den Klausuren in die Endnote ein. (4) Der Lehrgang ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Rechtslehreklausur min. ausreichend ist und nicht min. zwei sonstige Abschlussklausuren nicht bestanden sind. Section 5 Displacement Vom Basislehrgang soll abgelöst werden, 1. wer infolge seiner erbrachten Leistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestehen kann, 2. wer 10% aller Unterrichtseinheiten verpasst hat, 3. wer sich körperlich verletzt hat und dessen Gesundheit nicht innerhalb eines Monats wiedergestellt ist, 4. wer infolge Richterspruchs zu einer Strafe von mehr als einem Monat verurteilt wurde, 5. wer charakterlich nicht zum Dienst als FBI Agent geeignet ist. Section 6 Repeat (1) Ein nichtbestandener oder nichtbeendeter Basislehrgang kann einmal wiederholt werden. (2) Es gelten die entsprechenden Laufbahnvorschriften bei zweimaligem Nichtbestehen oder Nichtbeenden. Article III - Special Trainings Section 1 Turns (1) Das Second Directorate führt folgende verschiedene Fachlehrgänge von unterschiedlicher Dauer in den Inspections über das Jahr verteilt durch: 1. Scharfschützenausbildung (15 Wochen, dreimal pro Jahr), 2. Spezialgeräteausbildung (8 Wochen, fünfmal pro Jahr), 3. Kriminalpsychologie (12 Wochen, viermal pro Jahr), 4. Schießlehrerlehrgang (11 Wochen, viermal pro Jahr), 5. IT-Lehrgang (16 Monate, dreimal pro Jahr), 6. Special Operations (22 Wochen, zweimal pro Jahr). (2) Auf die Lehrgänge des Second Directorate müssen sich die Agents oder andere infrage kommendende Personen bewerben. Die Training Devision des FBI entscheidet aufgrund von Bedarf, Eignung, Befähigung und Leistung über die Lehrgangsplatzzuweisung. Section 2 Contents and Examinations Die Inhalte und eventuell zu erbringende Leistungs- und Eignungsnachweise der einzelnen Fachlehrgänge bestimmten sich nach den fachlichen Vorgaben der Training Devision des FBI. Section 3 Displacement Von einem Fachlehrgang soll abgelöst werden, 1. wer 10% aller Unterrichtseinheiten verpasst hat, 2. wer sich körperlich verletzt hat und dessen Gesundheit nicht innerhalb eines Monats wiedergestellt ist, 3. wer infolge Richterspruchs zu einer Strafe von mehr als einem Monat verurteilt wurde. Section 4 Repeat (1) Ein nichtbestandener oder nichtbeendeter Fachlehrgang kann einmal wiederholt werden. (2) Es gelten die entsprechenden Laufbahnvorschriften bei zweimaligem Nichtbestehen oder Nichtbeenden. Attorney General