Federal Enterprise Bill

  • Ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Entwurf:



    Federal Enterprise Bill


    Article 1 - General
    Jede natürliche Person kann Unternehmensgründungen als juristische Person im gesamten Bundesgebiet vornehmen.


    Article 2 - Forms of Enterprises
    (1) Unternehmen müssen sich als eine der folgenden Formen im Handelsregister ihres Bundesstaats anmelden:
    a) Company under Civil Law (Civ.);
    b) Incorporated Company (Inc.);
    c) Corporation (Corp.).
    (2) Bei einer Company under Civil Law (Civ.) haften die Eigentümer vollständig mit ihrem Privatvermögen für das Unternehmen.
    (3) Eine Incorporated Company (Inc.) haftet lediglich in Höhe ihres Firmenkapitals. Als Sicherheit sind 2,000 $ Grundkapital beim Supremecourt zu hinterlegen.


    Article 3 - Launch of Enterprises
    (1) Ein Unternehmen erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister seines Bundesstaats.
    (2) Jedes Unternehmens muss seinem Besitzer zweifelsfrei zugeordnet werden können.
    (3) Der Firmenname darf hinsichtlich der Art und des Umfangs des Geschäftes nicht irreführend sein. Die gewählte Firma muss Verwechslungen ausschließen. Es gilt das Vorrecht des älteren Namen.


    Article 4 - Liquidation of Enterprises
    (1) Ein Unternehmen gilt als aufgelöst, wenn die Eigentümer des Unternehmens ihre Staatsbürgerschaft verloren haben. Es wird durch das zuständige Department aus dem Handelsregister gelöscht. Das zuständige Department führt jeden Monat eine diesbezügliche Kontrolle durch.
    (2) Ein Unternehmen kann durch seine Eigentümer aufgelöst werden, die Löschung im Handelsregister erfolgt in diesem Fall durch den Eigentümer selbst.


    Article 5 - Company Member Contract
    (1) Unternehmen mit mehr als einem Gesellschafter sind zur Aufstellung eines Gesellschaftervertrages verpflichtet.
    (2) Der Gesellschaftervertrag muss stets in schriftlicher Form verfasst werden, sowie von allen Teilhabern unterzeichnet sein. Er ist nach Prüfung auf Formkorrektheit beim Supremecourt zu hinterlegen.
    (3) Inhalt des Gesellschaftervertrages:
    a) Teilhaber an der Unternehmung sowie deren Anteile und eventuelle Sonderrechte einzelner Teilhaber;
    b) Geschäftsführung der Unternehmung;
    c) Gewinnverteilung unter den Teilhabern;
    d) Regelungen zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages;
    e) sonstige Sonderregelungen.


    Article 6 - Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.[/B]

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