Mr. Speaker, im Rahmen meiner Tätigkeit als Secretary of Defense möchte ich bitte folgenden Entwurf zur Debatte und anschließenden Abstimmung stellen:
ZitatAlles anzeigenArmed Forces Law
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
ß 1 Geltungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Streitkräfte der United States of Astor begehen.
(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen.
(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.
ß 1a Auslandstaten.
(1) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter
1. Soldat ist oder zu den in ß1 Abs.2 bezeichneten Personen gehört oder
2. Astorier ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.
ß 2 Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (ß 1 Abs. 5 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der United States of Astor, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutenden Wert, die dem Täter nicht gehören.
ß 3 Anwendung des Civil Laws.
(1) Die zivile Gesetzgebung ist anzuwenden, soweit Armed Forces Law nichts anderes bestimmt.
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.
ß 4 Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Soldat der US Army eine militärische Straftat gegen Streitkräfte der ISO, eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder begeht.
(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Wahrung der Disziplin in der US Army eine Bestrafung nicht erfordert.
ß 5 Handeln auf Befehl.
(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach ß 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.
ß 6 Furcht vor persönlicher Gefahr.
Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.
ß 7 Selbstverschuldete Trunkenheit.
(1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.
(2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.
ß 8 Strafarrest.
(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist drei Monate, das Mindestmaß eine Woche.
(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. In dieser Zeit hat der Arrestierte lediglich das Recht, im Arrestbereich des Defenselink zu kommunizieren bzw. weiterhin an Ausbildungsmaßnahmen im Defenselink teilzunehmen.
(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt nach 10 Monaten.
ß 9 Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten.
Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.
ß 10 Ersatzfreiheitsstrafe.
Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.
ß 11 Strafarrest statt Freiheitsstrafe.
Darf auf Geldstrafe nach ß 9 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach ß 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.
ß 13 Zusammentreffen mehrerer Straftaten.
(1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als vier Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf sechs Monate nicht übersteigen.
(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Strafarrest zusammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe zu bilden. jedoch ist auf Freiheitsstrafe und Strafarrest gesondert zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes nicht vorliegen, die Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu kürzen, daß ihre Summe die Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht überschreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Gesamtstrafe nachträglich zu bilden ist.
ß 14 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet.
(2) Bewährungsauflagen und Weisungen sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.
(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses kann ein Angehöriger der US Streitkräfte als ehrenamtlicher Bewährungshelfer bestellt werden. Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts.
(4) Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
ß 14a Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet.
(2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung aussetzen.
Zweiter Teil. Militärische Straftaten
Erster Abschnitt. Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
ß 15 Eigenmächtige Abwesenheit.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der US Army oder einer Behörde der United States of Astor innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
ß 16 Desertation.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb von zwei Wochen und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(4) Die Beteiligung an einer Desertation wird mit Strafarrest von bis zu zwei Monaten bestraft.
ß 17 Selbstverstümmelung.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
ß 18 Dienstentziehung durch Täuschung.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zweiter Abschnitt.
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
ß 19 Ungehorsam.
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der United States oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach ß 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
ß 20 Gehorsamsverweigerung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
ß 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls.
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
ß 22 Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum.
(1) In den Fällen der ßß 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den ßß 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den ßß 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den ßß 19 bis 21 absehen.
ß 23 Bedrohung eines Vorgesetzten.
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
ß 24 Nötigung eines Vorgesetzten.
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis sech Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.
ß 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzen.
(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.
ß 27 Meuterei.
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (ß 20), eine Bedrohung (ß 23), eine Nötigung (ß 24) oder einen tätlichen Angriff (ß 25) begehen, so wird jeder, der sich all der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate bis einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.
(4) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
ß 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit.
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (ß 20), eine Bedrohung (ß 23), eine Nötigung (ß 24), einen tätlichen Angriff (ß 25) oder eine Meuterei (ß 27) zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. In den Fällen des ß 27 kann die Strafe nach ß 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert werden.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
ß 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad.
(1) Die ßß 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf die Diensthandlung bezieht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist ß 4 nicht anzuwenden.