Federal Reserve System Organization and Financial Services Regulation Act


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    FEDERAL RESERVE SYSTEM AND FINANCIAL SERVICES REGULATION ACT



    ENTRY INTO FORCE

    October 04, 2024 - Section 2 Financial Industry Reform and Modernization (FIRM) with Regulations Act


    LEGISLATIVE HISTORY


    AMENDMENTS

    NONE


    Federal Reserve System Organization and Financial Services Regulation Act

    An Act to provide for the organization of the Federal Reserve System and the regulatory framework for financial services.



    Chapter I - Financial Sector Regulations

    Section 1 - Covered Financial Institutions

    (1) Die von diesem Gesetz erfassten Institutionen sind

    1. Einrichtungen, die gewerbsmäßig Dienstleistungen im Zahlungs-, Kredit- und Kapitalverkehr anbieten oder fremdes Vermögen in fremdem Namen verwalten (Banken und Kreditinstitute),

    2. Einrichtungen, die gegen Entgelt für den Fall eines bestimmten Schadensereignisses einen Ausgleich leisten (Versicherungsgesellschaften),

    3. Einrichtungen, die organisierte Märkte für Wertpapiere und vergleichbare Handelsgüter (Handelsbörsen) oder vergleichbare Geschäfte unterhalten

    und nicht unmittelbar durch die Vereinigten Staaten unterhalten werden (Financial Institutions).

    (2) Die Administration kann nach Anhörung des Federal Reserve Board eine durch die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten unterhaltene Institution von einzelnen oder allen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Regulations befreien.

    (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf ausländische Einrichtungen privaten Rechts, die im Inland Dienstleistungen nach Section 1 erbringen. Ausländische Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft können nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Administration zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit für die Interessen der Vereinigten Staaten nicht nachteilig ist.

    (4) Die Regulierungen der Bundesstaaten, in denen eine Institution registriert ist oder tätig wird, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sie ihnen nicht widerspricht und der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr nicht beeinträchtigt wird. Die Administration kann durch Regulations das Verhältnis näher regeln.


    Section 2 - Duties of covered Financial Institutions

    (1) Die Financial Institutions sind zum sorgsamen Umgang mit den ihnen anvertrauten Werten verpflichtet und haben die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen. Sie haben über die für eine sichere und zuverlässige Durchführung ihrer Geschäfte erforderliche Ausstattung in personeller und sachlicher Hinsicht zu verfügen.

    (2) Soweit die Financial Institutions nicht gesetzlich verpflichtet sind, die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen eingeholt haben oder dies zur Abwicklung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, dürfen sie die im Rahmen der Tätigkeit erhobenen oder erlangten persönliche Daten nicht an Dritte weitergeben oder in anderer Weise so verwerten, dass ein Rückbezug möglich wäre.


    Section 3 - Licensing of covered Financial Institutions

    (1) Der Betrieb einer Financial Institution bedarf der Zulassung. Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Finanzmarktes nicht zu befürchten ist und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sichergestellt ist. Die Lizenz kann mit Auflagen erteilt oder nachträglich versehen werden.

    (2) Ist die Zahlungsfähigkeit einer Financial Institution zweifelhaft, liegen schwerwiegende Verstöße gegen die Marktregeln vor oder ist dies aus anderen Gründen dringend erforderlich, kann eine Lizenz zeitweilig ausgesetzt werden. Liegen die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr vor, ist die Lizenz zu entziehen, soweit kurzfristige Abhilfe nicht möglich ist und daher eine Aussetzung nicht infrage kommt.


    Section 4 - Federal Deposit Insurance

    (1) Es besteht eine Einlagensicherung des Finanzsektors (Federal Deposit Insurance). Die Einlagensicherung sichert die Zahlungsunfähigkeit der lizenzierten Financial Institutions ab.

    (2) Die Einlagensicherung soll über eine Umlage der Institutions finanziert werden. Der Beitrag jeder Institution hat Art und Umfang des auf sie entfallenden Risikos und ihre Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Genügen die Reserven der Einlagensicherung nicht, haften die Vereinigten Staaten für ihre Verluste.

    (3) Für die Höhe der Absicherung kann eine Obergrenze bezogen auf jeden Kunden festgelegt werden, soweit die Stabilität des Finanzsektors dadurch nicht gefährdet wird. Ausgeschlossen sind Wertpapiere der Bank, Depotbestände und Schließfachinhalte sowie Haftungsansprüche aus Fehlbuchungen. Eine Haftung für aufgrund von Straftaten wird nicht begründet.


    Section 5 - Supervision of Financial Institutions

    (1) Die Geschäftstätigkeit der Financial Institutions unterliegt der Aufsicht der Vereinigten Staaten. Im Rahmen der Aufsicht können jederzeit Prüfungen der Financial Institutions durchgeführt und die Abgabe von Berichten und Erklärungen über die Angelegenheiten der Financial Institution verlangt werden.

    (2) Es können Regeln für den Transfer von Werten zwischen den Financial Institutions erlassen, eine Höchstgrenze für dafür erhobene Gebühren festgesetzt und verpflichtende Mechanismen zur Durchführung solcher Transfers vorgeschrieben werden.

    (3) Die Financial Institutions haben Reserven als Sicherheit bei der Zentralbank zu hinterlegen. Der Umfang dieser Reserven wird bestimmt nach einem Mindestsatz und Aufschlägen nach Art, Umfang und Risiko der Geschäfte sowie Marktrelevanz. Kurzfristige Unterschreitungen dieser Sicherheiten können genehmigt werden.

    (4) Es können nützliche Vorschriften erlassen werden, um die Sicherheit des Finanzmarktes und seiner Teilnehmer zu gewährleisten.

    (5) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, aus wichtigem Grund die Einstellung des Geschäftsbetrieb einer Financial Institution sowie im Falle von Zahlungsunfähigkeit deren geordnete Liquidation anzuordnen. Sie kann dabei die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Kunden die notwendigen Anordnungen treffen.


    Chapter II - Federal Reserve System

    Section 1 – Federal Reserve System

    (1) Das Federal Reserve System ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten mit Hauptsitz im District of the Capital.

    (2) Leiter des Federal Reserve System ist der Chair of the Federal Reserve, der durch den Präsidenten mit Rat und Zustimmung des Senats für eine Amtszeit von 8 Monaten ernannt wird, wobei Wiederberufung zulässig ist und der Chair auch nach Ende seiner Amtszeit bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt bleibt. Der Chair unterliegt nur dem Verfahren des Impeachments, seine Amtszeit kann jedoch auch durch Ernennung eines Nachfolgers beendet werden, wenn der Chair nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

    (3) Der Chair bestellt die weiteren leitenden Amtsträger des Federal Reserve System. Unter seinem Vorsitz bilden die Governors of the Federal Reserve das Federal Reserve Board.

    (4) Das Federal Reserve Board ist für die Führung der Geschäfte des Federal Reserve System verantwortlich. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Governors entscheidet der Chair, der sich auch Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten kann. Ist der Chair verhindert, wird er durch die Governors in der Reihenfolge ihrer Nennung in diesem Gesetz vertreten.


    Section 2 – Central Bank

    (1) Die Federal Reserve Bank als die Zentralbank der Vereinigten Staaten (Central Bank) ist Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Treasurer of the United States.

    (2) Die Zentralbank

    a) führt die Herstellung von Münzen und Banknoten, deren Währung auf den US-Dollar lautet, selbst oder durch Lizenzvergabe durch und kann die Einziehung von Chargen mit gleichwertigem Austausch anordnen,

    b) vergibt Kredite an Institute und bietet ihnen Anlagen an und bestimmt die Zinssätze für diese Geschäfte,

    c) steuert die im Umlauf befindliche Geldmenge durch die Zuteilung von Geldmitteln gegen Sicherheiten und Zinsen von Banken entweder nach dem höchstgebotenen Zinssatz oder anteilsmäßig gegen einen festen Zinsatz nach dem angemeldeten Bedarf.

    d) kann Einfluss auf die Wechselkurse durch Devisengeschäfte nehmen,

    e) kann in Ausnahmefällen durch Geschäfte am Umlaufmarkt zur Stabilisierung des Marktes oder zur Begleitung der Wechselkurspolitik tätig werden.

    (3) In der Ausführung ihrer Aufgaben verfolgt die Zentralbank das Ziel einer stabilen und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung. Eine solche Entwicklung soll insbesondere definiert sein als die Stabilität des Preisniveaus, eine langfristig stabile Zinsentwicklungen und eine positive Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten.


    Section 3 - Financial Sector Oversight

    (1) Die Financial Sector Regulation Authority (FSRA) ist Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Comptroller of the Currency.

    (2) Die FSRA nimmt die Aufgaben der Finanzmarktaufsicht wahr.

    (3) In der Ausführung ihrer Aufgaben verfolgt die FSRA neben der Stabilität des Finanzmarktes und der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs insbesondere auch folgende Ziele:

    a) die Verhinderung und Verfolgung von betrügerischen und schädlichen Geschäftspraktiken,

    b) den Schutz von Verbrauchern vor Täuschungen, Ausbeutung und Benachteiligung und vor kreditschädigendem Verhalten,

    c) den Zugang der Allgemeinheit zu kostengünstigen grundlegenden Finanzdienstleistungen sicherzustellen,

    d) die Förderung der finanzwirtschaftlichen Kenntnisse und verantwortlichen Verhaltensweisen.

    (4) Die FSRA führt Register der von ihr überwachten Einrichtungen und veröffentlicht für die Allgemeinheit relevante Informationen.


    Section 4 - Securities and Exchanges Oversight

    (1) Die Securities and Exchanges Control Authority (SEC) ist Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Commissioner of Securities and Exchanges.

    (2) Die SEC überwacht und reguliert den Handel mit Wertpapieren und die Handelsbörsen. Sie genehmigt die Regularien der öffentlichen Börsen auf Antrag der Betreiber.

    (3) In der Ausführung ihrer Aufgaben verfolgt die SEC neben der Stabilität des Finanzmarktes und der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs insbesondere auch folgende Ziele:

    a) die Verhinderung und Verfolgung von betrügerischen und schädlichen Geschäftspraktiken,

    b) angesichts der besonderen Risiken für Anleger die weitergehende besondere Überwachung börsengehandelter Gesellschaften sicherzustellen,

    c) die Interessen von Anlegern zu schützen, insbesondere, soweit es sich dabei um Klein- und Minderheitsaktionäre handelt,

    d) Übernahmen und Beteiligungen zu verhindern, die wegen ihres Bezugs zum Ausland oder aus anderen Gründen den Interessen der Vereinigten Staaten zuwiderlaufen oder die nationale Sicherheit gefährden könnten,

    e) die Förderung der finanzwirtschaftlichen Kenntnisse und verantwortlichen Verhaltensweisen.

    (4) Die SEC führt Register der von ihr überwachten Einrichtungen sowie von börsengehandelten Gesellschaften und veröffentlicht für die Allgemeinheit relevante Informationen.


    Section 5 - Public Interest Banking Association

    (1) Die Public Interest Banking Association ist ein Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Chief Executive Officer of the PIBA.

    (2) Teil der Association ist die Federal Loans Bank. Sie vergibt Kredite zu vergünstigten Konditionen, die einem öffentlichen Interesse entsprechen. Einem öffentlichen Interesse entsprechen insbesondere

    a) die Abwicklung von Projekten, die mit öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Förderung mitfinanziert werden,

    b) die Förderung von Infrastruktur- und Entwicklungsprojekten im Ausland,

    c) die Förderung des Wohnraumbaus und -erwerbs für Personen mit geringen und mittleren Einkommen sowie von Wiederaufbau und Entwicklung städtischer Siedlungsgebiete,

    d) die Förderung von Small Businesses und der Landwirtschaft,

    e) die Förderung der Ausbildung und des Studiums.

    (3) Teil der Association ist die Public Services Bank, die Bankdienstleistungen mit ausschließlich für öffentliche Einrichtungen innerhalb der Vereinigten Staaten anbietet. Die Public Services Bank darf keine Kredite vergeben, jedoch die Überziehung des Guthabens jeweils bis zum Monatsende zinslos zulassen. Sie kann die Ausgabe öffentlicher Anleihen an andere Banken organisieren und vermitteln.

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